Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RH 40/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1/06 RH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Zeugen HW gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Landesamtes für Soziales und Versorgung (Versorgungsamt) Außenstelle Cottbus vom 25. November 2005, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf Grund § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVwfG) den jetzigen Beschwerdeführer als behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin/Flugmedizin zum Gesundheitszustand des KS gemäß § 22 Abs. 2 Zehntes Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu vernehmen, hat das Sozialgericht Potsdam (SG) zunächst durch Schreiben vom 7. Dezember 2005 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den geforderten Befundbericht innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erstellen. Hierbei hat es bereits darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Befundberichtes ein Beweistermin anberaumt werde. Mit Ladung vom 26. Januar 2006 hat das SG unter Hinweis auf die Ahndung unentschuldigten Fernbleibens mit einem Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft Termin zur Beweisaufnahme auf den 3. Februar 2006, 09:00 Uhr anberaumt und den Beschwerdeführer hierzu mit Postzustellungsurkunde geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz, dass der Termin aufgehoben werde, wenn der Bericht rechtzeitig vor dem Termin beim Gericht eingehen sollte.
Der Beschwerdeführer ist zum Beweistermin am 3. Februar 2006, 09:00 Uhr nicht erschienen. Durch Beschluss hat die Kammer dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Folgen des nicht entschuldigten Ausbleibens seien nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) auszusprechen gewesen. Die erforderlichen ärztlichen Unterlagen und der angeforderte Befundbericht seien zum angesetzten Termin nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht (telefonisch) angekündigt, dass er die Unterlagen (rechtzeitig) übersenden werde. Angesichts des seit Jahren bekannten Verhaltens, allenfalls bei Ansetzen eines Gerichtstermins den erforderlichen Befundbericht zu übersenden – allein 2005 in der 5. und 9. Kammer zehn mal – sei der Ansatz des höchstmöglichen Ordnungsgeldes nur zu berechtigt. Ihm sei das Verfahren bekannt. Er verursache der Versorgungsverwaltung und dem Gericht permanent vermeidbare Kosten, ganz zu schweigen von den erheblichen Bearbeitungsverzögerungen der Anträge seiner Patienten bei der Versorgungsverwaltung in der Regel von über einem Jahr. Dies sei nicht hinnehmbar.
Die angeforderte ärztliche Auskunft ist am selben Tag um 11:50 Uhr beim SG eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2006 – eingegangen am 6. März 2006 – hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 3. Februar 2006 Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, seinen Befundbericht bereits am 31. Januar 2000 erstellt und dem Gericht per Einschreiben übersandt zu haben.
Ihm ist durch Schreiben des Senats vom 6. April 2006 Gelegenheit gegeben worden, ergänzend Stellung zu nehmen, insbesondere zu den tatsächlichen Ausführungen im Beschluss und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1, 202, 205 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 und 3 ZPO), jedoch nicht begründet. Nach §§ 205, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht im Termin erscheint, von Amts wegen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist, wie aus Blatt 7 f der Gerichtsakte hervorgeht, durch Postzustellungsurkunde (§ 63 SGG i.V.m. § 180 ZPO) ordnungsgemäß als Zeuge für den Beweistermin am 3. Februar 2006 geladen worden. Er ist auf seine Pflicht zum Erscheinen und die möglichen Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hingewiesen worden.
Eine nachträgliche Entschuldigung des Fernbleibens ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein entsprechender Vortrag ist weder mit der Beschwerde noch später erfolgt. Durch die Absendung des Befundberichts am 31. Januar 2006 war der Beschwerdeführer nicht entschuldigt. Die Ladungsverfügung hat nämlich den unmissverständlichen Hinweis enthalten, eine Aufhebung erfolge nur, wenn der Bericht rechtzeitig eingehe. Tatsächlich ist der Befundbericht erst nach dem Termin beim SG eingegangen. Da den Kläger keine Aufhebungsmitteilung erreicht hat, hätte er erscheinen müssen. Er hat hingegen noch nicht einmal telefonisch beim SG nachgefragt.
Das Gericht hat dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen zwingend die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.
Ob solche Kosten entstanden sind ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Höhe des (ebenfalls nach dem Gesetz zwingend) anzuordnenden Ordnungsgeldes steht im gerichtlichen Ermessen.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR im konkreten Fall stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.
Der Rahmen für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR.
Bei der Festsetzung kann das Gericht in seiner Entscheidungsfindung den Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Prozess und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einbeziehen (vgl. ebenso LSG Essen, Beschluss vom 28. Februar 2006 – L 18 B 34/05-, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Umstände wirtschaftlicher oder persönlicher Art, die gegen ein Ordnungsgeld in der verhängten Höhe sprechen, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Angesichts des vom Sozialgericht geschilderten Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Auskunftspflicht erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe der Hälfte des möglichen Höchstbetrages auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass eine Verzögerung im konkreten Fall selbst nicht eingetreten ist und der Postlauf von zwei Tagen zwischen Absendung des Befundberichtes in L– der Briefumschlag trägt den Stempel 01.02., 10:00 Uhr – und dem Eingang in P lang gewesen ist, nicht unangemessen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus § 100 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 12 KOVVwfG. Dass das SG davon ausgegangen ist, 500 EUR sei der Höchstbetrag, kann sich auf die Entscheidung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG (ebenso LSG Essen, a.a.O.). § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) finden keine Anwendung. § 154 VwGO setzt ein Verfahren mit sich gegenüberstehenden Parteien voraus. Daran fehlt es im Falle der Beschwerde eines Zeugen, Sachverständigen oder ehrenamtlichen Richters gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Vorschrift ist insoweit unvollständig (so zutreffend OVG Bautzen, Beschluss vom 20. April 2004 – 2 F 1/04 – sächsVBl 2005, 137, zitiert nach Juris; andere Auffassung [Kostentragungspflicht des unterlegenen Beschwerdeführers nach § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VWGO] LSG Erfurt, Beschluss vom 20. April 2005 – L 6 B 3/04 RJ – Juris). Die Aufbürdung einer Kostentragungspflicht wäre überdies im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Gehör bedenklich. Da der Ordnungsgeldbeschluss nach § 380 ZPO zwangsläufig ohne Anhörung des abwesenden Betroffenen erfolgt, muss diesem ermöglicht werden, im Nachhinein vorzutragen, ohne dass damit weitere Kosten verbunden sein können (im Ergebnis a. A. Bundesfinanzhof, B. v. 25.1.1994 –XI B 60/93 JURIS).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Auf Antrag des Landesamtes für Soziales und Versorgung (Versorgungsamt) Außenstelle Cottbus vom 25. November 2005, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf Grund § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVwfG) den jetzigen Beschwerdeführer als behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin/Flugmedizin zum Gesundheitszustand des KS gemäß § 22 Abs. 2 Zehntes Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu vernehmen, hat das Sozialgericht Potsdam (SG) zunächst durch Schreiben vom 7. Dezember 2005 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den geforderten Befundbericht innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erstellen. Hierbei hat es bereits darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Befundberichtes ein Beweistermin anberaumt werde. Mit Ladung vom 26. Januar 2006 hat das SG unter Hinweis auf die Ahndung unentschuldigten Fernbleibens mit einem Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft Termin zur Beweisaufnahme auf den 3. Februar 2006, 09:00 Uhr anberaumt und den Beschwerdeführer hierzu mit Postzustellungsurkunde geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz, dass der Termin aufgehoben werde, wenn der Bericht rechtzeitig vor dem Termin beim Gericht eingehen sollte.
Der Beschwerdeführer ist zum Beweistermin am 3. Februar 2006, 09:00 Uhr nicht erschienen. Durch Beschluss hat die Kammer dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Folgen des nicht entschuldigten Ausbleibens seien nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) auszusprechen gewesen. Die erforderlichen ärztlichen Unterlagen und der angeforderte Befundbericht seien zum angesetzten Termin nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht (telefonisch) angekündigt, dass er die Unterlagen (rechtzeitig) übersenden werde. Angesichts des seit Jahren bekannten Verhaltens, allenfalls bei Ansetzen eines Gerichtstermins den erforderlichen Befundbericht zu übersenden – allein 2005 in der 5. und 9. Kammer zehn mal – sei der Ansatz des höchstmöglichen Ordnungsgeldes nur zu berechtigt. Ihm sei das Verfahren bekannt. Er verursache der Versorgungsverwaltung und dem Gericht permanent vermeidbare Kosten, ganz zu schweigen von den erheblichen Bearbeitungsverzögerungen der Anträge seiner Patienten bei der Versorgungsverwaltung in der Regel von über einem Jahr. Dies sei nicht hinnehmbar.
Die angeforderte ärztliche Auskunft ist am selben Tag um 11:50 Uhr beim SG eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2006 – eingegangen am 6. März 2006 – hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 3. Februar 2006 Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, seinen Befundbericht bereits am 31. Januar 2000 erstellt und dem Gericht per Einschreiben übersandt zu haben.
Ihm ist durch Schreiben des Senats vom 6. April 2006 Gelegenheit gegeben worden, ergänzend Stellung zu nehmen, insbesondere zu den tatsächlichen Ausführungen im Beschluss und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1, 202, 205 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 und 3 ZPO), jedoch nicht begründet. Nach §§ 205, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht im Termin erscheint, von Amts wegen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist, wie aus Blatt 7 f der Gerichtsakte hervorgeht, durch Postzustellungsurkunde (§ 63 SGG i.V.m. § 180 ZPO) ordnungsgemäß als Zeuge für den Beweistermin am 3. Februar 2006 geladen worden. Er ist auf seine Pflicht zum Erscheinen und die möglichen Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hingewiesen worden.
Eine nachträgliche Entschuldigung des Fernbleibens ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein entsprechender Vortrag ist weder mit der Beschwerde noch später erfolgt. Durch die Absendung des Befundberichts am 31. Januar 2006 war der Beschwerdeführer nicht entschuldigt. Die Ladungsverfügung hat nämlich den unmissverständlichen Hinweis enthalten, eine Aufhebung erfolge nur, wenn der Bericht rechtzeitig eingehe. Tatsächlich ist der Befundbericht erst nach dem Termin beim SG eingegangen. Da den Kläger keine Aufhebungsmitteilung erreicht hat, hätte er erscheinen müssen. Er hat hingegen noch nicht einmal telefonisch beim SG nachgefragt.
Das Gericht hat dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen zwingend die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.
Ob solche Kosten entstanden sind ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Höhe des (ebenfalls nach dem Gesetz zwingend) anzuordnenden Ordnungsgeldes steht im gerichtlichen Ermessen.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR im konkreten Fall stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.
Der Rahmen für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR.
Bei der Festsetzung kann das Gericht in seiner Entscheidungsfindung den Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Prozess und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einbeziehen (vgl. ebenso LSG Essen, Beschluss vom 28. Februar 2006 – L 18 B 34/05-, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Umstände wirtschaftlicher oder persönlicher Art, die gegen ein Ordnungsgeld in der verhängten Höhe sprechen, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Angesichts des vom Sozialgericht geschilderten Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Auskunftspflicht erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe der Hälfte des möglichen Höchstbetrages auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass eine Verzögerung im konkreten Fall selbst nicht eingetreten ist und der Postlauf von zwei Tagen zwischen Absendung des Befundberichtes in L– der Briefumschlag trägt den Stempel 01.02., 10:00 Uhr – und dem Eingang in P lang gewesen ist, nicht unangemessen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus § 100 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 12 KOVVwfG. Dass das SG davon ausgegangen ist, 500 EUR sei der Höchstbetrag, kann sich auf die Entscheidung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG (ebenso LSG Essen, a.a.O.). § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) finden keine Anwendung. § 154 VwGO setzt ein Verfahren mit sich gegenüberstehenden Parteien voraus. Daran fehlt es im Falle der Beschwerde eines Zeugen, Sachverständigen oder ehrenamtlichen Richters gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Vorschrift ist insoweit unvollständig (so zutreffend OVG Bautzen, Beschluss vom 20. April 2004 – 2 F 1/04 – sächsVBl 2005, 137, zitiert nach Juris; andere Auffassung [Kostentragungspflicht des unterlegenen Beschwerdeführers nach § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VWGO] LSG Erfurt, Beschluss vom 20. April 2005 – L 6 B 3/04 RJ – Juris). Die Aufbürdung einer Kostentragungspflicht wäre überdies im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Gehör bedenklich. Da der Ordnungsgeldbeschluss nach § 380 ZPO zwangsläufig ohne Anhörung des abwesenden Betroffenen erfolgt, muss diesem ermöglicht werden, im Nachhinein vorzutragen, ohne dass damit weitere Kosten verbunden sein können (im Ergebnis a. A. Bundesfinanzhof, B. v. 25.1.1994 –XI B 60/93 JURIS).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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