Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 348/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 160/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung freiwilliger Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist 1942 geboren und Meister des Friseurhandwerks. In diesem Beruf war er von März 1967 bis Februar 1991 als Angestellter und bis zum 30. August 1993 (Datum der Löschung aus der Handwerksrolle) selbständig tätig. Vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1998 zahlte er freiwillige Beiträge an die Beklagte.
Eine vom Kläger beantragte Reha Maßnahme wurde vom 07. März 2000 bis zum 28. März 2000 in der B B durchgeführt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Beitragszahlungen ab 01. Januar 1996. Unter dem 26. September 2001 "beendete" die Beklagte die freiwillige Versicherung des Klägers zum 01. Januar 1996 und beanstandete die gezahlten Beiträge. Dementsprechend würden nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist insgesamt 4 499,16 DM erstattet. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass auf Antrag des Klägers eine Heilbehandlung gewährt worden war, teilte sie ihm mit Schreiben vom 19. November 2001 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 26. September 2001 über die Beendigung der freiwilligen Versicherung und die Rückzahlung der infolgedessen überzahlten Beiträge zurückzunehmen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte die mit dem Bescheid vom 26. September 2001 angekündigte Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1999 ab. Der Kläger habe hinsichtlich getroffener Vermögensdispositionen keine Einwände vorgebracht und auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da noch kein Erstattungsbetrag an ihn ausgezahlt worden sei.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 zurück.
Mit der am 14. Oktober 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und dargelegt, dass er seinen Erstattungsanspruch erstmalig am 10. Dezember 1998 geltend gemacht habe. Da bis dahin keine Leistungen durch die Beklagte erbracht worden seien, könne sie sich nicht darauf berufen, dass diesen Beiträgen Leistungen gegenüber stünden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Zwar seien für den Beitragszeitraum Leistungen erbracht worden, jedoch habe die Beklagte das in § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.
Gegen das ihr am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 08. Oktober 2004, zu deren Begründung sie ausführt, durch die Aufhebung des Rücknahmebescheides würde ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt, da dadurch der Bescheid, der die Erstattung der freiwilligen Beiträge anordne, in Bestandskraft erwachsen würde, obwohl der Kläger im Beitragszeitraum Leistungen der Beklagten bezogen habe. Im Übrigen habe sie ihr Ermessen in ausreichendem Umfange ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2 300,61 EUR zu zahlen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, aus dem sich ergäbe, dass die Beklagte an ihn 2 300,61 EUR zu zahlen habe. Er ist der Auffassung, die freiwilligen Beiträge stünden der Leistungsgewährung (Reha Maßnahme) nicht gegenüber, da diese Maßnahme auch ohne sie hätte gewährt werden können.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 4 499,61 DM abgelehnt, so dass der dies verfügende Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 insoweit keiner Beanstandung unterliegt. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend abzuändern.
Ob der Ausgangsbescheid vom 26. September 2001 rechtmäßig war, kann dahinstehen. Dieser Bescheid enthält eine Regelung nur insoweit, als damit die Unwirksamkeit der gezahlten freiwilligen Beiträge verfügt wird. Ein weiterer Regelungssatz ist ihm nicht zu entnehmen.
Nach § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV – sind Beiträge nicht zu erstatten, wenn der Versicherungsträger vor Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat.
Dass Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, also insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 SGB IV vorliegen, kann sich nur aus dem Bescheid vom 26. September 2001 mit der "Beanstandung" dieser Beiträge durch die Beklagte ergeben. Dass der Kläger diese Beanstandung, die notwendige Voraussetzung für seinen Erstattungsanspruch war und ist, angreifen wollte, kann nicht unterstellt werden. Die Hinweise im Bescheid vom 26. September 2001 jedoch, die beanstandeten Beiträge würden zurückgezahlt, entbehrten der Merkmale des Verwaltungsaktes ebenso wie diejenigen der Zusicherung (§§ 33, 34, SGB X). Denn der Regelungssatz in dem Bescheid vom 26. September 2001 verfügte lediglich die "Beendigung" der freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Beklagten zum 01. Januar 1996. Auch wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes anhand der Begründung zu ermitteln ist (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 35 S. 39), so ist hier erkennbar lediglich eine aus Sicht der Beklagten sich aus der Beendigung der freiwilligen Versicherung ergebende Rechtsfolge mitgeteilt worden, die sich bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen unmittelbar aus § 26 Abs. 2 SGB IV ergibt. Die Erstattung setzt die bindende Feststellung der zu Unrecht erfolgten Beitragsentrichtung voraus, weshalb eine entsprechende Ankündigung auch erst für die Zeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bezug auf die Beendigung der freiwilligen Versicherung erfolgen konnte. Daher stellt der Erstattungsantrag des Klägers ein erstmaliges Begehren insoweit dar, das die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hat, ohne dass § 45 SGB X die zutreffende Norm war. Für Ermessenserwägungen nach dieser Norm war daher entgegen der Auffassung beider Beteiligter kein Raum eröffnet.
Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 13. Juni 2001 den Erstattungsanspruch erstmals geltend gemacht, jedoch zuvor, nämlich im Jahre 2000, die Reha Maßnahme durchlaufen. Die Beklagte hat daher vor der Geltendmachung Leistungen erbracht. Soweit der Kläger erstinstanzlich (Schriftsatz vom 10. Dezember 2002) auf einen "erstmalig" am 10. Dezember 1998 gestellten Erstattungsantrag verweist, enthält sein entsprechendes Schreiben nur einen "Antrag auf Befreiung der gesetzlichen Beitragsfestlegung", ohne dass auch nur andeutungsweise ein Erstattungsbegehren angesprochen wurde.
Die Leistungen zur Rehabilitation sind auch aufgrund der freiwilligen Beiträge, deren Erstattung der Kläger nun begehrt, erbracht worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich als Grundlage des Heilverfahrens konkret ausgewirkt hat. Aufgrund der Beiträge werden nämlich auch solche Leistungen erbracht, die ihrer Art nach geeignet waren, den Leistungsanspruch zu begründen und ohne konkrete Zuordnung vom Leistungsträger der Leistung zugrunde gelegt werden. Die Verfallklausel umfasst daher alle vor der Leistungsgewährung entrichteten, ihrer Art nach leistungsbegründenden Beiträge unabhängig davon, ob die Beiträge der Dauer und Höhe nach notwendige Voraussetzung für die Leistung waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 1999, SozR 3 2400 § 26 Nr. 10).
Ob unter diesen Umständen die rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht im Streit.
Auf die Berufung der Beklagten war mithin das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Für die Zulassung der Revision lag keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung freiwilliger Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist 1942 geboren und Meister des Friseurhandwerks. In diesem Beruf war er von März 1967 bis Februar 1991 als Angestellter und bis zum 30. August 1993 (Datum der Löschung aus der Handwerksrolle) selbständig tätig. Vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1998 zahlte er freiwillige Beiträge an die Beklagte.
Eine vom Kläger beantragte Reha Maßnahme wurde vom 07. März 2000 bis zum 28. März 2000 in der B B durchgeführt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Beitragszahlungen ab 01. Januar 1996. Unter dem 26. September 2001 "beendete" die Beklagte die freiwillige Versicherung des Klägers zum 01. Januar 1996 und beanstandete die gezahlten Beiträge. Dementsprechend würden nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist insgesamt 4 499,16 DM erstattet. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass auf Antrag des Klägers eine Heilbehandlung gewährt worden war, teilte sie ihm mit Schreiben vom 19. November 2001 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 26. September 2001 über die Beendigung der freiwilligen Versicherung und die Rückzahlung der infolgedessen überzahlten Beiträge zurückzunehmen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte die mit dem Bescheid vom 26. September 2001 angekündigte Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1999 ab. Der Kläger habe hinsichtlich getroffener Vermögensdispositionen keine Einwände vorgebracht und auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da noch kein Erstattungsbetrag an ihn ausgezahlt worden sei.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 zurück.
Mit der am 14. Oktober 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und dargelegt, dass er seinen Erstattungsanspruch erstmalig am 10. Dezember 1998 geltend gemacht habe. Da bis dahin keine Leistungen durch die Beklagte erbracht worden seien, könne sie sich nicht darauf berufen, dass diesen Beiträgen Leistungen gegenüber stünden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Zwar seien für den Beitragszeitraum Leistungen erbracht worden, jedoch habe die Beklagte das in § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.
Gegen das ihr am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 08. Oktober 2004, zu deren Begründung sie ausführt, durch die Aufhebung des Rücknahmebescheides würde ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt, da dadurch der Bescheid, der die Erstattung der freiwilligen Beiträge anordne, in Bestandskraft erwachsen würde, obwohl der Kläger im Beitragszeitraum Leistungen der Beklagten bezogen habe. Im Übrigen habe sie ihr Ermessen in ausreichendem Umfange ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2 300,61 EUR zu zahlen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, aus dem sich ergäbe, dass die Beklagte an ihn 2 300,61 EUR zu zahlen habe. Er ist der Auffassung, die freiwilligen Beiträge stünden der Leistungsgewährung (Reha Maßnahme) nicht gegenüber, da diese Maßnahme auch ohne sie hätte gewährt werden können.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 4 499,61 DM abgelehnt, so dass der dies verfügende Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 insoweit keiner Beanstandung unterliegt. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend abzuändern.
Ob der Ausgangsbescheid vom 26. September 2001 rechtmäßig war, kann dahinstehen. Dieser Bescheid enthält eine Regelung nur insoweit, als damit die Unwirksamkeit der gezahlten freiwilligen Beiträge verfügt wird. Ein weiterer Regelungssatz ist ihm nicht zu entnehmen.
Nach § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV – sind Beiträge nicht zu erstatten, wenn der Versicherungsträger vor Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat.
Dass Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, also insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 SGB IV vorliegen, kann sich nur aus dem Bescheid vom 26. September 2001 mit der "Beanstandung" dieser Beiträge durch die Beklagte ergeben. Dass der Kläger diese Beanstandung, die notwendige Voraussetzung für seinen Erstattungsanspruch war und ist, angreifen wollte, kann nicht unterstellt werden. Die Hinweise im Bescheid vom 26. September 2001 jedoch, die beanstandeten Beiträge würden zurückgezahlt, entbehrten der Merkmale des Verwaltungsaktes ebenso wie diejenigen der Zusicherung (§§ 33, 34, SGB X). Denn der Regelungssatz in dem Bescheid vom 26. September 2001 verfügte lediglich die "Beendigung" der freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Beklagten zum 01. Januar 1996. Auch wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes anhand der Begründung zu ermitteln ist (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 35 S. 39), so ist hier erkennbar lediglich eine aus Sicht der Beklagten sich aus der Beendigung der freiwilligen Versicherung ergebende Rechtsfolge mitgeteilt worden, die sich bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen unmittelbar aus § 26 Abs. 2 SGB IV ergibt. Die Erstattung setzt die bindende Feststellung der zu Unrecht erfolgten Beitragsentrichtung voraus, weshalb eine entsprechende Ankündigung auch erst für die Zeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bezug auf die Beendigung der freiwilligen Versicherung erfolgen konnte. Daher stellt der Erstattungsantrag des Klägers ein erstmaliges Begehren insoweit dar, das die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hat, ohne dass § 45 SGB X die zutreffende Norm war. Für Ermessenserwägungen nach dieser Norm war daher entgegen der Auffassung beider Beteiligter kein Raum eröffnet.
Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 13. Juni 2001 den Erstattungsanspruch erstmals geltend gemacht, jedoch zuvor, nämlich im Jahre 2000, die Reha Maßnahme durchlaufen. Die Beklagte hat daher vor der Geltendmachung Leistungen erbracht. Soweit der Kläger erstinstanzlich (Schriftsatz vom 10. Dezember 2002) auf einen "erstmalig" am 10. Dezember 1998 gestellten Erstattungsantrag verweist, enthält sein entsprechendes Schreiben nur einen "Antrag auf Befreiung der gesetzlichen Beitragsfestlegung", ohne dass auch nur andeutungsweise ein Erstattungsbegehren angesprochen wurde.
Die Leistungen zur Rehabilitation sind auch aufgrund der freiwilligen Beiträge, deren Erstattung der Kläger nun begehrt, erbracht worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich als Grundlage des Heilverfahrens konkret ausgewirkt hat. Aufgrund der Beiträge werden nämlich auch solche Leistungen erbracht, die ihrer Art nach geeignet waren, den Leistungsanspruch zu begründen und ohne konkrete Zuordnung vom Leistungsträger der Leistung zugrunde gelegt werden. Die Verfallklausel umfasst daher alle vor der Leistungsgewährung entrichteten, ihrer Art nach leistungsbegründenden Beiträge unabhängig davon, ob die Beiträge der Dauer und Höhe nach notwendige Voraussetzung für die Leistung waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 1999, SozR 3 2400 § 26 Nr. 10).
Ob unter diesen Umständen die rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht im Streit.
Auf die Berufung der Beklagten war mithin das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Für die Zulassung der Revision lag keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gründe vor.
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