Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1081/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 334/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die 1952 geborene Klägerin, die von September 1970 bis Februar 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zur Augenoptikerin absolvierte (Zeugnis vom 16. Februar 1973) war in diesem Beruf von März 1973 bis Juni 1994 tätig. Während einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit nahm sie von April 1997 bis September 1997 an einer Integrationsmaßnahme zur Vermittlung von Grundkenntnissen für Büroarbeiten teil. Zuletzt übte sie von April 1998 bis März 1999 eine befristete Beschäftigung als Textilmustergestalterin aus. Seither ist sie arbeitslos. Sie nahm von Mai bis Juni 2000 an einer Feststellungsmaßnahme für Rehabilitanten und Schwerbehinderte im Rahmen des Projektes "Eintauchen in die Arbeitswelt" teil.
Im März 2002 beantragte die Klägerin wegen seit 2001 bestehender Erkrankung des gesamten Bewegungsapparates, insbesondere eines Wirbelsäulenschadens und eines künstlichen Hüftgelenkes, Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Reha-Klinik F vom 02. Januar 2002 über eine dort vom 16. Oktober bis 13. November 2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab: Trotz Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und eines Zustandes nach Hüftoperation 1992 sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Textilmustergestalterin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Beruf sei der einer Augenoptikerin. Bei der Tätigkeit einer Textilmustergestalterin habe es sich um eine vom Arbeitsamt geförderte, auf ein Jahr befristete Strukturanpassungsmaßnahme gehandelt. Es bestünden massive Hüftgelenks- und Gelenkbeschwerden.
Nachdem die Beklagte die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie Dr. E vom 02. Juli 2002 und des Praktischen Arztes Ziemer vom 02. Juli 2002 eingeholt sowie das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. H vom 24. Juli 2002 veranlasst hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2002 zurück. Auch nach den weiteren Ermittlungen könne der Beruf der Textilmustergestalterin mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 27. November 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat eingeräumt, der zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebende Beruf sei der einer Augenoptikerin. Dieser könne zwar nicht mehr ausgeübt werden. Die Klägerin müsse sich aber auf die ihr objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeit einer Telefonistin nach der Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) verweisen lassen.
Das Sozialgericht hat aus der Schwerbehindertenakte des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam verschiedene Unterlagen, aus den Berufsinformationskarten (BIK) und aus Berufe.net Auszüge zum Fein-, Optikgerätemechaniker und zum Augenoptiker sowie weitere berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit einer Telefonistin beigezogen, den Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. E vom 04. März 2003 und die Auskünfte der Firma R- vom 09. November 2004 und der Firma F vom 26. November 2004 eingeholt sowie darüber hinaus Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 04. August 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 07. Juni 2004 und das berufskundliche Gutachten des M Lvom 29. Dezember 2004.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, sie könne wegen starker Schmerzen der Wirbelsäule nicht im Sitzen 6 Stunden täglich arbeiten, so dass der Beruf einer Telefonistin für sie nicht in Betracht komme.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf beigefügte Kopien der Auskunft des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen vom 07. Juni 2001, des schriftlichen berufskundlichen Gutachtens des H Kvom 04. April 2001 und der eigenen berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit von Telefonisten/innen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 vorgetragen, die Tätigkeit einer Telefonistin sei aus gesundheitlicher Sicht möglich. Die Körperhaltung könne auch während eines Sitzens im Sinne eines dynamischen Sitzens variiert werden. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten sei ausreichend. Der größte Teil der Einarbeitung umfasse nicht das Erlernen der originären Tätigkeiten einer Telefonistin (Bedienen der Telefonanlage und der Software), sondern den Erwerb von Kenntnissen der Unternehmens- und Betriebsstruktur, der Betriebsabläufe, der betrieblichen Gegebenheiten etc. Soweit in den vorliegenden anderslautenden Stellungnahmen eine solche Einarbeitungszeit für nicht ausreichend erachtet werde, würden Fortbildungsinhalte für Mitarbeiter in Call-Centern zugrunde gelegt, welche nicht mit einer Telefonistin zu vergleichen seien.
Mit Urteil vom 09. März 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 14. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2002 verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung aufgrund des Antrages vom 21. März 2002 ab dem 01. April 2002 zu zahlen: Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme leide die Klägerin unter fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Betonung im unteren Lendenwirbelsäulenbereich bei statisch muskulärer Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und wiederkehrender pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einer Blockierung der rechten Kreuzbeindarmfuge bei statischer Fehlhaltung aufgrund einer Beinverkürzung rechts größer als links 1,5 cm, einer beginnenden Hüftgelenksabnutzung links mit endgradiger Bewegungseinschränkung, einem Zustand nach zementfreier Hüftendoprothese rechts, einem Senk-Spreizfuß ohne statische Auswirkungen am Rückfuß und einer Kniegelenksabnutzung mittelgradig mit Betonung im Kniescheibengleitlager/Kniescheibengleitrinne. Mit diesen festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeit in Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder starker Rumpfbeugung verrichten. Sie müsse Arbeiten mit Armvorhaltetätigkeiten von mehr als 2,5 kg, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Einwirkung von Rüttelungen, Stauchungen und Vibrationen auf die Wirbelsäule, Tätigkeiten mit extremen Witterungsbedingungen wie Kälte, Nässe oder Zugluft, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie im häufigen Knien, Kriechen und Hocken vermeiden. Außerdem seien Arbeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen nicht mehr zumutbar. Damit könne nach dem Sachverständigen Dr. R eine Tätigkeit als Augenoptikerin nicht mehr verrichtet werden. Nach dessen Auffassung sei die Klägerin unter Berücksichtigung der berufskundlichen Unterlagen jedoch noch in der Lage, vollschichtig als Telefonistin zu arbeiten.
Dieser Beruf komme jedoch nach dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L nicht in Betracht. Bereits in der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 23. April 1998 werde nachvollziehbar dargelegt, dass die Einarbeitungszeit einer Telefonistin drei bis sechs Monate dauere. Während der Einarbeitungszeit seien insbesondere Kenntnisse im Umgang der Telekommunikationstechnik, Kenntnisse der Landesorganisation, Kommunikationsverhalten, Vertrauensschutz, Grundkenntnisse anderer Kommunikationstechniken zu erwerben. Dies gehe auch aus der berufskundlichen Stellungnahme des W R vom 15. April 1998 hervor. Danach sei eine Einarbeitungszeit unter drei Monaten nicht möglich, denn es müssten Behördenstrukturen und unterschiedliche Abteilungen kennen gelernt werden. Dasselbe folge aus der berufskundlichen Stellungnahme der CD vom 30. Juli 1999. Danach würden für das Kennenlernen der technischen Seite, PC-Kenntnisse und Training der Kommunikationsfähigkeit allein drei Monate benötigt. Es kämen weitere drei Monate eines Praktikums hinzu, in denen die Struktur des Unternehmens bzw. der Behörde kennen gelernt werde. In der weiteren berufskundlichen Stellungnahme der C D vom 18. April 2001 habe diese dargelegt, dass sich der Arbeitsplatz einer Telefonistin stark gewandelt habe. Entsprechende Arbeitsplätze gebe es hauptsächlich in großen Behörden, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen etc. Es müsse hierbei davon ausgegangen werden, dass schon bei Nebenstellenanlagen bis zu 600 Nummern vorhanden seien. Außerdem sei der Arbeitsplatz zunehmend mit anderen Tätigkeiten, wie z. B. Schreibarbeiten gekoppelt. Telefonistinnen müssten Sachkenntnis in der Struktur der Behörde besitzen. Eine Vorbildung z. B. als Verkäuferin unterscheide sich hiervon.
Nach dem Sachverständigen L sei der Klägerin die Tätigkeit einer Telefonistin nicht zumutbar. Nach dem bisherigen Berufsverlauf seien aufbaufähige kaufmännische Grundkenntnisse nicht vorhanden, so dass Tätigkeiten an Kleinanlagen mit Nebenarbeiten nicht übertragen werden könnten und somit nur die Bedienung von Großanlagen in Betracht komme. Diese Aufgaben würden überwiegend im Sitzen ausgeführt. Bei der Auswahl entsprechender Bewerber stehe jedoch weniger das körperliche Leistungsvermögen im Mittelpunkt. Entscheidend seien Gesprächstechniken und Kommunikationsregeln. Es sei erforderlich, sich an wechselnde Gesprächssituationen anzupassen. Aufgrund des heutigen technischen Standards der Kommunikationseinrichtungen nehme die Anzahl der Arbeitsplätze für Telefonistinnen, die ausschließlich telefonierten, weiter ab. Darüber hinaus werde heute an EDV-Anlagen, an Bildschirmen tastatur- und mausgesteuert gearbeitet. In diesen Anlagen liefen auch Fax und Mails auf, die formatiert, zugeordnet und verteilt werden müssten. Dafür seien fundierte EDV-Kenntnisse erforderlich. Die Arbeit an der Tastatur und Maus erfordere durchgehendes Sitzen (gleichgültig, ob mit dem Head-Set gearbeitet werde oder nicht). Ein Wechsel mit Steh- oder Gehanteilen sei nicht möglich. Notwendig seien kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse, die einen Telefonisten in die Lage versetzten, die Aufgabenvielfalt, Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen zu erfassen und somit zielgerichtet Anliegen erfragen zu können. Im Zeitraum von 1999 bis 2002 sei eine Zunahme der Arbeitsplätze für Telefonistinnen von etwa 25 Prozent eingetreten, was dadurch zu erklären sei, dass Aufgaben und Arbeitsplätze für Telefonistinnen zunehmend an externe Dienstleister übertragen worden seien. Bei der Klägerin seien nach dem Sachverständigen L aus dem Berufsverlauf als Augenoptikerin keine verwertbaren kaufmännischen Vorerfahrungen oder EDV-Kenntnisse vorhanden. Eine Einarbeitung binnen drei Monate sei daher nicht möglich. Die Klägerin habe daher nicht einmal eine theoretische Aussicht auf Beschäftigung. Wenn der Sachverständige L daher der berufskundlichen Stellungnahme des H Kvom 04. April 2001 nicht habe folgen können, sei dies nachvollziehbar, da die dort dargelegte Arbeitsaufgabe eines Verbindens zwischen Amts- und Nebenstellen u. a. bei Ortsgesprächen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen im Arbeitsalltag längst nicht mehr stattfinde. Auch die darin noch beschriebenen Geh- und Stehanteile seien bei einem PC-Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden.
Die von der Beklagten eingereichte berufskundliche Ermittlung zur Tätigkeit von Telefonistinnen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 stehe dem nicht entgegen. Danach sei es zwar wegen des Head-Sets kurzfristig möglich, im Stehen zu telefonieren. Diese Arbeitsplatzgestaltung entspreche aber nicht dem körperlichen Leistungsvermögen der Klägerin, denn diese müsse im Wechsel der Körperhaltungen, idealer Weise nach eigener Maßgabe, tätig sein, wie der medizinische Sachverständige ausgeführt habe. Wenn bei einem eingehenden Gespräch an der Tastatur oder mit der Maus am PC gearbeitet werde, könne nicht selbstbestimmt aufgestanden und herumgelaufen werden.
Im Übrigen könne der Ansicht der Beklagten, die besondere Kenntnis der Unternehmens- bzw. Behördenstruktur dürfe in die Einarbeitungszeit für eine Telefonistin nicht einbezogen werden, nicht gefolgt werden, denn dies werde gerade vorausgesetzt.
Gegen das ihr am 29. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Mai 2005 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Entgegen der Beurteilung des Sachverständigen L bedürfe es für die Ausübung einer Telefonistinnentätigkeit keiner umfangreichen EDV-Kenntnisse, so dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht überschritten werde. Der Wechsel der Haltungsarten sei ebenfalls gewährleistet, da nach der Bildschirmverordnung eine Bildschirmarbeit stündlich zu unterbrechen sei. Häufig würden auch betrieblich gesonderte Pausenregelungen bestehen. Die Beklagte hat Kopien verschiedener Urteile sowie der berufskundlichen Stellungnahme des HK vom 17. Oktober 2001, des K-H K vom 12. Januar 2005 und der eigenen berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit einer Telefonistin im Call-Center bzw. in der betrieblichen Telefonzentrale der SAG in B vom 16. April 2003 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nach wie vor leide sie an einem Weichteilrheumatismus. Zudem sei demnächst eine Nabelbruchoperation erforderlich. Sie sei dem erheblichen Stressfaktor, der durch 40 Anrufe pro Stunde laut der von der Beklagten übersandten berufskundlichen Ermittlungen entstehe, nicht gewachsen. Auch sei es realitätsfern anzunehmen, dass als Telefonistin ein Wechsel der Haltungsarten möglich sei. Die Klägerin hat verschiedene ärztliche Unterlagen beigefügt.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 22. September 2005, 29. Oktober 2005 und 11. Februar 2006).
Die Beklagte hält die Beurteilung des Sachverständigen L nicht für überzeugend. Die Klägerin habe auch als Augenoptikerin Verkaufs- und Beratungsgespräche zu führen und einfache Büroarbeiten auszuführen gehabt. Darüber hinaus habe sie im Rahmen einer Fortbildung weitere kaufmännische Kenntnisse erworben. Die Beklagte habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auf generelle Mischtätigkeiten aus Sekretariats- und Schreibarbeiten, Empfang und Telefon verwiesen. Sie habe vielmehr die Tätigkeit einer Telefonistin mit reinen Vermittlungsaufgaben, wie sie in großen Behörden und Institutionen existiere, benannt. Der Hinweis des Sachverständigen L, dass die am 23. März 2004 besichtigte Telefonzentrale der Arbeitsagentur Berlin nicht mehr existiere, werde nicht bestritten. Allerdings gebe es bei der Arbeitsverwaltung nunmehr drei verschiedene Agenturen und ein übergeordnetes Servicecenter. Die dort tätigen Telefonservice-Assistenten müssten - analog zur Stellenbeschreibung - über keine besondere kaufmännische Ausbildung verfügen. Es arbeiteten dort ehemalige Hausfrauen genauso wie Einzelhandelskaufleute. Die Einarbeitung betrage nach wie vor ca. 6 Wochen und vermittle vor allem Kenntnisse der Struktur der Agentur für Arbeit in Berlin. Neben der Tätigkeit einer Telefonistin in großen Behörden und Institutionen gebe es auch den Call-Center-Agent und Arbeitsplätze mit multifunktionalem Einsatz, die entsprechend höhere Kenntnisse erforderten. Hierauf werde die Klägerin jedoch nicht verwiesen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 17. Februar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. März 2006 gegeben worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 47 bis 69, 116 bis 117, 182 bis 188, 309 bis 314, 318 bis 322 und 332 bis 334 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () sowie der Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit (ehemals Bundesanstalt für Arbeit - 039 A 192533), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt. Der Bescheid vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2002, denn sie ist zumindest seit März 2002 berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach teilweise erwerbsgemindert, denn sie ist berufsunfähig. Sie kann weder ihren Beruf als Augenoptikerin noch den einer Telefonistin nach BAT VIII ausüben. Einen anderen Verweisungsberuf hat die Beklagte nicht benannt; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf einer Augenoptikerin ist hiernach maßgeblicher Beruf.
Es handelt sich zwar nicht um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeit einer Textilmustergestalterin, die die Klägerin zuletzt von April 1998 bis März 1999 ausübte, ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedoch nicht heranzuziehen. Nach der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III der B mbH (gGmbH) - gGmbH vom 13. März 1999, die sich in Band I, Bl. 81 der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit befindet, war dieses Arbeitsverhältnis bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis zum 31. März 1999 befristet. Wegen dieser Befristung handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Tätigkeit, die somit nicht den maßgeblichen auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellt (vgl. auch zu einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - ABM -: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Augenoptikerin aus.
Nach dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus Berufe.net handelt es sich bei diesem Beruf um leichte Arbeit in temperierten Räumen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen (in der Werkstatt überwiegend im Sitzen, im Laden überwiegend stehend), die teilweise mit vorn geneigtem Oberkörper ausgeführt wird. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin, wie der Sachverständige Dr. R in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07. Juni 2004 ausgeführt hat, nicht mehr gewachsen. Hierfür ist maßgebend, dass es in der Werkstatt beim Reparieren oder Schleifen zu starker Rumpfbeugung und vorn übergebeugter Körperhaltung kommt sowie im Laden wegen des Kundenkontakts ein ausschließlich selbst bestimmter Haltungswechsel nicht eingenommen werden kann, sondern überwiegend stehend gearbeitet werden muss. Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr. R festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hat der berufskundliche Sachverständige L in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2004 gleichfalls beurteilt, dass damit nicht mehr als Augenoptikerin gearbeitet werden kann.
Die von dem Sachverständigen Dr. Rerhobenen Befunde lassen die von ihm bezeichneten Leistungseinschränkungen, wie sie im Urteil des Sozialgerichts vollständig aufgeführt sind, nachvollziehbar werden. Die bei der Klägerin genannten Leiden auf orthopädischem Fachgebiet, so wie sie vom Sozialgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, schließen Wirbelsäulen belastende sowie die Hüft- und Kniegelenke belastende Arbeiten aus. Nach dem Sachverständigen Dr. R bestehen vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule ausgeprägte das altersentsprechende Maß überschreitende degenerative Veränderungen, wobei klinisch eine deutlich s-förmige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und Verkürzung der Rückenstreckmuskulatur bei verstärkter Hohlkreuzbildung imponiert. Diese statische Fehlhaltung setzt sich bis in den Brust- und Halswirbelsäulenbereich fort und führt auch dort zu segmentalen Reizungen und Blockierungen mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung. Die radiologische Untersuchung hat betont im Segment L 4/5 und L 5/S 1 eine fortgeschrittene Bandscheibenschädigung und eine frühzeitige Arthrose der kleinen Wirbelgelenke durch Ineinanderstauchen aufgrund der Zwischenwirbelraumverschmälerung aufgedeckt. Dies bedingt eine haltungs- und belastungsabhängig verstärkte Schmerzprovokation. Zudem ist eine Dysbalance zwischen Bauch- und Rückenmuskulatur bei Überlastung der verkürzten Rückenstreckmuskulatur feststellbar gewesen. Die 1992 eingebrachte Hüftendoprothese rechts ist zwar nach wie vor regelrecht. Eine leichte muskuläre Verschmächtigung des rechten Beines ist jedoch vorhanden gewesen. Bei bestehender Beinlängendifferenz von rechts zu links von 1,5 cm ist ein leichtes rechtsseitiges Hinken als Verkürzungshinken sichtbar geworden. Im Bereich des linken Hüftgelenkes hat der Sachverständige eine beginnende Hüftgelenksabnutzung und einen belastungsabhängigen Reizzustand mit endgradiger Einschränkung der Bewegungsfunktion vorgefunden. Im Bereich der Kniegelenke hat er beidseits eine Abnutzung der knorpeligen Strukturen und im Bereich der Füße eine Senk-Spreiz-Fußfehlbildung mit X-Fehlstellung der Großzehe erheben können. Diese Befunde machen deutlich, dass stärkere oder längere Einwirkungen auf den Bereich der Wirbelsäule insbesondere Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke ausscheiden müssen. Die von Dr. Raufgezeigten Leistungseinschränkungen tragen diesem Gesundheitszustand hinreichend Rechnung.
Der Sachverständige Dr. Rhat in seinem Gutachten vom 04. August 2003 dargelegt, dass sich am Zustand dieser Gesundheitsstörungen seit der im März 2002 erfolgten Rentenantragstellung nichts wesentlich verändert hat. Werden die im Entlassungsbericht der Reha-Klinik F vom 02. Januar 2002 und im Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. H vom 24. Juli 2002 genannten Diagnosen und Leistungseinschränkungen zum Vergleich herangezogen, so ist die von Dr. R gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar. Danach bestanden ein statisches Wirbelsäulensyndrom bzw. eine Spondylolisthesis der Lendenwirbelsäule bei L 5/S 1, eine Osteochondrose bei L 4/5 sowie ein Zustand nach Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Hüftdysplasie und eine Chondropathia patellae rechts. In diesen ärztlichen Beurteilungen werden ebenfalls nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im Sitzen bei Vermeidung eines undynamischen Sitzens ohne u. a. häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen für zumutbar erachtet. Dr. R hat in seinem Gutachten daher keine wesentliche Abweichung gegenüber dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik F und dem Gutachten des Orthopäden Dr. H feststellen können.
Die Unfähigkeit, den Beruf einer Augenoptikerin auszuüben, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin nämlich grundsätzlich auf Tätigkeiten einer Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren verweisen lassen.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Augenoptikerin der Gruppe der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren zuzuordnen.
Dies folgt aus § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 04. März 1997 (BGBl I 1997, 436), wonach die Ausbildungsdauer drei Jahre beträgt. Die Klägerin ist auch, wie aus den Auskünften der Firma R vom 09. November 2004 und der Firma Fvom 26. November 2004 hervorgeht, in ihrem Beruf tätig gewesen.
Als so genannte Facharbeiterin kann die Klägerin somit sozial zumutbar auf solche Berufe verwiesen werden, die von BAT VIII erfasst werden, also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Telefonistin (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Ob die Klägerin diesem Beruf gesundheitlich gewachsen ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach dem Sachverständigen L scheidet er jedenfalls deswegen aus, weil die Klägerin ihm fachlich nicht gewachsen ist. Daran fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Der Sachverständige L hat beurteilt, dass die Klägerin den Beruf einer Telefonistin nach ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann.
Das Sozialgericht hat dies zutreffend unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen L vom 29. Dezember 2004 dargelegt. Danach sind die als Augenoptikerin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit einer Telefonistin praktisch ohne Bedeutung. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten kann somit nicht (allein) dazu benutzt werden, um vorhandenes Wissen und Können an aufgabenbezogene Anforderungen anzupassen. Der Klägerin fehlen die fachlichen und EDV-technischen Grundlagen.
Die vom Senat im Berufungsverfahren veranlassten Stellungnahmen des Sachverständigen Lbestätigen auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten weiteren berufskundlichen Unterlagen diese Feststellung.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 hat der Sachverständige L darauf hingewiesen, dass es im gesamten Berufsverlauf der Klägerin keinerlei Berührungen mit Büro- bzw. Schreibtischarbeiten gab. Dies ist mit der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar. Tätigkeitsschwerpunkte einer Augenoptikerin waren danach in der Werkstatt das Anwenden von Technologien zur manuellen, maschinellen und automatisierten Formgestaltung der Brillenlinsen, das Einpassen von Brillenlinsen in Brillenfassungen und das Anwenden von Montage- und Demontagetechnologien bei stoff- und formschlüssigen Verbindungen zur Brillenfertigung und -instandsetzung sowie im Laden das Beraten von Kunden und Verkaufen von (hauptsächlich) Brillen bzw. zunehmend auch von optischen Geräten. Damit ist ein Bezug zu Büroarbeiten nicht erkennbar. Die Klägerin absolvierte zwar von April bis September 1997 eine Integrationsmaßnahme mit den Schwerpunkten Bewerbungstraining, Berufsorientierung, Grundlagen BWL und Recht, Buchführung, Kosten und Leistungsrecht, Schriftverkehr und EDV (Exel, Word) einschließlich eines berufspraktischen Trainings in einer Massagepraxis. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2005 dazu jedoch ausgeführt, dass nach etwa viereinhalb Jahre (also bis zu dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung) wegen des Zeitablaufes so gut wie keine verwertbaren Kenntnisse mehr vorhanden sind. Dies leuchtet ein, denn insoweit konnten lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden, die wegen eines fehlenden praktischen Einsatzes im Anschluss an diese Integrationsmaßnahme weder gefestigt, erweitert noch auf "dem aktuellen Stand" gehalten werden konnten. Somit hätten, wie der Sachverständige dargelegt hat, lediglich bei einem zeitnahen Einsatz als Telefonistin die so vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, um innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten als Telefonistin vollwertig arbeiten zu können. An dieser Auffassung hat er in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 festgehalten.
Wie bereits das Sozialgericht unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden berufskundlichen Stellungnahmen zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Berufsbild einer Telefonistin deutlich gewandelt. Dies wird von der Beklagten nicht beachtet.
Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2005 deutlich gemacht, dass die Aufgaben, wie sie in den von der Beklagten übersandten berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit einer Telefonistin im Call-Center bzw. in der betrieblichen Telefonzentrale der S AG in Bvom 16. April 2003 genannt sind, den heutzutage typischen Arbeitsplatz mit den dafür erforderlichen Voraussetzungen beschreiben. Dies ergibt sich bereits aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2005. In diesen berufskundlichen Ermittlungen vom 16. April 2003 werden Grundkenntnisse in der EDV, Umgang mit der gängigsten Software (Word, Lotus Notes), Englischgrundkenntnisse (Schulenglisch), eine entsprechende Gesprächstechnik (situationsgerechtes Verhalten und rhetorische Gewandtheit) und soziale Kompetenz als Voraussetzung verlangt. Die Einstellung erfolgt aufgrund der genannten Eignungskriterien (neben den Kriterien Fähigkeit zum Zuhören, Stressbelastbarkeit und Ausgeglichenheit), wobei die Einarbeitung in der Regel ca. 4 Wochen erfordert. Der Sachverständige L hat die Zugangsvoraussetzungen zur Tätigkeit einer Telefonistin nicht anders gesehen. Aus den berufskundlichen Ermittlungen vom 16. April 2003 geht zudem hervor, dass die Weiterbildung eines dort beschäftigten Call-Center-Agent 2 v. H. der monatlichen Arbeitszeit mit den Bereichen fachliche Schulung (EDV, Datenbanken, neue Software), organisatorische Schulung (Kenntnis der inneren Strukturen des Konzerns und seine Änderungen) und Kompetenzschulung (aktive Gesprächsführung, Methoden- und soziale Kompetenz, Stressbewältigungstraining) umfasst. Ein formaler Berufsabschluss wird nicht gefordert. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass solche Bewerber keine Einstellungschancen haben, denen die genannten Grundkenntnisse fehlen.
Der Wandel im Berufsbild einer Telefonistin wird auch anschaulich durch die von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit von Telefonisten/innen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 bestätigt. Dort ist zwar dargelegt, dass Grundkenntnisse in der EDV wünschenswert sind, diese jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden. Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt danach für Telefonisten in der Vergütungsgruppe VIII BAT ca. 14 Tage bis vier Wochen. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2005 dazu bereits angemerkt, dass gleichwohl die Auswahl unter den Bewerbern nach dem jeweiligen Berufsverlauf und den vorhandenen beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt. Bewerber mit Berufsverläufen ohne Bezug zur professionellen Telefonarbeit haben somit im Zuge eines Bewerbungsverfahrens keine Aussicht auf Beschäftigung, denn sie verfügen - so der Sachverständige L - nicht über die üblicherweise geforderten Anforderungen. Der Hinweis der Beklagten, dass für die Tätigkeit einer Telefonistin auch Hausfrauen oder Einzelhandelskaufleute eingestellt werden, verändert diese Bewertung nicht. Wie der Sachverständige L in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 dargelegt hat, ist nicht entscheidend, aus welchem Status heraus die Beschäftigung aufgenommen wird oder ob und wann welcher Berufsabschluss erworben wurde. Entscheidend ist nach seiner Auffassung allein, ob kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse vorhanden sind.
Es ist auch bezeichnend für den von dem Sachverständigen L aufgezeigten Wandel im Berufsbild einer Telefonistin, dass die Telefonzentrale der Arbeitsagentur Berlin-Südwest, die den berufskundlichen Ermittlungen vom 23. März 2004 zugrunde lag, zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme 29. Oktober 2005 dargelegt hat, stellte bereits diese Telefonzentrale eine Übergangseinrichtung von der klassischen Telefonzentrale (im herkömmlichen Sinne) - wie sie noch in den übrigen vorliegenden berufskundlichen Stellungnahmen beschrieben wird - zu den in der Arbeitsverwaltung neu geschaffenen Servicecentern dar. Der Bereich der Telefonistinnen bei der Bundesagentur für Arbeit untergliedert sich nunmehr in den Telefon-Service-Assistent im Service-Center mit Hauptschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich Kommunikation, Empfang oder ähnlichem, den Telefon-Service-Berater im Service-Center mit dem Abschluss eines Fachangestellten für Arbeitsförderung oder einer vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung und die Fachkraft im Telefon-Service mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation. Fachliche Anforderungen und Kenntnisse eines Telefon-Service-Assistenten sind hierbei Grundkenntnisse der Produkte und Programme der Bundesagentur für Arbeit, Grundkenntnisse der Ablauforganisation im Service-Center und in der Agentur für Arbeit, Sicherheit im sprachlichen Ausdruck, klare Sprechweise (Phonetik) und sichere Gesprächsführung am Telefon, Grundkenntnisse im MS-Office (Word, Outlook) und sichere Handhabung des Telefonvermittlungsarbeitsplatzes. Dies macht deutlich, dass es den Telefonisten mit dem Aufgabenbereich wie er den älteren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist, nicht mehr gibt. Der Sachverständige hat es in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 als auffällig bezeichnet, dass in den genannten früheren Stellungnahmen (und damit auch in den darauf aufbauenden Urteilen anderer Gerichte) längst überholte Arbeitsinhalte beschrieben sind (Gebühren notieren, Telegramme entgegennehmen und weiterleiten, Telefonnummern aus CD-Rom heraussuchen usw.), die schon seit einigen Jahren nicht mehr zur Aufgabenpalette einer Telefonistin gehören.
Dies gilt insbesondere für die berufskundliche Stellungnahme des H K vom 04. April 2001, auf die bereits das Sozialgericht eingegangen ist. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahme des H Kvom 17. Oktober 2001 ist zudem aus einem anderen Grund nicht geeignet, die Beurteilung des Sachverständigen L zu erschüttern. Bei der Klägerin des dortigen Rechtsstreits handelte es sich um eine gelernte Bankkauffrau, die während ihres Berufslebens in ihrem Beruf tätig und zuletzt für drei Jahre als Sekretärin beschäftigt war. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass jene Klägerin "umfassende Kenntnisse im Bürobereich der verwaltend-organisatorischen Art" und Kenntnisse in der Bedienung "aller Bürogeräte einschließlich eines PCs" hatte, so dass diese selbst nach den von dem Sachverständigen L genannten Kriterien als Telefonistin in Betracht kam, weil eine dreimonatige Einarbeitungszeit zur vollwertigen Berufsausübung ausreichend war.
Der anderen von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des K-H K vom 12. Januar 2005 vermag der Senat eine nachvollziehbare Begründung mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht zu entnehmen. Danach verfügte die dortige Klägerin als Verkäuferin und ehemalige selbständige Handelsreisende über allgemeine kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten, Erfahrung im Umfang mit Kunden sowie im Kassenwesen. Es heißt dann weiter: "Ich unterstelle ihr auch ein Grundverständnis für Bürotätigkeiten. Daher halte ich sie für geeignet als Telefonistin, auch mit zusätzlichen einfachen Büroaufgaben wie das Herstellen von Kopien, das Öffnen und Verteilen der Eingangspost, die Ablage und das Führen der Portokasse, das Versandfertigmachen der ausgehenden Post, das Prüfen von Belegen und Lieferscheinen, Zuarbeiten für die Lohnrechnung oder Statistiken führen". Ob die danach für gegeben erachteten kaufmännischen Fertigkeiten aus der Berufsausübung als Verkäuferin und/oder als ehemalige Handelsreisende herrührten, bleibt offen. Gleichfalls bleibt offen, ob ohne das unterstellte Grundverständnis für Bürotätigkeiten die Tätigkeit einer Telefonistin in Betracht kam. Es drängt sich zudem wegen der dort bezeichneten umfassenden Büroaufgaben die Frage auf, ob der so bezeichnete Beruf überhaupt der einer Telefonistin oder nicht viel mehr der einer Büro(hilfs)kraft ist.
Nach alledem scheidet der Beruf einer Telefonistin für die Klägerin aus.
Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine der Klägerin gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zur Bestimmung der sozialen Zumutbarkeit zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 SGG verpflichtet, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor. Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem im März 2002 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt.
Der medizinische Sachverständige Dr. Rhat, wie bereits dargelegt, beurteilt, dass die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen seit März 2002 bestehen. Der berufskundliche Sachverständige L hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, beurteilt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die ehemals während der genannten Integrationsmaßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden waren, um nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten voll wettbewerbsfähig als Telefonistin tätig zu sein.
Wie aus dem Kontospiegel der Beklagten vom 28. März 2002 hervorgeht, hat die Klägerin vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünf-Jahreszeitraum von März 1997 bis März 2002 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01. April 2002. Sie ist ohne Befristung zu gewähren.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem im März 2002 eingetretenen Leistungsfall und einem in diesem Monat gestellten Rentenantrag ab 01. April 2002 zu gewähren.
Zwar werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen.
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hängt nicht von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte überhaupt in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf bzw. einen zumutbaren Verweisungsberuf im Umfang des gesetzlich genannten Leistungsvermögens - im Falle der teilweisen Erwerbsminderung also mindestens drei Stunden täglich - auszuüben, aber einen entsprechenden Arbeitsplatz, weil er keine freie Arbeitsstelle findet und der Rentenversicherungsträger ihm eine solche auch nicht konkret aufzeigen kann, nicht erlangen kann. Ansonsten beruht der Rentenanspruch allein auf den gesundheitlichen Verhältnissen.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin kann ihren Beruf als Augenoptikerin nicht in dem genannten zeitlichen Umfang ausüben. Die objektiv beweisbelastete Beklagte kann einen zumutbaren Verweisungsberuf nicht benennen, so dass der Senat davon auszugehen hat, dass ein solcher nicht existiert.
Es ist unwahrscheinlich, dass das bei der Klägerin festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann.
Wie der medizinische Sachverständige Dr. R ausgeführt hat, ist aufgrund des degenerativen Charakters der Erkrankungen mit einer wesentlichen Änderung der Beschwerdesymptomatik und damit der Leistungsfähigkeit nicht zu rechnen. Fehlt es mithin an jeglicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Leistungsfähigkeit ändert, ist die Behebung der geminderten Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die 1952 geborene Klägerin, die von September 1970 bis Februar 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zur Augenoptikerin absolvierte (Zeugnis vom 16. Februar 1973) war in diesem Beruf von März 1973 bis Juni 1994 tätig. Während einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit nahm sie von April 1997 bis September 1997 an einer Integrationsmaßnahme zur Vermittlung von Grundkenntnissen für Büroarbeiten teil. Zuletzt übte sie von April 1998 bis März 1999 eine befristete Beschäftigung als Textilmustergestalterin aus. Seither ist sie arbeitslos. Sie nahm von Mai bis Juni 2000 an einer Feststellungsmaßnahme für Rehabilitanten und Schwerbehinderte im Rahmen des Projektes "Eintauchen in die Arbeitswelt" teil.
Im März 2002 beantragte die Klägerin wegen seit 2001 bestehender Erkrankung des gesamten Bewegungsapparates, insbesondere eines Wirbelsäulenschadens und eines künstlichen Hüftgelenkes, Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Reha-Klinik F vom 02. Januar 2002 über eine dort vom 16. Oktober bis 13. November 2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab: Trotz Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und eines Zustandes nach Hüftoperation 1992 sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Textilmustergestalterin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Beruf sei der einer Augenoptikerin. Bei der Tätigkeit einer Textilmustergestalterin habe es sich um eine vom Arbeitsamt geförderte, auf ein Jahr befristete Strukturanpassungsmaßnahme gehandelt. Es bestünden massive Hüftgelenks- und Gelenkbeschwerden.
Nachdem die Beklagte die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie Dr. E vom 02. Juli 2002 und des Praktischen Arztes Ziemer vom 02. Juli 2002 eingeholt sowie das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. H vom 24. Juli 2002 veranlasst hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2002 zurück. Auch nach den weiteren Ermittlungen könne der Beruf der Textilmustergestalterin mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 27. November 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat eingeräumt, der zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebende Beruf sei der einer Augenoptikerin. Dieser könne zwar nicht mehr ausgeübt werden. Die Klägerin müsse sich aber auf die ihr objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeit einer Telefonistin nach der Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) verweisen lassen.
Das Sozialgericht hat aus der Schwerbehindertenakte des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam verschiedene Unterlagen, aus den Berufsinformationskarten (BIK) und aus Berufe.net Auszüge zum Fein-, Optikgerätemechaniker und zum Augenoptiker sowie weitere berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit einer Telefonistin beigezogen, den Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. E vom 04. März 2003 und die Auskünfte der Firma R- vom 09. November 2004 und der Firma F vom 26. November 2004 eingeholt sowie darüber hinaus Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 04. August 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 07. Juni 2004 und das berufskundliche Gutachten des M Lvom 29. Dezember 2004.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, sie könne wegen starker Schmerzen der Wirbelsäule nicht im Sitzen 6 Stunden täglich arbeiten, so dass der Beruf einer Telefonistin für sie nicht in Betracht komme.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf beigefügte Kopien der Auskunft des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen vom 07. Juni 2001, des schriftlichen berufskundlichen Gutachtens des H Kvom 04. April 2001 und der eigenen berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit von Telefonisten/innen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 vorgetragen, die Tätigkeit einer Telefonistin sei aus gesundheitlicher Sicht möglich. Die Körperhaltung könne auch während eines Sitzens im Sinne eines dynamischen Sitzens variiert werden. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten sei ausreichend. Der größte Teil der Einarbeitung umfasse nicht das Erlernen der originären Tätigkeiten einer Telefonistin (Bedienen der Telefonanlage und der Software), sondern den Erwerb von Kenntnissen der Unternehmens- und Betriebsstruktur, der Betriebsabläufe, der betrieblichen Gegebenheiten etc. Soweit in den vorliegenden anderslautenden Stellungnahmen eine solche Einarbeitungszeit für nicht ausreichend erachtet werde, würden Fortbildungsinhalte für Mitarbeiter in Call-Centern zugrunde gelegt, welche nicht mit einer Telefonistin zu vergleichen seien.
Mit Urteil vom 09. März 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 14. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2002 verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung aufgrund des Antrages vom 21. März 2002 ab dem 01. April 2002 zu zahlen: Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme leide die Klägerin unter fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Betonung im unteren Lendenwirbelsäulenbereich bei statisch muskulärer Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und wiederkehrender pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einer Blockierung der rechten Kreuzbeindarmfuge bei statischer Fehlhaltung aufgrund einer Beinverkürzung rechts größer als links 1,5 cm, einer beginnenden Hüftgelenksabnutzung links mit endgradiger Bewegungseinschränkung, einem Zustand nach zementfreier Hüftendoprothese rechts, einem Senk-Spreizfuß ohne statische Auswirkungen am Rückfuß und einer Kniegelenksabnutzung mittelgradig mit Betonung im Kniescheibengleitlager/Kniescheibengleitrinne. Mit diesen festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeit in Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder starker Rumpfbeugung verrichten. Sie müsse Arbeiten mit Armvorhaltetätigkeiten von mehr als 2,5 kg, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Einwirkung von Rüttelungen, Stauchungen und Vibrationen auf die Wirbelsäule, Tätigkeiten mit extremen Witterungsbedingungen wie Kälte, Nässe oder Zugluft, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie im häufigen Knien, Kriechen und Hocken vermeiden. Außerdem seien Arbeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen nicht mehr zumutbar. Damit könne nach dem Sachverständigen Dr. R eine Tätigkeit als Augenoptikerin nicht mehr verrichtet werden. Nach dessen Auffassung sei die Klägerin unter Berücksichtigung der berufskundlichen Unterlagen jedoch noch in der Lage, vollschichtig als Telefonistin zu arbeiten.
Dieser Beruf komme jedoch nach dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L nicht in Betracht. Bereits in der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 23. April 1998 werde nachvollziehbar dargelegt, dass die Einarbeitungszeit einer Telefonistin drei bis sechs Monate dauere. Während der Einarbeitungszeit seien insbesondere Kenntnisse im Umgang der Telekommunikationstechnik, Kenntnisse der Landesorganisation, Kommunikationsverhalten, Vertrauensschutz, Grundkenntnisse anderer Kommunikationstechniken zu erwerben. Dies gehe auch aus der berufskundlichen Stellungnahme des W R vom 15. April 1998 hervor. Danach sei eine Einarbeitungszeit unter drei Monaten nicht möglich, denn es müssten Behördenstrukturen und unterschiedliche Abteilungen kennen gelernt werden. Dasselbe folge aus der berufskundlichen Stellungnahme der CD vom 30. Juli 1999. Danach würden für das Kennenlernen der technischen Seite, PC-Kenntnisse und Training der Kommunikationsfähigkeit allein drei Monate benötigt. Es kämen weitere drei Monate eines Praktikums hinzu, in denen die Struktur des Unternehmens bzw. der Behörde kennen gelernt werde. In der weiteren berufskundlichen Stellungnahme der C D vom 18. April 2001 habe diese dargelegt, dass sich der Arbeitsplatz einer Telefonistin stark gewandelt habe. Entsprechende Arbeitsplätze gebe es hauptsächlich in großen Behörden, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen etc. Es müsse hierbei davon ausgegangen werden, dass schon bei Nebenstellenanlagen bis zu 600 Nummern vorhanden seien. Außerdem sei der Arbeitsplatz zunehmend mit anderen Tätigkeiten, wie z. B. Schreibarbeiten gekoppelt. Telefonistinnen müssten Sachkenntnis in der Struktur der Behörde besitzen. Eine Vorbildung z. B. als Verkäuferin unterscheide sich hiervon.
Nach dem Sachverständigen L sei der Klägerin die Tätigkeit einer Telefonistin nicht zumutbar. Nach dem bisherigen Berufsverlauf seien aufbaufähige kaufmännische Grundkenntnisse nicht vorhanden, so dass Tätigkeiten an Kleinanlagen mit Nebenarbeiten nicht übertragen werden könnten und somit nur die Bedienung von Großanlagen in Betracht komme. Diese Aufgaben würden überwiegend im Sitzen ausgeführt. Bei der Auswahl entsprechender Bewerber stehe jedoch weniger das körperliche Leistungsvermögen im Mittelpunkt. Entscheidend seien Gesprächstechniken und Kommunikationsregeln. Es sei erforderlich, sich an wechselnde Gesprächssituationen anzupassen. Aufgrund des heutigen technischen Standards der Kommunikationseinrichtungen nehme die Anzahl der Arbeitsplätze für Telefonistinnen, die ausschließlich telefonierten, weiter ab. Darüber hinaus werde heute an EDV-Anlagen, an Bildschirmen tastatur- und mausgesteuert gearbeitet. In diesen Anlagen liefen auch Fax und Mails auf, die formatiert, zugeordnet und verteilt werden müssten. Dafür seien fundierte EDV-Kenntnisse erforderlich. Die Arbeit an der Tastatur und Maus erfordere durchgehendes Sitzen (gleichgültig, ob mit dem Head-Set gearbeitet werde oder nicht). Ein Wechsel mit Steh- oder Gehanteilen sei nicht möglich. Notwendig seien kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse, die einen Telefonisten in die Lage versetzten, die Aufgabenvielfalt, Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen zu erfassen und somit zielgerichtet Anliegen erfragen zu können. Im Zeitraum von 1999 bis 2002 sei eine Zunahme der Arbeitsplätze für Telefonistinnen von etwa 25 Prozent eingetreten, was dadurch zu erklären sei, dass Aufgaben und Arbeitsplätze für Telefonistinnen zunehmend an externe Dienstleister übertragen worden seien. Bei der Klägerin seien nach dem Sachverständigen L aus dem Berufsverlauf als Augenoptikerin keine verwertbaren kaufmännischen Vorerfahrungen oder EDV-Kenntnisse vorhanden. Eine Einarbeitung binnen drei Monate sei daher nicht möglich. Die Klägerin habe daher nicht einmal eine theoretische Aussicht auf Beschäftigung. Wenn der Sachverständige L daher der berufskundlichen Stellungnahme des H Kvom 04. April 2001 nicht habe folgen können, sei dies nachvollziehbar, da die dort dargelegte Arbeitsaufgabe eines Verbindens zwischen Amts- und Nebenstellen u. a. bei Ortsgesprächen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen im Arbeitsalltag längst nicht mehr stattfinde. Auch die darin noch beschriebenen Geh- und Stehanteile seien bei einem PC-Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden.
Die von der Beklagten eingereichte berufskundliche Ermittlung zur Tätigkeit von Telefonistinnen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 stehe dem nicht entgegen. Danach sei es zwar wegen des Head-Sets kurzfristig möglich, im Stehen zu telefonieren. Diese Arbeitsplatzgestaltung entspreche aber nicht dem körperlichen Leistungsvermögen der Klägerin, denn diese müsse im Wechsel der Körperhaltungen, idealer Weise nach eigener Maßgabe, tätig sein, wie der medizinische Sachverständige ausgeführt habe. Wenn bei einem eingehenden Gespräch an der Tastatur oder mit der Maus am PC gearbeitet werde, könne nicht selbstbestimmt aufgestanden und herumgelaufen werden.
Im Übrigen könne der Ansicht der Beklagten, die besondere Kenntnis der Unternehmens- bzw. Behördenstruktur dürfe in die Einarbeitungszeit für eine Telefonistin nicht einbezogen werden, nicht gefolgt werden, denn dies werde gerade vorausgesetzt.
Gegen das ihr am 29. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Mai 2005 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Entgegen der Beurteilung des Sachverständigen L bedürfe es für die Ausübung einer Telefonistinnentätigkeit keiner umfangreichen EDV-Kenntnisse, so dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht überschritten werde. Der Wechsel der Haltungsarten sei ebenfalls gewährleistet, da nach der Bildschirmverordnung eine Bildschirmarbeit stündlich zu unterbrechen sei. Häufig würden auch betrieblich gesonderte Pausenregelungen bestehen. Die Beklagte hat Kopien verschiedener Urteile sowie der berufskundlichen Stellungnahme des HK vom 17. Oktober 2001, des K-H K vom 12. Januar 2005 und der eigenen berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit einer Telefonistin im Call-Center bzw. in der betrieblichen Telefonzentrale der SAG in B vom 16. April 2003 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nach wie vor leide sie an einem Weichteilrheumatismus. Zudem sei demnächst eine Nabelbruchoperation erforderlich. Sie sei dem erheblichen Stressfaktor, der durch 40 Anrufe pro Stunde laut der von der Beklagten übersandten berufskundlichen Ermittlungen entstehe, nicht gewachsen. Auch sei es realitätsfern anzunehmen, dass als Telefonistin ein Wechsel der Haltungsarten möglich sei. Die Klägerin hat verschiedene ärztliche Unterlagen beigefügt.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 22. September 2005, 29. Oktober 2005 und 11. Februar 2006).
Die Beklagte hält die Beurteilung des Sachverständigen L nicht für überzeugend. Die Klägerin habe auch als Augenoptikerin Verkaufs- und Beratungsgespräche zu führen und einfache Büroarbeiten auszuführen gehabt. Darüber hinaus habe sie im Rahmen einer Fortbildung weitere kaufmännische Kenntnisse erworben. Die Beklagte habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auf generelle Mischtätigkeiten aus Sekretariats- und Schreibarbeiten, Empfang und Telefon verwiesen. Sie habe vielmehr die Tätigkeit einer Telefonistin mit reinen Vermittlungsaufgaben, wie sie in großen Behörden und Institutionen existiere, benannt. Der Hinweis des Sachverständigen L, dass die am 23. März 2004 besichtigte Telefonzentrale der Arbeitsagentur Berlin nicht mehr existiere, werde nicht bestritten. Allerdings gebe es bei der Arbeitsverwaltung nunmehr drei verschiedene Agenturen und ein übergeordnetes Servicecenter. Die dort tätigen Telefonservice-Assistenten müssten - analog zur Stellenbeschreibung - über keine besondere kaufmännische Ausbildung verfügen. Es arbeiteten dort ehemalige Hausfrauen genauso wie Einzelhandelskaufleute. Die Einarbeitung betrage nach wie vor ca. 6 Wochen und vermittle vor allem Kenntnisse der Struktur der Agentur für Arbeit in Berlin. Neben der Tätigkeit einer Telefonistin in großen Behörden und Institutionen gebe es auch den Call-Center-Agent und Arbeitsplätze mit multifunktionalem Einsatz, die entsprechend höhere Kenntnisse erforderten. Hierauf werde die Klägerin jedoch nicht verwiesen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 17. Februar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. März 2006 gegeben worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 47 bis 69, 116 bis 117, 182 bis 188, 309 bis 314, 318 bis 322 und 332 bis 334 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () sowie der Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit (ehemals Bundesanstalt für Arbeit - 039 A 192533), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt. Der Bescheid vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2002, denn sie ist zumindest seit März 2002 berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach teilweise erwerbsgemindert, denn sie ist berufsunfähig. Sie kann weder ihren Beruf als Augenoptikerin noch den einer Telefonistin nach BAT VIII ausüben. Einen anderen Verweisungsberuf hat die Beklagte nicht benannt; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf einer Augenoptikerin ist hiernach maßgeblicher Beruf.
Es handelt sich zwar nicht um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeit einer Textilmustergestalterin, die die Klägerin zuletzt von April 1998 bis März 1999 ausübte, ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedoch nicht heranzuziehen. Nach der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III der B mbH (gGmbH) - gGmbH vom 13. März 1999, die sich in Band I, Bl. 81 der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit befindet, war dieses Arbeitsverhältnis bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis zum 31. März 1999 befristet. Wegen dieser Befristung handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Tätigkeit, die somit nicht den maßgeblichen auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellt (vgl. auch zu einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - ABM -: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Augenoptikerin aus.
Nach dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus Berufe.net handelt es sich bei diesem Beruf um leichte Arbeit in temperierten Räumen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen (in der Werkstatt überwiegend im Sitzen, im Laden überwiegend stehend), die teilweise mit vorn geneigtem Oberkörper ausgeführt wird. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin, wie der Sachverständige Dr. R in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07. Juni 2004 ausgeführt hat, nicht mehr gewachsen. Hierfür ist maßgebend, dass es in der Werkstatt beim Reparieren oder Schleifen zu starker Rumpfbeugung und vorn übergebeugter Körperhaltung kommt sowie im Laden wegen des Kundenkontakts ein ausschließlich selbst bestimmter Haltungswechsel nicht eingenommen werden kann, sondern überwiegend stehend gearbeitet werden muss. Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr. R festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hat der berufskundliche Sachverständige L in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2004 gleichfalls beurteilt, dass damit nicht mehr als Augenoptikerin gearbeitet werden kann.
Die von dem Sachverständigen Dr. Rerhobenen Befunde lassen die von ihm bezeichneten Leistungseinschränkungen, wie sie im Urteil des Sozialgerichts vollständig aufgeführt sind, nachvollziehbar werden. Die bei der Klägerin genannten Leiden auf orthopädischem Fachgebiet, so wie sie vom Sozialgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, schließen Wirbelsäulen belastende sowie die Hüft- und Kniegelenke belastende Arbeiten aus. Nach dem Sachverständigen Dr. R bestehen vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule ausgeprägte das altersentsprechende Maß überschreitende degenerative Veränderungen, wobei klinisch eine deutlich s-förmige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und Verkürzung der Rückenstreckmuskulatur bei verstärkter Hohlkreuzbildung imponiert. Diese statische Fehlhaltung setzt sich bis in den Brust- und Halswirbelsäulenbereich fort und führt auch dort zu segmentalen Reizungen und Blockierungen mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung. Die radiologische Untersuchung hat betont im Segment L 4/5 und L 5/S 1 eine fortgeschrittene Bandscheibenschädigung und eine frühzeitige Arthrose der kleinen Wirbelgelenke durch Ineinanderstauchen aufgrund der Zwischenwirbelraumverschmälerung aufgedeckt. Dies bedingt eine haltungs- und belastungsabhängig verstärkte Schmerzprovokation. Zudem ist eine Dysbalance zwischen Bauch- und Rückenmuskulatur bei Überlastung der verkürzten Rückenstreckmuskulatur feststellbar gewesen. Die 1992 eingebrachte Hüftendoprothese rechts ist zwar nach wie vor regelrecht. Eine leichte muskuläre Verschmächtigung des rechten Beines ist jedoch vorhanden gewesen. Bei bestehender Beinlängendifferenz von rechts zu links von 1,5 cm ist ein leichtes rechtsseitiges Hinken als Verkürzungshinken sichtbar geworden. Im Bereich des linken Hüftgelenkes hat der Sachverständige eine beginnende Hüftgelenksabnutzung und einen belastungsabhängigen Reizzustand mit endgradiger Einschränkung der Bewegungsfunktion vorgefunden. Im Bereich der Kniegelenke hat er beidseits eine Abnutzung der knorpeligen Strukturen und im Bereich der Füße eine Senk-Spreiz-Fußfehlbildung mit X-Fehlstellung der Großzehe erheben können. Diese Befunde machen deutlich, dass stärkere oder längere Einwirkungen auf den Bereich der Wirbelsäule insbesondere Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke ausscheiden müssen. Die von Dr. Raufgezeigten Leistungseinschränkungen tragen diesem Gesundheitszustand hinreichend Rechnung.
Der Sachverständige Dr. Rhat in seinem Gutachten vom 04. August 2003 dargelegt, dass sich am Zustand dieser Gesundheitsstörungen seit der im März 2002 erfolgten Rentenantragstellung nichts wesentlich verändert hat. Werden die im Entlassungsbericht der Reha-Klinik F vom 02. Januar 2002 und im Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. H vom 24. Juli 2002 genannten Diagnosen und Leistungseinschränkungen zum Vergleich herangezogen, so ist die von Dr. R gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar. Danach bestanden ein statisches Wirbelsäulensyndrom bzw. eine Spondylolisthesis der Lendenwirbelsäule bei L 5/S 1, eine Osteochondrose bei L 4/5 sowie ein Zustand nach Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Hüftdysplasie und eine Chondropathia patellae rechts. In diesen ärztlichen Beurteilungen werden ebenfalls nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im Sitzen bei Vermeidung eines undynamischen Sitzens ohne u. a. häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen für zumutbar erachtet. Dr. R hat in seinem Gutachten daher keine wesentliche Abweichung gegenüber dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik F und dem Gutachten des Orthopäden Dr. H feststellen können.
Die Unfähigkeit, den Beruf einer Augenoptikerin auszuüben, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin nämlich grundsätzlich auf Tätigkeiten einer Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren verweisen lassen.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Augenoptikerin der Gruppe der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren zuzuordnen.
Dies folgt aus § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 04. März 1997 (BGBl I 1997, 436), wonach die Ausbildungsdauer drei Jahre beträgt. Die Klägerin ist auch, wie aus den Auskünften der Firma R vom 09. November 2004 und der Firma Fvom 26. November 2004 hervorgeht, in ihrem Beruf tätig gewesen.
Als so genannte Facharbeiterin kann die Klägerin somit sozial zumutbar auf solche Berufe verwiesen werden, die von BAT VIII erfasst werden, also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Telefonistin (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Ob die Klägerin diesem Beruf gesundheitlich gewachsen ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach dem Sachverständigen L scheidet er jedenfalls deswegen aus, weil die Klägerin ihm fachlich nicht gewachsen ist. Daran fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Der Sachverständige L hat beurteilt, dass die Klägerin den Beruf einer Telefonistin nach ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann.
Das Sozialgericht hat dies zutreffend unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen L vom 29. Dezember 2004 dargelegt. Danach sind die als Augenoptikerin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit einer Telefonistin praktisch ohne Bedeutung. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten kann somit nicht (allein) dazu benutzt werden, um vorhandenes Wissen und Können an aufgabenbezogene Anforderungen anzupassen. Der Klägerin fehlen die fachlichen und EDV-technischen Grundlagen.
Die vom Senat im Berufungsverfahren veranlassten Stellungnahmen des Sachverständigen Lbestätigen auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten weiteren berufskundlichen Unterlagen diese Feststellung.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 hat der Sachverständige L darauf hingewiesen, dass es im gesamten Berufsverlauf der Klägerin keinerlei Berührungen mit Büro- bzw. Schreibtischarbeiten gab. Dies ist mit der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar. Tätigkeitsschwerpunkte einer Augenoptikerin waren danach in der Werkstatt das Anwenden von Technologien zur manuellen, maschinellen und automatisierten Formgestaltung der Brillenlinsen, das Einpassen von Brillenlinsen in Brillenfassungen und das Anwenden von Montage- und Demontagetechnologien bei stoff- und formschlüssigen Verbindungen zur Brillenfertigung und -instandsetzung sowie im Laden das Beraten von Kunden und Verkaufen von (hauptsächlich) Brillen bzw. zunehmend auch von optischen Geräten. Damit ist ein Bezug zu Büroarbeiten nicht erkennbar. Die Klägerin absolvierte zwar von April bis September 1997 eine Integrationsmaßnahme mit den Schwerpunkten Bewerbungstraining, Berufsorientierung, Grundlagen BWL und Recht, Buchführung, Kosten und Leistungsrecht, Schriftverkehr und EDV (Exel, Word) einschließlich eines berufspraktischen Trainings in einer Massagepraxis. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2005 dazu jedoch ausgeführt, dass nach etwa viereinhalb Jahre (also bis zu dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung) wegen des Zeitablaufes so gut wie keine verwertbaren Kenntnisse mehr vorhanden sind. Dies leuchtet ein, denn insoweit konnten lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden, die wegen eines fehlenden praktischen Einsatzes im Anschluss an diese Integrationsmaßnahme weder gefestigt, erweitert noch auf "dem aktuellen Stand" gehalten werden konnten. Somit hätten, wie der Sachverständige dargelegt hat, lediglich bei einem zeitnahen Einsatz als Telefonistin die so vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, um innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten als Telefonistin vollwertig arbeiten zu können. An dieser Auffassung hat er in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 festgehalten.
Wie bereits das Sozialgericht unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden berufskundlichen Stellungnahmen zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Berufsbild einer Telefonistin deutlich gewandelt. Dies wird von der Beklagten nicht beachtet.
Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2005 deutlich gemacht, dass die Aufgaben, wie sie in den von der Beklagten übersandten berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit einer Telefonistin im Call-Center bzw. in der betrieblichen Telefonzentrale der S AG in Bvom 16. April 2003 genannt sind, den heutzutage typischen Arbeitsplatz mit den dafür erforderlichen Voraussetzungen beschreiben. Dies ergibt sich bereits aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2005. In diesen berufskundlichen Ermittlungen vom 16. April 2003 werden Grundkenntnisse in der EDV, Umgang mit der gängigsten Software (Word, Lotus Notes), Englischgrundkenntnisse (Schulenglisch), eine entsprechende Gesprächstechnik (situationsgerechtes Verhalten und rhetorische Gewandtheit) und soziale Kompetenz als Voraussetzung verlangt. Die Einstellung erfolgt aufgrund der genannten Eignungskriterien (neben den Kriterien Fähigkeit zum Zuhören, Stressbelastbarkeit und Ausgeglichenheit), wobei die Einarbeitung in der Regel ca. 4 Wochen erfordert. Der Sachverständige L hat die Zugangsvoraussetzungen zur Tätigkeit einer Telefonistin nicht anders gesehen. Aus den berufskundlichen Ermittlungen vom 16. April 2003 geht zudem hervor, dass die Weiterbildung eines dort beschäftigten Call-Center-Agent 2 v. H. der monatlichen Arbeitszeit mit den Bereichen fachliche Schulung (EDV, Datenbanken, neue Software), organisatorische Schulung (Kenntnis der inneren Strukturen des Konzerns und seine Änderungen) und Kompetenzschulung (aktive Gesprächsführung, Methoden- und soziale Kompetenz, Stressbewältigungstraining) umfasst. Ein formaler Berufsabschluss wird nicht gefordert. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass solche Bewerber keine Einstellungschancen haben, denen die genannten Grundkenntnisse fehlen.
Der Wandel im Berufsbild einer Telefonistin wird auch anschaulich durch die von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit von Telefonisten/innen in der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin vom 23. März 2004 bestätigt. Dort ist zwar dargelegt, dass Grundkenntnisse in der EDV wünschenswert sind, diese jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden. Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt danach für Telefonisten in der Vergütungsgruppe VIII BAT ca. 14 Tage bis vier Wochen. Der Sachverständige L hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2005 dazu bereits angemerkt, dass gleichwohl die Auswahl unter den Bewerbern nach dem jeweiligen Berufsverlauf und den vorhandenen beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt. Bewerber mit Berufsverläufen ohne Bezug zur professionellen Telefonarbeit haben somit im Zuge eines Bewerbungsverfahrens keine Aussicht auf Beschäftigung, denn sie verfügen - so der Sachverständige L - nicht über die üblicherweise geforderten Anforderungen. Der Hinweis der Beklagten, dass für die Tätigkeit einer Telefonistin auch Hausfrauen oder Einzelhandelskaufleute eingestellt werden, verändert diese Bewertung nicht. Wie der Sachverständige L in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 dargelegt hat, ist nicht entscheidend, aus welchem Status heraus die Beschäftigung aufgenommen wird oder ob und wann welcher Berufsabschluss erworben wurde. Entscheidend ist nach seiner Auffassung allein, ob kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse vorhanden sind.
Es ist auch bezeichnend für den von dem Sachverständigen L aufgezeigten Wandel im Berufsbild einer Telefonistin, dass die Telefonzentrale der Arbeitsagentur Berlin-Südwest, die den berufskundlichen Ermittlungen vom 23. März 2004 zugrunde lag, zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme 29. Oktober 2005 dargelegt hat, stellte bereits diese Telefonzentrale eine Übergangseinrichtung von der klassischen Telefonzentrale (im herkömmlichen Sinne) - wie sie noch in den übrigen vorliegenden berufskundlichen Stellungnahmen beschrieben wird - zu den in der Arbeitsverwaltung neu geschaffenen Servicecentern dar. Der Bereich der Telefonistinnen bei der Bundesagentur für Arbeit untergliedert sich nunmehr in den Telefon-Service-Assistent im Service-Center mit Hauptschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich Kommunikation, Empfang oder ähnlichem, den Telefon-Service-Berater im Service-Center mit dem Abschluss eines Fachangestellten für Arbeitsförderung oder einer vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung und die Fachkraft im Telefon-Service mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation. Fachliche Anforderungen und Kenntnisse eines Telefon-Service-Assistenten sind hierbei Grundkenntnisse der Produkte und Programme der Bundesagentur für Arbeit, Grundkenntnisse der Ablauforganisation im Service-Center und in der Agentur für Arbeit, Sicherheit im sprachlichen Ausdruck, klare Sprechweise (Phonetik) und sichere Gesprächsführung am Telefon, Grundkenntnisse im MS-Office (Word, Outlook) und sichere Handhabung des Telefonvermittlungsarbeitsplatzes. Dies macht deutlich, dass es den Telefonisten mit dem Aufgabenbereich wie er den älteren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist, nicht mehr gibt. Der Sachverständige hat es in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2006 als auffällig bezeichnet, dass in den genannten früheren Stellungnahmen (und damit auch in den darauf aufbauenden Urteilen anderer Gerichte) längst überholte Arbeitsinhalte beschrieben sind (Gebühren notieren, Telegramme entgegennehmen und weiterleiten, Telefonnummern aus CD-Rom heraussuchen usw.), die schon seit einigen Jahren nicht mehr zur Aufgabenpalette einer Telefonistin gehören.
Dies gilt insbesondere für die berufskundliche Stellungnahme des H K vom 04. April 2001, auf die bereits das Sozialgericht eingegangen ist. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahme des H Kvom 17. Oktober 2001 ist zudem aus einem anderen Grund nicht geeignet, die Beurteilung des Sachverständigen L zu erschüttern. Bei der Klägerin des dortigen Rechtsstreits handelte es sich um eine gelernte Bankkauffrau, die während ihres Berufslebens in ihrem Beruf tätig und zuletzt für drei Jahre als Sekretärin beschäftigt war. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass jene Klägerin "umfassende Kenntnisse im Bürobereich der verwaltend-organisatorischen Art" und Kenntnisse in der Bedienung "aller Bürogeräte einschließlich eines PCs" hatte, so dass diese selbst nach den von dem Sachverständigen L genannten Kriterien als Telefonistin in Betracht kam, weil eine dreimonatige Einarbeitungszeit zur vollwertigen Berufsausübung ausreichend war.
Der anderen von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des K-H K vom 12. Januar 2005 vermag der Senat eine nachvollziehbare Begründung mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht zu entnehmen. Danach verfügte die dortige Klägerin als Verkäuferin und ehemalige selbständige Handelsreisende über allgemeine kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten, Erfahrung im Umfang mit Kunden sowie im Kassenwesen. Es heißt dann weiter: "Ich unterstelle ihr auch ein Grundverständnis für Bürotätigkeiten. Daher halte ich sie für geeignet als Telefonistin, auch mit zusätzlichen einfachen Büroaufgaben wie das Herstellen von Kopien, das Öffnen und Verteilen der Eingangspost, die Ablage und das Führen der Portokasse, das Versandfertigmachen der ausgehenden Post, das Prüfen von Belegen und Lieferscheinen, Zuarbeiten für die Lohnrechnung oder Statistiken führen". Ob die danach für gegeben erachteten kaufmännischen Fertigkeiten aus der Berufsausübung als Verkäuferin und/oder als ehemalige Handelsreisende herrührten, bleibt offen. Gleichfalls bleibt offen, ob ohne das unterstellte Grundverständnis für Bürotätigkeiten die Tätigkeit einer Telefonistin in Betracht kam. Es drängt sich zudem wegen der dort bezeichneten umfassenden Büroaufgaben die Frage auf, ob der so bezeichnete Beruf überhaupt der einer Telefonistin oder nicht viel mehr der einer Büro(hilfs)kraft ist.
Nach alledem scheidet der Beruf einer Telefonistin für die Klägerin aus.
Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine der Klägerin gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zur Bestimmung der sozialen Zumutbarkeit zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 SGG verpflichtet, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor. Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem im März 2002 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt.
Der medizinische Sachverständige Dr. Rhat, wie bereits dargelegt, beurteilt, dass die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen seit März 2002 bestehen. Der berufskundliche Sachverständige L hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, beurteilt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die ehemals während der genannten Integrationsmaßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden waren, um nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten voll wettbewerbsfähig als Telefonistin tätig zu sein.
Wie aus dem Kontospiegel der Beklagten vom 28. März 2002 hervorgeht, hat die Klägerin vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünf-Jahreszeitraum von März 1997 bis März 2002 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01. April 2002. Sie ist ohne Befristung zu gewähren.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem im März 2002 eingetretenen Leistungsfall und einem in diesem Monat gestellten Rentenantrag ab 01. April 2002 zu gewähren.
Zwar werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen.
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hängt nicht von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte überhaupt in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf bzw. einen zumutbaren Verweisungsberuf im Umfang des gesetzlich genannten Leistungsvermögens - im Falle der teilweisen Erwerbsminderung also mindestens drei Stunden täglich - auszuüben, aber einen entsprechenden Arbeitsplatz, weil er keine freie Arbeitsstelle findet und der Rentenversicherungsträger ihm eine solche auch nicht konkret aufzeigen kann, nicht erlangen kann. Ansonsten beruht der Rentenanspruch allein auf den gesundheitlichen Verhältnissen.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin kann ihren Beruf als Augenoptikerin nicht in dem genannten zeitlichen Umfang ausüben. Die objektiv beweisbelastete Beklagte kann einen zumutbaren Verweisungsberuf nicht benennen, so dass der Senat davon auszugehen hat, dass ein solcher nicht existiert.
Es ist unwahrscheinlich, dass das bei der Klägerin festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann.
Wie der medizinische Sachverständige Dr. R ausgeführt hat, ist aufgrund des degenerativen Charakters der Erkrankungen mit einer wesentlichen Änderung der Beschwerdesymptomatik und damit der Leistungsfähigkeit nicht zu rechnen. Fehlt es mithin an jeglicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Leistungsfähigkeit ändert, ist die Behebung der geminderten Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved