L 22 RA 120/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 181/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 120/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 607,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Erstattungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 605,95 EUR im Streit.

Frau E F (Versicherte) bezog als Altersrentnerin von der Beklagten Leistungen in Höhe von 1256,44 DM (642,41 EUR) monatlich auf ihr Konto bei der Landesbank Berlin. Verfügungsberechtigt über das Konto war die Klägerin.

Nachdem die Versicherte am 09. November 2001 verstorben war, teilte die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 11. November 2001 dem Rentenservice der Deutschen Post AG mit und fragte auf Wunsch des Bestattungsunternehmens nach, ab wann die Versicherte aus ihrer Berufstätigkeit ausgeschieden sei. Dieses Schreiben leitete die Post an die Beklagte weiter, wo es am 29. November 2001 einging. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versicherte seit dem 01. Januar 1992 Rente bezogen habe, und bat um Übersendung einer Sterbeurkunde. Diese übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2001, bei der Beklagten eingegangen am 27. Dezember 2001.

Die Rente für den Monat Dezember 2001 war auf das Konto der Versicherten bereits am 28. November 2001 überwiesen worden. Am 19. Dezember 2001 ging bei dem Kreditinstitut die Rückforderung der überzahlten Rente für den Monat Dezember 2001 ein, was die Landesbank Berlin mit Schreiben vom 09. Januar 2002 verweigerte, da das Konto zwischenzeitlich am 12. Dezember 2001 von der Klägerin aufgelöst worden war. Die letzte Überweisung in Höhe von 2180,73 DM sei am 10. Dezember 2001 auf das Konto der Klägerin mit dem Verwendungszweck "Bestattungs- und Friedhofskosten E F" überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie von dieser die überzahlte Rente für den Monat Dezember 2001 in Höhe von (nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von zusammen 36,47 EUR) 605,95 EUR zurückfordere. Nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Klägerin beziehungsweise dem Prozessbevollmächtigten wiederholte die Beklagte dies mit Bescheid vom 18. September 2002 und führte aus, die Erstattungspflicht bestünde auch dann, wenn das Geld für Beerdigungskosten verbraucht worden sei.

Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück: Die Rente sei für Dezember 2001 überzahlt gewesen und der überzahlte Betrag habe mangels ausreichender Deckung nicht wiedererlangt werden können. Die Klägerin habe durch die Begleichung der Bestattungskosten über die zu Unrecht gezahlte Rente verfügt und sei daher gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet. Sie sei nicht berechtigt gewesen, Forderungen Dritter mit der zu Unrecht geleisteten Rentenzahlung von sich aus zu befriedigen.

Gegen diesen am 12. Februar 2003 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die am 09. März 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin erneut darlegt, dass sie das Geld nicht für sich verbraucht habe. Daher müsse die Beklagte auf die Erstattungsforderung verzichten.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,

den Bescheid vom 18. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da nach § 102 Abs. 5 SGB VI Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet würden, in dem die Berechtigten gestorben sind, sei die Rentenzahlung für den Monat Dezember 2001 zu Unrecht erfolgt. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gälten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen würden, als unter Vorbehalt erbracht und das Geldinstitut habe sie zurück zu überweisen. Diese Verpflichtung entfalle, wenn über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt worden sei.

In diesem Fall seien gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin gegenwärtig nicht leistungsfähig sei, sie könne dann, wenn die Forderung bestandskräftig festgestellt sei, die Niederschlagung beantragen.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. April 2004 eingegangene Berufung der Klägerin zu deren Begründung sinngemäß vorgetragen wird, das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hätte die Bestattungskosten übernehmen müssen, dies jedoch nicht getan. Beigefügt war ein Schreiben dieser Behörde, wonach das Sozialamt die Bestattungskosten nicht übernimmt, da ein Sterbegeld von der Krankenkasse gezahlt worden sei und es Bestattungsunternehmen gäbe, die aus dem Sterbegeld eine Sozialbestattung ohne Eigenanteil durchführten. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bestünde daher in diesen Fällen nicht zumal ein entsprechender Antrag vor der Zahlung zu stellen sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Gerichtsbescheid unter dem Az.: S 1 RA 181/03, zugegangen am 19. März 2004, wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte allein.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Sozialamt im Bezirksamt Berlin-Lichtenberg die Kosten der Bestattung in Rechnung zu stellen, da der gesetzliche Kostenträger das Land Berlin gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenfrei sein dürfte.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Versicherungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer , die Gegenstand der Beratung des Senats war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte war befugt, die Forderung gegen die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und auch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2004 war daher nicht zu beanstanden.

Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Rente der verstorbenen Versicherten in Höhe von 605,95 EUR für den Monat Dezember 2001 zu Unrecht gezahlt worden war und dass dann, wenn wegen einer Verfügung über die überzahlte Rente eine Rücküberweisung nicht erfolgen kann, der Verfügende verpflichtet ist, die zu Unrecht erbrachte Rente zu erstatten. Der Senat weist die Berufung aus den dort genannten Gründen als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weitergehenden Begründung ab (153 Abs. 2 SGG).

Die Beklagte durfte ihre Forderung auch durch Verwaltungsakt geltend machen. Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Versicherungsträger war zumindest bis zum 28. Juni 2002 § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung a. F. (vgl. Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R).

Durch das Gesetz (zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatz¬versicherung und zur Änderung anderer Gesetze) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) wurden durch dessen Art. 8 Ziffer 6 die Sätze 1 und 2 des § 118 Abs. 4 SGB VI ersetzt und angeordnet, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat (§ 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n. F.). Nach Art. 25 Abs. 8 dieses Gesetzes trat dessen Art. 8 Nr. 6, enthaltend die Änderung des § 118 Abs. 4 SGB VI, am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2002 (BGBl. I 2167), so dass § 118 Abs. 4 SGB VI in der neuen Fassung ab 29. Juni 2002 gilt. Die Beklagte hat die Forderung nach diesem Tag, nämlich am 18. September 2002, durch Verwaltungsakt geltend gemacht.

Dies war ihr auch durch § 300 Abs. 2 SGB V nicht verwehrt:

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Danach ist hier neues Recht, also die Geltendmachung der Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt, anzuwenden.

Auch § 300 Abs. 2 SGB VI führt zu keinem anderen Ergebnis: Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalender¬monaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Auch wenn sich aus der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BT Drucksache 11/4124 Seite 206) ergeben mag, dass der Gesetzgeber diese Regelung auf Ansprüche von Versicherten angewendet wissen wollte und auch deshalb eingeführt hat, damit bei der Erstfeststellung einer Rente nicht ständig überprüft werden müsse, inwieweit aufgehobenes Recht noch weiter anwendbar sein könnte, so hat dies jedoch im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden. Der Wortlaut der Norm differenziert nicht danach, ob "die Vorschriften dieses Gesetzes" materiell-rechtlicher Art sind oder das Verwaltungsverfahren betreffen. Sie bezieht sich deshalb nicht nur auf Ansprüche von Versicherten, sondern auch auf solche des Renten¬ver¬¬sicherungsträgers (vgl. BSG, a. a. O.). Das BSG hat daher in dem dort zu entscheidenden Rechtsstreit, bei dem entscheidungserheblich war, ob das Rechtsschutz¬bedürfnis für die vor In Kraft Treten des § 118 Abs. 4 SGB VI n. F. erhobene Leistungsklage weiter besteht, auch nachdem der Rentenversicherungsträger seine Forderung durch Verwaltungsakt geltend machen kann und muss, neben den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechtes auch die Frage der Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 300 SGB VI geprüft. Es hat die Frage offen gelassen, ob sich die Zulässigkeit nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts oder nach der Grundsatznorm des § 300 SGB VI beantwortet, da beide Lösungswege zum selben Ergebnis führten. Aus den Darlegungen zu § 300 SGB VI jedoch ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats, dass diese Vorschrift auch für Ansprüche der Versicherungs¬träger gegen die Versicherten und auch für Verwaltungsverfahrensfragen gilt.

Die Beklagte hat ihre Forderung jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2003, der dem Bescheid vom 18. September 2002 die vorliegend maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 95 SGG), erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 118 Abs. 2 SGB VI, die am 29. Juni 2001 begann und am 28. September 2002 endete, durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Zwar mag der Bescheid vom 18. September 2002 unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten verfrüht ergangen sein. Die Widerspruchsstelle hätte daher den angefochtenen Bescheid aufheben können, mit dem Ziel, dass nunmehr nach Ablauf der Frist ein – zulässiger – Verwaltungsakt mit demselben Inhalt erlassen wird. Zur Vermeidung dieses – überflüssigen - Verfahrens konnte die Widerspruchsstelle diese Regelung gemäß § 85 SGG auch selbst treffen.

Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Bestattung dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in Rechnung zu stellen, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hatte mit der Klageschrift vom 08. März 2003 beim Sozialgericht eingegangen am 11. März 2003 die rechtlich zureffende isolierte Anfechtungsklage gegen den Rückforde¬rungs¬bescheid und den Widerspruchsbescheid erhoben und in dem erstinstanzlichen Verfahren weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin vom 11. März 2004 eine Änderung oder Erweiterung der Klage dahingehend vorgenommen, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu einem Handeln ausgesprochen werden soll. Der entsprechende Antrag im Berufungsschriftsatz vom 11. April 2004 stellt sich demnach als eine Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG dar, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beklagten wäre hier gemäß § 99 Abs. 2 SGG dann anzu¬¬nehmen, wenn diese sich in einem Schriftsatz auf die abgeänderte Klage eingelassen hätte. Eine Einlassung in die abgeänderte Klage liegt dann vor, wenn der Beteiligte inhaltlich auf den geänderten Klageantrag eingeht oder einen Gegenantrag oder ein Verteidigungsmittel hiergegen bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall, die Beklagte hat in ihrer Berufungs¬erwiderung vom 05.April 2004 lediglich beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid zurückzuweisen, und hat sich zur Begründung auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und ihren angefochtenen Wider¬spruchsbescheid berufen. Da weder in der erstinstanzlichen Entscheidung noch im Widerspruchsbescheid der geänderte Klagantrag erwähnt werden konnte, da er noch nicht gestellt war, beinhaltet diese Bezugnahme kein Einlassen auf die Klageänderung.

Der Senat hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich. Wenn die Klägerin der Auf¬fassung ist, das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin habe die Beerdigungskosen zu erstatten, so möge sie eine entsprechende Klage erheben. Ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten ersichtlich wäre, die noch dazu dem Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig sein müsste, besteht keine Veranlassung, über einen derartigen Anspruch unter Über¬gehung einer Instanz erstmalig im Verfahren vor dem Landessozialgericht zu entscheiden. Es ist deshalb auch nicht näher darauf einzugehen, dass eine Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht bezeichnet ist.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz SGG da die Klägerin Ansprüche nicht als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG geltend macht und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits (§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Senat hatte – insoweit in Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung – der Klägerin auch die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, weil er insgesamt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte (§ 197a SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO). Bei der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin Berufung eingelegt hat, denn insoweit gilt das Verbot "reformatio in peius" – der Verschlechterung -nicht (Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 161 Rdnr. 3; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 16).

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zur Zeit der Einlegung der Berufung geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 Kostenrechtsmodernisierungs¬gesetz vom 05. Mai 2004 (BGBl I. S. 718).
Rechtskraft
Aus
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