L 28 AL 1124/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 81/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 1124/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 02. August 1999 bis 31. Juli 2000.

Der 1980 geborene, im streitigen Zeitraum bei seinen Eltern in K lebende, ledige Kläger trägt den Namen seines Stiefvaters, der jedoch nicht den Status eines rechtlichen Vaters erlangte. Er durchlief - weil er eine Lehrstelle in B nicht gefunden hatte - eine Ausbildung zum Dachdecker in O (Ausbildungsbeginn laut Vertrag 01. August 1999 - Sonntag - , Ausbildungsende 31. Juli 2002). Im streitigen Zeitraum erhielt er eine Bruttoausbildungsvergütung von 989 DM monatlich. Für eine in O angemietete Wohnung zahlte er Miete und Betriebskosten in Höhe von 600 DM monatlich ab dem 01. September 1999. Für die Jahre 1998 und 1999 bestand für den Kläger keine Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung in O und der Ausbildungsstätte betrug nach - korrigierten - Angaben des Klägers 12 km, die Entfernung zur elterlichen Wohnung 670 km.

Am 10. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von BAB, die ihm die Beklagte für die Zeit vom 02. August 1999 bis 31. August 1999 in Höhe von monatlich 703,00 DM und für die Zeit vom 01. September 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von monatlich 778,00 DM mit Bescheid vom 09. Dezember 1999 bewilligte. Dabei legte sie einen Bedarf des Klägers für den Lebensunterhalt in Höhe von 815,00 DM sowie für Fahrkosten und Kleiderkostenpauschale in Höhe von 691,84 DM, insgesamt 1.506,84 DM monatlich, ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers von 680,43 DM monatlich, ein anrechenbares Einkommen des - leiblichen - Vaters des Klägers in Höhe von 102,56 DM sowie ein anrechenbares Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 20.78 DM monatlich zugrunde (Berechnung 02. August 1999 bis 31. August 1999). Bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Eltern berücksichtigte die Beklagte erhöhte Freibeträge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III und rechnete wie folgt:

Einkommen des Vaters 3428,36 DM

abzüglich Freibeträge

Grundfreibetrag 1565,00 DM

Ausbildungsfreibetrag 195,00 DM

1 Kind(er) unter 15 Jahre 600,00 DM

zusätzlicher Freibetrag 811,97 DM

übersteigendes Einkommen monatlich 256,39 DM

abzügl. anrechnungsfreier Betrag 153,83 DM

Anzurechnendes Einkommen des Vaters 102,56 DM

Einkommen der Mutter 3207,40 DM

abzüglich Freibeträge

Grundfreibetrag 1565,00 DM

Ausbildungsfreibetrag 195,00 DM

2 Kind(er) unter 15 Jahre 1200,00 DM

zusätzlicher Freibetrag 188,03 DM

übersteigendes Einkommen monatlich 59,37 DM

abzügl. Anrechnungsfreier Betrag 38,59 DM

Anzurechnendes Einkommen der Mutter 20,78 DM

Für den Zeitraum ab 01. September 1999 erhöhte sich der von der Beklagten berücksichtigte Bedarf des Klägers auf 1.581,84 DM wegen erhöhter Unterbringungskosten.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 1999 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass er wegen der mit seiner Ausbildung verbundenen Werbungskosten kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe. Insoweit hat er auf seine Erklärungen zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes für die Kalenderjahre 1999 und 2000 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger nur über eine Ausbildungsvergütung verfüge und keine weiteren Einkünfte habe, könnten Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Der Bedarf gemäß § 65 SGB III belaufe sich im August 1999 auf 815,00 DM, ab September 1999 auf 890,00 DM. Hinzu komme ein Zusatzbedarf für monatliche Fahrtkosten in Höhe von 671,84 DM und für Arbeitskleidung in Höhe von 20,00 DM monatlich.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Februar 2000 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 die streitigen Bescheide wegen bei der Berechnung des Gesamtbedarfs des Klägers zu berücksichtigender erhöhter Fahrkosten geändert. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei dem Einkommen des Klägers fand weiterhin nicht statt.

Der Kläger hat Nachweise über die ihm entstandenen Werbungskosten im Zeitraum vom 01. August bis 31. Dezember 1999 und 01. Januar bis 30. Juni 2000 zu den Akten gereicht (auf Bl. 39 bis 63 der Gerichtsakten wird diesbezüglich Bezug genommen).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 sowie der Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 zu verurteilen, bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht von einem positiven Einkommen des Klägers auszugehen und damit keine Kürzung des Bedarfs vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2002 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers sei kein Abzug von Werbungskosten von der Ausbildungsvergütung vorzunehmen. Dies folge aus § 18 Abs. 4 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) vom 01. Juli 1990, die zwar ab dem 01. Januar 1998 außer Kraft gesetzt sei, allerdings dem Grundsatz nach weitergelte.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 16. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Februar 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg einlegen lassen. Mit dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei die Einkommensanrechnung bei der BAB der Einkommensberechnung anderer sozialer Leistungen angeglichen worden, bei denen stets vom Einkommen gemäß EStG ausgegangen werde.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 25. Juni 2004 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Revision des Klägers war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung erfolgreich (BSG, Urteil vom 30. Juni 2005, B 7a /7 AL 74/04 R). § 71 Abs. 2 SGB III (idF, die § 71 durch das 1. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2970 - erhalten hat) sei teleologisch dahin einzuschränken, dass nur die Kosten, die bereits bedarfserhöhend (§§ 65, 67, 68, 69 SGB III) berücksichtigt worden sind, nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil ansonsten eine doppelte Begünstigung des Auszubildenden eintreten würde.

Der Kläger entnimmt der Entscheidung des BSG, dass nicht sämtliche als Bedarf berücksichtigte Kosten von den steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten abgezogen werden durften. Die Werbungskosten resultierten aus einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung. Zur Berechnung seines BAB-Anspruches vom 2. August 1999 bis 31. Juli 2000 verweist er auf Blatt 73 der Gerichtsakte L.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Cottbus vom 17. Oktober 2002 und Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 09. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung von eigenem Einkommen zu zahlen, d. h. 4.174,80 EUR Berufsausbildungsbeihilfe zusätzlich zur bisher gewährten Leistung (siehe Schriftsatz vom 06. September 2005, Anlage 1. Lehrjahr, Bl. 73 der Gerichtsakte) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Tatbestände, die schon zur Feststellung des Bedarfs geführt haben, nicht erneut als Werbungskosten das Einkommen des Klägers mindern, auch nicht in Höhe eines evtl. Differenzbetrages. Denn solches würde nicht nur zu einer doppelten Begünstigung führen, für die ein sachlicher Grund nicht zu erkennen ist (vgl. auch entspr. Ausführungen des Bundessozialgerichts), sondern könne auch nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.

Auch sei nicht erkennbar, dass überhaupt eine doppelte Haushaltführung i. S. des Steuerrechts vorgelegen habe. Denn Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Kläger schon vor Gründung seines Haushalts in Oberhausen einen eigenen Hausstand i. S. des Steuerrechts auch in K gehabt hätte und diesen auch während der Ausbildung beibehalten hätte.

Zum Verfahren beigezogen sind die Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden-Nr. ) sowie die Verfahrensakten des Sozialgerichts Cottbus S und S (L und L ). Diese sowie die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Darauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist zulässig. Im Hinblick auf die Summe der begehrten weiteren BAB ist insbesondere die Berufungssumme überschritten.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 17. Oktober 2002 die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 09. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 sowie die Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind (zum Streitgegenstand vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2005, a.a.O.) sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere BAB in dem streitbefangenen Zeitraum.

Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nach § 59 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl I 594). Die berufliche Ausbildung ist förderungsfähig im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III (idF des AFRG); für den Förderungsausschluss nach § 60 Abs. 2 SGB III liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger gehört als Deutscher auch zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III idF des AFRG). Schließlich erfüllt der Kläger die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III (idF des AFRG); er ist über 18 Jahre als und wohnt außerhalb des Haushalts seiner Eltern (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2 Nr. 1 SGB III).

Die Beklagte hat auch zu Recht den Bedarf für den Lebensunterhalt gemäß § 65 SGB III (hier idF, die die Norm durch das 20. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 07. Mai 1999 - BGBl I 850 - erhalten hat) im August 1999 mit 815,- DM und ab September 1999 mit 890,- DM angesetzt.

Die Beklagte hat bei der Berechnung des Bedarfes auch die gemäß § 67 SGB III zu berücksichtigenden Fahrkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und Wohnung und Berufsschule wie für Familienheimfahrten zutreffend berücksichtigt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte hat die Beklagte 24 km täglich, für die Familienheimfahrten 1340 km hin und zurück und auch die längeren Fahrwege während Berufspraktika zutreffend zugrunde gelegt. Schließlich ist auch die Arbeitskleidungskostenpauschale (20,-DM) nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Die Beklagte geht grundsätzlich zwar zu Unrecht davon aus, dass das Einkommen des Klägers stets in voller Höhe auf seinen Gesamtbedarf gemäß § 71 Abs. 1 und 2 SGB III angerechnet wird. Hierzu verweist § 71 Abs. 2 SGB III auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG. Dort ist in § 21 Abs. 1 geregelt, dass als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Abs. 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG gelten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) klargestellt, dass unter Geltung dieser Vorschriften die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht generell ausgeschlossen werden kann, der Wortlaut des § 71 Abs. 2 SGB III jedoch eine dahingehende Anwendung der Regelung des BAföG in Form einer teleologischen Reduktion zulässt und gebietet, das bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 SGB III nur solche Werbungskosten zu berücksichtigen sind, die nicht schon den Bedarf nach §§ 65 ff. SGB III bestimmt haben. In diesem Umfang dürfen sie nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Dem Abstellen auf den "Umfang" durch das Bundessozialgericht ist - anders als die Beklagte meint - zu entnehmen, dass Tatbestände, die im Rahmen der Bedarfsermittlung nach §§ 65ff. SGB III Berücksichtigung gefunden haben, nur insoweit die steuerliche Berücksichtigung ausschließen als sie tatsächlich zur Feststellung eines Bedarfs geführt haben. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Nur Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Höhe der BAB bereits berücksichtigt worden sind, können nicht - auch - steuerlich geltend gemacht werden. Dies sind andererseits nicht nur - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers annimmt - "bedarfserhöhende Geldsummen" sondern alle bei der Ermittlung der Höhe der BAB berücksichtigten Aufwendungen, also z. B. grundsätzlich auch der im gemäß § 65 I 1 SGB III gewährten Grundbedarf enthaltene Anteil an Unterbringungskosten von 245 DM, was sich § 65 I 3 SGB III entnehmen lässt, soweit er denn steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Dient z. B. dieser im Grundbedarf enthaltene Anteil der Abdeckung von Aufwendungen, die vom Kläger auch steuerrechtlich geltend gemacht werden, ist die steuerrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

Die bei der Ermittlung der BAB berücksichtigten Aufwendungen lassen sich mithin zunächst wie folgt den vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten zuordnen und sind insoweit grundsätzlich abzuziehen:

a) der Mietkostenanteil im Grundfreibetrag in Höhe von 245 DM monatlich,

b) ab dem 01. September 1999 die Kosten der Unterbringung mit einem zusätzlichen Betrag von 75 DM (§ 65 Abs. 1 Satz 3 SGB III),

- die Beträge zu a) und b) allerdings nur, soweit Unterbringungskosten steuerrechtlich geltend gemacht werden können -

c) die Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB III),

d) eine monatliche Familienheimfahrt in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB III),

e) die Kostenpauschale für Arbeitskleidung in Höhe von 20 DM monatlich (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Lässt sich darüber hinaus auch der verbliebene Grundfreibetraganteil (ohne Mietkostenanteil) steuerrechtlichen Werbungskostenposten zuordnen, ist auch dieser grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im hier streitigen Zeitraum ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Klägers feststellen, das eine höhere als die von der Beklagten gewährte BAB nicht rechtfertigt. Die vom Kläger - steuerrechtlich - geltend gemachten Werbungskosten reduzieren das Einkommen nicht, da sie in vollem Umfang beim Bedarf berücksichtigt sind.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im streitigen Zeitraum nicht geltend machen kann.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch die notwendigen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine solche doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Sie setzt also zwingend einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen voraus.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen in seinem Heimatort keinen eigenen Hausstand unterhalten. Denn ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus, die er aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder Mieter nutzt (vgl. BFH, Urteil vom 05. Oktober 1994, VI, R 62/90). Der Kläger hat vorliegend jedoch lediglich Räume in der Wohnung seiner Eltern mitgenutzt.

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein eigener Hausstand am Heimatort unterhalten wird, hat der BFH in der Vergangenheit über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gesetzlich geregelten Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch dann Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehielt und voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrte, so dass ihm die Aufgabe seiner dortigen Wohnung nicht zumutbar war (z. B. BFH, Urteil vom 20. Dezember 1982, VI R 123/81). Diese Rechtsprechung stammt allerdings noch aus einer Zeit, als der BFH für die Anerkennung einer "echten" doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG voraussetzte, dass es sich bei dem Hausstand am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen um einen Familienhausstand handelte, so dass Ledige in der Regel nicht in den Genuss des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG kamen. Diese konnten damals, auch wenn sie tatsächlich zwei Wohnungen unterhielten, ihre Mehraufwendungen nur nach den Grundsätzen der so genannten unechten doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelten Haushaltsführung hat der BFH mit Urteil vom 05. Oktober 1994 (VI R 62/90) aufgegeben mit der Folge, dass die Mehrzahl der Anwendungsfälle der unechten doppelten Haushaltsführung sich nunmehr schon unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG subsumieren ließen. Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 13. März 1996 (VI R 103/95, BFHE 180, 139) die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze der unechten doppelten Haushaltsführung fortgeführt werden können.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. Dem folgt der Senat. Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen wegen unechter doppelter Haushaltsführung lässt sich weder im Wege der Analogie aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Urteil vom 18. Februar 2003, 6 K 430/00, EFG 2003, 715 ff.) hat zwar für das Streitjahr 1999 die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich weiter angewandt, hat hierfür eine Begründung jedoch nicht gegeben.

Der BFH hat sich seit seiner Entscheidung vom 13. März 1996 (a. a. O.) hierzu nur insoweit geäußert, als er die Frage im Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04) erneut offen gelassen, jedoch die rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (in der Fassung StÄndG 2003) auch auf nicht bestandskräftige Fälle des Jahres 1998 zugelassen hat. Mit der vorgenannten Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG war die so genannte unechte doppelte Haushaltsführung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04, a.a.O.) Sächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, 5 K 1103/00 (KG)). Dies bestärkt den Senat, dass in Fällen wie dem vorliegenden, eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht kommt.

Soweit der Kläger im Rahmen der vermeintlichen "unechten doppelten Haushaltsführung" Kosten für Fahrten zwischen O und K geltend gemacht hat, können diese allerdings wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden. Aufgrund der vorhandenen persönlichen Bindungen (insbesondere zu den Eltern) stellte die elterliche Wohnung im hier streitigen Zeitraum noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers dar (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BFHE 145, 386). Die 12 Heimfahrten, die jeweils zwischen der elterlichen Wohnung in K und seiner Wohnung in O durchgeführt wurden, gehen über ein gelegentliches Aufsuchen der entfernten Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG hinaus und sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Geht man insoweit von den vom Kläger in seiner Aufstellung angenommenen Betrag von 2.877,55 Euro aus, berücksichtigt man weiterhin die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung in Oberhausen und der Ausbildungsstätte bzw. der Berufsschule in Höhe von 828,91 Euro sowie 829,52 Euro, die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 243,73 Euro, für Waschkosten in Höhe von 128,55 Euro, den Verpflegungsmehraufwand für Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 644,23 Euro und die (Verpflegungs-)Kosten für die Fahrten zur BBS als Dienstreisekosten in Höhe von 204,52 Euro, die Fahrtkosten zur ersten Anreise in Höhe von 178,13 Euro und schließlich die Kontoführungsgebühren in Höhe von 16.00 Euro sind Werbungskosten in Höhe von 5.951,14 Euro (11.639,42 DM) entstanden. Diese Werbungskosten sind um die im Bedarf enthaltenen Werbungskosten zu reduzieren.

Dem folgend übersteigen die im Bedarf enthaltenen Werbungskosten die zu berücksichtigenden Werbungskosten von 5.951,14 Euro, weshalb die Beklagte - im Ergebnis zu Recht - das Einkommen des Klägers in voller Höhe berücksichtigt hat.

Dabei ist der Mietkostenanteil im Grundfreibetrag in Höhe von 245,00 DM monatlich mithin 2.940,00 DM und der zusätzlich ab 01. September 1999 zugebilligte Betrag für die Unterbringung von 75,00 DM monatlich nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Werbungskostenansatzes eine Anrechnung nicht erfolgen kann. Jedoch sind die für die Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte bzw. Berufsschule berücksichtigten Kosten in Höhe von 1.621,20 DM (193 x 12 km x 0,70 DM) bzw. 1.185,60 DM (40 x 78 km x 0,38 DM) anzurechnen.

Dies gilt auch für die Kosten der von der Beklagten im Bedarf berücksichtigten Heimfahrten in Höhe 5.628,00 DM, die berücksichtigten Fahrtkosten zur 1. Anreise in Höhe von 348,40 DM sowie die Waschkosten in Höhe von 240,00 DM. Dies wird im Übrigen auch vom Kläger nicht anders gesehen. Dementsprechend sind bereits 9.023,20 DM (4.613,49 Euro) im Bedarf enthaltene Werbungskosten festzustellen. Weiterhin sind allerdings auch die darüber hinausgehenden Werbungskosten in Höhe von 1.337,65 Euro im Grundbedarf berücksichtigt. Die dem Auszubildenden entstehenden Ausbildungskosten werden durch die §§ 67 ff SGB III - teilweise - abgedeckt, der Grundbedarf nach § 65 SGB III dient demgegenüber der Abdeckung des Lebensunterhalts (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 65 Rz. 2). Insoweit ist bereits § 65 Abs. 2 und 3 SGB III zu entnehmen, dass zumindest 155 DM monatlich der Abdeckung sonstiger Bedürfnisse (neben der Unterbringung und Verpflegung) dienen. Die beim Kläger - steuerrechtlich - zu berücksichtigenden Arbeitsmittel (243,73 Euro) und Kontoführungsgebühren (16,00 Euro) lassen sich diesem Teil der Lebenshaltungskosten zuordnen, weshalb weitere 259,73 Euro im Bedarf enthaltene Werbungskosten steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind.

Dies gilt auch für den im Grundfreibetrag enthaltenen Verpflegungskostenanteil, jedenfalls insoweit als er hier steuerrechtlich in Form des Verpflegungsaufwands für Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 644,23 Euro sowie der Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen in Höhe von 204,52 Euro zu berücksichtigen ist, weshalb weitere 1.108,48 Euro im Bedarf enthaltene Werbungskosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können. Im Grundbedarf sind jedoch auch solche Kosten berücksichtigt, die mit der auswärtigen Unterbringung einhergehen, wie die - hier steuerrechtlich zu berücksichtigenden - Familienheimfahrten. Ohne dass es hier einer abschließenden Klärung hinsichtlich des Umfangs der im Grundfreibetrag berücksichtigten diesbezüglichen Kosten bedarf, geht der Senat jedoch davon aus, dass dieser Anteil den noch verbleibenden Differenzbetrag von 229,17 Euro zwischen steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten und gemäß §§ 63 ff. SGB III berücksichtigten Werbungskosten übersteigt. Das Einkommen des Klägers ist damit insgesamt zu berücksichtigen, da keine Werbungskosten verbleiben, die nicht schon im Bedarf berücksichtigt wären.

Anders als das Bundessozialgericht andeutet, lässt die Berücksichtigung des Einkommens des Vaters in Höhe von 102,56 DM monatlich und des Einkommen der Mutter in Höhe von 20,78 DM monatlich gemäß § 71 SGB III Fehler nicht erkennen. Die Beklagte hat die erhöhten Freibeträge nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III bei Vater und Mutter in Abzug gebracht. Auch ist auf das Einkommen des leiblichen Vaters abzustellen, da der Stiefvater nie die Stellung eines rechtlichen Vaters erlangt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat folgt der zurückverweisenden Entscheidung des BSG (§ 170 Abs. 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved