Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 1917/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 582/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Japan. Bereits vom 1. August 1977 bis zum 26. Januar 1984 war er in der Bundesrepublik als Angestellter bei der M & Co. Deutschland GmbH versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und anschließend nach Japan zurückgekehrt. Auf seinen Antrag auf Beitragserstattung vom 26. November 1986 erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 1987 die Erstattung der Hälfte der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge und freiwilligen Grundbeiträge nach § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 war der Kläger erneut bei der M & Co. Deutschland GmbH als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend nach Japan zurückgekehrt. Am 27. Januar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein "Abtretungsvertrag" vom 15. Dezember 1999, worin der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beklagten an seinen Arbeitgeber, die M & Co. Deutschland GmbH, abtrat. In einer weiteren Erklärung versicherte der Kläger, dass er nach Ablauf der Wartezeit von 24 Kalendermonaten nicht wieder in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dass er oder seine Angehörigen keine Sach- und Geldleistungen von einem Rentenversicherungsträger erhalten hätten. Nach Feststellung, dass für den Zeitraum der Beschäftigung 66 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2000 den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattungsvoraussetzungen seinen nicht erfüllt, weil aufgrund des Inkrafttretens des Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) ab Februar 2000 das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Außerdem sei auch die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt.
Am 8. Januar 2003 stellte der Kläger schließlich nochmals einen Antrag auf Erstattung der für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 15. Dezember 1999 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Antrag war unter anderem eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 1. Juli 1994 beigefügt. Darin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28 g Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- und Einkommenssteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt. Bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dies mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen habe. Die Rückzahlungsverpflichtung könne dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung erneut ab. Zur Begründung hieß es, Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Die Erstattungsvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehe. Der Kläger habe mehr als 60 Monate deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt. Japanische Staatsangehörige, die für 60 oder mehr Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hätten und nach Beendigung ihrer Beschäftigung nach Japan zurückgekehrt seien, könnten sich die Beiträge nur erstatten lassen, wenn unter anderem die Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht bereits vor dem Inkrafttreten des DJSVA am 1. Februar 2000 abgelaufen sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Wartefrist erst im Jahr 2001 abgelaufen sei.
In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Fall wurzele noch im alten Recht, weil das Versicherungsverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 bestanden habe. Zum Stichtag des Abkommens am 1. Februar 2000 sei also nur noch abzuwarten gewesen, bis die 24 Kalendermonate Wartezeit verstrichen waren, um die Erstattung zu erhalten. Überdies seien durch Bescheid vom 17. März 1987 für die Zeit vom 1. August 1977 bis zum 26. Januar 1984 bereits Beiträge erstattet worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Beklagte daran gebunden, dass der Sachverhalt bzw. das Versicherungsverhältnis bereits vor Inkrafttreten des DJSVA abgeschlossen gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004).
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt. Die Beklagte hat zur Stützung ihres Standpunktes auf Urteile des LSG Berlin vom 29. Juni 2001 (L 1 RA 30/00) und vom 29. August 2001 (L 17 RA 65/00) verwiesen. Mit Gerichtbescheid vom 13. Mai 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zwar seien bei Antragstellung im Jahr 2003 mehr als 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen und es sei auch – soweit ersichtlich – keine erneute Versicherungspflicht eingetreten. Der Kläger sei jedoch zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dieses Recht ergebe sich unter Berücksichtigung seiner mehr als 60 Monate umfassenden Beitragszahlungen aus Nr. 6 c des Protokolls zum DJSVA, welches am 1. Februar 2000 in Kraft getreten sei. Gründe, die gegen eine Anwendung des Sozialversicherungsabkommens sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere greife das Sozialversicherungsabkommen nicht rückwirkend in eine vom Kläger bereits erworbene Rechtsposition ein, denn bei Inkrafttreten des Abkommens sei ein Erstattungsanspruch mangels Ablauf der 24montigen Wartefrist noch überhaupt nicht entstanden. Im Übrigen stehe dem Wegfall des Anspruchs auf Beitragserstattung die Möglichkeit zum freiwilligen Ausbau der bereits erworbenen Versicherungsansprüche gegenüber.
Gegen diesen, am 30. Mai 2005 zugestellten, Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Juni 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DJSVA habe der Beitragserstattungsanspruch bereits dem Grunde nach bestanden, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Frist von 24 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2001 habe der Beitragserstattung nichts mehr im Wege gestanden. Wollte man den Beitragserstattungsanspruch dem Grunde nach nicht anerkennen, so habe jedenfalls eine eigentumsgeschützte Anwartschaft in vorbezeichnetem Sinne bestanden. Daran habe auch das Sozialversicherungsabkommen nichts ändern können, denn dieses erfasse nur Sachverhalte, die sich ab dem 1. Februar 2000 ereigneten. Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis bereits nicht mehr bestanden. Auch fehle es an einer Übergangsvorschrift, auf welche sich die Beklagte berufen könne. Das Bundessozialgericht habe diese Grundsatzfrage offenbar noch nicht entschieden. Auch im Sozialversicherungsrecht müsse es möglich sein, dass sich die Betroffenen auf die Rechtslage einstellten, welche in diesem Falle Vertrauensschutz begründe. In zahlreichen Fällen seien die Versicherten bei gleich gelagerter Problematik darauf verwiesen worden, den Ablauf der 24-Monatsfrist abzuwarten. Dann aber bei abgelaufener Frist eine Gesetzesänderung einzuwenden, könne nicht hingenommen werden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Betroffenen ohne Not in das deutsche Sozialversicherungssystem zwangsverpflichtet würden, was der Natur nach eine Doppelversicherung bedeute, weil sie grundsätzlich auch in Japan versichert seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist klagebefugt. Zwar hat er durch den Abtretungsvertrag vom 15. Dezember 1999 den Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an seinen Arbeitgeber abgetreten. Dieser Vertrag ist jedoch schwebend unwirksam, denn die Abtretung einer einmaligen Geldleistung (wie z.B. des Anspruchs auf Beitragserstattung) ist nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) wirksam. Die Beklagte hätte hier als zuständiger Leistungsträger erst feststellen müssen, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I; vgl. BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Eine solche Entscheidung hat sie nicht getroffen, so dass lediglich der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs sein kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, auf Antrag Beiträge erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes – wie im vorliegenden Fall – wird nach Abs. 3 der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Arbeitnehmers erstattet.
Zwar war der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Es wurden laut Auszug aus dem bei der Beklagten geführten Konto auch Beiträge entrichtet. Der Kläger ist nach Japan zurückgekehrt und es ist nach Lage der Akten auch nicht zu einer erneuten Versicherungspflicht gekommen. Schließlich war zum Zeitpunkt des Antrages am 8. Januar 2003 auch die Wartefrist von 24 Kalendermonaten abgelaufen (nach § 26 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endete die Wartefrist am 31. Dezember 2001).
Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger jedoch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Nr. 6 c des Protokolls zum DJSVA.
Der Kläger irrt, wenn er meint, ein Anspruch auf Beitragserstattung sei bereits mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Wartefrist. § 210 Abs. 2 SGB VI ist keine bloße Regelung über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht nur dann im Zeitpunkt der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 200/74 – in SozR 2200 § 1303 Nr. 4). Maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind danach nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung der Versicherungspflicht, sondern allein zum Zeitpunkt des Antrags, denn erst zu diesem Zeitpunkt kann der Erstattungsanspruch entstehen (vgl. BSG a. a. O.). Die Regelung des § 210 Abs. 2 SGB VI enthält gegenüber der Regelung in §§ 82 AVG und 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), zu welcher das BSG in o. g. Urteil entschieden hat, auch keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung (vgl. LSG Berlin Urteile vom 29. Juni 2001 – L 1 RA 30/00 – und 29. August 2001 – L 17 RA 65/00 –).
Ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Der Anspruch auf Beitragserstattung dient nicht der Existenzsicherung und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, unter denen subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte Eigentumsschutz erlangen können (vgl. BSG Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R -, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 unter D 1 m. w. N.). Darüber hinaus liegt hier auch kein Eingriff des deutschen Gesetzgebers vor, weil es sich bei dem DJSVA nicht um ein Gesetz, sondern einen bilateralen Vertrag handelt.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Zwar ist ihm mit Bescheid vom 17. März 1987 bereits einmal Beitragserstattung bezüglich eines anderen Zeitraumes gewährt worden. Dies reicht als Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand jedoch nicht aus. Denn dem Kläger musste klar sein, dass er den Anspruch auf Beitragserstattung – wie schon 1987 – nicht vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist (hier: nicht vor Januar 2002) würde verwirklichen können. Allein aufgrund der Tatsache, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wie schon 1987 noch keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bestand, hatte er kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf erworben, dass es nach Ablauf der Frist wirklich zu einer Erstattung kommen würde. Vertrauen hätte allenfalls darauf entstehen können, dass es bei der Erstattung bleibt, solange er keinen Zugang zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung hat. Die Erstattung stellt nämlich eine Billigkeitsentschädigung dafür dar, dass der Kläger wegen der Unmöglichkeit der weiteren freiwilligen Versicherung seine Beiträge subjektiv "umsonst" geleistet hat (vgl. BSG a. a. O.). Beseitigt der Gesetzgeber aber den Grund für die Entschädigung (=Beitragserstattung) und eröffnet den Weg in die freiwillige Versicherung, gibt es keinen rechtlichen Grund für ein Vertrauen darauf, dass es der Gesetzgeber dennoch bei dem Erstattungsanspruch belässt (vgl. das Urteil des LSG Berlin vom 30. Juli 2004 – L 16 RA 168/03 -).
Soweit der Kläger geltend macht, die vom DJSVA betroffenen japanischen Staatsangehörigen würden ohne Not zu einer Doppelversicherung zwangsverpflichtet, so ändert dies nichts daran, dass er aufgrund des DJSVA seit Februar 2000 in der deutschen Rentenversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und daher keinen Beitragserstattungsanspruch hat. Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist dem Kläger aufgrund eines bilateralen Abkommens, d. h. unter Mitwirkung des japanischen Staates, eingeräumt worden. Keineswegs zwingt ihn also der deutsche Gesetzgeber in eine Doppelversicherung. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragserstattung nicht der Regelfall in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist. Regelmäßig dient die Beitragsentrichtung – unabhängig von der Möglichkeit einer Doppelversicherung – dazu, einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ist dies – wie hier – gewährleistet, kann eine Erstattung nicht erfolgen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor, denn der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG zur hier streitigen Frage.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Japan. Bereits vom 1. August 1977 bis zum 26. Januar 1984 war er in der Bundesrepublik als Angestellter bei der M & Co. Deutschland GmbH versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und anschließend nach Japan zurückgekehrt. Auf seinen Antrag auf Beitragserstattung vom 26. November 1986 erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 1987 die Erstattung der Hälfte der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge und freiwilligen Grundbeiträge nach § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 war der Kläger erneut bei der M & Co. Deutschland GmbH als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend nach Japan zurückgekehrt. Am 27. Januar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein "Abtretungsvertrag" vom 15. Dezember 1999, worin der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beklagten an seinen Arbeitgeber, die M & Co. Deutschland GmbH, abtrat. In einer weiteren Erklärung versicherte der Kläger, dass er nach Ablauf der Wartezeit von 24 Kalendermonaten nicht wieder in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dass er oder seine Angehörigen keine Sach- und Geldleistungen von einem Rentenversicherungsträger erhalten hätten. Nach Feststellung, dass für den Zeitraum der Beschäftigung 66 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2000 den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattungsvoraussetzungen seinen nicht erfüllt, weil aufgrund des Inkrafttretens des Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) ab Februar 2000 das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Außerdem sei auch die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt.
Am 8. Januar 2003 stellte der Kläger schließlich nochmals einen Antrag auf Erstattung der für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 15. Dezember 1999 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Antrag war unter anderem eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 1. Juli 1994 beigefügt. Darin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28 g Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- und Einkommenssteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt. Bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dies mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen habe. Die Rückzahlungsverpflichtung könne dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung erneut ab. Zur Begründung hieß es, Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Die Erstattungsvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehe. Der Kläger habe mehr als 60 Monate deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt. Japanische Staatsangehörige, die für 60 oder mehr Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hätten und nach Beendigung ihrer Beschäftigung nach Japan zurückgekehrt seien, könnten sich die Beiträge nur erstatten lassen, wenn unter anderem die Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht bereits vor dem Inkrafttreten des DJSVA am 1. Februar 2000 abgelaufen sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Wartefrist erst im Jahr 2001 abgelaufen sei.
In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Fall wurzele noch im alten Recht, weil das Versicherungsverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 bestanden habe. Zum Stichtag des Abkommens am 1. Februar 2000 sei also nur noch abzuwarten gewesen, bis die 24 Kalendermonate Wartezeit verstrichen waren, um die Erstattung zu erhalten. Überdies seien durch Bescheid vom 17. März 1987 für die Zeit vom 1. August 1977 bis zum 26. Januar 1984 bereits Beiträge erstattet worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Beklagte daran gebunden, dass der Sachverhalt bzw. das Versicherungsverhältnis bereits vor Inkrafttreten des DJSVA abgeschlossen gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004).
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt. Die Beklagte hat zur Stützung ihres Standpunktes auf Urteile des LSG Berlin vom 29. Juni 2001 (L 1 RA 30/00) und vom 29. August 2001 (L 17 RA 65/00) verwiesen. Mit Gerichtbescheid vom 13. Mai 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zwar seien bei Antragstellung im Jahr 2003 mehr als 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen und es sei auch – soweit ersichtlich – keine erneute Versicherungspflicht eingetreten. Der Kläger sei jedoch zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dieses Recht ergebe sich unter Berücksichtigung seiner mehr als 60 Monate umfassenden Beitragszahlungen aus Nr. 6 c des Protokolls zum DJSVA, welches am 1. Februar 2000 in Kraft getreten sei. Gründe, die gegen eine Anwendung des Sozialversicherungsabkommens sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere greife das Sozialversicherungsabkommen nicht rückwirkend in eine vom Kläger bereits erworbene Rechtsposition ein, denn bei Inkrafttreten des Abkommens sei ein Erstattungsanspruch mangels Ablauf der 24montigen Wartefrist noch überhaupt nicht entstanden. Im Übrigen stehe dem Wegfall des Anspruchs auf Beitragserstattung die Möglichkeit zum freiwilligen Ausbau der bereits erworbenen Versicherungsansprüche gegenüber.
Gegen diesen, am 30. Mai 2005 zugestellten, Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Juni 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DJSVA habe der Beitragserstattungsanspruch bereits dem Grunde nach bestanden, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Frist von 24 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2001 habe der Beitragserstattung nichts mehr im Wege gestanden. Wollte man den Beitragserstattungsanspruch dem Grunde nach nicht anerkennen, so habe jedenfalls eine eigentumsgeschützte Anwartschaft in vorbezeichnetem Sinne bestanden. Daran habe auch das Sozialversicherungsabkommen nichts ändern können, denn dieses erfasse nur Sachverhalte, die sich ab dem 1. Februar 2000 ereigneten. Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis bereits nicht mehr bestanden. Auch fehle es an einer Übergangsvorschrift, auf welche sich die Beklagte berufen könne. Das Bundessozialgericht habe diese Grundsatzfrage offenbar noch nicht entschieden. Auch im Sozialversicherungsrecht müsse es möglich sein, dass sich die Betroffenen auf die Rechtslage einstellten, welche in diesem Falle Vertrauensschutz begründe. In zahlreichen Fällen seien die Versicherten bei gleich gelagerter Problematik darauf verwiesen worden, den Ablauf der 24-Monatsfrist abzuwarten. Dann aber bei abgelaufener Frist eine Gesetzesänderung einzuwenden, könne nicht hingenommen werden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Betroffenen ohne Not in das deutsche Sozialversicherungssystem zwangsverpflichtet würden, was der Natur nach eine Doppelversicherung bedeute, weil sie grundsätzlich auch in Japan versichert seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist klagebefugt. Zwar hat er durch den Abtretungsvertrag vom 15. Dezember 1999 den Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an seinen Arbeitgeber abgetreten. Dieser Vertrag ist jedoch schwebend unwirksam, denn die Abtretung einer einmaligen Geldleistung (wie z.B. des Anspruchs auf Beitragserstattung) ist nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) wirksam. Die Beklagte hätte hier als zuständiger Leistungsträger erst feststellen müssen, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I; vgl. BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Eine solche Entscheidung hat sie nicht getroffen, so dass lediglich der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs sein kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, auf Antrag Beiträge erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes – wie im vorliegenden Fall – wird nach Abs. 3 der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Arbeitnehmers erstattet.
Zwar war der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 15. Dezember 1999 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Es wurden laut Auszug aus dem bei der Beklagten geführten Konto auch Beiträge entrichtet. Der Kläger ist nach Japan zurückgekehrt und es ist nach Lage der Akten auch nicht zu einer erneuten Versicherungspflicht gekommen. Schließlich war zum Zeitpunkt des Antrages am 8. Januar 2003 auch die Wartefrist von 24 Kalendermonaten abgelaufen (nach § 26 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endete die Wartefrist am 31. Dezember 2001).
Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger jedoch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Nr. 6 c des Protokolls zum DJSVA.
Der Kläger irrt, wenn er meint, ein Anspruch auf Beitragserstattung sei bereits mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Wartefrist. § 210 Abs. 2 SGB VI ist keine bloße Regelung über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht nur dann im Zeitpunkt der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 200/74 – in SozR 2200 § 1303 Nr. 4). Maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind danach nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung der Versicherungspflicht, sondern allein zum Zeitpunkt des Antrags, denn erst zu diesem Zeitpunkt kann der Erstattungsanspruch entstehen (vgl. BSG a. a. O.). Die Regelung des § 210 Abs. 2 SGB VI enthält gegenüber der Regelung in §§ 82 AVG und 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), zu welcher das BSG in o. g. Urteil entschieden hat, auch keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung (vgl. LSG Berlin Urteile vom 29. Juni 2001 – L 1 RA 30/00 – und 29. August 2001 – L 17 RA 65/00 –).
Ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Der Anspruch auf Beitragserstattung dient nicht der Existenzsicherung und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, unter denen subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte Eigentumsschutz erlangen können (vgl. BSG Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R -, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 unter D 1 m. w. N.). Darüber hinaus liegt hier auch kein Eingriff des deutschen Gesetzgebers vor, weil es sich bei dem DJSVA nicht um ein Gesetz, sondern einen bilateralen Vertrag handelt.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Zwar ist ihm mit Bescheid vom 17. März 1987 bereits einmal Beitragserstattung bezüglich eines anderen Zeitraumes gewährt worden. Dies reicht als Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand jedoch nicht aus. Denn dem Kläger musste klar sein, dass er den Anspruch auf Beitragserstattung – wie schon 1987 – nicht vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist (hier: nicht vor Januar 2002) würde verwirklichen können. Allein aufgrund der Tatsache, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wie schon 1987 noch keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bestand, hatte er kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf erworben, dass es nach Ablauf der Frist wirklich zu einer Erstattung kommen würde. Vertrauen hätte allenfalls darauf entstehen können, dass es bei der Erstattung bleibt, solange er keinen Zugang zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung hat. Die Erstattung stellt nämlich eine Billigkeitsentschädigung dafür dar, dass der Kläger wegen der Unmöglichkeit der weiteren freiwilligen Versicherung seine Beiträge subjektiv "umsonst" geleistet hat (vgl. BSG a. a. O.). Beseitigt der Gesetzgeber aber den Grund für die Entschädigung (=Beitragserstattung) und eröffnet den Weg in die freiwillige Versicherung, gibt es keinen rechtlichen Grund für ein Vertrauen darauf, dass es der Gesetzgeber dennoch bei dem Erstattungsanspruch belässt (vgl. das Urteil des LSG Berlin vom 30. Juli 2004 – L 16 RA 168/03 -).
Soweit der Kläger geltend macht, die vom DJSVA betroffenen japanischen Staatsangehörigen würden ohne Not zu einer Doppelversicherung zwangsverpflichtet, so ändert dies nichts daran, dass er aufgrund des DJSVA seit Februar 2000 in der deutschen Rentenversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und daher keinen Beitragserstattungsanspruch hat. Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist dem Kläger aufgrund eines bilateralen Abkommens, d. h. unter Mitwirkung des japanischen Staates, eingeräumt worden. Keineswegs zwingt ihn also der deutsche Gesetzgeber in eine Doppelversicherung. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragserstattung nicht der Regelfall in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist. Regelmäßig dient die Beitragsentrichtung – unabhängig von der Möglichkeit einer Doppelversicherung – dazu, einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ist dies – wie hier – gewährleistet, kann eine Erstattung nicht erfolgen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor, denn der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG zur hier streitigen Frage.
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