L 28 AL 1200/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 573/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 1200/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2001.

Der 1980 geborene, im streitigen Zeitraum bei seinen Eltern in K lebende, ledige Kläger trägt den Namen seines Stiefvaters, der jedoch nicht den Status eines rechtlichen Vaters erlangte. Er durchlief - weil er eine Lehrstelle in B nicht gefunden hatte - eine Ausbildung zum Dachdecker in O (Ausbildungsbeginn laut Vertrag 01. August 1999 - Sonntag - , Ausbildungsende 31. Juli 2002).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08. September 2000 BAB für die Zeit vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2001 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens des Klägers in Höhe von 985,19 DM in Höhe von 631,00 DM monatlich. Mit Widerspruch vom 22. September 2000 wandte sich der Kläger gegen die Höhe des berücksichtigten Einkommens und machte im Übrigen höhere Kosten für Pendelfahrten geltend. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Änderungsbescheid vom 29. August 2001 erlassen, mit dem sie die Höhe der BAB für den gesamten streitigen Zeitraum neu regelte. Weiterhin hat sie Einkommen des Klägers in Höhe von 985,19 DM monatlich berücksichtigt.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die vom Kläger begehrten höheren Kosten für Pendelfahrten zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Februar 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2004 zum Ruhen gebracht und nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Parallelverfahren L wieder aufgenommen.

Der Kläger bezieht sich zur Berechnung seines BAB-Anspruches vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 auf Bl. 74 der Gerichtsakte L.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2002 und Abänderung des Bescheides vom 08. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 2001 zu verurteilen, ihm eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von zusätzlich 4.727,71 EUR zu gewähren (siehe Schriftsatz vom 06. September 2005, Anlage 2. Lehrjahr, Bl. 74 Gerichtsakte).

Die Beklagte sollte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen sind die Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden-Nr. ) sowie die Verfahrensakten des Sozialgerichts Cottbus S und S (L und ). Diese sowie die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 17. Oktober 2002 die Klage zu Recht abgewiesen, als es die Anrechnung von Einkommen des Klägers bei der Berechnung von BAB in Höhe von 985,19 DM für zutreffend erachtet hat. Die angefochtenen Bescheide vom 08. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 sowie des Änderungsbescheides vom 29. August 2001 sind insoweit rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere BAB in dem streitbefangenen Zeitraum.

Die Beklagte hat zu Recht das Einkommen des Klägers in voller Höhe auf seinen Gesamtbedarf gemäß § 71 Abs. 1 und 2 SGB III angerechnet.

Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nach § 59 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl I 594). Die berufliche Ausbildung ist förderungsfähig im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III (idF des AFRG); für den Förderungsausschluss nach § 60 Abs. 2 SGB III liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger gehört als Deutscher auch zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III idF des AFRG). Schließlich erfüllt der Kläger die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III (idF des AFRG); er ist über 18 Jahre als und wohnt außerhalb des Haushalts seiner Eltern (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2 Nr. 1 SGB III).

Die Beklagte hat auch zu Recht den Bedarf für den Lebensunterhalt gemäß § 65 SGB III (hier idF, die die Norm durch das 20. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 07. Mai 1999 - BGBl I 850 - erhalten hat) ab August 2000 mit 890,- DM monatlich angesetzt.

Die Beklagte hat bei der Berechnung des Bedarfes auch die gemäß § 67 SGB III zu berücksichtigenden Fahrkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und Wohnung und Berufsschule wie für Familienheimfahrten zutreffend berücksichtigt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte hat die Beklagte 24 km täglich, für die Familienheimfahrten 1340 km hin und zurück und auch die längeren Fahrwege während Berufspraktika zutreffend zugrunde gelegt. Schließlich ist auch die Arbeitskleidungskostenpauschale (20,-DM) monatlich nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Die Beklagte geht grundsätzlich zwar zu Unrecht davon aus, dass das Einkommen des Klägers stets in voller Höhe auf seinen Gesamtbedarf gemäß § 71 Abs. 1 und 2 SGB III angerechnet wird. Hierzu verweist § 71 Abs. 2 SGB III auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG. Dort ist in § 21 Abs. 1 geregelt, dass als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Abs. 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG gelten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) klargestellt, dass unter Geltung dieser Vorschriften die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht generell ausgeschlossen werden kann, der Wortlaut des § 71 Abs. 2 SGB III jedoch eine dahingehende Anwendung der Regelung des BAföG in Form einer teleologischen Reduktion zulässt und gebietet, das bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 SGB III nur solche Werbungskosten zu berücksichtigen sind, die nicht schon den Bedarf nach §§ 65 ff. SGB III bestimmt haben. In diesem Umfang dürfen sie nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Dem Abstellen auf den "Umfang" durch das Bundessozialgericht ist - anders als die Beklagte meint - zu entnehmen, dass Tatbestände, die im Rahmen der Bedarfsermittlung nach §§ 65ff. SGB III Berücksichtigung gefunden haben, nur insoweit die steuerliche Berücksichtigung ausschließen als sie tatsächlich zur Feststellung eines Bedarfs geführt haben. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Nur Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Höhe der BAB bereits berücksichtigt worden sind, können nicht - auch - steuerlich geltend gemacht werden. Dies sind andererseits nicht nur - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers annimmt - "bedarfserhöhende Geldsummen" sondern alle bei der Ermittlung der Höhe der BAB berücksichtigten Aufwendungen, also z. B. grundsätzlich auch der im gemäß § 65 I 1 SGB III gewährten Grundbedarf enthaltene Anteil an Unterbringungskosten von 245 DM, was sich § 65 I 3 SGB III entnehmen lässt, soweit er denn steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Dient z. B. dieser im Grundbedarf enthaltene Anteil der Abdeckung von Aufwendungen, die vom Kläger auch steuerrechtlich geltend gemacht werden, ist die steuerrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

Die bei der Ermittlung der BAB berücksichtigten Aufwendungen lassen sich mithin zunächst wie folgt den vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten zuordnen und sind insoweit grundsätzlich abzuziehen:

a) der Mietkostenanteil im Grundfreibetrag in Höhe von 245 DM monatlich,

b) ab dem 01. September 1999 die Kosten der Unterbringung mit einem zusätzlichen Betrag von 75 DM (§ 65 Abs. 1 Satz 3 SGB III),

- die Beträge zu a) und b) allerdings nur, soweit Unterbringungskosten steuerrechtlich geltend gemacht werden können -

c) die Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m., Abs. 2 SGB III),

d) eine monatliche Familienheimfahrt in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB III,

e) die Kostenpauschale für Arbeitskleidung in Höhe von 20 DM monatlich (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Lässt sich darüber hinaus auch der verbliebene Grundfreibetraganteil (ohne Mietkostenanteil) steuerrechtlichen Werbungskostenposten zuordnen, ist auch dieser grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im hier streitigen Zeitraum ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Klägers feststellen, das eine höhere als die von der Beklagten gewährte BAB nicht rechtfertigt. Die vom Kläger - steuerrechtlich - geltend gemachten Werbungskosten reduzieren das Einkommen nicht, da sie in vollem Umfang beim Bedarf berücksichtigt sind.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im streitigen Zeitraum nicht geltend machen kann.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch die notwendigen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine solche doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Sie setzt also zwingend einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen voraus.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen in seinem Heimatort keinen eigenen Haustand unterhalten. Denn ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus, die er aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder Mieter nutzt (vgl. BFH, Urteil vom 05. Oktober 1994, VI, R 62/90). Der Kläger hat vorliegend jedoch lediglich Räume in der Wohnung seiner Eltern mitgenutzt.

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein eigener Hausstand am Heimatort unterhalten wird, hat der BFH in der Vergangenheit über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gesetzlich geregelten Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch dann Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehielt und voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrte, so dass ihm die Aufgabe seiner dortigen Wohnung nicht zumutbar war (z. B. BFH, Urteil vom 20. Dezember 1982, VI R 123/81). Diese Rechtsprechung stammt allerdings noch aus einer Zeit, als der BFH für die Anerkennung einer "echten" doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG voraussetzte, dass es sich bei dem Hausstand am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen um einen Familienhausstand handelte, so dass Ledige in der Regel nicht in den Genuss des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG kamen. Diese konnten damals, auch wenn sie tatsächlich zwei Wohnungen unterhielten, ihre Mehraufwendungen nur nach den Grundsätzen der so genannten unechten doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelten Haushaltsführung hat der BFH mit Urteil vom 05. Oktober 1994 (VI R 62/90) aufgegeben mit der Folge, dass die Mehrzahl der Anwendungsfälle der unechten doppelten Haushaltsführung sich nunmehr schon unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG subsumieren ließen. Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 13. März 1996 (VI R 103/95, BFHE 180, 139) die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze der unechten doppelten Haushaltsführung fortgeführt werden können.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. Dem folgt der Senat. Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen wegen unechter doppelter Haushaltsführung lässt sich weder im Wege der Analogie aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Urteil vom 18. Februar 2003, 6 K 430/00, EFG 2003, 715 ff.) hat zwar für das Streitjahr 1999 die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich weiter angewandt, hat hierfür eine Begründung jedoch nicht gegeben.

Der BFH hat sich seit seiner Entscheidung vom 13. März 1996 (a. a. O.) hierzu nur insoweit geäußert, als er die Frage im Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04) erneut offen gelassen, jedoch die rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (in der Fassung StÄndG 2003) auch auf nicht bestandskräftige Fälle des Jahres 1998 zugelassen hat. Mit der vorgenannten Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG war die so genannte unechte doppelte Haushaltsführung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04, a.a.O.) Sächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, 5 K 1103/00 (KG)). Dies bestärkt den Senat, dass in Fällen wie dem vorliegenden, eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht kommt.

Soweit der Kläger im Rahmen der vermeintlichen "unechten doppelten Haushaltsführung" Kosten für Fahrten zwischen O und K geltend gemacht hat, können diese allerdings wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden. Aufgrund der vorhandenen persönlichen Bindungen (insbesondere zu den Eltern) stellte die elterliche Wohnung im hier streitigen Zeitraum noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers dar (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BFHE 145, 386). Die 17,5 Heimfahrten, die jeweils zwischen der elterlichen Wohnung in K und seiner Wohnung in O durchgeführt wurden, gehen über ein gelegentliches Aufsuchen der entfernten Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG hinaus und sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Geht man insoweit von den vom Kläger in seiner Aufstellung angenommenen Betrag von 4.196,43 Euro aus, berücksichtigt man weiterhin die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung in O und der Ausbildungsstätte bzw. der Berufsschule in Höhe von 798,84 Euro sowie 829,52 Euro, die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 102,26 Euro, Waschkosten in Höhe von 432,76 Euro, den Verpflegungsmehraufwand für Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 951,00 Euro und die (Verpflegungs-)Kosten für die Fahrten zur BBS als Dienstreisekosten in Höhe von 204,52 Euro, die Fahrtkosten zur letzten Abreise in Höhe von 178,13 Euro und schließlich die Kontoführungsgebühren in Höhe von 16.00 Euro sind Werbungskosten in Höhe von 7.709,46 Euro entstanden. Die Unfallversicherungskosten können als Werbungskosten daneben keine Berücksichtigung finden. Diese Werbungskosten sind um die im Bedarf enthaltenen Werbungskosten zu reduzieren.

Dem folgend übersteigen die im Bedarf enthaltenen Werbungskosten die zu berücksichtigenden Werbungskosten von 7.709,46 Euro, weshalb die Beklagte - im Ergebnis zu Recht - das Einkommen des Klägers in voller Höhe berücksichtigt hat.

Dabei ist der Mietkostenanteil im Grundfreibetrag in Höhe von 245,00 DM monatlich mithin 2.940,00 DM und der zusätzlich zugebilligte Betrag für die Unterbringung von 75,00 DM monatlich nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Werbungskostenansatzes eine Anrechnung nicht erfolgen kann. Jedoch sind die für die Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte bzw. Berufsschule berücksichtigten Kosten in Höhe von 798,84 Euro bzw. 606,19 Euro anzurechnen.

Dies gilt auch für die Kosten der von der Beklagten im Bedarf berücksichtigten Heimfahrten in Höhe 2.877,55 Euro, die berücksichtigten Fahrtkosten zur letzten Abreise in Höhe von 178,13 Euro sowie die Waschkosten in Höhe von 122,71 Euro. Dies wird im Übrigen auch vom Kläger nicht anders gesehen. Dementsprechend sind bereits 4.583,42 Euro im Bedarf enthaltene Werbungskosten festzustellen. Weiterhin sind allerdings auch die darüber hinausgehenden Werbungskosten in Höhe von 3.126,04 Euro im Grundbedarf berücksichtigt. Die dem Auszubildenden entstehenden Ausbildungskosten werden durch die §§ 67 ff SGB III - teilweise - abgedeckt, der Grundbedarf nach § 65 SGB III dient demgegenüber der Abdeckung des Lebensunterhalts (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 65 Rz. 2). Insoweit ist bereits § 65 Abs. 2 und 3 SGB III zu entnehmen, dass zumindest 155 DM monatlich der Abdeckung sonstiger Bedürfnisse (neben der Unterbringung und Verpflegung) dienen. Die beim Kläger - steuerrechtlich - zu berücksichtigenden Arbeitsmittel (102,26 Euro) und Kontoführungsgebühren (16,00 Euro) lassen sich diesem Teil der Lebenshaltungskosten zuordnen, weshalb weitere 118,26 Euro im Bedarf enthaltene Werbungskosten steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind.

Dies gilt auch für den im Grundfreibetrag enthaltenen Verpflegungskostenanteil, jedenfalls insoweit als er hier steuerrechtlich in Form des Verpflegungsaufwands für Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 951,00 Euro sowie der Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen in Höhe von 204,52 Euro zu berücksichtigen ist, weshalb weitere 1.155,22 Euro im Bedarf enthaltene Werbungskosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können. Im Grundbedarf sind jedoch auch solche Kosten berücksichtigt, die mit der auswärtigen Unterbringung einhergehen, wie die - hier steuerrechtlich zu berücksichtigenden - Familienheimfahrten. Ohne dass es hier einer abschließenden Klärung hinsichtlich des Umfangs der im Grundfreibetrag berücksichtigten diesbezüglichen Kosten bedarf, geht der Senat jedoch davon aus, dass dieser Anteil den noch verbleibenden Differenzbetrag von 1.852,26 Euro zwischen steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten und gemäß §§ 63 ff. SGB III berücksichtigten Werbungskosten übersteigt. Das Einkommen des Klägers ist damit insgesamt zu berücksichtigen, da keine Werbungskosten verbleiben, die nicht schon im Bedarf berücksichtigt wären.

Anders als das Bundessozialgericht andeutet, lässt die Berücksichtigung des Einkommens des Vaters und der Mutter gemäß § 71 SGB III Fehler nicht erkennen. Die Beklagte hat die erhöhten Freibeträge nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III bei Vater und Mutter in Abzug gebracht. Auch ist auf das Einkommen des leiblichen Vaters abzustellen, da der Stiefvater nie die Stellung eines rechtlichen Vaters erlangt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat folgt der zurückverweisenden Entscheidung des BSG (§ 170 Abs. 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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