Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 1587/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 517/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines sogenannten Urteilsrentenbescheides.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) S 21 RJ 935/99 begehrte der Kläger, ihm ab Dezember 1997 ein Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Seinen entsprechenden Antrag lehnte der Beklage zunächst mit Bescheid vom 4.05.1998 ab. Diese Ablehnung hob sie mit Widerspruchsbescheid teilweise auf und bewilligte dem Kläger ab 1.12.1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Urteil vom 15.09.2000 änderte das SG diese Bescheide und zwei weitere, die Berufsunfähigkeit feststellende, Bescheide der Beklagten vom 27.4.1999 und 20.5.1999 ab und verurteilte die Beklagte dem Grunde nach, dem Kläger ab dem 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein. Mit Rentenbescheid vom 6.12.2000 (GA Anfang) bewilligte sie dem Kläger "aufgrund des Urteils vom 15.09.2000" eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gab an, ab 1.01.2001 monatlich 2.036,82 DM zu zahlen. In dem Bescheid heißt es weiter am Schluss "Gegen das Urteil ist das zulässige Rechtsmittel eingelegt worden. Wird das Urteil aufgehoben, so ist dieser Ausführungsbescheid gegenstandslos. Aufgrund des Bescheides vorläufig gezahlte Leistungen sind ggf. zu erstatten". Das LSG Berlin (LSG) hob mit Urteil vom 10.11.2003 –L 16 RJ 78/00- das Urteil des SG vom 15.09.2000 auf und wies die Klage ab. Der Kläger sei jedenfalls in dem hier alleine maßgeblichen Zeitraum bis 30.11.2000 nicht erwerbsunfähig. Ob dem Kläger auf Grund des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Erwerbsminderungsrentenrechts ein Rechtsanspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustehe, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden (VV Bl. 355ff).
Die Beklagte erließ daraufhin am 8.01.2004 den hier streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie die mit Bescheid vom 6.12.00 in vorläufiger Ausführung des Urteils des SG gewährte Erwerbsunfähigkeitrente mit rückwirkender Wirkung ab dem 1.09.2000 wieder in die ursprünglich mit Bescheiden vom 8.05.2000 und 21.03.2001 bewilligte Berufsunfähigkeitsrente zurückwandelte (GA vorne, VV 337ff). Der Bescheid enthielt auch eine Berechnung der Überzahlung. Ferner heißt es, wegen der Erstattung der festgestellten Überzahlung solle noch ein Erstattungsbescheid nach § 50 SGB Zehntes Buch (SGB X) erteilt werden. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 19.01.04 und wandte ein, es sei noch nicht über die Fragen einer Erwerbsminderung ab 1.01.2001 entschieden. Die Beklage wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.07.2004 zurück. Gegenstand des Verfahrens sei nicht ein etwaiger Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach dem ab 01.01.2001 geltenden Rechts. Vor dem SG ist insoweit ein Rechtsstreit anhängig.
In seiner Klage hiergegen hat der Kläger sein Argument wiederholt, der Urteilsrentenbescheid habe für die Zeit ab Januar 2001 nicht aufgehoben werden dürfen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7.04.2005 abgewiesen. Es sei bereits die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Im angefochtenen Bescheid liege keine Rücknahme oder Aufhebung des Ausführungsbescheides vom 6.12.2000. Mangels Regelung sei der Kläger nicht beschwert. Die ausgewiesene Überzahlung sei keine verbindliche Feststellung sondern eine bloße Mitteilung. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Anhörungs- oder Ermessensmängel bestünden nicht. Der Rückforderungsbescheid stehe nämlich noch aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zum Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses Er hat zunächst schriftlich beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hilfsweise einen Erörterungstermin abzuhalten. Dieser hat am 3. 02.2006 stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 8. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Namen Deutsche Rentenversicherung Berlin geführt aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004. Sie ist seit 2. Mai 2006 mit der Deutsche Rentenversicherung Brandenburg fusioniert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die auch auf Aufhebung des SG-Urteils gerichtet ist, ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Für die Zulässigkeit der hier angestrebten Anfechtung des "Zurückverwandlungsbescheides" vom 8.01.2004 genügt die Behauptung, durch diesen beschwert zu sein, § 54 Abs. 1 S.2 SGG. Eine Beschwer, das heißt die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte, scheidet (nur) aus, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (BSG, Urt. vom 29. November 1995, Az: 3 RK 36/94 BSGE 77, 130, 133). Ausgeschlossen sollen lediglich Populär- und Verbandsklagen sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 54 Rdnr. 7). Im Zweifel ist eine Klage zulässig, um den Rechtsschutz nicht unnötig zu erschweren. Der Kläger hält sich für beschwert, weil er den Urteilsrentenbescheid vom 6.12.00 nicht zur Gänze durch das die erstinstanzliche Entscheidung aufhebende LSG-Urteil beseitigt sieht. Dies erscheint nicht per se generell ausgeschlossen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 8.01.2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Das LSG-Urteil vom 10.11.2003 hat die für den Kläger positive Entscheidung des SG zur Gänze aufgehoben. Dies ergibt sich aus dem Tenor. Dem Kläger steht aus dem SG Urteil keine vorläufige Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. Januar 2001 zu, auch wenn das LSG ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, dass hierüber noch keine rechtsbindende Entscheidung getroffen ist. Selbst wenn diese Auffassung bindend wäre, stünde damit nur fest, dass es bislang keine bindende Ablehnung der Rentenbewilligung gibt.
Die Ausführungen des BSG zum "Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses" sind nicht einschlägig. Die Beklagte hat hier nicht einen (nicht nur vorläufigen) Bescheid erlassen, bevor die Sach- und Rechtslage endgültig geklärt gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v 14.05.1996 -4 RA 95/94-JURIS) bzw. mit Nebenbestimmungen versehen, die den Bescheidempfänger im Unklaren lassen, in welchem Umfang, ab wann und ggf. wie lange ihm der zuerkannte Geldbetrag endgültig zusteht (so im Falle des Urt. v. 28.9.1990 -4 RA 57/89- BSGE 67, 104).
Der Urteilsrentenbescheid vom 6.12.2000 ist damit ohne Prüfung eines Vertrauensschutzes hinfällig (vgl. ebenso BSG Urteil vom 25. Februar 1992, Az: 5 RJ 44/91 , JURIS, mwN)
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, regelt der angefochtene Bescheid auch (noch) nicht die Rückforderung der insoweit zuviel erhaltenen Rentenbeträge. Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Rückforderung –insbesondere die Frage eines etwaigen Vertrauensschutzes- stellen sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines sogenannten Urteilsrentenbescheides.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) S 21 RJ 935/99 begehrte der Kläger, ihm ab Dezember 1997 ein Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Seinen entsprechenden Antrag lehnte der Beklage zunächst mit Bescheid vom 4.05.1998 ab. Diese Ablehnung hob sie mit Widerspruchsbescheid teilweise auf und bewilligte dem Kläger ab 1.12.1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Urteil vom 15.09.2000 änderte das SG diese Bescheide und zwei weitere, die Berufsunfähigkeit feststellende, Bescheide der Beklagten vom 27.4.1999 und 20.5.1999 ab und verurteilte die Beklagte dem Grunde nach, dem Kläger ab dem 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein. Mit Rentenbescheid vom 6.12.2000 (GA Anfang) bewilligte sie dem Kläger "aufgrund des Urteils vom 15.09.2000" eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gab an, ab 1.01.2001 monatlich 2.036,82 DM zu zahlen. In dem Bescheid heißt es weiter am Schluss "Gegen das Urteil ist das zulässige Rechtsmittel eingelegt worden. Wird das Urteil aufgehoben, so ist dieser Ausführungsbescheid gegenstandslos. Aufgrund des Bescheides vorläufig gezahlte Leistungen sind ggf. zu erstatten". Das LSG Berlin (LSG) hob mit Urteil vom 10.11.2003 –L 16 RJ 78/00- das Urteil des SG vom 15.09.2000 auf und wies die Klage ab. Der Kläger sei jedenfalls in dem hier alleine maßgeblichen Zeitraum bis 30.11.2000 nicht erwerbsunfähig. Ob dem Kläger auf Grund des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Erwerbsminderungsrentenrechts ein Rechtsanspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustehe, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden (VV Bl. 355ff).
Die Beklagte erließ daraufhin am 8.01.2004 den hier streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie die mit Bescheid vom 6.12.00 in vorläufiger Ausführung des Urteils des SG gewährte Erwerbsunfähigkeitrente mit rückwirkender Wirkung ab dem 1.09.2000 wieder in die ursprünglich mit Bescheiden vom 8.05.2000 und 21.03.2001 bewilligte Berufsunfähigkeitsrente zurückwandelte (GA vorne, VV 337ff). Der Bescheid enthielt auch eine Berechnung der Überzahlung. Ferner heißt es, wegen der Erstattung der festgestellten Überzahlung solle noch ein Erstattungsbescheid nach § 50 SGB Zehntes Buch (SGB X) erteilt werden. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 19.01.04 und wandte ein, es sei noch nicht über die Fragen einer Erwerbsminderung ab 1.01.2001 entschieden. Die Beklage wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.07.2004 zurück. Gegenstand des Verfahrens sei nicht ein etwaiger Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach dem ab 01.01.2001 geltenden Rechts. Vor dem SG ist insoweit ein Rechtsstreit anhängig.
In seiner Klage hiergegen hat der Kläger sein Argument wiederholt, der Urteilsrentenbescheid habe für die Zeit ab Januar 2001 nicht aufgehoben werden dürfen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7.04.2005 abgewiesen. Es sei bereits die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Im angefochtenen Bescheid liege keine Rücknahme oder Aufhebung des Ausführungsbescheides vom 6.12.2000. Mangels Regelung sei der Kläger nicht beschwert. Die ausgewiesene Überzahlung sei keine verbindliche Feststellung sondern eine bloße Mitteilung. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Anhörungs- oder Ermessensmängel bestünden nicht. Der Rückforderungsbescheid stehe nämlich noch aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zum Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses Er hat zunächst schriftlich beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hilfsweise einen Erörterungstermin abzuhalten. Dieser hat am 3. 02.2006 stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 8. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Namen Deutsche Rentenversicherung Berlin geführt aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004. Sie ist seit 2. Mai 2006 mit der Deutsche Rentenversicherung Brandenburg fusioniert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die auch auf Aufhebung des SG-Urteils gerichtet ist, ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Für die Zulässigkeit der hier angestrebten Anfechtung des "Zurückverwandlungsbescheides" vom 8.01.2004 genügt die Behauptung, durch diesen beschwert zu sein, § 54 Abs. 1 S.2 SGG. Eine Beschwer, das heißt die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte, scheidet (nur) aus, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (BSG, Urt. vom 29. November 1995, Az: 3 RK 36/94 BSGE 77, 130, 133). Ausgeschlossen sollen lediglich Populär- und Verbandsklagen sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 54 Rdnr. 7). Im Zweifel ist eine Klage zulässig, um den Rechtsschutz nicht unnötig zu erschweren. Der Kläger hält sich für beschwert, weil er den Urteilsrentenbescheid vom 6.12.00 nicht zur Gänze durch das die erstinstanzliche Entscheidung aufhebende LSG-Urteil beseitigt sieht. Dies erscheint nicht per se generell ausgeschlossen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 8.01.2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Das LSG-Urteil vom 10.11.2003 hat die für den Kläger positive Entscheidung des SG zur Gänze aufgehoben. Dies ergibt sich aus dem Tenor. Dem Kläger steht aus dem SG Urteil keine vorläufige Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. Januar 2001 zu, auch wenn das LSG ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, dass hierüber noch keine rechtsbindende Entscheidung getroffen ist. Selbst wenn diese Auffassung bindend wäre, stünde damit nur fest, dass es bislang keine bindende Ablehnung der Rentenbewilligung gibt.
Die Ausführungen des BSG zum "Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses" sind nicht einschlägig. Die Beklagte hat hier nicht einen (nicht nur vorläufigen) Bescheid erlassen, bevor die Sach- und Rechtslage endgültig geklärt gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v 14.05.1996 -4 RA 95/94-JURIS) bzw. mit Nebenbestimmungen versehen, die den Bescheidempfänger im Unklaren lassen, in welchem Umfang, ab wann und ggf. wie lange ihm der zuerkannte Geldbetrag endgültig zusteht (so im Falle des Urt. v. 28.9.1990 -4 RA 57/89- BSGE 67, 104).
Der Urteilsrentenbescheid vom 6.12.2000 ist damit ohne Prüfung eines Vertrauensschutzes hinfällig (vgl. ebenso BSG Urteil vom 25. Februar 1992, Az: 5 RJ 44/91 , JURIS, mwN)
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, regelt der angefochtene Bescheid auch (noch) nicht die Rückforderung der insoweit zuviel erhaltenen Rentenbeträge. Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Rückforderung –insbesondere die Frage eines etwaigen Vertrauensschutzes- stellen sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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