L 2 U 23/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 265/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Be-rufskrankheit nach Nr. 4301 bzw. Nr. 4302 (durch allergisierende bzw. chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage zur Berufs-krankheitenverordnung (BKV).

Die 1971 geborene Klägerin absolvierte vom 1. August 1987 bis zum 31. Juli 1990 eine Aus-bildung zur Arzthelferin und war anschließend bis zum 30. September 1991 und vom 1. Febru-ar 1993 bis zum 30. Mai 1995 als Arzthelferin beschäftigt. Sie beantragte im Oktober 1997 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation beim Arbeitsamt, das aufgrund der Angabe der Klä-gerin, an einer Kontaktallergie gegen Latex und einem allergischen Asthma zu leiden, den An-trag an die Beklagte weiterleitete.

Die Beklagte holte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners H ein, der eine erstmalige Behandlung der Klägerin wegen Atemwegsbeschwerden im November 1996 angab. Zuvor sei die Klägerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, Dipl. med. N, gewesen. Diese hatte ihre Praxis zwischenzeitlich aufgegeben. In einem Erstbericht stellte die Ärztin für Lungen- und Bronchi-alheilkunde Dr. L bei einer unspezifischen inhalativen Provokation mit Histamin eine schwergradige bronchiale Hyperreaktivität fest. Eine arbeitsplatzbezogene Provokation mit Latexextrakt erscheine zu risikoreich.

In einem anschließend von der Beklagten eingeholten internistisch-pneumatologischen Gutach-ten vom 19. Oktober 1998 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 1999 kam Dr. S zu dem Ergebnis, es liege ein atopisches Anlageleiden im Sinne einer allergischen Rhi-nokonjunktivitis bzw. eines Asthmas bronchiale vor. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin habe die Klägerin eine Sensibilisierung gegenüber Latexantigen erworben, die als richtunggebende Verschlimmerung der Fließschnupfen- und Luftnotsymptomatik in Erschei-nung getreten sei. Der Aufgabe des Arbeitsplatzes hätte durch die Bereitstellung latexfreier Arbeitsmittel begegnet werden können.

Die von der Beklagten angehörte Ärztin im Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin P verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nrn. 4301/4302. Könne eine Allergenkarenz eingehalten werden, sei die Ausübung des Berufes als Arzthelferin weiterhin möglich.

Mit zwei noch angefochtenen Bescheiden vom 8. September 1999 lehnte die Beklagte die An-erkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 und nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV ab, weil es am Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit gefehlt habe. Durch Meidung bzw. Austausch latexhaltiger Arbeitsstoffe sei eine Fortsetzung der Tätigkeit als Arzthelferin möglich und zu-mutbar.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe von Anfang an darauf hingewie-sen, dass ihre allergenen Reaktionen auch auf die in einer Arztpraxis notwendigerweise ver-wendeten Desinfektionsmittel zurückzuführen sei.

Die Beklagte veranlasste unter Angabe der verwendeten Desinfektionsmittel eine lungenfach-ärztliche Begutachtung durch Dr. Sch, der wegen einer gegenwärtig durchgeführten antiallergi-schen Therapie keine obstruktive Ventilationsstörung feststellen konnte.

In Stellungnahmen vom 6. März 2001 und 17. August 2001 wiesen Prof. Dr. St, Direktor des Instituts für arbeits- und sozialmedizinische Allergiediagnostik Bad S, und Dr. B darauf hin, dass Einschränkungen bei den statischen und dynamischen Lungenfunktionswerten in der Spi-rometrie der ausgeprägten Adipositas der Klägerin und einer nicht ganz optimalen Mitarbeit anzulasten seien. Es seien jedoch noch bronchiale Provokations- bzw. Expositionstests mit Latexallergenen und eine Expositionsuntersuchung mit den Emissionen von Desinfektionsmit-teln durchzuführen. Dies solle in Bad S geschehen, weil dort die Möglichkeit bestehe, die Tests besonders gut methodisch abzusichern. Da es der Klägerin wegen der Geburt von Zwillingen nicht möglich war, nach Bad S zu fahren, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten vom 6. November 2002 von Dr. B, Leiter des Forschungsinstituts für Lungen- und Thoraxerkrankun-gen , ein, der eine starke bronchiale Hyperreaktivität angab, die durch ein Desinfektionsmittel habe ausgelöst werden können. Die obstruktive Atemwegserkrankung sei durch die beruflichen Einwirkungen wesentlich in ihrem Verlauf beeinflusst worden. Es habe ein Zwang zur Aufga-be der Tätigkeit bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht festzustellen.

Die erneut von der Beklagten gehörten Prof. Dr. St und Dr. B hielten in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2003 die von Dr. B vorgenommene Bewertung der postprovokativen Lungen-funktion für unzutreffend. Es habe eine unspezifische Reizwirkung des verdünnten Desinfekti-onsmittels vorgelegen, da Dr. B einen starken Hustenreiz beschrieben habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 wies die Beklagte unter dem Aktenzeichen B den Widerspruch gegen den die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 ableh-nenden Bescheid zurück. Im Nachhinein habe kein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätig-keit festgestellt werden können. Leistungen in Form von Maßnahmen zur beruflichen Rehabili-tation könnten nur dann gewährt werden, wenn alle Möglichkeiten der Vorbeugung erschöpft seien und sich als nicht wirksam erwiesen hätten. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 wies die Beklagte unter dem Aktenzeichen L den Widerspruch gegen den zur Berufskrankheit nach Nr. 4302 ergangenen Bescheid mit einer im Wesentlichen gleich lauten-den Begründung zurück.

Zu der vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gegen "den Bescheid vom 8. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003", in der das Aktenzei-chen B angegeben war, hat die Klägerin mit einem am 13. Juni 2003 eingegangenen Schrift-satz klargestellt, dass die Klage sich gegen alle Widerspruchsbescheide gerichtet habe. Ledig-lich aus Vereinfachungsgründen sei nur ein Aktenzeichen eines Widerspruchsbescheides ange-geben worden. Auch sei bereits im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten klarge-stellt worden, dass in allen Verfahren eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden solle.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2004 abgewiesen. Soweit die Klägerin sich gegen den die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 ab-lehnenden Bescheid wende, sei die Klage unzulässig, weil mit der Klageschrift zunächst nur der sich auf die Berufskrankheit nach Nr. 4301 beziehende Bescheid angefochten worden sei. Die spätere "Klarstellung" sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klagefrist abgelaufen gewesen sei. Die Klageschrift lasse nicht erkennen, dass die Klage gegen alle Bescheide ge-richtet werden sollte, weil sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf einen Bescheid beziehe. Die Klägerin habe auch im Widerspruchsverfahren immer alle Aktenzeichen der Verwaltungsver-fahren genannt, so dass ein objektiver Dritter die Klageschrift nur so verstehen konnte, dass sie nur das Verfahren zur Berufskrankheit nach Nr. 4301 betreffe. Diese Klage sei unbegründet, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, ihre Tätigkeit aufzugeben. Der offensichtlich bestehenden Latexallergie habe bereits durch ungepuderte Handschuhe wirksam begegnet werden können. Die pauschale Behauptung der Klägerin, auf dem Arbeitsmarkt seien derartige Einschränkungen nicht durchzusetzen, könne nicht überzeu-gen, weil die einschlägige Technische Regel für sensibilisierende Stoffe vorschreibe, dass ge-puderte Latexhandschuhe durch puderfreie oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen sei-en. Auch könne, selbst wenn man eine bronchiale Reaktion nach den Provokationstests mit den einschlägigen Desinfektionsmitteln annehme, nicht festgestellt werden, dass die Umstellung auf andere Desinfektionsmittel von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

Gegen den ihr am 5. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 2. April 2004. Sie macht geltend, dass die Klage insgesamt zulässig sei. Bei un-klaren Bezeichnungen sei der Wille der Parteien zu erforschen. Da die Verfahren parallel ge-führt worden seien, zeige der Antrag in der Klageschrift, der sich auf die allergischen Reaktio-nen auf Latex und Desinfektionsmittel beziehe, dass auch der Bescheid hinsichtlich der Be-rufskrankheit nach Nr. 4302 habe angegriffen werden sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Sozialgericht bei den sich widersprechenden Gutachten ohne weitere medizinische Ermitt-lungen habe entscheiden können und sich auf die Ferndiagnose von Prof. Dr. Stresemann ge-stützt habe. Es könne des Weiteren nicht auf den gegenwärtigen Kenntnisstand hinsichtlich der Verwendung von Latexhandschuhen abgestellt werden. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Verwendung anderer Desinfektionsmittel möglich gewesen wäre. Es sei auch nicht nachvoll-ziehbar, wie nach neun Jahren ein entsprechender Beweis geführt werden sollte.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2004 sowie die Be-scheide der Beklagten vom 8. September 1999 in der Fassung der Widerspruchsbe-scheide vom 17. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr vor-liegende Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 bzw. 4302 der Anla-ge zur BKV anzuerkennen und Entschädigungsleistungen einschließlich Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und erläutert die von Prof. Dr. St verwendeten Fachbegriffe zur besseren Nachvollziehbarkeit der Stellungnahme.

Eine Nachfrage des Senats bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin blieb bis auf eine telefonische Auskunft, dass die Klägerin die verwendeten Desinfektionsmittel bestellt habe und überwiegend mit Computerarbeiten befasst gewesen sei, erfolglos.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Ak-ten des SG) und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 ist, weil die Klägerin den die Berufs-krankheit nach Nr. 4302 betreffenden Bescheid nicht innerhalb der Klagefrist angefochten hat. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Verwaltungsverfahren parallel geführt wurde, da die Beklagte zwei Bescheide zu den Atemwegserkrankungen der Klägerin erlassen hat. Im Hin-blick darauf, dass auch im die Berufskrankheit nach Nr. 4301 betreffenden Widerspruchsbe-scheid Ausführungen zur Latexallergie und den Einwirkungen durch die Desinfektionsmittel gemacht werden, kann auch nicht allein hieraus darauf geschlossen werden, dass tatsächlich zwei Widerspruchsbescheide angefochten werden sollten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Atemwegserkrankung als Berufs-krankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Entschädigungsleistun-gen.

Da die Klägerin erst 1997 einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gestellt hat, richtet sich der Anspruch nach dem ab 1. Januar 1997 geltenden Recht des SGB VII. Berufskrankheiten sind die Krank¬heiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun¬des¬rates bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer den Versi-cherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrank¬hei¬ten gehören nach der Nr. 4301 der Anlage zur BKV "durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atem-wegserkrankungen(einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-zwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".

Der Zwang zum Unterlassen der schädigenden Tätigkeit muss objektiv vorgelegen haben. Hierfür ist eine nachträgliche objektive Betrachtungsweise erforderlich (vgl. BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Diese objektive Notwendigkeit des Unterlassens setzt nicht eine fakti-sche Unmöglichkeit der weiteren Ausübung der Tätigkeit voraus, ausreichend ist vielmehr, dass eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wegen der schon eingetretenen Gesundheitsstö-rung oder wegen der Gefahr einer Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Krankheit aus medizinischer Sicht nicht verantwortet werden kann (vgl. Becker, die Voraussetzungen des Unterlassungszwangs im Berufskrankheiten-Recht, NZS 2004, S. 617,620). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, solange andere Möglichkeiten zur Verfügung ste-hen, durch die sichergestellt werden kann, dass der Betreffende die Tätigkeit weiter ausüben kann.

Dies haben Dr. S in seiner ergänzenden Stellungnahme und Dr. Sch in seinem Gutachten hin-sichtlich der Latexallergie bejaht. Die Einwände der Klägerin hiergegen vermögen nicht zu überzeugen. Die Spekulation darüber, dass Maßnahmen theoretisch schwierig durchsetzbar gewesen sein sollten, ändert nichts daran, dass ohne einen entsprechenden Versuch nicht fest-gestellt werden kann, ob ein objektiver Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bestand. Dies ist aber erforderlich, weil mit einer derartigen Feststellung zwei Ziele verfolgt werden: Zum einen soll damit eine typisierende Festlegung des Schweregrades der Krankheit erfolgen, um Bagateller-krankungen, auch wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als BK auszuschließen. Zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlim-merung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht verhütet werden (vgl BSGE 84, 30, 39 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 12 S 44; BSG SozR 2200 § 551 Nrn. 10, 24;). Der zuletzt genannte Zweck wird nicht nur dann erreicht, wenn der Versicherte seine Berufstätig-keit aufgibt, sondern auch dann, wenn die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz durch geeignete Schutzmaßnahmen beseitigt werden und deshalb die Gefahr einer Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Krankheit durch Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht mehr droht. Aufgrund dieses Zweckes reicht es nicht aus, dass gewisse Zweifel an dem Verbleiben des Versicherten auf seinem Arbeitsplatz verbleiben, bis entsprechende Maßnahmen durchge-führt worden sind.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wegen des Einsatzes von Desinfekti-onsmitteln objektiv gezwungen war, die Tätigkeit aufzugeben. Es verbleiben unter Berücksich-tigung der Einwände von Prof. Dr. St gegen die Einschätzung von Dr. B schon erhebliche Zweifel, ob eine durch Berufsstoffe ausgelöste obstruktive Atemwegserkrankung vorliegt. Prof. Dr. St verweist insoweit nachvollziehbar darauf, dass ein sehr geringer Anstieg des mi-tarbeitsunabhängigen, im Ganzkörperplethysmographen gemessenen Atemwegswiderstandes gegen eine Obstruktion der Atemwege spreche. Dies entspricht sowohl den Erkenntnissen, die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung allgemein verständlich referiert hat, als auch den Ausführungen in allgemein zugänglicher Literatur (vgl. Kentner, Mitarbeiter des Instituts für Arbeits- und Sozial-Medizin und Poliklinik für Berufskrankheiten der Universität Erlangen-Nürnberg, "Funktionsprüfungen des kardiopulmonalen Systems und ihre Bedeutung für die sozialmedizinische Begutachtung", Med Sach 78 (1982), S. 46 ff, S. 47). Danach ergeben sich Hinweise auf erhöhte Atemwegswiderstände aus der Verringerung der relativen Sekundenka-pazität, während die pathologische Erhöhung der unabhängig von der Patientenmitarbeit zu bestimmenden Resistance die Aussage erlaube, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung bestehe.

Weitere medizinische Ermittlungen brauchte der Senat hierzu nicht durchzuführen, weil die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar geltend macht, dass ein Austausch von Desinfektionsmitteln nicht von vornherein ausgeschlossen sei, zumal die Klägerin diese nach den unwidersprochenen Angabe ihrer damaligen Arbeitgeberin selbst bestellt hat.

Mangels eines Anspruchs auf Anerkennung einer Berufskrankheit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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