Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 13/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 20/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI für die Zeit vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1953 geborene Klägerin erwarb am 02. August 1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonomin zu führen.
Die Klägerin arbeitete im streitigen Zeitraum beim VEB R B und war weder in die AVtI einbezogen noch zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR.
Im März 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin weder eine positive Versorgungszusage von den zuständigen Organen der DDR erhalten habe noch Tätigkeiten in einem Produktions- oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Betriebsteil E des VEB R B, in dem sie gearbeitet gehabt habe, habe Schwerpunktaufgaben in der Oberbauleitung, d. h. in der Planung und Ausführungskontrolle gehabt, so dass dieser mit einem Konstruktionsbüro vergleichbar gewesen sei. Es seien Maschinen und Zubehör exportiert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet, da Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nach den Vorschriften der DDR den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in der eigenen Produktion von Industriegütern, sondern in der Aufgabe gehabt hätten, andere Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung und bei der Projektierung von Vorhaben zu unterstützen.
Dagegen hat die Klägerin am 09. Januar 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und geltend gemacht, abzustellen sei nicht auf den Gesamtbetrieb VEB R B, sondern auf den Betriebsteil R E, in dem sie tätig gewesen sei. Dort sei neben Planung und Beschaffung der hauptsächliche eigene Produktionsanteil gewesen, mehrere Tausend umfassende Artikel für Werkstatteinrichtungen zu produzieren. Auch sei ihr bekannt, dass bei einer ehemaligen Arbeitskollegin die Tätigkeit im VEB R B als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 zu verpflichten, für die Zeiten vom 04. August 1975 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Urteil vom 08. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Das Sozialgericht hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in Versorgungssysteme der DDR nach dem 30. Juni 1990 dargestellt, der es sich vollumfänglich anschließe. Es hat ausgeführt, Produktionsbetrieb im Sinne dieser Rechtsprechung seien nur solche der volkseigenen Produktion oder des Bauwesens. In den entsprechenden Anordnungen der DDR über die Rationalisierungsbetriebe jedoch ergebe sich, dass diese keine Produktionsbetriebe im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen seien.
Gegen dieses der Klägerin am 17. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. Januar 2005, mit der erneut vorgetragen wird, abzustellen sei nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern auf den Betriebsteil E, in dem die Klägerin gearbeitet habe. Dieser habe dafür hat die Klägerin auch Zeugenbeweis angeboten überwiegend Produktionsaufgaben durchgeführt.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 den Beschäftigungszeitraum vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB R B war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung. Zu ersterem wäre notwendig, dass dieser Betrieb seinen Hauptzweck in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken hatte (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Abzustellen ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Betriebsteil, sondern auf den Gesamtbetrieb. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften, denn wenn § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben ebenso wie die Überschrift dieser Norm den Begriff "Betrieb" verwendet und in der Anordnung über die Gründung des VEB R B wiederum dieser VEB als "Betrieb" bezeichnet wird und diesem das Recht erteilt wird, Betriebsteile unter anderem in E zu errichten, so zeigt bereits die sprachliche Logik dieser Regelung, dass für die Einbeziehung in die AVtI nach der Rechtsordnung der DDR auf den Betrieb abzustellen war und nicht auf den Betriebsteil. Andernfalls nämlich hätten die entsprechenden Regelungen den Begriff "Betriebsteil" verwendet; auch in der DDR jedoch war eine Unterscheidung zwischen Betrieb und Betriebsteil bekannt. In das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war jedoch lediglich der VEB R B. Da jedoch lediglich Betriebe als volkseigen im Sinn des § 1 AvtI VO anzusehen sind, die in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen waren, scheidet der Betriebsteil E für eine eigenständige Betrachtung aus. Insofern bedarf es auch nicht des von der Klägerin angebotenen Beweises. Der Senat unterstellt als wahr, dass, wie von der Klägerin angegeben und von den Zeugen bekundet, im Betriebsteil E überwiegend Produktion stattgefunden hat, ohne dass dies ihrem Anspruch zum Durchbruch verhilft.
Dass die Klägerin nicht beim Betriebsteil E, sondern beim VEB R Bangestellt war, zeigt auch der von ihr eingereichte Änderungsvertrag vom 20. Mai 1985, wonach Vertragspartner der Betrieb VEB R B war.
Nach § 7 Abs. 2 des Statuts des VEB R B waren die Leiter der Betriebsteile berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Verantwortungsbereiche den Betrieb also den Gesamtbetrieb im Rechtsverkehr hier mit der Klägerin zu vertreten.
Nach § 2 dieses Statuts hatte der Betrieb die Aufgaben:
- Aufbau kompletter Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen als Generalauftragnehmer (GAN) - Übernahme der Funktion des Generalprojektanten für ausgewählte Schwerpunktvorhaben - Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen - Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen, wenn für die Spezialleistungen in der Nomenklatur der GAN und Hauptauftragnehmer keine Auftragnehmer registriert sind beziehungsweise deren Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind - Übernahme der Funktion des Generallieferanten für komplette Anlagen - MAK Bilanzierung der in der Verantwortung des Fondsträgerbereiches liegenden Bedarfsträger
Dass ein Betrieb, der komplette Industrieanlagen herstellt, der Generalprojektant ist und der Projektierungsleistungen übernimmt und Rationalisierungsmaßnahmen vorbereitet und durchführt, massenhaft Industriegüter nach immer gleich bleibenden Vorgaben produziert, ist nicht andeutungsweise zu erkennen. Wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben, wie etwa im Betriebsteil E, auch Güterproduktion notwendig war, handelt es sich dabei nicht um eine massenhafte Produktion von Industriegütern, da projektierte Industrieanlagen jeweils einzeln geplant und ausgeführt wurden und nicht von einer Massenproduktion dergestalt gesprochen werden kann, dass wiederkehrende Produkte nach einem gleich bleibenden Verfahren von derselben Beschaffenheit, Art und Güte serienmäßig hergestellt werden. Dies gilt für den Gesamtbetrieb, auf den wie dargelegt abzustellen ist, auch dann, wenn wie von der Klägerin dargelegt, die Betriebsteile für die Produktionsbereiche des Betriebes zuständig waren. Auch wenn tatsächlich, wie von der Klägerin dargelegt, der Gesamtbetrieb der Projektierung und Planung gedient hat und die dazu notwendigen Produktionsaufgaben von den Betriebsteilen in G, W, E und D erbracht wurden, ändert dies nichts an der Aufgabenstellung des Gesamtbetriebs. Dies wird nochmals durch die Arbeitsordnung des Betriebes bestätigt, in dem unter Ziffer 2. seine Aufgaben beschrieben werden, nämlich, dass dieser als General- und Hauptauftragnehmer die Funktion eines Generalauftragnehmers für komplette Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Industriebereiches allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahrgenommen habe. Zu den Aufgaben des Betriebes gehörten nach dieser Festlegung Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Aufbaus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle standen, Generalprojektantentätigkeit, Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen, Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben. Darüber hinaus nahm der Betrieb auf dem Gebiet der Bilanzierung und der Preisbildung die Stellung eines wirtschaftsleitenden Organs im Bereich des Ministeriums für allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahr (Ziffer 2.2 Arbeitsordnung). Dementsprechend war der Betrieb auch in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985) der Kennziffer 63310, nämlich Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe - Technologische Projektierungsbetriebe, zugeordnet. Somit liegt keine industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen vor, wie vom BSG gefordert (Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R ). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2002 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R ). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R ). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R ).
Wird dieser Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, so gehört der volkseigene Betrieb VEB R B nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens, denn er hat nicht selbständig vorwiegend industrielle Massenproduktion durchgeführt, sondern als selbständiges Unternehmen an der Rationalisierung und Projektierung der Produktion mitgewirkt.
Der Betrieb war auch nicht einem Produktionsbetrieb der Industrie gleichgestellt.
Für eine Gleichstellung kommt es lediglich darauf an, ob der Betrieb der Klägerin in der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AvtI VO in § 1 aufgelistet war oder nicht. In dieser abschließenden Aufzählung sind zwar Konstruktionsbüros, nicht aber Projektierungsbetriebe aufgeführt.
Unter Konstruktion ist der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Nach dem Ökonomischen Lexikon 1979 S. 252 wurde zwischen einem Konstruktionsbetrieb als einem zentralen Entwicklungs- und Konstruktionsbetrieb einerseits und einem Konstruktionsbüro als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates andererseits unterschieden. Ob daraus geschlossen werden kann, dass der Begriff Konstruktionsbüro lediglich rechtlich unselbständige Einrichtungen erfasste, kann dahinstehen. Aufgabe einer solchen Konstruktionseinrichtung war es danach im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Zu den Konstruktionsunterlagen zählten die Gesamtheit der Dokumentationen für zu bauende oder zu fertigende, für den Absatz oder die eigene Verwendung bestimmte Gegenstände, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Stücklisten.
Demgegenüber gehört die darüber hinausgehende Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption zum Bereich der Projektierung. Ein Betrieb, der mit solchen Projektierungsaufgaben befasst war, ist damit kein Konstruktionsbüro.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl DDR II 1964, 909) PVO gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI für die Zeit vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1953 geborene Klägerin erwarb am 02. August 1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonomin zu führen.
Die Klägerin arbeitete im streitigen Zeitraum beim VEB R B und war weder in die AVtI einbezogen noch zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR.
Im März 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin weder eine positive Versorgungszusage von den zuständigen Organen der DDR erhalten habe noch Tätigkeiten in einem Produktions- oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Betriebsteil E des VEB R B, in dem sie gearbeitet gehabt habe, habe Schwerpunktaufgaben in der Oberbauleitung, d. h. in der Planung und Ausführungskontrolle gehabt, so dass dieser mit einem Konstruktionsbüro vergleichbar gewesen sei. Es seien Maschinen und Zubehör exportiert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet, da Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nach den Vorschriften der DDR den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in der eigenen Produktion von Industriegütern, sondern in der Aufgabe gehabt hätten, andere Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung und bei der Projektierung von Vorhaben zu unterstützen.
Dagegen hat die Klägerin am 09. Januar 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und geltend gemacht, abzustellen sei nicht auf den Gesamtbetrieb VEB R B, sondern auf den Betriebsteil R E, in dem sie tätig gewesen sei. Dort sei neben Planung und Beschaffung der hauptsächliche eigene Produktionsanteil gewesen, mehrere Tausend umfassende Artikel für Werkstatteinrichtungen zu produzieren. Auch sei ihr bekannt, dass bei einer ehemaligen Arbeitskollegin die Tätigkeit im VEB R B als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 zu verpflichten, für die Zeiten vom 04. August 1975 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Urteil vom 08. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Das Sozialgericht hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in Versorgungssysteme der DDR nach dem 30. Juni 1990 dargestellt, der es sich vollumfänglich anschließe. Es hat ausgeführt, Produktionsbetrieb im Sinne dieser Rechtsprechung seien nur solche der volkseigenen Produktion oder des Bauwesens. In den entsprechenden Anordnungen der DDR über die Rationalisierungsbetriebe jedoch ergebe sich, dass diese keine Produktionsbetriebe im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen seien.
Gegen dieses der Klägerin am 17. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. Januar 2005, mit der erneut vorgetragen wird, abzustellen sei nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern auf den Betriebsteil E, in dem die Klägerin gearbeitet habe. Dieser habe dafür hat die Klägerin auch Zeugenbeweis angeboten überwiegend Produktionsaufgaben durchgeführt.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 den Beschäftigungszeitraum vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 04. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB R B war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung. Zu ersterem wäre notwendig, dass dieser Betrieb seinen Hauptzweck in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken hatte (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Abzustellen ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Betriebsteil, sondern auf den Gesamtbetrieb. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften, denn wenn § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben ebenso wie die Überschrift dieser Norm den Begriff "Betrieb" verwendet und in der Anordnung über die Gründung des VEB R B wiederum dieser VEB als "Betrieb" bezeichnet wird und diesem das Recht erteilt wird, Betriebsteile unter anderem in E zu errichten, so zeigt bereits die sprachliche Logik dieser Regelung, dass für die Einbeziehung in die AVtI nach der Rechtsordnung der DDR auf den Betrieb abzustellen war und nicht auf den Betriebsteil. Andernfalls nämlich hätten die entsprechenden Regelungen den Begriff "Betriebsteil" verwendet; auch in der DDR jedoch war eine Unterscheidung zwischen Betrieb und Betriebsteil bekannt. In das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war jedoch lediglich der VEB R B. Da jedoch lediglich Betriebe als volkseigen im Sinn des § 1 AvtI VO anzusehen sind, die in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen waren, scheidet der Betriebsteil E für eine eigenständige Betrachtung aus. Insofern bedarf es auch nicht des von der Klägerin angebotenen Beweises. Der Senat unterstellt als wahr, dass, wie von der Klägerin angegeben und von den Zeugen bekundet, im Betriebsteil E überwiegend Produktion stattgefunden hat, ohne dass dies ihrem Anspruch zum Durchbruch verhilft.
Dass die Klägerin nicht beim Betriebsteil E, sondern beim VEB R Bangestellt war, zeigt auch der von ihr eingereichte Änderungsvertrag vom 20. Mai 1985, wonach Vertragspartner der Betrieb VEB R B war.
Nach § 7 Abs. 2 des Statuts des VEB R B waren die Leiter der Betriebsteile berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Verantwortungsbereiche den Betrieb also den Gesamtbetrieb im Rechtsverkehr hier mit der Klägerin zu vertreten.
Nach § 2 dieses Statuts hatte der Betrieb die Aufgaben:
- Aufbau kompletter Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen als Generalauftragnehmer (GAN) - Übernahme der Funktion des Generalprojektanten für ausgewählte Schwerpunktvorhaben - Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen - Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen, wenn für die Spezialleistungen in der Nomenklatur der GAN und Hauptauftragnehmer keine Auftragnehmer registriert sind beziehungsweise deren Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind - Übernahme der Funktion des Generallieferanten für komplette Anlagen - MAK Bilanzierung der in der Verantwortung des Fondsträgerbereiches liegenden Bedarfsträger
Dass ein Betrieb, der komplette Industrieanlagen herstellt, der Generalprojektant ist und der Projektierungsleistungen übernimmt und Rationalisierungsmaßnahmen vorbereitet und durchführt, massenhaft Industriegüter nach immer gleich bleibenden Vorgaben produziert, ist nicht andeutungsweise zu erkennen. Wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben, wie etwa im Betriebsteil E, auch Güterproduktion notwendig war, handelt es sich dabei nicht um eine massenhafte Produktion von Industriegütern, da projektierte Industrieanlagen jeweils einzeln geplant und ausgeführt wurden und nicht von einer Massenproduktion dergestalt gesprochen werden kann, dass wiederkehrende Produkte nach einem gleich bleibenden Verfahren von derselben Beschaffenheit, Art und Güte serienmäßig hergestellt werden. Dies gilt für den Gesamtbetrieb, auf den wie dargelegt abzustellen ist, auch dann, wenn wie von der Klägerin dargelegt, die Betriebsteile für die Produktionsbereiche des Betriebes zuständig waren. Auch wenn tatsächlich, wie von der Klägerin dargelegt, der Gesamtbetrieb der Projektierung und Planung gedient hat und die dazu notwendigen Produktionsaufgaben von den Betriebsteilen in G, W, E und D erbracht wurden, ändert dies nichts an der Aufgabenstellung des Gesamtbetriebs. Dies wird nochmals durch die Arbeitsordnung des Betriebes bestätigt, in dem unter Ziffer 2. seine Aufgaben beschrieben werden, nämlich, dass dieser als General- und Hauptauftragnehmer die Funktion eines Generalauftragnehmers für komplette Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Industriebereiches allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahrgenommen habe. Zu den Aufgaben des Betriebes gehörten nach dieser Festlegung Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Aufbaus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle standen, Generalprojektantentätigkeit, Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen, Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben. Darüber hinaus nahm der Betrieb auf dem Gebiet der Bilanzierung und der Preisbildung die Stellung eines wirtschaftsleitenden Organs im Bereich des Ministeriums für allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahr (Ziffer 2.2 Arbeitsordnung). Dementsprechend war der Betrieb auch in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985) der Kennziffer 63310, nämlich Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe - Technologische Projektierungsbetriebe, zugeordnet. Somit liegt keine industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen vor, wie vom BSG gefordert (Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R ). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2002 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R ). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R ). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R ).
Wird dieser Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, so gehört der volkseigene Betrieb VEB R B nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens, denn er hat nicht selbständig vorwiegend industrielle Massenproduktion durchgeführt, sondern als selbständiges Unternehmen an der Rationalisierung und Projektierung der Produktion mitgewirkt.
Der Betrieb war auch nicht einem Produktionsbetrieb der Industrie gleichgestellt.
Für eine Gleichstellung kommt es lediglich darauf an, ob der Betrieb der Klägerin in der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AvtI VO in § 1 aufgelistet war oder nicht. In dieser abschließenden Aufzählung sind zwar Konstruktionsbüros, nicht aber Projektierungsbetriebe aufgeführt.
Unter Konstruktion ist der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Nach dem Ökonomischen Lexikon 1979 S. 252 wurde zwischen einem Konstruktionsbetrieb als einem zentralen Entwicklungs- und Konstruktionsbetrieb einerseits und einem Konstruktionsbüro als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates andererseits unterschieden. Ob daraus geschlossen werden kann, dass der Begriff Konstruktionsbüro lediglich rechtlich unselbständige Einrichtungen erfasste, kann dahinstehen. Aufgabe einer solchen Konstruktionseinrichtung war es danach im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Zu den Konstruktionsunterlagen zählten die Gesamtheit der Dokumentationen für zu bauende oder zu fertigende, für den Absatz oder die eigene Verwendung bestimmte Gegenstände, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Stücklisten.
Demgegenüber gehört die darüber hinausgehende Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption zum Bereich der Projektierung. Ein Betrieb, der mit solchen Projektierungsaufgaben befasst war, ist damit kein Konstruktionsbüro.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl DDR II 1964, 909) PVO gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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