Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1047/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 110/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung über Februar 2002 hinaus.
Der 1960 geborene Kläger, der von September 1975 bis Juli 1977 eine abgeschlossene Teilausbildung im Ausbildungsberuf Schäfer absolvierte (Zeugnis vom 22. Juli 1977), war danach bis Dezember 1983 als Schäfergehilfe tätig. Von Januar 1984 bis Juni 1991 übte er eine Beschäftigung als Feldbauarbeiter aus. Seither ist er - unterbrochen durch mehrere Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bzw. anderer von der Arbeitsverwaltung zugewiesener und geförderter Maßnahmen (Juni 1991 bis Dezember 1992, April bis August 1993, April 1994 bis Oktober 1995, Juli 1996 bis Juni 1997 und November 1998 bis Oktober 1999) - arbeitslos.
Einen im Mai 1996 wegen eines Handekzems gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1996 ab. Auf den weiteren im Dezember 2000 wegen einer chronisch ekzematösen Hauterkrankung und Allergie gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte nach Einholung der Auskünfte der Agrargenossenschaft F e. G. vom 02. April 2001 und der Arbeitsförderungsgesellschaft H e. V. vom 03. April 2001 sowie des Gutachtens des Hautarztes Dr. Wvom 09. Juli 2001 mit Bescheid vom 09. Januar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem am 21. Dezember 2000 eingetretenen Leistungsfall vom 01. Juli 2001 bis 28. Februar 2002. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sei.
Im Februar 2002 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Nordsee Reha-Klinikums St. P-O vom 30. Januar 2002 über eine dort vom 09. Januar bis 28. Januar 2002 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab. Trotz einer Neurodermitis, eines irritativ toxischen Kontaktekzems der Hände und einer psychophysischen Erschöpfung könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, aufgrund der bekannten Leiden sei er nicht in der Lage, eine Beschäftigung auszuüben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger vollschichtig bzw. sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Kontakt zu hautreizenden Substanzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen.
Dagegen hat der Kläger am 04. Dezember 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat die Einholung von Gutachten, auch über die kognitiven, intellektuellen und psychosozialen Aspekte, für nötig erachtet.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie/Phlebologie Dr. P vom 06. Juni 2003 und des Arztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. Hvom 09. Juni 2003 sowie die Auskunft der Agrargenossenschaft F e. G. vom 11. Juni 2003 eingeholt. Außerdem hat es Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie/Phlebologie Dr. Bvom 24. November 2003 und des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. Kvom 13. April 2004.
Mit Urteil vom 25. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ausgehend von seinem Hauptberuf als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter höchstens als Angelernter im unteren Bereich einzuordnen, so dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den bei ihm als Folge der leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung und des chronischen atopischen Ekzems festgestellten Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, wegen der vielfältigen Einschränkungen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr tätig sein. Zu den vom Senat beigezogenen Auszügen aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Versandfertigmacher (BO 522) und den Kopien der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01./24. November 2002 zum Versandfertigmacher macht er geltend, nach der BIK seien hautreizende Stoffe und grobe Verschmutzungen als regelmäßige Arbeitsbedingungen festzustellen. Mit solchen Belastungen habe sich auch die berufskundliche Stellungnahme nicht ausdrücklich befasst.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Mai 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 zu verurteilen, dem Kläger über Februar 2002 hinaus Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des MLvom 14. Januar 2005. Nach Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen durch den Kläger hat der Senat darüber hinaus Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Dermatologie, Venerologie und Allergologie Prof. Dr. W vom 20. Dezember 2005 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat außerdem den Sachverständigen L und die Sachverständige Prof. Dr. W ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 15. Januar 2006 und 31. Januar 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 72 bis 93, 105 bis 118, 196 bis 201, 233 bis 260, 280 bis 281 und 284 bis 295 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 SGG hingewiesen worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er mag zwar nicht mehr als Feldbauarbeiter tätig sein können. Ausgehend davon muss er sich jedoch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit auf die eines Versandfertigmachers verweisen lassen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf des Feldbauarbeiters ist danach maßgeblicher Beruf. Es handelt sich hierbei zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Die Tätigkeit eines Schäfergehilfen, die der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Teilausbildung im Ausbildungsberuf bis Dezember 1983 ausübte, muss jedoch außer Betracht bleiben, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch wird vom Kläger vorgetragen, dass er sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen abwenden musste. Die nach Juni 1991 ausgeübten Beschäftigungen kommen ebenfalls nicht als maßgebliche Berufe in Betracht, denn diese waren von vornherein befristet und stellen deswegen nicht den auf Dauer ausgerichteten Beruf dar (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Nach den Auskünften der Agrargenossenschaft F e. G. vom 02. April 2001 und 11. Juni 2003 wurden von Juni 1991 bis Dezember 1992 und von April 1993 bis August 1993 jeweils ABM-Beschäftigungen verrichtet. Nach der Auskunft der Arbeitsförderungsgesellschaft H e. V. vom 03. April 2001 war der Kläger von April 1994 bis Oktober 1995 als Forstpfleger im Rahmen einer Maßnahme nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG), von Juli 1996 bis Juni 1997 als Forstpfleger im Rahmen einer ABM und von November 1998 bis Oktober 1999 als Bauhelfer im Rahmen einer Struktur-Anpassungsmaßnahme (SAM) beschäftigt.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Der Beruf des Feldbauarbeiters gehört danach, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, in die Gruppe des angelernten Arbeiters des unteren Bereiches.
In der Auskunft der Agrargenossenschaft F e. G. vom 11. Juni 2003 wird die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als die eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters bezeichnet, für die ein entsprechender Hilfsarbeiterlohn gezahlt wurde. Es wurden Handarbeiten im Bereich der Pflanzenproduktion verrichtet. Die in dieser Auskunft gemachten Angaben über die erforderliche Anlernzeit sind zwar nicht eindeutig, als zum einen bei der Frage, welche Anlernzeit diese Tätigkeit regelmäßig voraussetzt, eine solche von sechs Monaten und zum anderen bei der Frage, wie lange eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft angelernt werden müsste, um die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig ausüben zu können, eine solche von einem Jahr mitgeteilt wird. Nach dieser Auskunft steht jedoch zumindest fest, dass eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr, die allein eine Einstufung in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereiches rechtfertigen würde, nicht nötig war. Dies ist unter Berücksichtigung der vom landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben ohne weiteres nachvollziehbar. Insoweit werden genannt: Kartoffeln verladen, Hilfsarbeiten beim Silieren und Einlagern von Heu und Strohballen.
Ist somit der Beruf eines Feldbauarbeiters der Gruppe des angelernten Arbeiters des unteren Bereiches zuzuordnen, kann der Kläger grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, so dass ihm zugleich die Tätigkeit eines Versandfertigmachers sozial zumutbar ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger diesem Beruf gesundheitlich gewachsen. Dies folgt aus den medizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. B, Prof. Dr. W und Dr. K sowie dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L.
Nach Dr. B bestehen ein atopisches Ekzem und eine Adipositas. Atopie bezeichnet hierbei die genetisch determinierte Bereitschaft, gegen Substanzen der Umwelt Überempfindlichkeitsreaktionen zu entwickeln, die sich im Bereich der Schleimhäute und der Lungen als allergische Rhinitis und/oder als allergisches Asthma sowie im Bereich der Haut als atopisches Ekzem manifestiert. Die atopische Diathese hat dieser Sachverständige durch die von ihm untersuchten Kriterien wie den weißen Dermografismus, das erhöhte Gesamt-Immunglobulin der Klasse E (IgE), die multiplen Typ-I-Sensibilisierungen im Prick-Test und in den in vitro-Untersuchungen, den typischen Atopiestigmata sowie dem klinischen Erscheinungsbild als gesichert angesehen. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat die vergleichbaren Diagnosen eines atopischen Ekzems (mit der Neurodermitis synonym), polyvalente Typ I-Sensibilisierungen und ein subakut chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (Handinnenflächen und Finger) bei atopischer Diathese sowie eine Birkenpollen- und Hausstaubmilbensensibilisierung gestellt.
Nach dem Sachverständigen Dr. K liegt außerdem eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Ein kontaktallergisches Geschehen bzw. ein allergisches Kontaktekzem haben die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W ausgeschlossen. Die von Dr. B durchgeführten Epicutanteste haben keine Kontaktsensibilisierungen gezeigt. Prof. Dr. W hat wegen des seinerzeit bestehenden Hautzustandes eine aktuelle Testung nicht wiederholen können. Sie hat eine solche aufgrund des fehlenden klinischen Verdachtes bei ihrer Untersuchung und im Hinblick auf die entsprechende Testung des Dr. B auch nicht für medizinisch indiziert gehalten. Nach ihrer Ansicht ist zudem zu berücksichtigen, dass wiederholte Epicutan-Testungen ebenfalls Sensibilisierungen hervorrufen können. Dies überzeugt, auch wenn im Befundbericht des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. Pvom 06. Juni 2003 ein allergisches Kontaktekzem genannt wird. Die dortige Aussage gründet danach auf einer am 17. Mai 2001 erfolgten Epicutan-Testung, die jedoch eine positive Reaktion lediglich gegen Phenylendiamin (ein Farbstoff, der zum Beispiel in Haarfärbemitteln, Fotokopiersystemen enthalten ist) erbrachte. Die von Dr. Bdurchgeführte Epicutan-Testung ist bezüglich dieses Stoffes negativ gewesen. Soweit im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. H vom 09. Juni 2003 ebenfalls ein Kontaktekzem bezeichnet ist, rührt dies ersichtlich aus der entsprechenden Diagnosenstellung des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. P, wie aus dem diesem Befundbericht beigefügten Bericht letztgenannten Arztes vom 29. November 2000 hervorgeht. Dr. Hselbst hat nach seinem Befundbericht eigene diesbezügliche Befunde nicht erhoben.
Eine Persönlichkeitsstörung, wie im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. Hvom 09. Juni 2003 ohne dies belegende Befunde mitgeteilt, besteht nicht. Der Sachverständige Dr. K hat dafür keine Anhaltspunkte gesehen.
Die im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. H vom 09. Juni 2003 darüber hinaus aufgelisteten Diagnosen einer Hyperlipidämie, einer Hyperurikämie, einer Refluxösophagitis und -gastritis und eines Lumbalsyndroms mögen zwar zutreffen. Daraus resultierende dauerhafte Funktionsstörungen sind jedoch selbst diesem Befundbericht nicht zu entnehmen, so dass diese Gesundheitsstörungen für die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht bedeutsam sind.
Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige Dr. B mittelschwere Arbeiten ohne Feuchtkontakt, Kontakt mit hautreizenden Stoffen und grober Verschmutzung für zumutbar erachtet. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat dies insoweit näher präzisiert, als übermäßige Feucht- und Nassarbeiten von mehr als zwei Stunden täglich und der direkte Hautkontakt mit hautirritierenden chemischen Substanzen zu vermeiden sind. Darüber hinaus hat sie Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, starke Temperaturschwankungen, wegen vermehrter Hornbildung im Bereich der Fingerkuppen besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und das Tastempfinden ausgeschlossen. Die genannten Leistungseinschränkungen sind schlüssig.
Dr. Bhat bei seiner Untersuchung ein ausgeprägtes Ekzem vorgefunden. Die gesamte Haut hat trocken gewirkt. An den Händen und Füßen sowie den distalen Unterarmen und Unterschenkeln haben sich unscharf begrenzte Erytheme, Rhagaden, Schuppungen, Lichenifikationen, gelblich-bräunliche Hyperkeratosen und zum Teil Krusten gezeigt. Im Übrigen sind mit Betonung der Beugen sowie der unteren Rückenhälfte und am Gesäß unscharf begrenzte Erytheme, rötliche Papeln mit Schuppung und oberflächlichen Einrissen festzustellen gewesen. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat aufgrund ihrer Untersuchung ebenfalls einen schweren Ausprägungsgrad der chronischen Hauterkrankung angenommen. Sie hat generalisiert ekzematöse Hauterscheinungen mit Exkoriationen, betont im Bereich der Hand- und Fußrücken aber auch im Bereich der Palmae und Plantae mit Nachweis von Hyperkeratosen und multiplen Rhagaden, zusätzlich dystrophe Nägel allseits und eine vermehrte Schuppung im Bereich der Kopfhaut befundet. Auffällig ist zudem eine verminderte Barrierefunktion der Haut gewesen, die sich in einem erhöhten transepidermalen Wasserverlust, einer verminderten Hautfeuchte und einem erhöhten pH-Wert gezeigt und die oftmals bakterielle oder virale Superinfektionen bzw. Pilzinfektionen zur Folge hat.
Diese Befunde lassen deutlich werden, dass eine verstärkte Belastung und unspezifische Reizung der Haut zu einer Verstärkung der Entzündungsreaktion bzw. zu einer Verschlechterung des Ekzems führen können. Damit sind solche Arbeiten nicht zumutbar, die damit einhergehen. Die von den Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Umstand Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für den Ausschluss von körperlich schwerer Arbeit wegen des damit verbundenen vermehrten Schwitzens.
Die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger weder in regelmäßiger hautfachärztlicher Betreuung befindet, noch eine regelmäßige Pflegetherapie - der Kläger hat insoweit keine genauen Angaben machen können - vornimmt. Der Sachverständige Dr. Khat ebenfalls betont, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Behandlung der Hauterkrankung nur ungenügend gerecht wird. Der Kläger habe dies im Grunde bestätigt und insoweit geäußert: "Ich vergesse es schon manchmal". Dr. K hat die Vermutung geäußert, dass die intensive Beschäftigung mit der Hauterkrankung den Kläger offenbar nerve. Die mangelnde Pflege der Haut durch den Kläger, die bereits im Entlassungsbericht des N Reha-Klinikums vom 30. Januar 2002 Erwähnung findet, ist offenkundig Grund für das jeweils bei Begutachtungen vorgefundene erhebliche Ausmaß der Hauterkrankung. Während des stationären Aufenthaltes im N Reha-Klinikums konnte nach dem genannten Entlassungsbericht ein befriedigender Pflegezustand mit deutlichem Rückgang der ekzematösen Veränderung im Bereich des Stammes erreicht werden, auch wenn weiterhin erhebliche Hyperkeratosen und auch Rhagaden im Bereich beider Hände fortbestanden. Die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W haben ebenfalls angeführt, dass durch entsprechende stadiengerechte Lokaltherapien ein deutlich besserer Hautzustand zu erreichen ist. Die atopische Dermatitis muss nach Prof. Dr. W regelmäßig sowohl mit pflegenden Externa als auch mit antientzündlichen Lokaltherapeutika behandelt werden.
Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. W am Erfordernis der o. g. Leistungseinschränkungen keinen Zweifel gelassen hat, ist für sie auffällig gewesen, dass keine hautfachärztlichen Dokumentationen vorliegen, die eine maßgebliche Verschlechterung der Hauterkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegen, zumal der Kläger, der seit frühester Kindheit an der Hauterkrankung leidet, während seiner Tätigkeit als Feldbauarbeiter wohl vermehrt einer feuchten und toxisch-irritativen Belastung ausgesetzt war. Bei seiner Untersuchung hat der Kläger gegenüber dieser Sachverständigen zudem angegeben, derzeit durchaus handwerkliche Tätigkeiten außerhalb eines festen Anstellungsverhältnisses durchzuführen, was auch am aktuellen Hautzustand im Bereich der Hände mit eindeutigen Zeichen vermehrter Hautbelastung (Hyperkeratosen im Bereich der Handinnenflächen) belegt wird. Diese Arbeiten werden durchgeführt, ohne dass die Hauterkrankung einen limitierenden Faktor darstellt. Ob Prof. Dr. W mit diesen Ausführungen zum Ausdruck hat bringen wollen, dass der Kläger seine Hautbeschwerden überbetont und zweckgerichtet einsetzt, und hat hierbei am Gutachten des Sachverständigen Dr. K anknüpfen wollen, der ein Rentenbegehren geboren aus einer finanziellen Notsituation hat erkennen können, kann dahinstehen. Mit den o. g. Leistungseinschränkungen wird jedenfalls dem Gesundheitszustand des Klägers in hautärztlicher Sicht in vollem Umfang Genüge getan.
Weitergehende Leistungseinschränkungen folgen allerdings nach dem Sachverständigen Dr. Kaus der von ihm vorgefundenen leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung. Dieser Sachverständige hat körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten mit lediglich geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Akkordarbeit für zumutbar erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Beschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ist diesem Gutachten zwar nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger gegenüber diesem Sachverständigen gemachten Angaben, wonach er einen kleinen Garten habe, an dem immer etwas zu werkeln sei, und er auch regelmäßig handwerkliche Dinge an seinem kleinen Eigenheim erledige, lassen daran Zweifel aufkommen. Der Senat unterstellt gleichwohl zugunsten des Klägers die genannte Leistungseinschränkung als gegeben. Die übrigen von dem Sachverständigen Dr. Kangeführten Leistungseinschränkungen sind schlüssig durch den von ihm erhobenen Befund belegt. Danach sind der Gesprächsablauf logorrhoisch und das formale Denken einfach gewesen. Im Gesprächsverlauf ist dem Sachverständigen sehr schnell klar geworden, dass es sich um eine intellektuelle Minderbegabung handelt, was durch eine psychologische Leistungsdiagnostik erhärtet worden ist. Der Kläger hat hierbei einen Intelligenzquotienten von insgesamt 67 erreicht. Der Sachverständige hat allerdings zugleich auf eine ausgesprochen hohe Alltagskompetenz hingewiesen, die sich u. a. darin zeigt, dass der Kläger bewusst nach Angeboten auf Werbeblättern einkauft. Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen geäußert, er könne sich durchaus eine Arbeit als Hausmeister oder als Hilfsarbeiter gut vorstellen. Da eine solche auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht zu finden sei, habe er sich zu dem Rentenantrag entschlossen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich, folgerichtig, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht des N Reha-Klinikums St. P-O vom 30. Januar 2002 angenommen haben.
Damit kann der Kläger als Versandfertigmacher tätig sein.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des MLvom 24. November 2002 ist ausgeführt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des MLvom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
Der Sachverständige L hat, wie in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 dargelegt, an seinen früheren Ausführungen weiterhin festgehalten.
Die Sachverständige Prof. Dr. W hat unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eines Versandfertigmachers beurteilt, dass der Kläger für einen solchen Beruf ohne weiteres gesundheitlich in Betracht kommt. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine hochgradige Hausstaubmilbensensibilisierung besteht und diese aerogen im Rahmen von Lagertätigkeiten bzw. im Rahmen des Umgangs mit Verpackungsmaterialien zu einer Verschlechterung des Hautzustandes führen kann. Die Tätigkeit eines Versandfertigmachers muss danach dann ausscheiden, wenn die zu verrichtenden Aufgaben vollständig mit den Händen durchgeführt werden und dabei intensiver Kontakt zu Karton und sonstigem Lagermaterial besteht, weil Verpackungsarbeiten mit Kartonstoffen mit einer erhöhten Staubbelastung einhergehen können.
Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2006 dargestellt, dass die anfallenden Einzelaufgaben vollständig mit den Händen verrichtet werden, wobei Kleinteile mit Gewichten von weniger als 100 g in die Hand genommen, zusammengeführt und eingepackt werden. In seiner früheren berufskundlichen Stellungnahme vom 01. November 2002 wird zwar ausgeführt, dass ein Abpacken und Abfüllen auch in Pappschachteln erfolgt. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2006 jedoch klargestellt, dass Kartonstoffe nicht generell eingesetzt werden. Als maßgebendes Verpackungsmaterial kommt nach dieser ergänzenden Stellungnahme auch Plastik in Betracht, z. B. beim Zusammenführen eines so genannten "Beipacks" (Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom in einen Umschlag), wie bereits in seiner früheren Stellungnahme vom 24. November 2002 dargestellt. Der Sachverständige L hat im Übrigen in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 unter Zugrundelegung der von den Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen ausgeführt, dass der Kläger damit als Versandfertigmacher arbeiten kann. Insbesondere fallen keine Arbeiten mit hautreizenden Stoffen, mit grober Verschmutzung und Feuchtarbeiten an. Auch die leichte Intelligenzminderung mit den daraus resultierenden Leistungseinschränkungen steht der Ausübung des Berufes eines Versandfertigmachers nicht entgegen, da es sich um einfache Routinearbeiten handelt, die keine nennenswerten geistigen Anforderungen stellen. Trotz des eingeschränkten intellektuellen Leistungsvermögens hat der Sachverständige L eine dreimonatige Einarbeitungszeit für ausreichend erachtet, um diese geistig einfachen Routinearbeiten vollwertig verrichten zu können. Wenn dieser Sachverständige somit den Beruf eines Versandfertigmachers für den Kläger als zumutbar angesehen hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung schlüssig.
Seiner Einschätzung hat sich, nachdem ihr seine ergänzende Stellungnahme vom 15. Januar 2006 vorgelegt worden ist, die Sachverständige Prof. Dr. W in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2006 angeschlossen. Der Kontakt mit fertig verarbeiteten Plastik- und Kunststoffen ist danach aus allergologischer Sicht unbedenklich, da es bei ausgehärteten Materialien nicht zu einer relevanten Freisetzung von möglichen Inhaltsstoffen kommt. Dies betrifft insbesondere ausgehärtetes Plastikmaterial wie Tüten, CD-Hüllen oder anderes gleichartiges Verpackungsmaterial. Damit besteht die von ihr gesehene Gefahr der Sensibilisierung, das heißt des Entstehens einer Allergie nicht.
Angesichts dessen, dass sowohl die medizinische Sachverständige Prof. Dr. W als auch der berufskundliche Sachverständige Ldie Tätigkeit eines Versandfertigmachers in dem genannten Aufgabengebiet sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet haben, hat auch der Senat daran keinen Zweifel. Volle und teilweise Erwerbsminderung, insbesondere Berufsunfähigkeit, liegen damit nicht vor. Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung über Februar 2002 hinaus.
Der 1960 geborene Kläger, der von September 1975 bis Juli 1977 eine abgeschlossene Teilausbildung im Ausbildungsberuf Schäfer absolvierte (Zeugnis vom 22. Juli 1977), war danach bis Dezember 1983 als Schäfergehilfe tätig. Von Januar 1984 bis Juni 1991 übte er eine Beschäftigung als Feldbauarbeiter aus. Seither ist er - unterbrochen durch mehrere Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bzw. anderer von der Arbeitsverwaltung zugewiesener und geförderter Maßnahmen (Juni 1991 bis Dezember 1992, April bis August 1993, April 1994 bis Oktober 1995, Juli 1996 bis Juni 1997 und November 1998 bis Oktober 1999) - arbeitslos.
Einen im Mai 1996 wegen eines Handekzems gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1996 ab. Auf den weiteren im Dezember 2000 wegen einer chronisch ekzematösen Hauterkrankung und Allergie gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte nach Einholung der Auskünfte der Agrargenossenschaft F e. G. vom 02. April 2001 und der Arbeitsförderungsgesellschaft H e. V. vom 03. April 2001 sowie des Gutachtens des Hautarztes Dr. Wvom 09. Juli 2001 mit Bescheid vom 09. Januar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem am 21. Dezember 2000 eingetretenen Leistungsfall vom 01. Juli 2001 bis 28. Februar 2002. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sei.
Im Februar 2002 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Nordsee Reha-Klinikums St. P-O vom 30. Januar 2002 über eine dort vom 09. Januar bis 28. Januar 2002 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab. Trotz einer Neurodermitis, eines irritativ toxischen Kontaktekzems der Hände und einer psychophysischen Erschöpfung könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, aufgrund der bekannten Leiden sei er nicht in der Lage, eine Beschäftigung auszuüben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger vollschichtig bzw. sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Kontakt zu hautreizenden Substanzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen.
Dagegen hat der Kläger am 04. Dezember 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat die Einholung von Gutachten, auch über die kognitiven, intellektuellen und psychosozialen Aspekte, für nötig erachtet.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie/Phlebologie Dr. P vom 06. Juni 2003 und des Arztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. Hvom 09. Juni 2003 sowie die Auskunft der Agrargenossenschaft F e. G. vom 11. Juni 2003 eingeholt. Außerdem hat es Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie/Phlebologie Dr. Bvom 24. November 2003 und des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. Kvom 13. April 2004.
Mit Urteil vom 25. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ausgehend von seinem Hauptberuf als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter höchstens als Angelernter im unteren Bereich einzuordnen, so dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den bei ihm als Folge der leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung und des chronischen atopischen Ekzems festgestellten Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, wegen der vielfältigen Einschränkungen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr tätig sein. Zu den vom Senat beigezogenen Auszügen aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Versandfertigmacher (BO 522) und den Kopien der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01./24. November 2002 zum Versandfertigmacher macht er geltend, nach der BIK seien hautreizende Stoffe und grobe Verschmutzungen als regelmäßige Arbeitsbedingungen festzustellen. Mit solchen Belastungen habe sich auch die berufskundliche Stellungnahme nicht ausdrücklich befasst.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Mai 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 zu verurteilen, dem Kläger über Februar 2002 hinaus Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des MLvom 14. Januar 2005. Nach Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen durch den Kläger hat der Senat darüber hinaus Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Dermatologie, Venerologie und Allergologie Prof. Dr. W vom 20. Dezember 2005 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat außerdem den Sachverständigen L und die Sachverständige Prof. Dr. W ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 15. Januar 2006 und 31. Januar 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 72 bis 93, 105 bis 118, 196 bis 201, 233 bis 260, 280 bis 281 und 284 bis 295 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 SGG hingewiesen worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er mag zwar nicht mehr als Feldbauarbeiter tätig sein können. Ausgehend davon muss er sich jedoch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit auf die eines Versandfertigmachers verweisen lassen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf des Feldbauarbeiters ist danach maßgeblicher Beruf. Es handelt sich hierbei zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Die Tätigkeit eines Schäfergehilfen, die der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Teilausbildung im Ausbildungsberuf bis Dezember 1983 ausübte, muss jedoch außer Betracht bleiben, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch wird vom Kläger vorgetragen, dass er sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen abwenden musste. Die nach Juni 1991 ausgeübten Beschäftigungen kommen ebenfalls nicht als maßgebliche Berufe in Betracht, denn diese waren von vornherein befristet und stellen deswegen nicht den auf Dauer ausgerichteten Beruf dar (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Nach den Auskünften der Agrargenossenschaft F e. G. vom 02. April 2001 und 11. Juni 2003 wurden von Juni 1991 bis Dezember 1992 und von April 1993 bis August 1993 jeweils ABM-Beschäftigungen verrichtet. Nach der Auskunft der Arbeitsförderungsgesellschaft H e. V. vom 03. April 2001 war der Kläger von April 1994 bis Oktober 1995 als Forstpfleger im Rahmen einer Maßnahme nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG), von Juli 1996 bis Juni 1997 als Forstpfleger im Rahmen einer ABM und von November 1998 bis Oktober 1999 als Bauhelfer im Rahmen einer Struktur-Anpassungsmaßnahme (SAM) beschäftigt.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Der Beruf des Feldbauarbeiters gehört danach, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, in die Gruppe des angelernten Arbeiters des unteren Bereiches.
In der Auskunft der Agrargenossenschaft F e. G. vom 11. Juni 2003 wird die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als die eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters bezeichnet, für die ein entsprechender Hilfsarbeiterlohn gezahlt wurde. Es wurden Handarbeiten im Bereich der Pflanzenproduktion verrichtet. Die in dieser Auskunft gemachten Angaben über die erforderliche Anlernzeit sind zwar nicht eindeutig, als zum einen bei der Frage, welche Anlernzeit diese Tätigkeit regelmäßig voraussetzt, eine solche von sechs Monaten und zum anderen bei der Frage, wie lange eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft angelernt werden müsste, um die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig ausüben zu können, eine solche von einem Jahr mitgeteilt wird. Nach dieser Auskunft steht jedoch zumindest fest, dass eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr, die allein eine Einstufung in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereiches rechtfertigen würde, nicht nötig war. Dies ist unter Berücksichtigung der vom landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben ohne weiteres nachvollziehbar. Insoweit werden genannt: Kartoffeln verladen, Hilfsarbeiten beim Silieren und Einlagern von Heu und Strohballen.
Ist somit der Beruf eines Feldbauarbeiters der Gruppe des angelernten Arbeiters des unteren Bereiches zuzuordnen, kann der Kläger grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, so dass ihm zugleich die Tätigkeit eines Versandfertigmachers sozial zumutbar ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger diesem Beruf gesundheitlich gewachsen. Dies folgt aus den medizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. B, Prof. Dr. W und Dr. K sowie dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L.
Nach Dr. B bestehen ein atopisches Ekzem und eine Adipositas. Atopie bezeichnet hierbei die genetisch determinierte Bereitschaft, gegen Substanzen der Umwelt Überempfindlichkeitsreaktionen zu entwickeln, die sich im Bereich der Schleimhäute und der Lungen als allergische Rhinitis und/oder als allergisches Asthma sowie im Bereich der Haut als atopisches Ekzem manifestiert. Die atopische Diathese hat dieser Sachverständige durch die von ihm untersuchten Kriterien wie den weißen Dermografismus, das erhöhte Gesamt-Immunglobulin der Klasse E (IgE), die multiplen Typ-I-Sensibilisierungen im Prick-Test und in den in vitro-Untersuchungen, den typischen Atopiestigmata sowie dem klinischen Erscheinungsbild als gesichert angesehen. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat die vergleichbaren Diagnosen eines atopischen Ekzems (mit der Neurodermitis synonym), polyvalente Typ I-Sensibilisierungen und ein subakut chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (Handinnenflächen und Finger) bei atopischer Diathese sowie eine Birkenpollen- und Hausstaubmilbensensibilisierung gestellt.
Nach dem Sachverständigen Dr. K liegt außerdem eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Ein kontaktallergisches Geschehen bzw. ein allergisches Kontaktekzem haben die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W ausgeschlossen. Die von Dr. B durchgeführten Epicutanteste haben keine Kontaktsensibilisierungen gezeigt. Prof. Dr. W hat wegen des seinerzeit bestehenden Hautzustandes eine aktuelle Testung nicht wiederholen können. Sie hat eine solche aufgrund des fehlenden klinischen Verdachtes bei ihrer Untersuchung und im Hinblick auf die entsprechende Testung des Dr. B auch nicht für medizinisch indiziert gehalten. Nach ihrer Ansicht ist zudem zu berücksichtigen, dass wiederholte Epicutan-Testungen ebenfalls Sensibilisierungen hervorrufen können. Dies überzeugt, auch wenn im Befundbericht des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. Pvom 06. Juni 2003 ein allergisches Kontaktekzem genannt wird. Die dortige Aussage gründet danach auf einer am 17. Mai 2001 erfolgten Epicutan-Testung, die jedoch eine positive Reaktion lediglich gegen Phenylendiamin (ein Farbstoff, der zum Beispiel in Haarfärbemitteln, Fotokopiersystemen enthalten ist) erbrachte. Die von Dr. Bdurchgeführte Epicutan-Testung ist bezüglich dieses Stoffes negativ gewesen. Soweit im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. H vom 09. Juni 2003 ebenfalls ein Kontaktekzem bezeichnet ist, rührt dies ersichtlich aus der entsprechenden Diagnosenstellung des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. P, wie aus dem diesem Befundbericht beigefügten Bericht letztgenannten Arztes vom 29. November 2000 hervorgeht. Dr. Hselbst hat nach seinem Befundbericht eigene diesbezügliche Befunde nicht erhoben.
Eine Persönlichkeitsstörung, wie im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. Hvom 09. Juni 2003 ohne dies belegende Befunde mitgeteilt, besteht nicht. Der Sachverständige Dr. K hat dafür keine Anhaltspunkte gesehen.
Die im Befundbericht des Arztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. H vom 09. Juni 2003 darüber hinaus aufgelisteten Diagnosen einer Hyperlipidämie, einer Hyperurikämie, einer Refluxösophagitis und -gastritis und eines Lumbalsyndroms mögen zwar zutreffen. Daraus resultierende dauerhafte Funktionsstörungen sind jedoch selbst diesem Befundbericht nicht zu entnehmen, so dass diese Gesundheitsstörungen für die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht bedeutsam sind.
Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige Dr. B mittelschwere Arbeiten ohne Feuchtkontakt, Kontakt mit hautreizenden Stoffen und grober Verschmutzung für zumutbar erachtet. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat dies insoweit näher präzisiert, als übermäßige Feucht- und Nassarbeiten von mehr als zwei Stunden täglich und der direkte Hautkontakt mit hautirritierenden chemischen Substanzen zu vermeiden sind. Darüber hinaus hat sie Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, starke Temperaturschwankungen, wegen vermehrter Hornbildung im Bereich der Fingerkuppen besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und das Tastempfinden ausgeschlossen. Die genannten Leistungseinschränkungen sind schlüssig.
Dr. Bhat bei seiner Untersuchung ein ausgeprägtes Ekzem vorgefunden. Die gesamte Haut hat trocken gewirkt. An den Händen und Füßen sowie den distalen Unterarmen und Unterschenkeln haben sich unscharf begrenzte Erytheme, Rhagaden, Schuppungen, Lichenifikationen, gelblich-bräunliche Hyperkeratosen und zum Teil Krusten gezeigt. Im Übrigen sind mit Betonung der Beugen sowie der unteren Rückenhälfte und am Gesäß unscharf begrenzte Erytheme, rötliche Papeln mit Schuppung und oberflächlichen Einrissen festzustellen gewesen. Die Sachverständige Prof. Dr. W hat aufgrund ihrer Untersuchung ebenfalls einen schweren Ausprägungsgrad der chronischen Hauterkrankung angenommen. Sie hat generalisiert ekzematöse Hauterscheinungen mit Exkoriationen, betont im Bereich der Hand- und Fußrücken aber auch im Bereich der Palmae und Plantae mit Nachweis von Hyperkeratosen und multiplen Rhagaden, zusätzlich dystrophe Nägel allseits und eine vermehrte Schuppung im Bereich der Kopfhaut befundet. Auffällig ist zudem eine verminderte Barrierefunktion der Haut gewesen, die sich in einem erhöhten transepidermalen Wasserverlust, einer verminderten Hautfeuchte und einem erhöhten pH-Wert gezeigt und die oftmals bakterielle oder virale Superinfektionen bzw. Pilzinfektionen zur Folge hat.
Diese Befunde lassen deutlich werden, dass eine verstärkte Belastung und unspezifische Reizung der Haut zu einer Verstärkung der Entzündungsreaktion bzw. zu einer Verschlechterung des Ekzems führen können. Damit sind solche Arbeiten nicht zumutbar, die damit einhergehen. Die von den Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Umstand Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für den Ausschluss von körperlich schwerer Arbeit wegen des damit verbundenen vermehrten Schwitzens.
Die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger weder in regelmäßiger hautfachärztlicher Betreuung befindet, noch eine regelmäßige Pflegetherapie - der Kläger hat insoweit keine genauen Angaben machen können - vornimmt. Der Sachverständige Dr. Khat ebenfalls betont, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Behandlung der Hauterkrankung nur ungenügend gerecht wird. Der Kläger habe dies im Grunde bestätigt und insoweit geäußert: "Ich vergesse es schon manchmal". Dr. K hat die Vermutung geäußert, dass die intensive Beschäftigung mit der Hauterkrankung den Kläger offenbar nerve. Die mangelnde Pflege der Haut durch den Kläger, die bereits im Entlassungsbericht des N Reha-Klinikums vom 30. Januar 2002 Erwähnung findet, ist offenkundig Grund für das jeweils bei Begutachtungen vorgefundene erhebliche Ausmaß der Hauterkrankung. Während des stationären Aufenthaltes im N Reha-Klinikums konnte nach dem genannten Entlassungsbericht ein befriedigender Pflegezustand mit deutlichem Rückgang der ekzematösen Veränderung im Bereich des Stammes erreicht werden, auch wenn weiterhin erhebliche Hyperkeratosen und auch Rhagaden im Bereich beider Hände fortbestanden. Die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. W haben ebenfalls angeführt, dass durch entsprechende stadiengerechte Lokaltherapien ein deutlich besserer Hautzustand zu erreichen ist. Die atopische Dermatitis muss nach Prof. Dr. W regelmäßig sowohl mit pflegenden Externa als auch mit antientzündlichen Lokaltherapeutika behandelt werden.
Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. W am Erfordernis der o. g. Leistungseinschränkungen keinen Zweifel gelassen hat, ist für sie auffällig gewesen, dass keine hautfachärztlichen Dokumentationen vorliegen, die eine maßgebliche Verschlechterung der Hauterkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegen, zumal der Kläger, der seit frühester Kindheit an der Hauterkrankung leidet, während seiner Tätigkeit als Feldbauarbeiter wohl vermehrt einer feuchten und toxisch-irritativen Belastung ausgesetzt war. Bei seiner Untersuchung hat der Kläger gegenüber dieser Sachverständigen zudem angegeben, derzeit durchaus handwerkliche Tätigkeiten außerhalb eines festen Anstellungsverhältnisses durchzuführen, was auch am aktuellen Hautzustand im Bereich der Hände mit eindeutigen Zeichen vermehrter Hautbelastung (Hyperkeratosen im Bereich der Handinnenflächen) belegt wird. Diese Arbeiten werden durchgeführt, ohne dass die Hauterkrankung einen limitierenden Faktor darstellt. Ob Prof. Dr. W mit diesen Ausführungen zum Ausdruck hat bringen wollen, dass der Kläger seine Hautbeschwerden überbetont und zweckgerichtet einsetzt, und hat hierbei am Gutachten des Sachverständigen Dr. K anknüpfen wollen, der ein Rentenbegehren geboren aus einer finanziellen Notsituation hat erkennen können, kann dahinstehen. Mit den o. g. Leistungseinschränkungen wird jedenfalls dem Gesundheitszustand des Klägers in hautärztlicher Sicht in vollem Umfang Genüge getan.
Weitergehende Leistungseinschränkungen folgen allerdings nach dem Sachverständigen Dr. Kaus der von ihm vorgefundenen leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung. Dieser Sachverständige hat körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten mit lediglich geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Akkordarbeit für zumutbar erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Beschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ist diesem Gutachten zwar nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger gegenüber diesem Sachverständigen gemachten Angaben, wonach er einen kleinen Garten habe, an dem immer etwas zu werkeln sei, und er auch regelmäßig handwerkliche Dinge an seinem kleinen Eigenheim erledige, lassen daran Zweifel aufkommen. Der Senat unterstellt gleichwohl zugunsten des Klägers die genannte Leistungseinschränkung als gegeben. Die übrigen von dem Sachverständigen Dr. Kangeführten Leistungseinschränkungen sind schlüssig durch den von ihm erhobenen Befund belegt. Danach sind der Gesprächsablauf logorrhoisch und das formale Denken einfach gewesen. Im Gesprächsverlauf ist dem Sachverständigen sehr schnell klar geworden, dass es sich um eine intellektuelle Minderbegabung handelt, was durch eine psychologische Leistungsdiagnostik erhärtet worden ist. Der Kläger hat hierbei einen Intelligenzquotienten von insgesamt 67 erreicht. Der Sachverständige hat allerdings zugleich auf eine ausgesprochen hohe Alltagskompetenz hingewiesen, die sich u. a. darin zeigt, dass der Kläger bewusst nach Angeboten auf Werbeblättern einkauft. Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen geäußert, er könne sich durchaus eine Arbeit als Hausmeister oder als Hilfsarbeiter gut vorstellen. Da eine solche auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht zu finden sei, habe er sich zu dem Rentenantrag entschlossen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich, folgerichtig, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht des N Reha-Klinikums St. P-O vom 30. Januar 2002 angenommen haben.
Damit kann der Kläger als Versandfertigmacher tätig sein.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des MLvom 24. November 2002 ist ausgeführt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des MLvom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
Der Sachverständige L hat, wie in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 dargelegt, an seinen früheren Ausführungen weiterhin festgehalten.
Die Sachverständige Prof. Dr. W hat unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eines Versandfertigmachers beurteilt, dass der Kläger für einen solchen Beruf ohne weiteres gesundheitlich in Betracht kommt. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine hochgradige Hausstaubmilbensensibilisierung besteht und diese aerogen im Rahmen von Lagertätigkeiten bzw. im Rahmen des Umgangs mit Verpackungsmaterialien zu einer Verschlechterung des Hautzustandes führen kann. Die Tätigkeit eines Versandfertigmachers muss danach dann ausscheiden, wenn die zu verrichtenden Aufgaben vollständig mit den Händen durchgeführt werden und dabei intensiver Kontakt zu Karton und sonstigem Lagermaterial besteht, weil Verpackungsarbeiten mit Kartonstoffen mit einer erhöhten Staubbelastung einhergehen können.
Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2006 dargestellt, dass die anfallenden Einzelaufgaben vollständig mit den Händen verrichtet werden, wobei Kleinteile mit Gewichten von weniger als 100 g in die Hand genommen, zusammengeführt und eingepackt werden. In seiner früheren berufskundlichen Stellungnahme vom 01. November 2002 wird zwar ausgeführt, dass ein Abpacken und Abfüllen auch in Pappschachteln erfolgt. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2006 jedoch klargestellt, dass Kartonstoffe nicht generell eingesetzt werden. Als maßgebendes Verpackungsmaterial kommt nach dieser ergänzenden Stellungnahme auch Plastik in Betracht, z. B. beim Zusammenführen eines so genannten "Beipacks" (Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom in einen Umschlag), wie bereits in seiner früheren Stellungnahme vom 24. November 2002 dargestellt. Der Sachverständige L hat im Übrigen in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 unter Zugrundelegung der von den Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen ausgeführt, dass der Kläger damit als Versandfertigmacher arbeiten kann. Insbesondere fallen keine Arbeiten mit hautreizenden Stoffen, mit grober Verschmutzung und Feuchtarbeiten an. Auch die leichte Intelligenzminderung mit den daraus resultierenden Leistungseinschränkungen steht der Ausübung des Berufes eines Versandfertigmachers nicht entgegen, da es sich um einfache Routinearbeiten handelt, die keine nennenswerten geistigen Anforderungen stellen. Trotz des eingeschränkten intellektuellen Leistungsvermögens hat der Sachverständige L eine dreimonatige Einarbeitungszeit für ausreichend erachtet, um diese geistig einfachen Routinearbeiten vollwertig verrichten zu können. Wenn dieser Sachverständige somit den Beruf eines Versandfertigmachers für den Kläger als zumutbar angesehen hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung schlüssig.
Seiner Einschätzung hat sich, nachdem ihr seine ergänzende Stellungnahme vom 15. Januar 2006 vorgelegt worden ist, die Sachverständige Prof. Dr. W in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2006 angeschlossen. Der Kontakt mit fertig verarbeiteten Plastik- und Kunststoffen ist danach aus allergologischer Sicht unbedenklich, da es bei ausgehärteten Materialien nicht zu einer relevanten Freisetzung von möglichen Inhaltsstoffen kommt. Dies betrifft insbesondere ausgehärtetes Plastikmaterial wie Tüten, CD-Hüllen oder anderes gleichartiges Verpackungsmaterial. Damit besteht die von ihr gesehene Gefahr der Sensibilisierung, das heißt des Entstehens einer Allergie nicht.
Angesichts dessen, dass sowohl die medizinische Sachverständige Prof. Dr. W als auch der berufskundliche Sachverständige Ldie Tätigkeit eines Versandfertigmachers in dem genannten Aufgabengebiet sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet haben, hat auch der Senat daran keinen Zweifel. Volle und teilweise Erwerbsminderung, insbesondere Berufsunfähigkeit, liegen damit nicht vor. Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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