L 22 R 330/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1129/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 330/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verminderung ihrer Witwenrente durch Anrechnung weiteren Einkommens für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 27. September 2003 und die Erstattung von 4.866,57 Euro.

Die im Juli 1929 geborene Klägerin ist die Witwe des am 07. Februar 1984 verstorbenen H R(Versicherter).

Die Klägerin bezieht Altersrente, die zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst und seither als Regelaltersrente geleistet wird.

Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 verfügte die Beklagte, dass die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente künftig als große Witwenrente geleistet wird. Die Rente sei ab 01. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen. Sie ermittelte dafür 49,0950 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Da das von der Klägerin erzielte Einkommen den Freibetrag überstieg, rechnete sie außerdem Einkommen an. Auf Seite 2 des Bescheides verwies sie auf Mitteilungspflichten. Dort heißt es:

"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

- Arbeitsentgelt,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.

Erwerbsersatzeinkommen sind,

-

- Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

- "

Die Regelaltersrente und die große Witwenrente wurden zu den jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkten angepasst. Da weiterhin der Einkommensfreibetrag überschritten wurde, erfolgte eine maschinelle Einkommensanrechnung der Regelaltersrente bei der großen Witwenrente.

Der Zahlbetrag der großen Witwenrente betrug zum 01. Juli 1996 932,82 DM, zum 01. Juli 1997 996,32 DM, zum 01. Juli 1998 1010,37 DM, zum 01. Juli 1999 1.051,08 DM, zum 01. Juli 2000 1.060,01 DM, zum 01. Juli 2001 1.089,47 DM, zum 01. Januar 2002 557,04 Euro, zum 01. Juli 2002 574,76 Euro und zum 01. Juli 2003 583,29 Euro.

Am 01. Januar 1997 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf, die sie bis zum 27. September 2003 ausübte. Sie erzielte hieraus zunächst ein Arbeitsentgelt von 520 DM monatlich bzw. 6.240 DM jährlich, dann von 6.328,21 DM (3.235,56 Euro) für 1999, von 6.294,27 DM (3.218,21 Euro) für 2000, von 3.229,78 Euro für 2001 und von 3.191 Euro für 2002.

Nachdem bei der Beklagten am 21. Oktober 2002 eine Meldung über die Aufnahme einer geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung eingegangen war, bat sie die Klägerin um Bescheinigung der erzielten Arbeitsentgelte.

Wegen eines Krankenkassenwechsels berechnete die Beklagte außerdem mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 die große Witwenrente neu. Dieser Bescheid wies eine Einkommensanrechnung (Regelaltersrente) aus und enthielt die bereits im Bescheid vom 02. Dezember 1991 enthaltenen Hinweise auf Mitteilungspflichten.

Da die Klägerin trotz zweifacher Erinnerung nicht reagierte, holte die Beklagte die Auskünfte der G GmbH vom 20. Februar 2003, 13. Mai 2003 und 26. Mai 2003 zum Beschäftigungsverhältnis ein.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2003 verfügte die Beklagte, dass die umgewertete und angepasste Hinterbliebenenrente der Höhe nach hinsichtlich der Einkommensanrechnung mit Wirkung vom 01. Juli 1997 neu festgestellt wird, die für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 31. Juli 2003 eingetretene Überzahlung von 4.866,57 Euro zu erstatten ist und ab 01. August 2003 eine Witwenrente von 504,62 Euro gezahlt wird. Zur Begründung führte sie aus, in den tatsächlichen Verhältnissen sei insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als ab 01. Januar 1997 eine geringfügige Beschäftigung mit Einkommen ausgeübt werde, welches anzurechnen sei.

Nachdem die Klägerin dagegen Widerspruch eingelegt hatte, mit dem sie die Kündigungsbestätigung der G GmbH vom 23. September 2003 vorlegte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 08. Oktober 2003 die Witwenrente ab 28. September 2003 wegen Einkommensänderung bei einem Zahlbetrag von 583,29 Euro monatlich neu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:

Mit einer geringfügigen Beschäftigung sei es überhaupt nicht möglich, ihre Einkommensverhältnisse wesentlich zu verändern. Es verstoße außerdem gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung, wenn ein pauschaler Prozentsatz zuverdient werden dürfe. Außerdem beruhe ihr Anspruch auf erarbeiteten Rentenbeitragszahlungen ihres Ehemannes.

Mit Urteil vom 03. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Eine Anhörung sei nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entbehrlich gewesen, da eine einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen angepasst worden sei. Jedenfalls sei die Anhörung jedoch wirksam nachgeholt worden. Es sei auch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, denn das erzielte Einkommen führe dazu, dass Witwenrente nur noch in geringerer Höhe zu zahlen sei. Unbeachtlich sei, dass dieses Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung resultiere. Die nach §§ 48, 45 SGB X vorgegebenen Fristen seien eingehalten. Die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes sei nicht verfassungswidrig.

Gegen das ihr als Einwurf-Einschreiben am 13. April 2005 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 11. Mai 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie ist der Auffassung, durch eine geringfügige Beschäftigung sei keine wesentliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse erfolgt. Für die Witwenrente habe ihr Ehemann Beiträge gezahlt. Erworbene Rechte könne man ihr nicht einfach aberkennen. Das angeführte Gesetz verstoße mit der Festlegung, dass nur ein bestimmter Prozentsatz hinzuverdient werden dürfe, gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn dies bedeute, dass Beziehern höherer Renten auch höhere Zuverdienste möglich seien.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. März 2005 zu ändern und den Bescheid vom 07. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) sei nicht ersichtlich, denn bei der Einkommensanrechnung sei das Einkommen anzurechnen, welches das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteige. Die Einkommensanrechnung sei somit nicht von der jeweiligen Rentenhöhe abhängig. Da dieser Freibetrag im Falle der Klägerin bereits durch die Versichertenrente überschritten werde, ergebe sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung ein entsprechend höheres Einkommen, welches auf die Rente anzurechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung der Witwenrente und die seither ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 27. September 2003 ändern, denn die Klägerin erzielte neben ihrer Regelaltersrente, die bereits eine Einkommensanrechnung bewirkte, weiteres Einkommen, nämlich aus einer geringfügigen Beschäftigung, welches eine zusätzliche Einkommensanrechnung und damit eine verminderte Witwenrente zur Folge hatte. Auf eine Hinterbliebenenrente ist, soweit der Freibetrag überschritten wird, jede Art von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Die vorliegend unterbliebene Einkommensanrechnung bewirkte für den Zeitraum vom 01. Juli 1997 bis 31. Juli 2003 eine Überzahlung in Höhe von 4.866,57 Euro, die die Beklagte daher zurückfordern durfte.

Rechtsgrundlage für die Änderung des die Witwenrente bewilligenden Bescheides und der nachfolgend ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

In den Verhältnissen, die beim Erlass des die Witwenrente bewilligenden Bescheides und der nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen vorgelegen haben, ist zum 01. Juli 1997 eine wesentliche Änderung eingetreten, denn ab diesem Zeitpunkt war das Arbeitsentgelt, das die Klägerin ab 01. Januar 1997 aus ihrer geringfügigen Beschäftigung erzielte, neben der bereits berücksichtigten Regelaltersrente zusätzlich anzurechnen.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt auch für Witwenrenten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes gewährt wurden. Dies folgt aus § 314 a Abs. 1 SGB VI. Danach werden, wenn ab 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts bestand, vom 01. Januar 1992 an auf die Witwenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen Erwerbseinkommen sowie Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) zu berücksichtigen. Seit 01. Januar 2002 (Gesetz vom 21. März 2001, BGBl I 2001, 403) ist auch Vermögenseinkommen, also insbesondere Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Nrn. 1 a und 2 SGB IV) zu berücksichtigen.

Erwerbseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Eine Regelung dahingehend, dass nicht sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt und damit zum Erwerbseinkommen rechnet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die anderweitige Ansicht der Klägerin geht fehl. Gründe, die ihre diesbezügliche Auffassung stützen könnten, hat sie nicht vorgetragen. Insbesondere bietet auch der Bescheid vom 02. Dezember 1991 keinerlei Anhaltspunkt für deren Meinung.

Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind u. a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters (§ 18 a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV).

Die der Klägerin gezahlte Regelaltersrente rechnet mithin ebenfalls zum zu berücksichtigenden Einkommen.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist anrechenbar das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt.

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI wird bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet, der an die Stelle des aktuellen Rentenwertes tritt. Dies gilt danach dann, wenn für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente - wie vorliegend im Fall der Witwenrente der Klägerin - persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet wurden.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 01. Juli 1997 an 40,51 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 1997, BGBl I 1997, 1352), vom 01. Juli 1998 an 40,87 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 1998, BGBl I 1998, 1166), vom 01. Juli 1999 an 42,01 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 1999, BGBl I 1999, 1078), vom 01. Juli 2000 an 42,26 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2000, BGBl I 2000, 788), vom 01. Juli 2001 an 43,15 DM und vom 01. Januar 2002 an 22,06224 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2001, BGBl I 2001, 1040), vom 01. Juli 2002 an 22,70 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2002, BGBl I 2002, 1799) und vom 01. Juli 2003 an 22,97 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2003, BGBl I 2003, 784).

Der Freibetrag, bis zu dem keine Einkommensanrechnung stattfindet, also das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (Ost), beträgt mithin zum 01. Juli 1997 1.069,46 DM, zum 01. Juli 1998 1.078,97 DM, zum 01. Juli 1999 1.109,06 DM, zum 01. Juli 2000 1.115,66 DM, zum 01. Juli 2001 1.139,16 DM, zum 01. Januar 2002 582,44 Euro, zum 01. Juli 2002 599,28 Euro und zum 01. Juli 2003 606,41 Euro.

Diese Freibeträge sind im Bescheid vom 07. Juli 2003 bei der Einkommensanrechnung zutreffend angewandt worden.

Die Ermittlung des jeweiligen Freibetrages zeigt, dass die Höhe der Witwenrente nicht die Höhe des Freibetrages bestimmt. Es trifft also nicht zu, dass die Bezieher einer höheren Witwenrente einen höheren Freibetrag hätten. Vielmehr ist der Freibetrag für alle Witwenrentenbezieher gleich hoch. Die Hinterbliebenenrente ersetzt in der Person des Berechtigten nicht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte zu seinen Lebzeiten aus seinem Einkommen geleistet hat bzw. zu leisten hatte. Sie hat damit Unterhaltsersatzfunktion (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG in BVerfGE 75, 78, 107; 66, 66, 76; 48, 346, 359). Ihre Berechtigung findet sie daher in einer bestehenden Bedarfslage des Hinterbliebenen. Daran wird mit der Einkommensanrechnung angeknüpft. Bezieht die Witwe Einkommen, so sinkt oder entfällt der am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung mit der Höhe dieses Einkommens. Es ist daher gerechtfertigt, die Witwenrente bei einem höheren Einkommen auch einer stärkeren Anrechnung von Einkommen zu unterwerfen. Der Freibetrag hat hierbei eine soziale Ausgleichsfunktion, indem er die sozialschwächeren und deren Einkommen von der Einkommensanrechnung freistellt. Der Freibetrag kommt allerdings auch den Witwenrentenempfängern - wie der Klägerin - zugute, denn auch ein höheres Einkommen wird nur in dem Umfang angerechnet, wie es diesen Freibetrag übersteigt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet mithin jede Veränderung der Einkommensverhältnisse bei einem Einkommen, dass nunmehr erstmalig den Freibetrag übersteigt oder mit dem bereits zuvor der Freibetrag überschritten wurde, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn eine solche bewirkt eine (höhere) Einkommensanrechnung und damit eine Verminderung der Witwenrente.

Wie dem Bescheid vom 02. Dezember 1991 zu entnehmen ist, wurde auf die Witwenrente bereits ab 01. Januar 1992 Einkommen, nämlich die Regelaltersrente, angerechnet. Mit der Regelaltersrente wurde daher der Freibetrag bereits ausgeschöpft. Zum 01. Juli 1997 betrug die Regelaltersrente nebst Auffüllbetrag 1.454,37 DM bei einem Freibetrag von 1.069,46 DM.

Das der Klägerin aufgrund der zum 01. Januar 1997 aufgenommenen Beschäftigung gezahlte Arbeitsentgelt stellt somit eine Einkommensänderung dar, die nach § 18 d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an, hier also ab 01. Juli 1997, wie mit Bescheid vom 07. Juli 2003 geschehen, so berücksichtigen war.

Allerdings ist nicht das tatsächlich erzielte Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Die Regelaltersrente ist nach § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu kürzen. Das Arbeitsentgelt war bis zum 31. Dezember 2001 nach § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 um 35 v. H., seither (bzw. ab der nächsten Rentenanpassung) ist es nach § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB IV (Gesetz vom 21. März 2001, BGBl I 2001, 403) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI erfüllen, also eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, um 20 v. H. zu kürzen.

Die Beklagte ist diesen Vorschriften mit ihrer Berechnung im Bescheid vom 07. Juli 2003 nachgekommen.

Bei der Festlegung des Pauschalabzuges von 35 v. H., der der Verwaltungsvereinfachung dient und eine zügige Feststellung der Höhe des Anrechnungsbetrages ermöglicht, hat der Gesetzgeber die durchschnittliche Steuerlast auf die Erwerbseinkommen mit 17 v. H. sowie der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen mit 17,55 v. H., gerundet auf 35 v. H., zugrunde gelegt. Das BVerfG (Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, abgedruckt in BVerfGE 97, 271 und SozR 3-2940 § 58 Nr. 1) hat es als grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, bei der Berechnung an die durchschnittliche Steuer- und Beitragslast anzuknüpfen, solange die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten sind. In der genannten Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt, dass diese Grenzen bei Erlass des § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten waren, der Pauschalabzug in Höhe von 35 v. H. zwischenzeitlich jedoch nicht mehr der durchschnittlichen Abgabenlast entspricht. Eine Verfassungswidrigkeit hat es daraus zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 18. Februar 1998 allerdings noch nicht erkennen können. Es hat dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, die Höhe des Pauschalabzuges für die Zukunft zu überprüfen und an die tatsächliche Entwicklung anzupassen. Dieser Maßgabe ist der Gesetzgeber zum 01. Januar 2002 dadurch nachgekommen, indem er den Kürzungsbetrag in § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV von 35 v. H. auf 40 v. H. angehoben hat.

Die Entscheidung des BVerfG wirft zwar grundsätzlich die Frage auf, ob zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2001 § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV mit einem Kürzungsbetrag um 35 v. H. verfassungswidrig geworden sein könnte. Im Fall der Klägerin allerdings bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Die Klägerin hatte aus dem von ihr erzielten Arbeitsentgelt tatsächlich keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Dieses Arbeitsentgelt dürfte zudem lohn- bzw. einkommensteuerfrei gewesen sein. Der Pauschalabzug von 35 v. H. belastete mithin die Klägerin nicht, denn eine davon abweichende höhere Abgabenlast traf sie nicht. Der Pauschalabzug selbst in Höhe von nur 35 v. H. bewirkte vielmehr insofern eine Vergünstigung, als die tatsächliche Abgabenlast, falls sie überhaupt bestand, deutlich unter diesem Betrag lag. Diesem unberechtigten Vorteil trägt das Gesetz mit § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB IV nunmehr seit dem 01. Januar 2002 dadurch Rechnung, dass es den Pauschalabzug bei versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen auf 20 v. H. begrenzt. Da Beiträge zur Sozialversicherung für solche Beschäftigten nicht anfallen, umfasst dieser Pauschalabzug ausschließlich die durchschnittliche Steuerlast auf Erwerbseinkommen. Dies ist sachgerecht, so dass der Senat darin eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen kann.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI werden von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen 40 v. H. angerechnet.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2003 hat die Beklagte diese gesetzlichen Maßgaben umgesetzt.

Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Weder hat die Klägerin gegen die Höhe des zugrunde gelegten Arbeitsentgeltes, noch gegen die Art und Weise der Berechnung des anzurechnenden Einkommens Einwände erhoben. Ausgehend von dem so ermittelten anzurechnenden Einkommen und der daraus zustehenden Witwenrente sowie der tatsächlich gezahlten Witwenrente hat die Beklagte die für den Zeitraum vom 01. Juli 1997 bis 31. Juli 2003 entstandene Überzahlung auch zutreffend festgestellt.

Damit liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für eine Änderung des die Witwenrente bewilligenden Bescheides und der nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen vor. Die Beklagte war daher berechtigt, einen dies berücksichtigenden Bescheid zu erlassen.

Einer Anhörung der Klägerin vor Erlass des entsprechenden Bescheides vom 07. Juli 2003 bedurfte es, jedenfalls soweit es um die zukünftige Anrechnung eines höheren Einkommens geht, nicht. Dies folgt aus § 18 e Abs. 6 SGB IV. Danach bedarf es bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten. Außerdem kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X von der Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.

Ob diese Vorschriften von der grundsätzlich gebotenen Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X entbinden können, wenn fehlerhaft vorgenommene Einkommensanrechnungen rückwirkend der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechend geändert werden sollen, lässt der Senat offen. Selbst wenn eine Anhörung insoweit erforderlich gewesen sein sollte, ist deren Unterlassung als Verfahrensfehler unbeachtlich, denn sie wurde noch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt.

Nach § 42 Abs. 1 und 2 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, zwar beansprucht werden, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X jedoch unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Nachholung ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 41 Abs. 2 SGB X). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Rechtslage konnte gemäß § 41 Abs. 2 SGB X alter Fassung (a. F.) die Nachholung der erforderlichen Anhörung nur bis zum Abschluss eines Vorverfahrens stattfinden. Die mit der Anhörung verbundenen Zwecke können zwar eigentlich nur erreicht werden, solange das Verfahren im Verantwortungsbereich des zuständigen Verwaltungsträgers anhängig ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in SozR 1300 § 24 Nr. 9; SozR 3-1300 § 24 Nr. 6). Nach § 42 Abs. 2 SGB X kann aber nunmehr die erforderliche Anhörung noch bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden, wobei dies durch Verwaltungsakt zu geschehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R; abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 22).

Die Beklagte hat im Bescheid vom 07. Juli 2003 die für die Änderung der Witwenrentenhöhe erheblichen Tatsachen mitgeteilt, zu denen sich die Klägerin während des Widerspruchsverfahrens äußern konnte. Bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 war mithin einer ggf. erforderlichen Anhörung genügt. Eines weiteren Verwaltungsaktes während des gerichtlichen Verfahrens bedurfte es mithin nicht.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2003 durfte die Beklagte somit die Witwenrente mit Wirkung für die Zukunft, also ab 01. August 2003, den geänderten Einkommensverhältnissen anpassen.

Sie war auch berechtigt, diese Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit, also ab 01. Juli 1997 ohne Ausübung von Ermessen vorzunehmen.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sieht dies als Regelfall ("soll") vor. Anhaltspunkte dafür, dass ein so genannter atypischer Fall gegeben ist, der ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung erfordert, sind nicht ersichtlich. Für die Frage, ob eine Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dieser muss Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen (BSG in SozR 3-4100 § 115 Nr. 1; SozR 3-4100 § 63 Nr. 2; SozR 3-1300 § 48 Nr. 10).

Der Umstand, dass die Klägerin einen Teil der Witwenrente zurückzahlen und dazu ihre laufenden Bezüge heranziehen muss, ist allerdings nicht typische Gesetzesfolge und könnte einen Ausnahmefall begründen. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Leistungsempfänger mit dem später erzielten Einkommen bzw. Vermögen die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückzahlen kann. Steht ihm diese jedoch nicht mehr zur Verfügung, kann es zu Härten kommen. Diese sind jedoch allenfalls von Bedeutung, wenn der Berechtigte die zu Unrecht gezahlte Leistung und das zugeflossene Einkommen oder Vermögen in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein. Insbesondere dann, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit einer von den Bediensteten der dafür zuständigen Behörde ihm gegebenen Information erzieltes Einkommen verbraucht bzw. die zu Unrecht gezahlte Leistung nicht für eine Erstattungsforderung zurückgehalten hat (BSG in SozR 1300 § 48 Nrn. 22 und 53), kann ein atypischer Geschehensablauf vorliegen.

Es kann zwar vorliegend unterstellt werden, dass die Klägerin das erzielte Arbeitsentgelt irreversibel verbraucht hat. Dies ist jedoch nicht gutgläubig geschehen. Der Klägerin musste aufgrund des Hinweises im Bescheid vom 02. Dezember 1991 (sowie nochmals im Bescheid vom 11. Dezember 2002) bekannt gewesen sein, dass Arbeitsentgelt Einfluss auf die Rentenhöhe hat. Dies ergibt sich eindeutig aus diesem Hinweis. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Bezug von Arbeitsentgelt mitzuteilen. Der Bescheid vom 02. Dezember 1991 (wie auch der Bescheid vom 11. Dezember 2002) weist zudem darauf hin, dass der bewilligende Bescheid über die Gewährung von Witwenrente ganz oder teilweise aufgehoben wird und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert werden, soweit bestehende Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden. Die Klägerin ist ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.

Der Klägerin musste aufgrund des Bescheides vom 02. Dezember 1991 bekannt sein, dass eine Anrechnung von Einkommen, nämlich der Regelaltersrente, bereits erfolgte und somit der Freibetrag überschritten war. Dies konnte sie zudem dem Bescheid vom 11. Dezember 2002 entnehmen. Die ab 01. Juli 2001 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen lassen außerdem erkennen, dass auf die Witwenrente die Regelaltersrente angerechnet wurde.

Angesichts dessen handelte die Klägerin nicht gutgläubig. Ihr ist vielmehr grobe Fahrlässigkeit anzulasten, da sie einerseits das erzielte Arbeitsentgelt nicht für einen Erstattungsanspruch zurückgehalten und andererseits den Bezug dieses Arbeitsentgeltes nicht mitgeteilt hatte.

Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG in BSGE 42, 184, 187; SozR § 1300 § 48 Nr. 22).

Angesichts der eindeutigen Hinweise im Bescheid vom 02. Dezember 1991 und der schon zum damaligen Zeitpunkt erfolgten Einkommensanrechnung bedurfte es nur einfachster Überlegungen, um festzustellen, dass die Höhe der Witwenrente maßgebend von dem erzielten Einkommen abhängig ist. Es musste daher auch der Klägerin ohne Weiteres einleuchten, dass neben der bereits berücksichtigten Regelaltersrente auch jedes andere Einkommen, insbesondere Arbeitsentgelt - worauf ausdrücklich hingewiesen wurde - , angerechnet und damit zu einer geringeren Witwenrente führen würde. Der Bescheid vom 02. Dezember 1991 bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung für eine Einkommensanrechnung unbeachtlich wäre. Wenn die Klägerin gleichwohl dieses ignoriert hat und statt dessen ihre eigene, vermeintlich bessere Rechtsansicht, wonach Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung kein Arbeitsentgelt sei, welches eine wesentliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse bewirken könnte, dem entgegengesetzt hat, hat sie zudem die jedem einleuchtende erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, sich nämlich darüber bei den dazu berufenen Stellen, insbesondere der Beklagten, sachkundig zu machen.

Die eingetretene Überzahlung der Witwenrente beruht somit ausschließlich auf der grob fahrlässigen Verhaltensweise der Klägerin. Der Beklagten ist dem gegenüber keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen. Nachdem ihr die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet worden war, veranlasste sie unverzüglich die Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei der Klägerin. Trotz mehrfacher Aufforderung kam die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, so dass die Beklagte sich dann unmittelbar an den Arbeitgeber der Klägerin wandte.

Ob bei fehlender Gutgläubigkeit auch schon dann eine Atypik anzunehmen ist, wenn der Betroffene über keine anderen Geldmittel verfügt, um die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückzuzahlen (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 48 Nr. 33), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin ist nicht einkommenslos. Sie kann die ihr gezahlten Renten dazu verwenden, die zu Unrecht erhaltene Witwenrente zumindest in Raten zurückzuerstatten.

Der Klägerin ist auch keine andere Sozialleistung entgangen, was hinsichtlich der Änderung der Höhe der Witwenrente die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen würde. Die Höhe der ihr gezahlten Renten lässt Sozialhilfebedürftigkeit nicht erkennen.

Die Fristen des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Die Beklagte hat den Bescheid vom 07. Juli 2003 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von dem von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelt bezogen auf die Vergangenheit erlassen. Auch sind noch keine 10 Jahre seit dem Eintritt der wesentlichen Änderung vergangen gewesen.

War die Beklagte somit berechtigt, den die Witwenrente bewilligenden Bescheid und die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 1997 zu ändern und durch den Bescheid vom 07. Juli 2003 zu ersetzen, so sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die bereits erbrachten Leistungen, soweit sie danach nicht zustehen, also im Umfang von 4.866,57 Euro für den Zeitraum vom 01. Juli 1997 bis 31. Juli 2003, zu erstatten, wie die Beklagte mit Bescheid vom 07. Juli 2003 somit zu Recht verfügt hat.

Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor.

Das BVerfG hat dazu in seinem oben genannten Beschluss vom 18. Februar 1998 ausgeführt:

Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es um vermögenswerte Rechtspositionen sich handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Diese Voraussetzungen treffen für die Hinterbliebenenrente nicht zu, so dass sie nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Es bleibt nämlich bei einer bloßen Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt. Sie beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Die Hinterbliebenenrenten werden vielmehr wie alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuss finanziert. Sie beruhen aber hierbei nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung. Während der Versichertenrente Beiträge zugrunde liegen, wird die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs wird dadurch betont, dass die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibt. Vielmehr trägt jeder Versicherte über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge.

Die Berufung der Klägerin muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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