L 10 B 552/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 4267/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 552/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für eine ihm angebotene, noch nicht angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 330,00 Euro.

Der am 1982 geborene Antragsteller, der nach eigenem Vorbringen gegenwärtig eine Realschule zur Nachholung des Realabschlusses besuchen soll, bewohnte früher gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester eine Wohnung in der Sstraße in B. Die Wohnung ist wegen Rückbaumaßnahmen gekündigt. Mit Schreiben vom 6. April 2006 beantragte der Antragsteller die Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine von ihm allein zu beziehenden Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer von ihm angegebenen Warmmiete von 330,00 Euro in der H Straße in B. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung für eine Zwei-Zimmerwohnung ab. Nach Rücksprache mit der Wohnungsbaugesellschaft gebe es dort Ein-Zimmerwohnungen zum sofortigen Bezug.

Mit dem am 15. Mai 2006 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Miete für die angebotene Zwei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 330,00 Euro ab sofort zu übernehmen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2006 Leistungen in Höhe von 315,00 Euro (ohne Unterkunftskosten) monatlich.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein wesentlicher Nachteil, insbesondere keine Obdachlosigkeit. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit habe der Antragsteller nur Gründe vorgetragen, die die Dringlichkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung belegen würden, nicht hingegen Gründe, die den Umzug gerade in eine Zwei-Zimmer-Wohnung erforderlich machen würden. Der Kläger habe nicht dargetan, wieso es ihm nicht zumutbar sein solle, in eine Ein-Zimmer-Wohnung zu ziehen und seinen vermeintlichen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine größere Wohnung in einem Widerspruchs- bzw Klageverfahren zu verfolgen.

Mit der am 5. Juli 2006 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben immer noch in der Wohnung Sstraße wohnt, sein Ziel weiter. Zur Untermauerung des behaupteten Anordnungsgrunds legt er ein Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft vom 15. Juni 2006 vor, aus dem hervorgeht, dass sich die Wohnungsbaugesellschaft vorbehalte, die Reservierung der Wohnung nur noch bis zum 15. Juli 2006 aufrechtzuerhalten. Zum Anordnungsanspruch trägt er vor, er habe gemäß § 22 Abs 1 SGB II iVm der Ausführungsvorschrift zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005 einen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten. Gemäß der AV Wohnen sei für einen Ein-Personen-Haushalt eine Brutto-Warmmiete von 360,00 Euro angemessen. Das vorgelegte Angebot liege unter dem Betrag. Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Miete für die im Angebot der WBG M vom 20. Februar 2006 angebotene Zwei-Zimmerwohnung in Höhe von 330,00 Euro ab sofort zu übernehmen und dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass für den Fall, dass der Antragsteller in eine angemessene 1-Raum-Wohnung ziehen würde und in der Sache hinsichtlich der Zusicherung des Umzuges in eine 2-Raum-Wohnung anders entschieden werden würde, diesem nicht entgegengehalten werde, dass der Umzug nicht notwendig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ergänzen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Marzahn-Hellersdorf, bezeichnet als JobCenter Marzahn-Hellersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).

Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 SGG nicht stattzugeben. Der Senat kann die Rechtslage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen und die danach anzustellende Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) ist nicht zugunsten des Antragstellers zu treffen. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung zum SGB II (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) entwickelt hat.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert.

Der Senat kann hier im Ergebnis nicht nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage (siehe oben, 2. Alternative) entscheiden.

Der vom Antragsteller formulierte Anspruch, "die Miete für die im Angebot der WBG M vom 20. Februar 2006 angebotene Zweizimmerwohnung in Höhe von 330,00 Euro ab sofort zu übernehmen", scheitert bereits daran, dass es an einer vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zur Mietzinszahlung bislang fehlt.

Der bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzzieles gerichtete Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die beabsichtigte Anmietung der Wohnung in der H Straße kann nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

Ein solcher Anspruch des Antragstellers könnte sich aus der Kombination der für den Antragsteller hier maßgeblichen Vorschriften des § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen (seit 1. April 2006 geltenden) Fassung (BGBl 2006, 558) ergeben. Nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der kommunale Träger nach § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Zu prüfen ist auf der einen Seite die Erforderlichkeit eines Umzuges gemessen an der Vorschrift des § 22 Abs 2a SGB II. Aufgrund der vorliegenden Umstände gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend von der Erforderlichkeit eines derzeitigen Umzuges im Sinne des § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II aus.

Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Eine Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach § 27 Nr 1 SGB II ist bislang nicht erfolgt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbe¬griff, dessen Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vor¬nehmen (all¬ge¬meine Auffassung, etwa Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 39; abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Be¬grün¬dung Roth¬kegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 19). Da ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder eine Berechtigung, Ermessen auszuüben, nicht in Frage stehen, kommt den Handlungsanweisungen oder Richtlinien der Träger nur die Bedeutung zu, zu illustrieren, wie die Verwaltung allgemein zu verfahren gedenkt. Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Angemessenheit einer Miete zunächst an den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr 49 Seite 3743). Danach gilt als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete für einen Ein-Personen-Haushalt ein Betrag von bis zu 360,00 Euro. Die Angemessenheit der Kosten ist sodann mit Blick auf den Bedarf des Hilfebedürftigen zu überprüfen. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles, auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse an. Daraus folgt, dass es eine bislang noch nicht geklärte Spannbreite von angemessenen Unterkunftskosten gibt. Dies wird durch die dem Senat bekannte Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen über die Angemessenheit von Unterkunftskosten belegt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller wohl in der Ausbildung befindet, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und erstmals eine eigene Wohnung beziehen möchte. Weitere Besonderheiten des Einzelfalles sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu erkennen. Unter Beachtung des Prinzips des Forderns in § 2 Abs 1 SGB II, der von dem Hilfebedürftigen verlangt, dass er alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpft, kann mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass die Kosten der Wohnung in der H Straße konkret für den Antragsteller angemessen sind. Zwar wird der Betrag von 360,00 Euro Warmmiete (derzeit) nicht erreicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass angesichts der zu erwartenden Energiepreissteigerungen nicht erwartet werden kann, dass die Warmmiete dauerhaft unter dem in der AV-Wohnen festgehaltenen Obergrenze bleibt. Außerdem werden bei einem Neubezug generell und bei Antragstellern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch weitergehende Bemühungen zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit erwartet werden können (vgl Beschluss des SG Berlin vom 16. Februar 2006 – S 37 AS 13101/06: 1-Raum-Wohnung mit Bad und Ofenheizung bei einer 1986 geborenen Antragstellerin).

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG aaO) bei nicht vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren durchzuführende Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung.

Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen nicht so schwer, dass ihm der beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste.

Der Antragsteller bezieht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende derzeit die Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er zur Übernahme von angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bereit ist. Dem Antragsteller droht derzeit keine Obdachlosigkeit. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass Ein-Zimmerwohnungen in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die derzeitige Situation auf dem Wohnungsmarkt ist nicht nur im Bezirk M-H, sondern im ganzen Gebiet des Landes B gekennzeichnet von einem ausreichenden Angebot auch an preisgünstigem Wohnraum. So verzeichnet zB der Internet-Auftritt der Wohnungsbaugesellschaft M am 11. Juli 2006 allein 43 Angebote für Ein-Zimmer-Wohnungen in Marzahn zu einer Warmmiete von 234 Euro bis 288 Euro. Auf der Internetseite der Firma Immobilienscout24 finden sich am gleichen Tag allein für Marzahn 73 Angebote für Ein-Zimmer-Wohnungen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines möglicherweise aus dem Anspruch auf eigenbestimmte und eigenverantwortete private Lebensführung erwachsenen Wahlrechts des Antragstellers folgt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11. Juli 2006 sinngemäß erklärt, dass für den Fall des Bezuges einer Ein-Zimmer-Wohnung und der späteren Entscheidung der Frage des Bestehens eines Anspruches auf Erteilung einer Zusicherung für eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu Gunsten des Antragstellers, bei einem erneutem Umzug dessen Notwendigkeit nicht in Frage gestellt wird. Für den Fall, dass der Antragsteller nunmehr eine günstigere 1-Zimmer-Wohnung bezieht, kann ihm daher künftig der Wegfall der ursprünglich gegebenen Erforderlichkeit eines Umzuges nicht entgegengehalten werden. Damit steht der Antragsteller zwar uU vor dem Verlust des konkret von ihm benannten Wohnungsangebots. Dies wiegt aber angesichts der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung nicht so schwer, da den Beteiligten der Weg eröffnet wurde, über einen neuen Antrag des Antragstellers und ggf Widerspruchsverfahren mit anschließendem Klageverfahren klären zu lassen, unter welchen Voraussetzungen er einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II hat.

Anzumerken ist, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geklärt werden kann, ob der Antragsteller, der gegenwärtig eine Realschule zur Nachholung des Realschulabschlusses besuchen soll, überhaupt zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehört, für den Fall, dass der Antragsteller die bisher mit seinem Vater gemeinsam bewohnte Wohnung verlässt und eine eigene Wohnung bezieht (vgl § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Mangels Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war auch der Prozeßkostenhilfeantrag (§§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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