Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 4076/05 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 626/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer teilstationären oder ambulanten Maßnahme nicht vor. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2006 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, Rz. 5d zu § 142). Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest des behandelnden Psychiaters Dr. T vom 26. Januar 2006 beschäftigt sich allein mit der Frage der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und ist offensichtlich für das laufende Widerspruchsverfahren bei der Krankenkasse bzgl. der Beendigung der Krankengeldzahlungen erstellt, es trägt nichts zu der hier streitigen Rechtsfrage (Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches bzgl. der konkret geltend gemachten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, Ermessensreduzierung auf Null) bei. Soweit der Antragsteller auf seine Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse hinsichtlich der Fortzahlung von Krankengeld bzw. mit der Bundesagentur für Arbeit und der Antragsgegnerin hinsichtlich beantragter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (beruflichen Rehabilitation) hinweist, ist eine rechtliche Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ansatzweise erkennbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer teilstationären oder ambulanten Maßnahme nicht vor. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2006 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, Rz. 5d zu § 142). Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest des behandelnden Psychiaters Dr. T vom 26. Januar 2006 beschäftigt sich allein mit der Frage der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und ist offensichtlich für das laufende Widerspruchsverfahren bei der Krankenkasse bzgl. der Beendigung der Krankengeldzahlungen erstellt, es trägt nichts zu der hier streitigen Rechtsfrage (Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches bzgl. der konkret geltend gemachten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, Ermessensreduzierung auf Null) bei. Soweit der Antragsteller auf seine Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse hinsichtlich der Fortzahlung von Krankengeld bzw. mit der Bundesagentur für Arbeit und der Antragsgegnerin hinsichtlich beantragter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (beruflichen Rehabilitation) hinweist, ist eine rechtliche Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ansatzweise erkennbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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