Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 921/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 134/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 38,38 Euro für die Zeit vom 29. bis 30. September 2005, 575,74 Euro monatlich jeweils für Oktober und November 2005 sowie 195,92 Euro für die Zeit vom 01. bis 11. Dezember 2005 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtliche Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld ab dem 13. April 2003 Arbeitslosenhilfe bis Ende Dezember 2004 sowie Wohngeld, unterbrochen durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sommer 2004. Die Antragsgegnerin (Ageg) gewährte ihm vom 01. Januar 2005 bis zur erneuten Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz am 18. April 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), d.h. Arbeitlosengeld II (ALG II) in Höhe von 631,90 Euro monatlich (Regelleistung 345,00 Euro, Unterkunftskosten 249,90 Euro und Arbeitslosengeldzuschlag 37,00 Euro). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses meldete sich der Ast am 29. September 2005 persönlich bei der Agentur für Arbeit Lichtenberg (JobCenter Lichtenberg) arbeitslos und beantragte formlos die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dort wurden ihm die Formanträge (Arbeitslosengeld und ALG II) sowie weitere Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigung etc.) zur Ausfüllung und erneuten Vorsprache übergeben. Bei Abgabe der ausgefüllten Unterlagen am 12. Dezember 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit bzw. der Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter nicht gewährt werden könne (Bescheid vom 12. Dezember 2005). Daraufhin stellte der Ast noch am gleichen Tage bei der Ageg einen Antrag auf ALG II. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 bewilligte die Ageg ALG II in Höhe von 383,82 Euro für die Zeit vom 12. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und von 575,74 Euro monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006. Hiergegen erhob der Ast vertreten durch die Bewährungshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz (Gerichtshilfe und Bewährungshilfe, Schuldnerberatung) U. R am 11. Januar 2006 Widerspruch und begehrte Leistungen für die Zeit ab dem 29. September 2005. Ihm sei bei Beantragung des Arbeitslosengeldes Ende September 2005 mitgeteilt worden, dass er für ca. 3 Monate einen Anspruch haben werde. Einen Hinweis, dass er auch sofort ALG II beantragen müsse, habe er nicht erhalten. Zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und zur Vermeidung von Verschuldung sei er dringend auf die Leistungen angewiesen. Am 26. Januar 2006 hat er – auf Anraten seiner Bewährungshelferin - beim Sozialgericht (SG) Berlin beantragt, die Ageg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ALG Il für die Zeit vom 29. September 2005 bis zum 11. Dezember 2005 zu zahlen. Eile sei geboten, da er neben den laufenden Verpflichtungen auch Schulden habe, die er in Raten zurückzahle. Diesen Verpflichtungen könne er nicht mehr nachkommen. Er hat sich auf ein – in Kopie vorgelegtes - Urteil des Sozialgericht Augsburg vom 06. September 2005 (S 1 AS 228/05) gestützt.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Antrag abgelehnt. Da nur Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden, liege eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht vor. Darüber hinaus sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich, da gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen für die Zeit vor Antragstellung nicht zu erbringen seien.
Mit seiner Beschwerde hat der Ast zunächst ausgeführt, er sei mit der Miete und den Energiezahlungen im Rückstand und müsse mit einer Kündigung rechnen. Zur Deckung weiterer Lebenshaltungskosten habe er sich Geld im Bekanntenkreis leihen müssen. Man habe ihn bei Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht darauf hingewiesen, dass er parallel einen Antrag auf ALG II stellen müsse.
Das SG hat der Beschwerde des Ast nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat Ausdrucke der BEWA-Vermerke der Agentur für Arbeit für den Zeitraum von April 2004 bis März 2006 sowie die Leistungsakte der Agentur für Arbeit betreffend den Zeitraum ab Arbeitslosmeldung am 29. September 2005 angefordert. Auf Nachfrage des Senats hat die Bewährungshelferin des Ast, Frau R, mit Schreiben vom 29. März 2006 und 03. April 2006 weiter vorgetragen, der Ast werde wegen seiner Schulden seit April 2004 von ihr betreut. Er habe mit seinen Gläubigern Vergleiche geschlossen, die er aus dem unpfändbaren Teil seiner Leistungsansprüche bediene. Wegen der fehlenden ALG II-Zahlungen habe der Ast die Vergleichsraten nicht fristgerecht tilgen können, so dass die – berechtigte – Kündigung der Vergleiche durch die Gläubiger drohe. Auch die Freunde und Verwandten, die ihm für die Fortsetzung der Mietzahlungen Geld geliehen hätten, würden die Rückzahlung erwarten. Dies könne der Ast aus den laufenden ALG II – Zahlungen jedoch nicht finanzieren. Zudem habe der frühere Arbeitgeber ihm eine erneute Beschäftigung in April/Mai in Aussicht gestellt. Für die Anreise und die Mietkaution benötige der Ast dringend das Geld, so dass er den Ausgang des bereits 3 Monate andauernden Widerspruchsverfahren nicht abwarten könne.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg, bezeichnet als JobCenter Berlin-Lichtenberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Vorliegend ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch für den Zeitraum vom 29. September 2005 bis zum 11. Dezember 2005 ein Leistungsanspruch des Ast im tenorierten Umfang nach §§ 7, 9 Abs. 1, 19 Satz 1 Zif. 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 SGB II zu bejahen. Unstreitig war der Ast in diesem Zeitraum hilfebedürftig, da er weder über anrechenbares Einkommen noch über Vermögen verfügte. Bei im Vergleich zum Vorbezug (bis zur Arbeitsaufnahme im April 2005) und zur erneuten Leistungsgewährung ab dem 29. Dezember 2005 unveränderten Verhältnissen, ist von einem monatlichen Bedarf von 230,74 Euro für Unterkunftskosten zuzüglich der Regelleistung von 345,00 Euro auszugehen. Die Ageg kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf die Sperrwirkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II berufen. Nach dieser Regelung werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Zwar hat der Ast hier erst nach Ablehnung seines zunächst formlos am 29. September 2005 gestellten Arbeitslosengeldantrages durch die Agentur für Arbeit Lichtenberg am 12. Dezember 2005 bei der Ageg persönlich einen Antrag auf ALG II gestellt. Diese "verspätete" Antragstellung ist jedoch unschädlich. So wird zum Teil in der Literatur die Ansicht vertreten, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verhältnis von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG in SozR 4100 § 134 Nrn. 3 und 5) umfasse ein bei der Agentur für Arbeit gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld auch den Antrag auf ALG II, sofern der Ast zu erkennen gebe, dass er Leistungen wegen Erwerbslosigkeit begehre, und er den Antrag nicht eindeutig auf eine bestimmte Leistung beschränkt habe (siehe Link in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 37 Rz. 21). Zudem kommt neben § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II als weitere Ausnahme vom Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung hier § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Gemäß dieser Regelung wirkt ein nachgeholter Antrag (hier: auf ALG II) bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter (hier: der Ast) von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung (hier: ALG II) abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier: Arbeitslosengeld) geltend gemacht worden und diese Leistung versagt worden ist, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung der anderen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) bindend geworden ist (so Schoch in Münder, Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende Lehr- und Praxiskommentar, 2004, § 37 SGB II Rz.18; Löschau in Estelmann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialgesetzbuch II, Stand Februar 2006, § 37 SGB II, Rz. 13). Letztlich ist für den Senat entscheidend, dass im vorliegenden Fall (auch) die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand März 2006, § 37 SGB II Rz. 16,17; Link in Eicher/Spellbrink a.a.O. Rz. 12, 29), erfüllt sind. Dieser von der Rechtsprechung (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 150 SGB III Nr. 1, § 110 AFG Nr. 2, SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 29, jeweils m.w.N.) entwickelte Anspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Sozialgesetzbuch –SGB I-) verletzt hat, wobei er sich auch das Verhalten einer anderen Behörde zurechnen lassen muss, wenn zwischen beiden eine Art Funktionseinheit besteht. Aus dieser Verletzung einer Beratungspflicht muss dem Betroffenen ein Nachteil entstanden sein, wobei zwischen Pflichtverletzung und Nachteil ein sog. Schutzzweckzusammenhang bestehen muss. Des Weiteren muss der Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden können. Der Ast ist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches durch die Ageg so zu behandeln, als hätte er den Antrag auf ALG II bereits am 29. September 2005 bei ihr gestellt. Denn wie dem glaubhaften Vortrag des Ast und den vorgelegten BEWA-Vermerken der Agentur für Arbeit Lichtenberg eindeutig zu entnehmen ist, war der Ast bei Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbeantragung am 29. September 2005 nicht auf die Notwendigkeit der sofortigen Stellung eines Antrages auf ALG II zur Sicherung seiner Ansprüche nach dem SGB II für den Fall der Ablehnung des Arbeitslosengeldantrages hingewiesen worden. Damit hat die Agentur für Arbeit Lichtenberg eine ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Denn aus dem Nachrangverhältnis von ALG II zu dem vom Ast beantragten – regelmäßig höherem - Arbeitslosengeld in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 SGB II resultierte die Notwendigkeit, vorsorglich und gleichzeitig einen Antrag auf ALG II für den Fall zu stellen, dass die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch nicht erfüllt sein sollten. Die Agentur für Arbeit als erster Ansprechpartner des Arbeit suchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die auch die Anträge auf ALG II gemäß § 16 Abs. 2 SGB I entgegen zu nehmen hat, hatte daher die Pflicht, den Ast auf die Notwendigkeit der sofortigen Beantragung von ALG II zur Vermeidung von Nachteilen hin zu weisen. Diese Pflichtverletzung ist der Ageg im Hinblick auf das Zusammenwirken der Ageg und der Agentur für Arbeit bei der Betreuung der Arbeit suchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch zuzurechnen (vgl. zur Beratungspflicht der Agentur für Arbeit, wenn bei Ablehnung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe die Gefahr des Verlustes der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit droht: BSG in SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 9). Durch die verspätete Antragstellung hat der Ast einen Nachteil in Form der Nichtzahlung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf ALG II für die Zeit vor Antragstellung erlitten. Gerade der Vermeidung diesen, aus der Reglung in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II resultierenden Nachteils dient die Hinweispflicht der Ageg und der Agentur für Arbeit. Der Nachteil kann auch durch verwaltungskonformes Handeln ausgeglichen werden, nämlich durch die nachträgliche Gewährung von ALG II unter Rückbeziehung des ALG II –Antrages auf den Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld am 29. September 2005.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend auch nicht an einem Anordnungsgrund, weil der Ast ausschließlich Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume geltend macht. Zwar ist es Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Unter diesem Gesichtspunkt können regelmäßig nur laufende Zahlungen erstritten werde; ausnahmsweise kann aber eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 355 m.w.N.). Der Ast ist durch das Ausbleiben der ALG-II-Zahlungen in besonderer Weise gegenwärtig betroffen. Eine Vorenthaltung der "Nachzahlung" führt ihn nicht nur zu einer (typischen) Belastung mit Schulden und daraus resultierenden, nach Zeitpunkt und Ratenhöhe mehr oder weniger konkreten Rückzahlungsverpflichtungen sowie zu der Konsequenz, die allgemeinen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, die fehlende Zahlungen für die Vergangenheit auch gegenwärtig vermutlich noch bewirken. Vielmehr bedingt das Ausbleiben der Zahlungen hier unmittelbar erhebliche aktuelle Nachteile auf Feldern – nachhaltiges Schuldenmanagement, Erwerbstätigkeit - , in denen der Ast ein mit den Zielvorstellungen des SGB II übereinstimmendes, wenn nicht sogar gefordertes, jedenfalls aber förderungswürdiges Verhalten an den Tag legt. Insoweit sieht es der Senat auch aufgrund der Darlegungen der Bewährungshelferin des Ast, die hier sowohl Vortrag als auch objektivierende Bestätigung sind, als glaubhaft an, dass dem Ast nicht nur die Aufkündigung der Vergleiche droht, die er im Rahmen der Schuldnerberatung mit seinen Gläubigern geschlossen hatte und deren fristgerechten Bedienung ohne die für die Vergangenheit zustehenden Leistungen nach dem SGB II unmöglich gemacht würde. Letzteres kann er nur durch eine alsbaldige Bereinigung des Tilgungsrückstandes vermeiden. Zudem benötigt er die Nachzahlung der Leistungen zur Finanzierung der alsbaldigen erneuten Arbeitsaufnahme bei seinem letzten Arbeitgeber in der Schweiz, d.h. zur Finanzierung der Anreise und der Kaution für die Unterkunft am Arbeitsort, die anderenfalls ebenfalls unmöglich oder erschwert würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld ab dem 13. April 2003 Arbeitslosenhilfe bis Ende Dezember 2004 sowie Wohngeld, unterbrochen durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sommer 2004. Die Antragsgegnerin (Ageg) gewährte ihm vom 01. Januar 2005 bis zur erneuten Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz am 18. April 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), d.h. Arbeitlosengeld II (ALG II) in Höhe von 631,90 Euro monatlich (Regelleistung 345,00 Euro, Unterkunftskosten 249,90 Euro und Arbeitslosengeldzuschlag 37,00 Euro). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses meldete sich der Ast am 29. September 2005 persönlich bei der Agentur für Arbeit Lichtenberg (JobCenter Lichtenberg) arbeitslos und beantragte formlos die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dort wurden ihm die Formanträge (Arbeitslosengeld und ALG II) sowie weitere Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigung etc.) zur Ausfüllung und erneuten Vorsprache übergeben. Bei Abgabe der ausgefüllten Unterlagen am 12. Dezember 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit bzw. der Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter nicht gewährt werden könne (Bescheid vom 12. Dezember 2005). Daraufhin stellte der Ast noch am gleichen Tage bei der Ageg einen Antrag auf ALG II. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 bewilligte die Ageg ALG II in Höhe von 383,82 Euro für die Zeit vom 12. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und von 575,74 Euro monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006. Hiergegen erhob der Ast vertreten durch die Bewährungshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz (Gerichtshilfe und Bewährungshilfe, Schuldnerberatung) U. R am 11. Januar 2006 Widerspruch und begehrte Leistungen für die Zeit ab dem 29. September 2005. Ihm sei bei Beantragung des Arbeitslosengeldes Ende September 2005 mitgeteilt worden, dass er für ca. 3 Monate einen Anspruch haben werde. Einen Hinweis, dass er auch sofort ALG II beantragen müsse, habe er nicht erhalten. Zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und zur Vermeidung von Verschuldung sei er dringend auf die Leistungen angewiesen. Am 26. Januar 2006 hat er – auf Anraten seiner Bewährungshelferin - beim Sozialgericht (SG) Berlin beantragt, die Ageg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ALG Il für die Zeit vom 29. September 2005 bis zum 11. Dezember 2005 zu zahlen. Eile sei geboten, da er neben den laufenden Verpflichtungen auch Schulden habe, die er in Raten zurückzahle. Diesen Verpflichtungen könne er nicht mehr nachkommen. Er hat sich auf ein – in Kopie vorgelegtes - Urteil des Sozialgericht Augsburg vom 06. September 2005 (S 1 AS 228/05) gestützt.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Antrag abgelehnt. Da nur Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden, liege eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht vor. Darüber hinaus sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich, da gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen für die Zeit vor Antragstellung nicht zu erbringen seien.
Mit seiner Beschwerde hat der Ast zunächst ausgeführt, er sei mit der Miete und den Energiezahlungen im Rückstand und müsse mit einer Kündigung rechnen. Zur Deckung weiterer Lebenshaltungskosten habe er sich Geld im Bekanntenkreis leihen müssen. Man habe ihn bei Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht darauf hingewiesen, dass er parallel einen Antrag auf ALG II stellen müsse.
Das SG hat der Beschwerde des Ast nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat Ausdrucke der BEWA-Vermerke der Agentur für Arbeit für den Zeitraum von April 2004 bis März 2006 sowie die Leistungsakte der Agentur für Arbeit betreffend den Zeitraum ab Arbeitslosmeldung am 29. September 2005 angefordert. Auf Nachfrage des Senats hat die Bewährungshelferin des Ast, Frau R, mit Schreiben vom 29. März 2006 und 03. April 2006 weiter vorgetragen, der Ast werde wegen seiner Schulden seit April 2004 von ihr betreut. Er habe mit seinen Gläubigern Vergleiche geschlossen, die er aus dem unpfändbaren Teil seiner Leistungsansprüche bediene. Wegen der fehlenden ALG II-Zahlungen habe der Ast die Vergleichsraten nicht fristgerecht tilgen können, so dass die – berechtigte – Kündigung der Vergleiche durch die Gläubiger drohe. Auch die Freunde und Verwandten, die ihm für die Fortsetzung der Mietzahlungen Geld geliehen hätten, würden die Rückzahlung erwarten. Dies könne der Ast aus den laufenden ALG II – Zahlungen jedoch nicht finanzieren. Zudem habe der frühere Arbeitgeber ihm eine erneute Beschäftigung in April/Mai in Aussicht gestellt. Für die Anreise und die Mietkaution benötige der Ast dringend das Geld, so dass er den Ausgang des bereits 3 Monate andauernden Widerspruchsverfahren nicht abwarten könne.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg, bezeichnet als JobCenter Berlin-Lichtenberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Vorliegend ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch für den Zeitraum vom 29. September 2005 bis zum 11. Dezember 2005 ein Leistungsanspruch des Ast im tenorierten Umfang nach §§ 7, 9 Abs. 1, 19 Satz 1 Zif. 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 SGB II zu bejahen. Unstreitig war der Ast in diesem Zeitraum hilfebedürftig, da er weder über anrechenbares Einkommen noch über Vermögen verfügte. Bei im Vergleich zum Vorbezug (bis zur Arbeitsaufnahme im April 2005) und zur erneuten Leistungsgewährung ab dem 29. Dezember 2005 unveränderten Verhältnissen, ist von einem monatlichen Bedarf von 230,74 Euro für Unterkunftskosten zuzüglich der Regelleistung von 345,00 Euro auszugehen. Die Ageg kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf die Sperrwirkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II berufen. Nach dieser Regelung werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Zwar hat der Ast hier erst nach Ablehnung seines zunächst formlos am 29. September 2005 gestellten Arbeitslosengeldantrages durch die Agentur für Arbeit Lichtenberg am 12. Dezember 2005 bei der Ageg persönlich einen Antrag auf ALG II gestellt. Diese "verspätete" Antragstellung ist jedoch unschädlich. So wird zum Teil in der Literatur die Ansicht vertreten, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verhältnis von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG in SozR 4100 § 134 Nrn. 3 und 5) umfasse ein bei der Agentur für Arbeit gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld auch den Antrag auf ALG II, sofern der Ast zu erkennen gebe, dass er Leistungen wegen Erwerbslosigkeit begehre, und er den Antrag nicht eindeutig auf eine bestimmte Leistung beschränkt habe (siehe Link in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 37 Rz. 21). Zudem kommt neben § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II als weitere Ausnahme vom Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung hier § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Gemäß dieser Regelung wirkt ein nachgeholter Antrag (hier: auf ALG II) bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter (hier: der Ast) von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung (hier: ALG II) abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier: Arbeitslosengeld) geltend gemacht worden und diese Leistung versagt worden ist, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung der anderen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) bindend geworden ist (so Schoch in Münder, Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende Lehr- und Praxiskommentar, 2004, § 37 SGB II Rz.18; Löschau in Estelmann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialgesetzbuch II, Stand Februar 2006, § 37 SGB II, Rz. 13). Letztlich ist für den Senat entscheidend, dass im vorliegenden Fall (auch) die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand März 2006, § 37 SGB II Rz. 16,17; Link in Eicher/Spellbrink a.a.O. Rz. 12, 29), erfüllt sind. Dieser von der Rechtsprechung (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 150 SGB III Nr. 1, § 110 AFG Nr. 2, SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 29, jeweils m.w.N.) entwickelte Anspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Sozialgesetzbuch –SGB I-) verletzt hat, wobei er sich auch das Verhalten einer anderen Behörde zurechnen lassen muss, wenn zwischen beiden eine Art Funktionseinheit besteht. Aus dieser Verletzung einer Beratungspflicht muss dem Betroffenen ein Nachteil entstanden sein, wobei zwischen Pflichtverletzung und Nachteil ein sog. Schutzzweckzusammenhang bestehen muss. Des Weiteren muss der Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden können. Der Ast ist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches durch die Ageg so zu behandeln, als hätte er den Antrag auf ALG II bereits am 29. September 2005 bei ihr gestellt. Denn wie dem glaubhaften Vortrag des Ast und den vorgelegten BEWA-Vermerken der Agentur für Arbeit Lichtenberg eindeutig zu entnehmen ist, war der Ast bei Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbeantragung am 29. September 2005 nicht auf die Notwendigkeit der sofortigen Stellung eines Antrages auf ALG II zur Sicherung seiner Ansprüche nach dem SGB II für den Fall der Ablehnung des Arbeitslosengeldantrages hingewiesen worden. Damit hat die Agentur für Arbeit Lichtenberg eine ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Denn aus dem Nachrangverhältnis von ALG II zu dem vom Ast beantragten – regelmäßig höherem - Arbeitslosengeld in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 SGB II resultierte die Notwendigkeit, vorsorglich und gleichzeitig einen Antrag auf ALG II für den Fall zu stellen, dass die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch nicht erfüllt sein sollten. Die Agentur für Arbeit als erster Ansprechpartner des Arbeit suchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die auch die Anträge auf ALG II gemäß § 16 Abs. 2 SGB I entgegen zu nehmen hat, hatte daher die Pflicht, den Ast auf die Notwendigkeit der sofortigen Beantragung von ALG II zur Vermeidung von Nachteilen hin zu weisen. Diese Pflichtverletzung ist der Ageg im Hinblick auf das Zusammenwirken der Ageg und der Agentur für Arbeit bei der Betreuung der Arbeit suchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch zuzurechnen (vgl. zur Beratungspflicht der Agentur für Arbeit, wenn bei Ablehnung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe die Gefahr des Verlustes der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit droht: BSG in SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 9). Durch die verspätete Antragstellung hat der Ast einen Nachteil in Form der Nichtzahlung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf ALG II für die Zeit vor Antragstellung erlitten. Gerade der Vermeidung diesen, aus der Reglung in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II resultierenden Nachteils dient die Hinweispflicht der Ageg und der Agentur für Arbeit. Der Nachteil kann auch durch verwaltungskonformes Handeln ausgeglichen werden, nämlich durch die nachträgliche Gewährung von ALG II unter Rückbeziehung des ALG II –Antrages auf den Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld am 29. September 2005.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend auch nicht an einem Anordnungsgrund, weil der Ast ausschließlich Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume geltend macht. Zwar ist es Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Unter diesem Gesichtspunkt können regelmäßig nur laufende Zahlungen erstritten werde; ausnahmsweise kann aber eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 355 m.w.N.). Der Ast ist durch das Ausbleiben der ALG-II-Zahlungen in besonderer Weise gegenwärtig betroffen. Eine Vorenthaltung der "Nachzahlung" führt ihn nicht nur zu einer (typischen) Belastung mit Schulden und daraus resultierenden, nach Zeitpunkt und Ratenhöhe mehr oder weniger konkreten Rückzahlungsverpflichtungen sowie zu der Konsequenz, die allgemeinen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, die fehlende Zahlungen für die Vergangenheit auch gegenwärtig vermutlich noch bewirken. Vielmehr bedingt das Ausbleiben der Zahlungen hier unmittelbar erhebliche aktuelle Nachteile auf Feldern – nachhaltiges Schuldenmanagement, Erwerbstätigkeit - , in denen der Ast ein mit den Zielvorstellungen des SGB II übereinstimmendes, wenn nicht sogar gefordertes, jedenfalls aber förderungswürdiges Verhalten an den Tag legt. Insoweit sieht es der Senat auch aufgrund der Darlegungen der Bewährungshelferin des Ast, die hier sowohl Vortrag als auch objektivierende Bestätigung sind, als glaubhaft an, dass dem Ast nicht nur die Aufkündigung der Vergleiche droht, die er im Rahmen der Schuldnerberatung mit seinen Gläubigern geschlossen hatte und deren fristgerechten Bedienung ohne die für die Vergangenheit zustehenden Leistungen nach dem SGB II unmöglich gemacht würde. Letzteres kann er nur durch eine alsbaldige Bereinigung des Tilgungsrückstandes vermeiden. Zudem benötigt er die Nachzahlung der Leistungen zur Finanzierung der alsbaldigen erneuten Arbeitsaufnahme bei seinem letzten Arbeitgeber in der Schweiz, d.h. zur Finanzierung der Anreise und der Kaution für die Unterkunft am Arbeitsort, die anderenfalls ebenfalls unmöglich oder erschwert würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved