Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 5922/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 31/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Überführungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme.
Der 1943 geborene Kläger arbeitete zunächst von Juni 1962 bis August 1965 als Wächter und Exportsachbearbeiter in D bzw. B(). Anschließend studierte er bis Ende 1969 an der Hochschule für Ökonomie in B- mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftler. Von Januar 1970 bis November 1970 war er als Exportkaufmann in einem Außenhandelsbetrieb in B- beschäftigt und war anschließend Hauptreferent bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerrat der DDR –Außenhandelsministerium-. Vom 16. November 1970 bis zum 30. November 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
Er absolvierte in der Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 ein Promotionsstudium an der S-Universität in L /Sowjetunion (Auslandsaspirantur), welches er mit der Promotion zum Dr. rer.oec. erfolgreich abschloss.
Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers enthält für diese Zeit als "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" den Eintrag "Auslandsstudium" und einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von jeweils 600 M pro Monat.
Die Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates enthält für die Zeit in der Spalte "Jahresverdienst M brutto/netto" statt wie davor und danach Zahlen die Worte "Studium". In der Spalte "Jahresbeitrag" ist für 01. September 1973 bis 31. Dezember 1973 sowie 01. Januar 1977 bis 31. März 1977 je 15 M eingetragen, für die Jahre 1974 bis 1976 jeweils 60 M.
Ab 01. April 1977 bis 02. Oktober 1990 war der Kläger wieder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Außenhandels- bzw. Außenwirtschaftsministerium beschäftigt, unterbrochen durch einen Auslandseinsatz beim Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe in Moskau von September 1997 bis September 1981.
Mit Datum 06. Februar 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und verwies auf seine kurz zuvor in einem Kontenklärungsverfahren gemachten Angaben. Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 stellte die Beklagte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest, konkret die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte und die berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Hierbei erfolgte eine Begrenzung der Arbeitsentgelte bezüglich der Zeit vom 16. November 1970 bis zum 31. Dezember 1978 auf die Werte der Anlage 3 des AAÜG. Im Bescheid heißt es hierzu, soweit die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitskommen mit dem Hinweis "maßgeblich Anlage 3" versehen worden seien, sei hierin keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers zu sehen. Widersprüche, die sich gegen die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG richteten, müssten als unzulässig zurückgewiesen werden. Erst der Rentenversicherungsträger entscheide verbindlich, bis zu welchem Betrag die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 3 zum AAÜG höchstens zu berücksichtigen seien. Es werde gebeten, diesen Bescheid abzuwarten.
Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 sind im Bescheid keine Entgelte festgestellt. Dieser Zeitraum ist unter "sonstige Zeiten ohne Beitragsleistung" als "sonstige Unterbrechung" eingestellt.
Der Kläger legte am 11. September 1997 Widerspruch ein. Er bat, den Widerspruch trotz Nichteinhaltung der Einspruchsfrist anzuerkennen. Der Zeitraum Oktober 1973 bis März 1977 dürfe nicht als Zeiten ohne Beitragsleistung vermerkt werden, da in dieser Zeit sowohl Beiträge zur Sozialversicherung als auch zum Sonderversorgungssystem gezahlt worden seien.
Die Beklagte lehnte mit dem Bescheid vom 24. September 1997 eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, ohne auf die Bitte um Behandlung als Widerspruch einzugehen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Ein beitragspflichtiges Entgelt aus einer Beschäftigung liege weder während eines Studiums noch während der Zeiten des Bezuges eines Stipendiums vor, wie es für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem AAÜG nötig sei. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheide der Rentenversicherungsträger.
Gegen diesen Bescheid - abgesandt am 24. September 1997 - erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1997 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass in seinem Sozialversicherungsausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum ein jährlicher Gesamtarbeitsverdienst in Höhe von 7.200 M verzeichnet sei. Ihm sei neben dem Stipendium im Ausland auch in der DDR ein Entgelt gezahlt worden. Er reichte hierzu eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 07. Oktober 1997 "Bestätigung Aspirantur" ein. Bescheinigt ist dort ein Entgelt von "470,10 M Stipendium = 50 Prozent des Nettoentgelts". Ferner heißt es in dem Schreiben, Aspiranten hätten während des Aufenthalts im Studienland zum Stipendium in Valuta (120 Rubel) ein monatliches Stipendium in Mark von 50 Prozent (Ledige) bzw. 65 Prozent (Verheiratete) des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Aspirantur erhalten. Hierauf Bezug nehmend führte der Kläger weiter aus, diese Regelung sei erst 1974 beschlossen worden. In seinem Fall habe sie noch nicht zutreffend sein können, da er seine Auslandstätigkeit bereits 1973 angetreten habe. Soweit er sich erinnere, habe vor Beginn seines Auslandsaufenthaltes im Oktober 1973 eine Sonderregelung getroffen werden müssen. Ohne den Erhalt einer Zusage über ein Entgelt in Deutschland, das heißt ohne die Zahlung eines Gehaltsausgleiches, hätte er die Tätigkeit nicht aufnehmen können. Er gehe deshalb davon aus, dass für ihn nicht die übliche Studentenversicherung bestanden habe, sondern normale Sozialabgaben entrichtet worden seien. Er sei durch seine Dienststelle zur Aspirantur nach Russland geschickt worden. Für ihn habe praktisch keine Alternative bestanden. Ihm sei auch das wissenschaftliche Arbeitsthema durch seinen Arbeitgeber vorgegeben worden.
Leider könne er sich nicht mehr an alle Details der realen Umstände erinnern. Ganz allgemein sei es unbillig, wenn aus seinem Versicherungsverlauf auch die Aspirantur herausgestrichen würde, weil er dadurch fast ein Viertel seines beruflichen Lebens für die Rente verlöre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch aus den bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründen zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 1997 Klage erhoben.
Er hat ergänzend vorgetragen, während der Aspirantur habe sein Arbeitsrechtsverhältnis fortbestanden. Im Übrigen dürfe der Beklagte nicht zwischen seiner Funktion als Zusatzversorgungsträger und der als Leistungsträger differenzieren. Jedenfalls aufgrund der Beachtung von Grundrechten sei auch die Zeit der Aspirantur als eine eine Rentenanwartschaft begründende Anspruchserwerbszeit von Art. 14 GG geschützt. Im Schriftsatz vom 20. Februar 2000 hat er ferner die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit betreffe vorwiegend Probleme, die im Zusammenhang mit der Systementscheidung der Rentenüberleitungsgesetze stünden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Bescheide vom 21. Juli 1997 und 24. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Entgeltbescheid zu erteilen und dabei
-die Ansprüche und Anwartschaften des Klägers auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem, die er in der DDR erworben habe, zu berücksichtigen, damit die Berechnung der Rente, insbesondere ohne Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, erfolge und eine Vollversorgung gewährt werden könne,
-die Zeit der Aspirantur vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als rentenrechtliche Zeit in voller Höhe anzuerkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 hat das Sozialgericht diese Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger sich im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 AAÜG gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze wende. Insoweit sei nämlich der Rentenversicherungsträger und nicht der Zusatzversorgungsträger zuständig. Die Klage sei ansonsten unbegründet. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als Beitragszeit nach § 5 AAÜG komme nicht in Betracht. Nur Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden seien, gälten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Während der fraglichen Zeit habe es sich nicht um eine Pflichtbeitragszeit gehandelt, sondern um ein Auslandsstudium, bei welchem der Kläger der pauschalen Studentenversicherung unterlegen habe. Es handele sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit. Der gesetzliche Ausschluss sämtlicher Zeiten der Hochschulausbildung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Die Aspirantur sei eine Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). So habe der Kläger ein Stipendium erhalten, also eine steuerfreie Geldunterstützung für Studierende. Auch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 und die Durchführungsbestimmung hierzu führten die Aspiranten unter dem Oberbegriff "Studierende" auf. Auch zeige der Umstand, dass es einer entsprechenden Verordnung bedurft habe, dass nach damaliger Auffassung und seinerzeitigem Verständnis nicht von einem Arbeitsrechtsverhältnis ausgegangen worden sei. Auch sei die Beitragsentrichtung pauschal erfolgt und gerade nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger mitgeteilten Delegierung durch seinen Arbeitgeber. Maßgeblich sei, dass die Zahlung als Stipendium von Seiten des Staates und dass kein Arbeitsverdienst vom Betrieb gezahlt worden sei.
Schließlich liege auch kein Ausnahmefall vor, in welchem die Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen sei oder neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe während des gesamten Zeitraumes den Status eines Aspiranten gehabt und nicht in einem sonstigen Verhältnis gestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 21. Dezember 2000. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, die Systementscheidungen des Rentenüberleitungsgesetzes seien verfassungswidrig. Die Entwertung von Anwartschaftsrechten stelle einen Eingriff in das Eigentum dar und gleichzeitig eine diskriminierende Ungleichbehandlung. Auch seien die Regelungen viel zu kompliziert, so dass durch diese und ihre Anwendung das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Den Schriftsätzen lässt sich entnehmen, dass der Kläger mit seiner Berufung die Aufhebung
Des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2000 und eine Verurteilung der Beklagten gemäß seinem erstinstanzlichen Klageantrag erreichen will. Wie sich aus der Bezugnahme auf die bereits gestellten Anträge ergibt, sollte im Schriftsatz vom 25. November 2001 nichts Weitergehendes beantragt werden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend bereits als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Überführung der Zusatzversorgungssysteme festgestellt wissen will. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGG) ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierzu muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Der angegriffene Bescheid enthält jedoch keine Regelungen über den Bestand und die Höhe eines Rechtes auf Rente des Klägers, insbesondere nicht eine Anwendung des § 6 AAÜG. Er kann deshalb insoweit den Kläger auch nicht möglicherweise in subjektiven Rechten berühren. Die Einwände des Klägers gegen diese Norm und die Anwendungspraxis der Rentenversicherungsträger gehen ins Leere.
Der Bevollmächtigte des Klägers selbst hat die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. März 2000 - 1 BvR 2216/96 – eingereicht. Dort erachtet das Verfassungsgericht die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für verfassungsgemäß. Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, stellt der Versorgungsträger nur einzelne versorgungsspezifische Daten (Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, Höhe des dort erzielten Arbeitsentgelts, Summe der Arbeitsausfalltage) nach § 8 AAÜG verbindlich fest. Die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten zustehen, trifft hingegen ausschließlich die Rentenversicherungsträger (vgl. auch ausführlich BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Da Zweifel an der Verfassungmäßigkeit dieser Rechtsprechung nicht bestehen, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen oder das Verfahren (noch länger) ruhen zu lassen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagte es im angegriffenen Bescheid abgelehnt hat, unter Teilrücknahme des Bescheides vom 21. Juli 1997 für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates den Zeitraum vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als nachgewiesene Zeit und nicht als sonstige Zeit ohne Beitragsleistung festzustellen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X ist kein Raum.
Es handelte sich bei dem genannten Zeitraum nicht um Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift reicht nämlich die Zeit der Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme (hier: § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) und eine damalige Beitragsleistung nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entspricht konsequent der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der DDR – keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschluss vom 30. August 2000 - 1 BvR 319/98 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 6 speziell zur Aspirantur). Sie ist mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG für Anwartschaften sowie Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es soll verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können (BVerfG a. a. O. S. 33 f).
Das Bundessozialgericht hat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – bereits entschieden, dass es sich bei der Aspirantur um eine Hochschulausbildung gehandelt hat (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96- Juris und SozR 3-2600 § 248 Nr. 4; ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 - L 6 RA 127/97- Juris; LSG Potsdam, Urteil vom 26. August 2003 - L 2 RA 270/02). Der erkennende Senat macht sich diese Auffassung zu Eigen.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht die Annahme eines atypischen Falles ausgeschlossen, bei welchem in einer wertenden Prüfung des in der DDR gegebenen Sachverhaltes trotz Aspirantur von einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgegangen werden kann (vgl. zu dieser Prüfungspflicht: BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 Rdnr. 35 ff, 39ff).
Hier ist nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vom Normalfall einer planmäßigen (Auslands-)Aspirantur auszugehen. Weitere Ermittlungen sind nicht möglich, weil der Kläger selbst bereits im Widerspruchsverfahren erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern.
Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid bereits ausführlich und zutreffend den Status der Stipendiaten als Studierende erläutert. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Es spricht nichts dafür, dass die Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums, wonach der Kläger während seines Fortbildungsstudiums in L ein Stipendium erhalten habe, unrichtig gewesen sein könnte:
Die Zahlung eines Stipendiums entsprach der Stipendienordnung vom 04. Juli 1968 (GBl II S. 527). Nach § 8 Abs. 1 Stipendienordnung 1968 erhielten Studenten der DDR, die zum Studium in das Ausland delegiert wurden, ein Valutastipendium. Die am 01. September 1974 in Kraft getretene Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierter Bürger der DDR vom 13. Mai 1974 (GBl I S. 281) bestimmte in § 5, dass Aspiranten, die Stipendiaten nach § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 vom 29. April 1974 über die wissenschaftliche Aspirantur - finanzielle Regelungen - (GBl I S. 279) waren, während des Aufenthaltes im Studienland zum Stipendium in Valuta ein monatliches Stipendium in Mark in Höhe von 50 Prozent (ledige Aspiranten) bzw. 65 Prozent (verheiratete Aspiranten) des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Aspirantur erhielten, maximal 600 M bei Ledigen.
Laut Arbeits- und Sozialversicherungsausweis hat der Kläger den Höchstbetrag von 600 M erhalten. Dies entspräche auch den in seiner Beitragskarte für die zusätzliche Altersversorgung bescheinigten Jahresnettoverdiensten für 1972 (umgerechnet pro Monat 765,82 M) und 1973 (1.057,73 M). Dass nach Angaben des Klägers für ihn 1973 eine der späteren Anordnung Nr. 2 entsprechende Lösung getroffen wurde, spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich dabei um ein Stipendium gehandelt hat.
Auch die Höhe der bescheinigten Beiträge des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates stützt die Annahme eines Stipendiums. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (abgedruckt in Aichberger II unter Nr. 209) betrug der nach § 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates zu leistende Mindestbeitrag monatlich 5,- M.
Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nicht anführen, dass er von seinem Arbeitgeber zur Aspirantur delegiert wurde und ihm nach seinen Angaben das Promotionsthema vorgegeben wurde. Auch dies entsprach dem Regelfall einer Auslandsaspirantur: Nach § 15 der Aspirantenordnung vom 22. September 1972 (GBl II S. 648) war die Auslandsaspirantur eine Form der planmäßigen Aspirantur nach Teil II der Aspirantenordnung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aspirantenordnung erfolgte die Auslandsaspirantur durch Delegierung durch den Betrieb bzw. die Einrichtung, mit der ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand. § 10 Aspirantenordnung enthielt die arbeitsrechtlichen Regelungen für planmäßige Aspiranturen. Nach § 10 Abs. 1 Aspirantenordnung ruhte für die Zeit der Aspirantur das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb. Nach § 10 Abs. 2 Aspirantenordnung war die Zeit auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung (lediglich) anzurechnen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Überführungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme.
Der 1943 geborene Kläger arbeitete zunächst von Juni 1962 bis August 1965 als Wächter und Exportsachbearbeiter in D bzw. B(). Anschließend studierte er bis Ende 1969 an der Hochschule für Ökonomie in B- mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftler. Von Januar 1970 bis November 1970 war er als Exportkaufmann in einem Außenhandelsbetrieb in B- beschäftigt und war anschließend Hauptreferent bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerrat der DDR –Außenhandelsministerium-. Vom 16. November 1970 bis zum 30. November 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
Er absolvierte in der Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 ein Promotionsstudium an der S-Universität in L /Sowjetunion (Auslandsaspirantur), welches er mit der Promotion zum Dr. rer.oec. erfolgreich abschloss.
Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers enthält für diese Zeit als "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" den Eintrag "Auslandsstudium" und einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von jeweils 600 M pro Monat.
Die Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates enthält für die Zeit in der Spalte "Jahresverdienst M brutto/netto" statt wie davor und danach Zahlen die Worte "Studium". In der Spalte "Jahresbeitrag" ist für 01. September 1973 bis 31. Dezember 1973 sowie 01. Januar 1977 bis 31. März 1977 je 15 M eingetragen, für die Jahre 1974 bis 1976 jeweils 60 M.
Ab 01. April 1977 bis 02. Oktober 1990 war der Kläger wieder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Außenhandels- bzw. Außenwirtschaftsministerium beschäftigt, unterbrochen durch einen Auslandseinsatz beim Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe in Moskau von September 1997 bis September 1981.
Mit Datum 06. Februar 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und verwies auf seine kurz zuvor in einem Kontenklärungsverfahren gemachten Angaben. Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 stellte die Beklagte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest, konkret die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte und die berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Hierbei erfolgte eine Begrenzung der Arbeitsentgelte bezüglich der Zeit vom 16. November 1970 bis zum 31. Dezember 1978 auf die Werte der Anlage 3 des AAÜG. Im Bescheid heißt es hierzu, soweit die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitskommen mit dem Hinweis "maßgeblich Anlage 3" versehen worden seien, sei hierin keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers zu sehen. Widersprüche, die sich gegen die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG richteten, müssten als unzulässig zurückgewiesen werden. Erst der Rentenversicherungsträger entscheide verbindlich, bis zu welchem Betrag die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 3 zum AAÜG höchstens zu berücksichtigen seien. Es werde gebeten, diesen Bescheid abzuwarten.
Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 sind im Bescheid keine Entgelte festgestellt. Dieser Zeitraum ist unter "sonstige Zeiten ohne Beitragsleistung" als "sonstige Unterbrechung" eingestellt.
Der Kläger legte am 11. September 1997 Widerspruch ein. Er bat, den Widerspruch trotz Nichteinhaltung der Einspruchsfrist anzuerkennen. Der Zeitraum Oktober 1973 bis März 1977 dürfe nicht als Zeiten ohne Beitragsleistung vermerkt werden, da in dieser Zeit sowohl Beiträge zur Sozialversicherung als auch zum Sonderversorgungssystem gezahlt worden seien.
Die Beklagte lehnte mit dem Bescheid vom 24. September 1997 eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, ohne auf die Bitte um Behandlung als Widerspruch einzugehen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Ein beitragspflichtiges Entgelt aus einer Beschäftigung liege weder während eines Studiums noch während der Zeiten des Bezuges eines Stipendiums vor, wie es für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem AAÜG nötig sei. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheide der Rentenversicherungsträger.
Gegen diesen Bescheid - abgesandt am 24. September 1997 - erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1997 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass in seinem Sozialversicherungsausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum ein jährlicher Gesamtarbeitsverdienst in Höhe von 7.200 M verzeichnet sei. Ihm sei neben dem Stipendium im Ausland auch in der DDR ein Entgelt gezahlt worden. Er reichte hierzu eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 07. Oktober 1997 "Bestätigung Aspirantur" ein. Bescheinigt ist dort ein Entgelt von "470,10 M Stipendium = 50 Prozent des Nettoentgelts". Ferner heißt es in dem Schreiben, Aspiranten hätten während des Aufenthalts im Studienland zum Stipendium in Valuta (120 Rubel) ein monatliches Stipendium in Mark von 50 Prozent (Ledige) bzw. 65 Prozent (Verheiratete) des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Aspirantur erhalten. Hierauf Bezug nehmend führte der Kläger weiter aus, diese Regelung sei erst 1974 beschlossen worden. In seinem Fall habe sie noch nicht zutreffend sein können, da er seine Auslandstätigkeit bereits 1973 angetreten habe. Soweit er sich erinnere, habe vor Beginn seines Auslandsaufenthaltes im Oktober 1973 eine Sonderregelung getroffen werden müssen. Ohne den Erhalt einer Zusage über ein Entgelt in Deutschland, das heißt ohne die Zahlung eines Gehaltsausgleiches, hätte er die Tätigkeit nicht aufnehmen können. Er gehe deshalb davon aus, dass für ihn nicht die übliche Studentenversicherung bestanden habe, sondern normale Sozialabgaben entrichtet worden seien. Er sei durch seine Dienststelle zur Aspirantur nach Russland geschickt worden. Für ihn habe praktisch keine Alternative bestanden. Ihm sei auch das wissenschaftliche Arbeitsthema durch seinen Arbeitgeber vorgegeben worden.
Leider könne er sich nicht mehr an alle Details der realen Umstände erinnern. Ganz allgemein sei es unbillig, wenn aus seinem Versicherungsverlauf auch die Aspirantur herausgestrichen würde, weil er dadurch fast ein Viertel seines beruflichen Lebens für die Rente verlöre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch aus den bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründen zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 1997 Klage erhoben.
Er hat ergänzend vorgetragen, während der Aspirantur habe sein Arbeitsrechtsverhältnis fortbestanden. Im Übrigen dürfe der Beklagte nicht zwischen seiner Funktion als Zusatzversorgungsträger und der als Leistungsträger differenzieren. Jedenfalls aufgrund der Beachtung von Grundrechten sei auch die Zeit der Aspirantur als eine eine Rentenanwartschaft begründende Anspruchserwerbszeit von Art. 14 GG geschützt. Im Schriftsatz vom 20. Februar 2000 hat er ferner die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit betreffe vorwiegend Probleme, die im Zusammenhang mit der Systementscheidung der Rentenüberleitungsgesetze stünden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Bescheide vom 21. Juli 1997 und 24. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Entgeltbescheid zu erteilen und dabei
-die Ansprüche und Anwartschaften des Klägers auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem, die er in der DDR erworben habe, zu berücksichtigen, damit die Berechnung der Rente, insbesondere ohne Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, erfolge und eine Vollversorgung gewährt werden könne,
-die Zeit der Aspirantur vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als rentenrechtliche Zeit in voller Höhe anzuerkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 hat das Sozialgericht diese Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger sich im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 AAÜG gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze wende. Insoweit sei nämlich der Rentenversicherungsträger und nicht der Zusatzversorgungsträger zuständig. Die Klage sei ansonsten unbegründet. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als Beitragszeit nach § 5 AAÜG komme nicht in Betracht. Nur Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden seien, gälten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Während der fraglichen Zeit habe es sich nicht um eine Pflichtbeitragszeit gehandelt, sondern um ein Auslandsstudium, bei welchem der Kläger der pauschalen Studentenversicherung unterlegen habe. Es handele sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit. Der gesetzliche Ausschluss sämtlicher Zeiten der Hochschulausbildung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Die Aspirantur sei eine Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). So habe der Kläger ein Stipendium erhalten, also eine steuerfreie Geldunterstützung für Studierende. Auch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 und die Durchführungsbestimmung hierzu führten die Aspiranten unter dem Oberbegriff "Studierende" auf. Auch zeige der Umstand, dass es einer entsprechenden Verordnung bedurft habe, dass nach damaliger Auffassung und seinerzeitigem Verständnis nicht von einem Arbeitsrechtsverhältnis ausgegangen worden sei. Auch sei die Beitragsentrichtung pauschal erfolgt und gerade nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger mitgeteilten Delegierung durch seinen Arbeitgeber. Maßgeblich sei, dass die Zahlung als Stipendium von Seiten des Staates und dass kein Arbeitsverdienst vom Betrieb gezahlt worden sei.
Schließlich liege auch kein Ausnahmefall vor, in welchem die Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen sei oder neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe während des gesamten Zeitraumes den Status eines Aspiranten gehabt und nicht in einem sonstigen Verhältnis gestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 21. Dezember 2000. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, die Systementscheidungen des Rentenüberleitungsgesetzes seien verfassungswidrig. Die Entwertung von Anwartschaftsrechten stelle einen Eingriff in das Eigentum dar und gleichzeitig eine diskriminierende Ungleichbehandlung. Auch seien die Regelungen viel zu kompliziert, so dass durch diese und ihre Anwendung das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Den Schriftsätzen lässt sich entnehmen, dass der Kläger mit seiner Berufung die Aufhebung
Des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2000 und eine Verurteilung der Beklagten gemäß seinem erstinstanzlichen Klageantrag erreichen will. Wie sich aus der Bezugnahme auf die bereits gestellten Anträge ergibt, sollte im Schriftsatz vom 25. November 2001 nichts Weitergehendes beantragt werden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend bereits als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Überführung der Zusatzversorgungssysteme festgestellt wissen will. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGG) ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierzu muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Der angegriffene Bescheid enthält jedoch keine Regelungen über den Bestand und die Höhe eines Rechtes auf Rente des Klägers, insbesondere nicht eine Anwendung des § 6 AAÜG. Er kann deshalb insoweit den Kläger auch nicht möglicherweise in subjektiven Rechten berühren. Die Einwände des Klägers gegen diese Norm und die Anwendungspraxis der Rentenversicherungsträger gehen ins Leere.
Der Bevollmächtigte des Klägers selbst hat die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. März 2000 - 1 BvR 2216/96 – eingereicht. Dort erachtet das Verfassungsgericht die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für verfassungsgemäß. Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, stellt der Versorgungsträger nur einzelne versorgungsspezifische Daten (Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, Höhe des dort erzielten Arbeitsentgelts, Summe der Arbeitsausfalltage) nach § 8 AAÜG verbindlich fest. Die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten zustehen, trifft hingegen ausschließlich die Rentenversicherungsträger (vgl. auch ausführlich BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Da Zweifel an der Verfassungmäßigkeit dieser Rechtsprechung nicht bestehen, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen oder das Verfahren (noch länger) ruhen zu lassen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagte es im angegriffenen Bescheid abgelehnt hat, unter Teilrücknahme des Bescheides vom 21. Juli 1997 für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates den Zeitraum vom 01. Oktober 1973 bis 31. März 1977 als nachgewiesene Zeit und nicht als sonstige Zeit ohne Beitragsleistung festzustellen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X ist kein Raum.
Es handelte sich bei dem genannten Zeitraum nicht um Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift reicht nämlich die Zeit der Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme (hier: § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) und eine damalige Beitragsleistung nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entspricht konsequent der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der DDR – keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschluss vom 30. August 2000 - 1 BvR 319/98 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 6 speziell zur Aspirantur). Sie ist mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG für Anwartschaften sowie Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es soll verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können (BVerfG a. a. O. S. 33 f).
Das Bundessozialgericht hat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – bereits entschieden, dass es sich bei der Aspirantur um eine Hochschulausbildung gehandelt hat (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96- Juris und SozR 3-2600 § 248 Nr. 4; ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 - L 6 RA 127/97- Juris; LSG Potsdam, Urteil vom 26. August 2003 - L 2 RA 270/02). Der erkennende Senat macht sich diese Auffassung zu Eigen.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht die Annahme eines atypischen Falles ausgeschlossen, bei welchem in einer wertenden Prüfung des in der DDR gegebenen Sachverhaltes trotz Aspirantur von einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgegangen werden kann (vgl. zu dieser Prüfungspflicht: BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 Rdnr. 35 ff, 39ff).
Hier ist nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vom Normalfall einer planmäßigen (Auslands-)Aspirantur auszugehen. Weitere Ermittlungen sind nicht möglich, weil der Kläger selbst bereits im Widerspruchsverfahren erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern.
Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid bereits ausführlich und zutreffend den Status der Stipendiaten als Studierende erläutert. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Es spricht nichts dafür, dass die Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums, wonach der Kläger während seines Fortbildungsstudiums in L ein Stipendium erhalten habe, unrichtig gewesen sein könnte:
Die Zahlung eines Stipendiums entsprach der Stipendienordnung vom 04. Juli 1968 (GBl II S. 527). Nach § 8 Abs. 1 Stipendienordnung 1968 erhielten Studenten der DDR, die zum Studium in das Ausland delegiert wurden, ein Valutastipendium. Die am 01. September 1974 in Kraft getretene Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierter Bürger der DDR vom 13. Mai 1974 (GBl I S. 281) bestimmte in § 5, dass Aspiranten, die Stipendiaten nach § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 vom 29. April 1974 über die wissenschaftliche Aspirantur - finanzielle Regelungen - (GBl I S. 279) waren, während des Aufenthaltes im Studienland zum Stipendium in Valuta ein monatliches Stipendium in Mark in Höhe von 50 Prozent (ledige Aspiranten) bzw. 65 Prozent (verheiratete Aspiranten) des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Aspirantur erhielten, maximal 600 M bei Ledigen.
Laut Arbeits- und Sozialversicherungsausweis hat der Kläger den Höchstbetrag von 600 M erhalten. Dies entspräche auch den in seiner Beitragskarte für die zusätzliche Altersversorgung bescheinigten Jahresnettoverdiensten für 1972 (umgerechnet pro Monat 765,82 M) und 1973 (1.057,73 M). Dass nach Angaben des Klägers für ihn 1973 eine der späteren Anordnung Nr. 2 entsprechende Lösung getroffen wurde, spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich dabei um ein Stipendium gehandelt hat.
Auch die Höhe der bescheinigten Beiträge des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates stützt die Annahme eines Stipendiums. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (abgedruckt in Aichberger II unter Nr. 209) betrug der nach § 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates zu leistende Mindestbeitrag monatlich 5,- M.
Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nicht anführen, dass er von seinem Arbeitgeber zur Aspirantur delegiert wurde und ihm nach seinen Angaben das Promotionsthema vorgegeben wurde. Auch dies entsprach dem Regelfall einer Auslandsaspirantur: Nach § 15 der Aspirantenordnung vom 22. September 1972 (GBl II S. 648) war die Auslandsaspirantur eine Form der planmäßigen Aspirantur nach Teil II der Aspirantenordnung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aspirantenordnung erfolgte die Auslandsaspirantur durch Delegierung durch den Betrieb bzw. die Einrichtung, mit der ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand. § 10 Aspirantenordnung enthielt die arbeitsrechtlichen Regelungen für planmäßige Aspiranturen. Nach § 10 Abs. 1 Aspirantenordnung ruhte für die Zeit der Aspirantur das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb. Nach § 10 Abs. 2 Aspirantenordnung war die Zeit auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung (lediglich) anzurechnen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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