L 18 B 251/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11830/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 251/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Zwar richtet sich der Antrag auf Vollstreckung des Beschlusses des Senats vom 17. Januar 2006 zutreffend gegen die im Rubrum bezeichnete Antragsgegnerin. Diese ist beteiligtenfähig nach § 70 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da das Jobcenter als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S.4908 ff.) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestaltete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13. Januar 2006 – B 11 AS 3/06 B – n.v.). Aus der Beteiligtenfähigkeit folgt ohne weiteres die Eigenschaft als potentieller Vollstreckungsschuldner, zumal die Regelung des § 201 Abs. 1 SGG ("Behörde") sich nicht ausschließlich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezieht, sondern auf Rechtsträger an sich.

Bei dem Beschluss des Senats vom 17. Januar 2006 handelt es sich auch um eine vollstreckbare einstweilige Anordnung in Gestalt einer Grundentscheidung in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), die aus den vom Sozialgericht (SG) bereits angeführten Gründen nicht beziffert worden war. Dessen ungeachtet ist diese einstweilige Anordnung vollstreckungsfähig. Das SG verkennt, dass gerade im Hinblick auf den Ermittlungs- und Berechnungsaufwand einer konkret zu beziffernden – laufenden - Leistung im sozialgerichtlichen Verfahren, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Möglichkeit eröffnet ist, Entscheidungen nur dem Grunde nach zu treffen. Auch diese Grundentscheidungen werden grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 201 SGG erfasst.

Der Antrag des Klägers ist aber insoweit unzulässig, als er sich in der Sache gegen die – unstreitig erfolgte - Ausführung des Beschlusses des Senats vom 17. Januar 2006 durch die Antragsgegnerin wendet und eine "Falschberechnung" seiner ihm von der Antragsgegnerin gewährten Umgangskosten rügt. Diese Einwendung ist vielmehr mit den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Ausführungsentscheidung geltend zu machen.

Gleichzeitig stellt der am 2. März 2006 gestellte Antrag allerdings einen – erneuten- Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dar, über den das SG nunmehr erstinstanzlich zu befinden haben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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