Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 9/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 264/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im Juni 1950 geborene Klägerin ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartografie D vom 27. Juli 1973).
Nach Beendigung ihres Studiums nahm sie am 16. August 1973 eine Beschäftigung als (Berg-) Vermessungsingenieur beim VEB B "" auf, das zum 18. März 1977 beendet wurde. Vom 21. März 1977 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitete sie als Vermessungsingenieur, Bearbeiter Grundlagenmessung bzw. Leiter der Markscheiderei - unterbrochen durch eine vom 29. Dezember 1979 bis 30. November 1980 erfolgte Freistellung - bei der BC.
Zum 01. Januar 1984 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im Juni 2003 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 19. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die in der Bergsicherung ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen; sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Bergsicherung Cottbus sei bis zur Wende eine Einrichtung bzw. Institution des Rates des Bezirkes mit den Aufgaben Erkundung, Verwahrung, Versatz des alten vor 1945 eingegangenen Bergbaus bzw. Beseitigung von Altlasten und der Bergsicherung gewesen. Seit 1990 sei für die Bergsicherung das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständig. Damit sei die B im Sinne eines gleichgestellten Betriebes dem Ministerium zuzuordnen. Sie hat verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 06. Januar 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, der Widerspruchsbescheid gehe nicht auf das Unterstellungsverhältnis zum Rat des Bezirkes Cottbus bzw. zum Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung ein. Die B sei für die öffentliche Sicherheit der Bergbauhinterlassenschaften ohne Rechtsnachfolger zuständig gewesen. Bis zur Privatisierung habe es sich um einen Regiebetrieb des Landes Brandenburg gehandelt. Somit habe die B als Regiebetrieb den gleichen Status wie ein volkseigener Bergbaubetrieb gehabt, wobei der Staat die Verpflichtung der Bergaufsicht übernommen gehabt habe. Einem bei der Bergsicherung Cottbus tätig gewesenen Markscheider sei die AVtI bereits zuerkannt worden.
Die Klägerin hat die Auskunft der DI- GmbH Rentenbearbeitung vom 18. Februar 2004 und die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg vom 20. März 1992 über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg vorgelegt.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Bereits aufgrund der Betriebsbezeichnung sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der B Cottbus um einen volkseigenen Betrieb, als einen VEB, gehandelt habe. Jedenfalls bestünden aber keine Hinweise darauf, dass eine Massenproduktion von Sachgütern Hauptzweck der Bergsicherung Cottbus gewesen sei. Dem von der Klägerin vorgelegten Papier über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe sei zu entnehmen, dass zu den Aufgaben der Bergsicherungsbetriebe die Erkundung, Verwahrung, Sanierung und Dokumentation der Hinterlassenschaften der Altbergbaue ohne Rechtsnachfolger, wie unverwahrte offene untertägige Grubenbau- und Hohlräume, Böschungssysteme von Halden, Restlöchern und Kippen gezählt habe. Offenkundig habe es sich insoweit nicht um Produktionsaufgaben gehandelt.
Gegen das ihr am 31. März 2005 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 28. April 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv den Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus zur Gründung der B C vom 28. Februar 1973 sowie Statuten vom 28. Februar 1973, 27. März 1974 und 18. Oktober 1989 beigezogen.
Die Klägerin hat auf die Regelungen der DDR hinsichtlich der Bergsicherungsbetriebe, auf Anlage II des Einigungsvertrages (EV) Kap. V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 b sowie darauf hingewiesen, dass nach ihren weiteren Informationen mehrere ehemalige Mitarbeiter der B C eine Anerkennung zur technischen Intelligenz erhalten hätten.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 09. Januar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Bergsicherung Cottbus ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die Bergsicherung Cottbus als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Bei der Bergsicherung Chandelte es sich zwar um eine juristisch selbständige Einrichtung. Nach Ziffer 3 des Beschlusses des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973 führte diese Einrichtung die Bezeichnung "Bergsicherung C beim Rat des Bezirkes". Sie war ein juristisch selbständiges Organ und arbeitete nach dem in der Anlage beigefügten Statut (Ziffer 4 des Beschlusses des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973). Dieselben Regelungen finden sich in § 1 Abs. 3 Statut vom 28. Februar 1973, wonach die Bergsicherung juristisch selbständig war und im Rechtsverkehr den Namen "Bergsicherung Cottbus" beim Rat des Bezirkes Cottbus führte. Darüber hinaus bestimmte § 1 Abs. 1 dieses Statuts, dass die Bergsicherung eine Einrichtung des Rates des Bezirkes und Haushaltsorganisation war. § 1 Abs. 1 und 2 des Statuts vom 27. März 1974 regelte, dass die Bergsicherung dem Rat des Bezirkes unterstellt war und den Status einer Haushaltsorganisation hatte sowie darüber hinaus, dass die Bergsicherung juristisch selbständig war und im Rechtsverkehr den Namen "B C" führte. Nichts anderes geht aus § 2 Abs. 1 des Statuts vom 18. Oktober 1989 hervor. Nach dieser Vorschrift war die Bergsicherung nachgeordnete Einrichtung des Rates des Bezirkes, juristische Person und Haushaltsorganisation.
Die Bergsicherung C war somit kein VEB, sondern eine staatliche Einrichtung.
Die BC war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der serienmäßig wiederkehrenden Fertigung von Sachgütern oder der Massenproduktion von gleichartigen baulichen Anlagen befasst gewesen sein könnte.
Im Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973 wird auf das Berggesetz der DDR Bezug genommen, wonach den Räten der Bezirke die Aufgabe gestellt werde, für untertägigen Bergbau, bei dem es keine Rechtsnachfolger gibt, Maßnahmen zur Anfertigung von bergschadenkundlichen Analysen und zur Verwahrung der untertägigen Hohlräume vorzubereiten und durchzuführen. In Wahrnehmung der Verantwortung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in Gebieten mit Altbergbau (ohne Rechtsnachfolger), wie zum Beispiel ehemalige Tiefbaugebiete mit Schächten, Strecken, Bruchfeldern sowie Tagebaurestlöchern und Halden mit noch nicht standsicheren Böschungen seien gemäß den bestehenden berggesetzlichen Bestimmungen durch den Rat des Bezirkes entsprechende Maßnahmen zur Untersuchung bergschadengefährdeter Gebiete, zur Verwahrung unterirdischer Hohlräume, zur endgültigen Beseitigung eingetretener Bergschäden und zur standsicheren Gestaltung rutschtungsgefährdeter Bereiche an Restlöchern und Halden zu veranlassen. Zur Realisierung dessen bestimmte Ziffer 1 dieses Beschlusses, dass ab 01. April 1973 die Einrichtung B des Rates des Bezirkes als bruttofinanzierte Haushaltseinrichtung ihre Tätigkeit aufnimmt. § 2 Abs. 1 des Statuts vom 28. Februar 1973 bestimmte demgemäß, dass die Bergsicherung die Aufgabe hat, die Durchsetzung des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969, der dazu erlassenen Ergänzungsbestimmungen, insbesondere der Verwahrungsordnung vom 19. Oktober 1971, der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zum Schutze der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02. April 1968 sowie bezirksterritoriale Erfordernisse zu sichern. § 1 Abs. 4 des Statuts vom 27. März 1974 regelte, dass die Bergsicherung Bergbaubetrieb ist. § 2 Abs. 1 dieses Statuts bestimmte, dass die Bergsicherung die Aufgabe hat, die Durchsetzung des bereits benannten Berggesetzes nebst dazu ergangener Anordnungen und Richtlinien zu sichern. Vergleichbare Regelungen sind dem Statut vom 18. Oktober 1989 zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 dieses Statuts realisierte die Bergsicherung die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit auf dem Territorium des Bezirkes Cottbus, die sich aus der in Rechtsvorschriften begründeten Verantwortung des Rates des Bezirkes für untertägige oder übertägige bergtechnische Anlagen, für die kein Verantwortlicher und kein Rechtsnachfolger des Verantwortlichen bestand (nachfolgend Altbergbau genannt), ergaben. § 3 Abs. 1 dieses Statuts ordnete insoweit an, dass die Bergsicherung vorrangig die Aufgabe hatte, Anlagen des Altbergbaus zu erkunden und einer Nutzung zuzuführen bzw. zu sichern, zu sanieren oder zu verwahren. Dazu hatte sie bergschadenkundliche Analysen anzufertigen und der zuständigen Bergbehörde zur Bestätigung vorzulegen, Bergschäden, soweit sie vom Altbergbau verursacht wurden, zu erfassen, zu dokumentieren, zu sichern und zu beseitigen, Anlagen des Altbergbaus, von denen erkennbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ausgingen, zusichern und zu sanieren bzw. zu verwahren und Aufgabenstellungen für Standsicherheitseinschätzungen oder -nachweise zu erarbeiten.
Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der B C zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit waren, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, das Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl DDR I 1969, 29), die Erste Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl DDR II 1969, 257), die Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - Verwahrungsanordnung - vom 19. Oktober 1971 (GBl DDR II 1971, 621), die Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980 (GBl DDR I 1980, 301), die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl DDR I 1985, 57) und die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl DDR I 1985, 61).
Weder aus diesen Regelungen noch aus den Statuten der B C ergibt sich, dass diese Sachgüter industriell zu fertigen oder bauliche Anlagen in Massenproduktion zu erstellen hatte.
Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992 über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg. In dieser Stellungnahme wird auf diese Regelungen ausdrücklich Bezug genommen und im Übrigen auf Anlage II des Einigungsvertrages (EV), Kap. V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 b hingewiesen, wonach die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerden des Beitritts endgültig eingestellt waren, bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter gelten, dass an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
Unabhängig davon, dass die Bergsicherung Cottbus danach kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, kommt es darauf bei einer staatlichen Einrichtung schon nicht an. Diese Frage stellt sich vielmehr nur, wenn der Betrieb in der Rechtsform eines VEB geführt wurde. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO.
Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Es ist offensichtlich, dass diese gleichgestellten Einrichtungen weder industrielle Produktion noch Bauproduktion betrieben. Von daher kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob dies überwiegend und vorherrschend in dem Sinne war, dass die industrielle Produktion bzw. die Bauproduktion diesen Einrichtungen das Gepräge gab. Welche Kriterien für die Gleichstellung maßgebend waren, ist nicht bekannt. Dies kann auch dahinstehen. Jedenfalls war dafür der Gesichtspunkt der (überwiegend oder auch nur geringfügig) industriellen oder Bauproduktion nicht wesentlich.
Die Bergsicherung Cottbus, bei der die Klägerin am 30. Juni 1990 beschäftigt war, wurde nicht in der Rechtsform eines VEB geführt.
Die Bergsicherung Cottbus ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt.
Ausdrücklich wird sie in dieser Vorschrift nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die B C auch kein Ministerium. Dies folgt bereits daraus, dass sie selbständige juristische Person war und daher nicht mit einem Ministerium identisch sein konnte.
Die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg vom 20. März 1992 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. In dieser Stellungnahme ist bezüglich der Entwicklung seit dem 03. Oktober 1990 ausgeführt: Für die Bergsicherungsbetriebe wurde keine ausdrückliche Überführungsentscheidung bzw. Abwicklungsentscheidung gemäß Art. 13 Abs. 1 EV beschlossen, somit ist (mangels ausdrücklicher Abwicklungsentscheidung) von einer konkludenten Überführung der Bergsicherungsbetriebe auf das Land auszugehen. Sie unterstehen gemäß Art. 13 Abs. 1 EV der Brandenburgischen Landesregierung und hier, da sein Geschäftsbereich betroffen ist, dem Ministerium für Wirtschaft. Außerdem ist dort dargestellt, dass sich infolge der bis dahin völlig ungeklärten rechtlichen Stellung der Bergsicherungsbetriebe im Sommer/Herbst 1990 sich die Leiter der Bergsicherungen in den neuen Bundesländern zu einem "Arbeitgeberverband Bergsicherungen e. V." zusammengeschlossen hätten.
Nach dieser Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992 ist nicht zweifelhaft, dass jedenfalls bis zum hier entscheidenden Zeitpunkt des 30. Juni 1990 sich die Rechtslage der Bergsicherung Cottbus ausschließlich nach den weiter geltenden Regelungen der DDR bestimmte. Eine entscheidende Änderung mag insoweit zum 03. Oktober 1990 eingetreten sein. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI wird für einen Zeitraum ab 03. Oktober 1990 (angesichts der Schließung aller Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 auch folgerichtig) von der Klägerin nicht begehrt.
Ein Unterstellungsverhältnis unter ein Ministerium lässt sich mithin für eine Zeit bis zum 30. Juni 1990 nicht begründen. Im Übrigen wird von der Klägerin ohnehin verkannt, dass Unterstellungsverhältnisse nicht maßgebend sind. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO benennt neben dem Ministerium auch noch die Hauptverwaltung. Wenn alle einem Ministerium zugeordneten Einrichtungen und überdies alle (staatlichen) Organe und sonstigen staatlichen Stellen vom Begriff des Ministeriums erfasst würden, wäre diese Differenzierung unnötig gewesen. Es hätte dann genügt, in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO generell die "staatlichen Einrichtungen" gleichzustellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es verbietet sich daher die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, wonach es auf Unterstellungsverhältnisse ankommt.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz - RAG -, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für die Klägerin keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn sie hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Soweit sich die Klägerin gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl (rechtswidrig) durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall der Klägerin in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das von der Klägerin erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI vor, kommt es auf andere Zeiträume nicht an.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im Juni 1950 geborene Klägerin ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartografie D vom 27. Juli 1973).
Nach Beendigung ihres Studiums nahm sie am 16. August 1973 eine Beschäftigung als (Berg-) Vermessungsingenieur beim VEB B "" auf, das zum 18. März 1977 beendet wurde. Vom 21. März 1977 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitete sie als Vermessungsingenieur, Bearbeiter Grundlagenmessung bzw. Leiter der Markscheiderei - unterbrochen durch eine vom 29. Dezember 1979 bis 30. November 1980 erfolgte Freistellung - bei der BC.
Zum 01. Januar 1984 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im Juni 2003 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 19. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die in der Bergsicherung ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen; sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Bergsicherung Cottbus sei bis zur Wende eine Einrichtung bzw. Institution des Rates des Bezirkes mit den Aufgaben Erkundung, Verwahrung, Versatz des alten vor 1945 eingegangenen Bergbaus bzw. Beseitigung von Altlasten und der Bergsicherung gewesen. Seit 1990 sei für die Bergsicherung das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständig. Damit sei die B im Sinne eines gleichgestellten Betriebes dem Ministerium zuzuordnen. Sie hat verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 06. Januar 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, der Widerspruchsbescheid gehe nicht auf das Unterstellungsverhältnis zum Rat des Bezirkes Cottbus bzw. zum Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung ein. Die B sei für die öffentliche Sicherheit der Bergbauhinterlassenschaften ohne Rechtsnachfolger zuständig gewesen. Bis zur Privatisierung habe es sich um einen Regiebetrieb des Landes Brandenburg gehandelt. Somit habe die B als Regiebetrieb den gleichen Status wie ein volkseigener Bergbaubetrieb gehabt, wobei der Staat die Verpflichtung der Bergaufsicht übernommen gehabt habe. Einem bei der Bergsicherung Cottbus tätig gewesenen Markscheider sei die AVtI bereits zuerkannt worden.
Die Klägerin hat die Auskunft der DI- GmbH Rentenbearbeitung vom 18. Februar 2004 und die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg vom 20. März 1992 über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg vorgelegt.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Bereits aufgrund der Betriebsbezeichnung sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der B Cottbus um einen volkseigenen Betrieb, als einen VEB, gehandelt habe. Jedenfalls bestünden aber keine Hinweise darauf, dass eine Massenproduktion von Sachgütern Hauptzweck der Bergsicherung Cottbus gewesen sei. Dem von der Klägerin vorgelegten Papier über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe sei zu entnehmen, dass zu den Aufgaben der Bergsicherungsbetriebe die Erkundung, Verwahrung, Sanierung und Dokumentation der Hinterlassenschaften der Altbergbaue ohne Rechtsnachfolger, wie unverwahrte offene untertägige Grubenbau- und Hohlräume, Böschungssysteme von Halden, Restlöchern und Kippen gezählt habe. Offenkundig habe es sich insoweit nicht um Produktionsaufgaben gehandelt.
Gegen das ihr am 31. März 2005 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 28. April 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv den Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus zur Gründung der B C vom 28. Februar 1973 sowie Statuten vom 28. Februar 1973, 27. März 1974 und 18. Oktober 1989 beigezogen.
Die Klägerin hat auf die Regelungen der DDR hinsichtlich der Bergsicherungsbetriebe, auf Anlage II des Einigungsvertrages (EV) Kap. V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 b sowie darauf hingewiesen, dass nach ihren weiteren Informationen mehrere ehemalige Mitarbeiter der B C eine Anerkennung zur technischen Intelligenz erhalten hätten.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 09. Januar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Bergsicherung Cottbus ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die Bergsicherung Cottbus als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Bei der Bergsicherung Chandelte es sich zwar um eine juristisch selbständige Einrichtung. Nach Ziffer 3 des Beschlusses des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973 führte diese Einrichtung die Bezeichnung "Bergsicherung C beim Rat des Bezirkes". Sie war ein juristisch selbständiges Organ und arbeitete nach dem in der Anlage beigefügten Statut (Ziffer 4 des Beschlusses des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973). Dieselben Regelungen finden sich in § 1 Abs. 3 Statut vom 28. Februar 1973, wonach die Bergsicherung juristisch selbständig war und im Rechtsverkehr den Namen "Bergsicherung Cottbus" beim Rat des Bezirkes Cottbus führte. Darüber hinaus bestimmte § 1 Abs. 1 dieses Statuts, dass die Bergsicherung eine Einrichtung des Rates des Bezirkes und Haushaltsorganisation war. § 1 Abs. 1 und 2 des Statuts vom 27. März 1974 regelte, dass die Bergsicherung dem Rat des Bezirkes unterstellt war und den Status einer Haushaltsorganisation hatte sowie darüber hinaus, dass die Bergsicherung juristisch selbständig war und im Rechtsverkehr den Namen "B C" führte. Nichts anderes geht aus § 2 Abs. 1 des Statuts vom 18. Oktober 1989 hervor. Nach dieser Vorschrift war die Bergsicherung nachgeordnete Einrichtung des Rates des Bezirkes, juristische Person und Haushaltsorganisation.
Die Bergsicherung C war somit kein VEB, sondern eine staatliche Einrichtung.
Die BC war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der serienmäßig wiederkehrenden Fertigung von Sachgütern oder der Massenproduktion von gleichartigen baulichen Anlagen befasst gewesen sein könnte.
Im Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus vom 28. Februar 1973 wird auf das Berggesetz der DDR Bezug genommen, wonach den Räten der Bezirke die Aufgabe gestellt werde, für untertägigen Bergbau, bei dem es keine Rechtsnachfolger gibt, Maßnahmen zur Anfertigung von bergschadenkundlichen Analysen und zur Verwahrung der untertägigen Hohlräume vorzubereiten und durchzuführen. In Wahrnehmung der Verantwortung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in Gebieten mit Altbergbau (ohne Rechtsnachfolger), wie zum Beispiel ehemalige Tiefbaugebiete mit Schächten, Strecken, Bruchfeldern sowie Tagebaurestlöchern und Halden mit noch nicht standsicheren Böschungen seien gemäß den bestehenden berggesetzlichen Bestimmungen durch den Rat des Bezirkes entsprechende Maßnahmen zur Untersuchung bergschadengefährdeter Gebiete, zur Verwahrung unterirdischer Hohlräume, zur endgültigen Beseitigung eingetretener Bergschäden und zur standsicheren Gestaltung rutschtungsgefährdeter Bereiche an Restlöchern und Halden zu veranlassen. Zur Realisierung dessen bestimmte Ziffer 1 dieses Beschlusses, dass ab 01. April 1973 die Einrichtung B des Rates des Bezirkes als bruttofinanzierte Haushaltseinrichtung ihre Tätigkeit aufnimmt. § 2 Abs. 1 des Statuts vom 28. Februar 1973 bestimmte demgemäß, dass die Bergsicherung die Aufgabe hat, die Durchsetzung des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969, der dazu erlassenen Ergänzungsbestimmungen, insbesondere der Verwahrungsordnung vom 19. Oktober 1971, der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zum Schutze der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02. April 1968 sowie bezirksterritoriale Erfordernisse zu sichern. § 1 Abs. 4 des Statuts vom 27. März 1974 regelte, dass die Bergsicherung Bergbaubetrieb ist. § 2 Abs. 1 dieses Statuts bestimmte, dass die Bergsicherung die Aufgabe hat, die Durchsetzung des bereits benannten Berggesetzes nebst dazu ergangener Anordnungen und Richtlinien zu sichern. Vergleichbare Regelungen sind dem Statut vom 18. Oktober 1989 zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 dieses Statuts realisierte die Bergsicherung die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit auf dem Territorium des Bezirkes Cottbus, die sich aus der in Rechtsvorschriften begründeten Verantwortung des Rates des Bezirkes für untertägige oder übertägige bergtechnische Anlagen, für die kein Verantwortlicher und kein Rechtsnachfolger des Verantwortlichen bestand (nachfolgend Altbergbau genannt), ergaben. § 3 Abs. 1 dieses Statuts ordnete insoweit an, dass die Bergsicherung vorrangig die Aufgabe hatte, Anlagen des Altbergbaus zu erkunden und einer Nutzung zuzuführen bzw. zu sichern, zu sanieren oder zu verwahren. Dazu hatte sie bergschadenkundliche Analysen anzufertigen und der zuständigen Bergbehörde zur Bestätigung vorzulegen, Bergschäden, soweit sie vom Altbergbau verursacht wurden, zu erfassen, zu dokumentieren, zu sichern und zu beseitigen, Anlagen des Altbergbaus, von denen erkennbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ausgingen, zusichern und zu sanieren bzw. zu verwahren und Aufgabenstellungen für Standsicherheitseinschätzungen oder -nachweise zu erarbeiten.
Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der B C zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit waren, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, das Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl DDR I 1969, 29), die Erste Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl DDR II 1969, 257), die Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - Verwahrungsanordnung - vom 19. Oktober 1971 (GBl DDR II 1971, 621), die Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980 (GBl DDR I 1980, 301), die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl DDR I 1985, 57) und die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl DDR I 1985, 61).
Weder aus diesen Regelungen noch aus den Statuten der B C ergibt sich, dass diese Sachgüter industriell zu fertigen oder bauliche Anlagen in Massenproduktion zu erstellen hatte.
Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992 über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg. In dieser Stellungnahme wird auf diese Regelungen ausdrücklich Bezug genommen und im Übrigen auf Anlage II des Einigungsvertrages (EV), Kap. V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 b hingewiesen, wonach die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerden des Beitritts endgültig eingestellt waren, bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter gelten, dass an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
Unabhängig davon, dass die Bergsicherung Cottbus danach kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, kommt es darauf bei einer staatlichen Einrichtung schon nicht an. Diese Frage stellt sich vielmehr nur, wenn der Betrieb in der Rechtsform eines VEB geführt wurde. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO.
Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Es ist offensichtlich, dass diese gleichgestellten Einrichtungen weder industrielle Produktion noch Bauproduktion betrieben. Von daher kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob dies überwiegend und vorherrschend in dem Sinne war, dass die industrielle Produktion bzw. die Bauproduktion diesen Einrichtungen das Gepräge gab. Welche Kriterien für die Gleichstellung maßgebend waren, ist nicht bekannt. Dies kann auch dahinstehen. Jedenfalls war dafür der Gesichtspunkt der (überwiegend oder auch nur geringfügig) industriellen oder Bauproduktion nicht wesentlich.
Die Bergsicherung Cottbus, bei der die Klägerin am 30. Juni 1990 beschäftigt war, wurde nicht in der Rechtsform eines VEB geführt.
Die Bergsicherung Cottbus ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt.
Ausdrücklich wird sie in dieser Vorschrift nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die B C auch kein Ministerium. Dies folgt bereits daraus, dass sie selbständige juristische Person war und daher nicht mit einem Ministerium identisch sein konnte.
Die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft über die Privatisierung der Bergsicherungsbetriebe im Land Brandenburg vom 20. März 1992 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. In dieser Stellungnahme ist bezüglich der Entwicklung seit dem 03. Oktober 1990 ausgeführt: Für die Bergsicherungsbetriebe wurde keine ausdrückliche Überführungsentscheidung bzw. Abwicklungsentscheidung gemäß Art. 13 Abs. 1 EV beschlossen, somit ist (mangels ausdrücklicher Abwicklungsentscheidung) von einer konkludenten Überführung der Bergsicherungsbetriebe auf das Land auszugehen. Sie unterstehen gemäß Art. 13 Abs. 1 EV der Brandenburgischen Landesregierung und hier, da sein Geschäftsbereich betroffen ist, dem Ministerium für Wirtschaft. Außerdem ist dort dargestellt, dass sich infolge der bis dahin völlig ungeklärten rechtlichen Stellung der Bergsicherungsbetriebe im Sommer/Herbst 1990 sich die Leiter der Bergsicherungen in den neuen Bundesländern zu einem "Arbeitgeberverband Bergsicherungen e. V." zusammengeschlossen hätten.
Nach dieser Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992 ist nicht zweifelhaft, dass jedenfalls bis zum hier entscheidenden Zeitpunkt des 30. Juni 1990 sich die Rechtslage der Bergsicherung Cottbus ausschließlich nach den weiter geltenden Regelungen der DDR bestimmte. Eine entscheidende Änderung mag insoweit zum 03. Oktober 1990 eingetreten sein. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI wird für einen Zeitraum ab 03. Oktober 1990 (angesichts der Schließung aller Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 auch folgerichtig) von der Klägerin nicht begehrt.
Ein Unterstellungsverhältnis unter ein Ministerium lässt sich mithin für eine Zeit bis zum 30. Juni 1990 nicht begründen. Im Übrigen wird von der Klägerin ohnehin verkannt, dass Unterstellungsverhältnisse nicht maßgebend sind. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO benennt neben dem Ministerium auch noch die Hauptverwaltung. Wenn alle einem Ministerium zugeordneten Einrichtungen und überdies alle (staatlichen) Organe und sonstigen staatlichen Stellen vom Begriff des Ministeriums erfasst würden, wäre diese Differenzierung unnötig gewesen. Es hätte dann genügt, in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO generell die "staatlichen Einrichtungen" gleichzustellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es verbietet sich daher die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, wonach es auf Unterstellungsverhältnisse ankommt.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz - RAG -, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für die Klägerin keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn sie hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Soweit sich die Klägerin gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl (rechtswidrig) durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall der Klägerin in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das von der Klägerin erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI vor, kommt es auf andere Zeiträume nicht an.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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