Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 658/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 113/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozial- gerichts Potsdam vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S begründet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG). Zur Wahrung dieses verfahrensrechtlichen Grundrechts (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) wäre das SG verpflichtet gewesen, vor seiner Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin deren – mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Dezember 2005 ausdrücklich unter Fristsetzung von fünf Wochen erbetene – Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2005 abzuwarten und zu berücksichtigen. Denn mit der Auflage, sich zu diesem Schriftsatz zu äußern, hat das SG zugleich unmissverständlich zuerkennen gegeben, dass es der Antragstellerin vor einer abschließenden Entscheidung nicht nur die Möglichkeit zur Äußerung einräumt, sondern deren Stellungnahme erbittet. Die abschließende Entscheidung über die Anträge bereits am 3. Januar 2006, d.h. zeitgleich mit dem Eingang des gerichtlichen Schreibens bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, hat der Antragstellerin aber jede Möglichkeit abgeschnitten, inhaltlich noch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin vor der Entscheidung des Gerichts zu erwidern, obwohl das SG objektiv zum Ausdruck gebracht hat, eine derartige Stellungnahme bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls hätte das SG die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass die erbetene Stellungnahme entbehrlich ist.
Das SG wird nunmehr über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf PKH erneut zu befinden und dabei gegebenenfalls auch den Verbleib des von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 25. Januar 2006 zu ermitteln haben, der sich jedenfalls nicht in den vorliegenden Verfahrensakten befindet.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S begründet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG). Zur Wahrung dieses verfahrensrechtlichen Grundrechts (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) wäre das SG verpflichtet gewesen, vor seiner Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin deren – mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Dezember 2005 ausdrücklich unter Fristsetzung von fünf Wochen erbetene – Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2005 abzuwarten und zu berücksichtigen. Denn mit der Auflage, sich zu diesem Schriftsatz zu äußern, hat das SG zugleich unmissverständlich zuerkennen gegeben, dass es der Antragstellerin vor einer abschließenden Entscheidung nicht nur die Möglichkeit zur Äußerung einräumt, sondern deren Stellungnahme erbittet. Die abschließende Entscheidung über die Anträge bereits am 3. Januar 2006, d.h. zeitgleich mit dem Eingang des gerichtlichen Schreibens bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, hat der Antragstellerin aber jede Möglichkeit abgeschnitten, inhaltlich noch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin vor der Entscheidung des Gerichts zu erwidern, obwohl das SG objektiv zum Ausdruck gebracht hat, eine derartige Stellungnahme bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls hätte das SG die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass die erbetene Stellungnahme entbehrlich ist.
Das SG wird nunmehr über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf PKH erneut zu befinden und dabei gegebenenfalls auch den Verbleib des von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 25. Januar 2006 zu ermitteln haben, der sich jedenfalls nicht in den vorliegenden Verfahrensakten befindet.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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