Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 338/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 140/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. September 2002 wird geändert Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im 1950 geborene Kläger erlernte den Beruf des Fernmeldebaumonteurs (Facharbeiterabschluss 1972). Nachdem er seinen Wehrdienst absolviert hatte, kehrte er in diesen Beruf nicht zurück, sondern arbeitete von November 1975 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. April 1999 und entsprechenden Krankengeldbezug bis zum Ende des Anspruchs (13. Januar 2000) als Kraftfahrer bei der SERO Entsorgung in C. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen krankheitsbedingter Einschränkungen zum 30. November 2000 beendet.
Im Juli 1999 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Grundlage war, dass er sich im Juli 1998 und April 1999 Bandscheibenoperationen und auch einer entsprechende Reha Maßnahme unterzogen hatte.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. B begutachten. Dieser untersuchte ihn am 25. August 1999 und stellte die Diagnosen:
1. chronisches Radikulärsyndrom L 5 rechts
2. Postnukleotomiesyndrom rechts
3. degenerative Veränderungen an Halswirbelsäule und Lenden-wirbelsäule
Die operativen Interventionen hätten keine Befundverbesserung erbracht, so dass aus orthopädischer Sicht eine dauerhafte Leistungseinschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Körperliche Tätigkeiten mit Hebe- und Tragbelastung sowie Tätigkeiten in Vorbeuge seien ebenso wenig zumutbar wie solche mit Ganzkörpervibration. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seien vollschichtig möglich. Im Ergebnis könne der Kläger als Fernmeldebaumonteur nur unter zwei Stunden als Kraftfahrer in der letzten Tätigkeit zwei Stunden bis unterhalbschichtig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig eingesetzt werden. Nachdem diese Einschätzung des sachverständigen Orthopäden Dr. Bdurch den Prüfarzt Dr. Mbestätigt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1999 den Rentenantrag des Klägers ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, da er täglich Schmerzen habe. Am 25. November 1999 wurde eine erneute Operation durchgeführt (Renukleotomie LW 4/5 und LW 5/SW 1). Danach befand sich der Kläger vom 29. Dezember 1999 bis zum 19. Januar 2000 in einer weiteren Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Reha Zentrum S. Im Entlassungsbericht vom 15. Februar 2000 berichtet der Chefarzt Dr. I über einen positiven Heilungsverlauf, der nach einer Arbeitsunfähigkeit von weiteren vier Wochen leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zulasse. Er empfehle als berufsfördernde Maßnahme einen bandscheibengerechten Kfz Sitz. Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens schloss sich die Sozialmedizinerin und Internistin Dr. F als Prüfärztin der Beklagten mit Vermerk vom 31. Mai 2000 an.
Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2000 zurück.
Hiergegen hat sich die am 14. Juli 2000 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, bei ihm lägen erhebliche Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigungen auch in den Beinen und den Fingern vor und er müsse regelmäßig starke Schmerzmittel einnehmen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (30. Juli 1999) zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen, die sie durch die Ermittlungen des Sozialgerichts bestätigt gesehen hat.
Dieses hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und sodann den Orthopäden Dr. W zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 04. Juni 2001 folgende Diagnosen gestellt:
a) Auf orthopädischem Fachgebiet liegen vor:
I. Ein schwerer Bandscheibenverschleiß der Lendenwirbelsäule - sowohl auf degenerativer Grundlage der unteren Lendenwirbel-säule nach Zustand nach mittleren Bandscheibenvorfällen und Bandscheibenoperationen mit verbliebener Vernarbung des Nervengewebes und - im oberen Bereich durch die Wachstumsstörung im Sinne der Scheuermannschen Erkrankung bedingt, - mit fasslichen Bewegungsstörungen und sensiblen Reizungen der Nervenwurzeln.
II. Schwere Verschleißerscheinung der Bandscheibenräume der gesamten Halswirbelsäule im Sinne der Osteochondrose mit Einengung sowohl des Wirbelkanals als auch der Nervenwurzelaustrittslöcher mit derzeit nicht fassbarer Nervenwurzelreizung und deutlicher Bewegungs-einschränkung.
III. Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links derzeit ohne fassbare Nervenstörungen weder rechts noch links.
b) Aufgrund der Aktenlage und des Untersuchungsbefundes ergeben sich Verdachtsmomente für einen Alkoholmissbrauch. Weiterhin ist aus der Aktenlage ein Diabetes mellitus ersichtlich.
Daraus leite sich ein Leistungsvermögen dahingehend ab, dass der Kläger Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mehr als die Hälfte sitzender Tätigkeit sei zu vermeiden noch vollschichtig verrichten könne.
Des Weiteren hat das Sozialgericht den Kläger durch den Internisten Dr. B begutachten lassen. Dieser hat sein Gutachten am 14. März 2002 mit folgenden Diagnosen erstattet:
- Auf internistischem Fachgebiet handelt es sich um eine leichte bis mittelgradige Raucherbronchitis.
- Verdacht auf Alkoholkrankheit Typ Gamma mit Leberverfettung
- Ausschluss einer Herzkrankheit bzw. Diabetes mellitus
- Orthopädische Erkrankungen: (siehe Gerichtsakte Seite 54)
- Lumbaler Bandscheibenverschleiß bei Zustand nach Operation und Wurzelreizerscheinungen
- Schwere Verschleißerscheinungen der Bandscheibenräume der Hals-wirbelsäule
- Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-OP links
In Bezug auf die Leistungseinschätzung hat sich der Sachverständige dem orthopädischen Gutachter angeschlossen.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2002 hat die Beklagte den Verweisungsberuf des Pförtners benannt und eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen Manfred Langhoff vom 14. Februar 2000 zu diesem Beruf (aus einem anderen Rechtsstreit beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L1 RJ 213/97) überreicht.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. September 2002 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Es hat in den Gründen, nicht jedoch im Tenor ausgeführt, dem Kläger stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Letzteres deshalb, da er vollschichtig einsatzfähig sei und die jeweilige Arbeitsmarktlage dabei nicht berücksichtigungsfähig wäre.
Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hat das Sozialgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund seiner jahrelangen Berufsausübung als Berufskraftfahrer zu den Angelernten der oberen Ebene zähle, so dass die Beklagte einen Verweisungsberuf zu benennen habe. Die benannte Tätigkeit des Pförtners jedoch sei dem Kläger aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, da sie überwiegend im Sitzen stattfinde, der Kläger tatsächlich jedoch weniger als die Hälfte der Arbeitszeit sitzen könne.
Gegen dieses der Beklagten am 10. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 08. November 2002. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts decke sich das Restleistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil an den Beruf des Pförtners, so dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. September 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat neue Befundberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und diese dem Sachverständigen Dr. B zur Beurteilung zugeleitet.
Dieser hat den Kläger am 18. Dezember 2003 erneut untersucht und am 16. April 2004 ein Gutachten erstattet, in dem er den Kläger rein internistisch als uneingeschränkt arbeitsfähig ansieht. Allerdings sei zur endgültigen Beurteilung ein orthopädisch-neurologisches Gutachten notwendig.
Der Senat hat daraufhin den Orthopäden Dr. J mit Beweisanordnung vom 16. Juni 2004 zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 03. August 2004 erstattet und beim Kläger Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer Osteochondrose, eine Spondylose mit neuromuskulären Reizerscheinungen mit Ausstrahlung insbesondere ins rechte Bein als Folge von mehrfachen Bandscheibenoperationen und Hinterlassungen von Narbengewebe, eine Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ein abgeklungenes Karpaltunnelsyndrom links postoperativ festgestellt. Diese Krankheiten und Gebrechen hätten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1999 bestanden und seien im weiteren Verlauf keiner wesentlichen Besserung zugänglich gewesen. Es bestehen immer noch Restbeschwerden, weil der Kläger die nicht durch objektivierbare Befunde gestützte Vorstellung entwickelt habe, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Er könne vielmehr ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen noch vollschichtig mit betriebsüblichen Pausen leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Als Kraftfahrer vorwiegend im Sitzen und Stehen sei der Kläger nicht leistungsfähig. Als Pförtner jedoch bestehe, ausgehend von der dem Sozialgericht überreichten Aussage des Herrn Langhoff, ein vollschichtiges Arbeitsvermögen. Der Kläger könne Arbeitsstätten in zumutbarer Zeit aufsuchen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hierzu vorgetragen, entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. J ergebe sich aus der überreichten Aussage des Berufskundlers Langhoff, dass der Kläger als Pförtner nicht einsetzbar sei.
Daraufhin hat der Senat mit Beweisanordnung vom 08. Dezember 2004 Herrn M L zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 21. Januar 2005 dargelegt, der Kläger habe mit seiner in der DDR ausgeübten vieljährigen Tätigkeit im Güterverkehr nicht die volle theoretische und praktische Breite des Berufs erreicht, weil dazu auch der Personenverkehr gehöre. Er sei vergleichbar mit einem Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, so dass er maximal in die obere Anlernebene einzugruppieren sei. Er könne jedoch als Pförtner und auch in anderen Wach- und Aufsichtsarbeiten vollschichtig eingesetzt werden und derartige Tätigkeiten, von denen es mehr als 300 bundesweit gäbe, in einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig verrichten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte unter konkludenter Abweisung der Klage im Übrigen zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dementsprechend war das Urteil des Sozialgerichts zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten unterliegen keiner Beanstandung; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 Seite 1827) und vor dem Wirksamwerden des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI ÄndG) vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996 Seite 659) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Juli 1999 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann jedenfalls den Beruf eines Pförtners noch vollschichtig ausüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit eines Kraftfahrers ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers. Es handelt sich um die letzte, von 1975 bis November 2000 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit.
Der Kläger war viele Jahre als Berufskraftfahrer im Güterverkehr der DDR tätig, ohne jedoch die theoretische und praktische Breite eines Berufskraftfahrers nach den Ausbildungsvorschriften der DDR zu erreichen, da dazu auch die Bewältigung von Personenverkehr gehörte. Allerdings kommt, wie der Sachverständige L darlegt, eine Vergleichbarkeit mit einem Berufskraftfahrer in der alten Bundesrepublik in Betracht, wofür bis zum In Kraft Treten der neuen Berufskraftfahrerausbildungsordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) eine zweijährige Ausbildung vorausgesetzt wurde.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, da er fast ausschließlich im Sitzen verrichtet wird und Ladetätigkeiten umfasst.
Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners verwiesen werden kann.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50).
Das Bundessozialgericht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 38, 140) hat die Arbeiterberufe in vier Gruppen unterteilt:
1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
2. Stufe: Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren)
3. Stufe: "oberer" angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von einem bis unter zwei Jahren) und
"unterer" angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu einem Jahr)
4. Stufe: ungelernter Arbeiter
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, auf die die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden, wobei auch für die oberen angelernten Arbeiter ein konkreter Verweisungsberuf zu benennen ist.
Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger in die 3. Stufe, nämlich die der Angelernten des oberen Bereiches, einzugruppieren. Er hat für die fast 30 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Güterverkehr keine regelrechte Berufsausbildung durchlaufen und diese Tätigkeit umfasste nicht das volle Anforderungsprofil des Berufskraftfahrers. Sie kann jedoch, wie der Sachverständige L dargelegt hat, der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der alten Bundesrepublik gleichgestellt werden, die den Personenverkehr und auch die selbständige Durchführung von Reparaturen anders als in der früheren DDR nicht umfasste. Da für eine derartige Tätigkeit jedoch nur eine bis zu zweijährige und nicht über zweijährige Ausbildung erforderlich war, ist wie vom Sozialgericht im Übrigen zutreffend dargelegt der Kläger in die 3. Stufe einzugruppieren. Ausgehend davon ist dem Kläger eine Tätigkeit der 4. Stufe, also die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners, sozial zumutbar. Dabei handelt es sich um eine ungelernte Arbeit, die in einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu erlernen ist und die aus dem Kreis der sonstigen ungelernten Tätigkeiten durch eine gewisse Einarbeitung herausragt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann der Kläger diese Tätigkeit vollschichtig verrichten, da bei der Tätigkeit des Pförtners ein Wechsel der Haltungsarten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmt werden kann und diese keine die Wirbelsäule und die Gelenke belastenden Körperhaltungen erfordern. Diese Darlegungen des Sachverständigen L überzeugen den Senat. Dass der Kläger aus medizinischer Sicht derartige Tätigkeiten verrichten kann, ergibt sich aus den Darlegungen aller im Verlaufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im 1950 geborene Kläger erlernte den Beruf des Fernmeldebaumonteurs (Facharbeiterabschluss 1972). Nachdem er seinen Wehrdienst absolviert hatte, kehrte er in diesen Beruf nicht zurück, sondern arbeitete von November 1975 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. April 1999 und entsprechenden Krankengeldbezug bis zum Ende des Anspruchs (13. Januar 2000) als Kraftfahrer bei der SERO Entsorgung in C. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen krankheitsbedingter Einschränkungen zum 30. November 2000 beendet.
Im Juli 1999 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Grundlage war, dass er sich im Juli 1998 und April 1999 Bandscheibenoperationen und auch einer entsprechende Reha Maßnahme unterzogen hatte.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. B begutachten. Dieser untersuchte ihn am 25. August 1999 und stellte die Diagnosen:
1. chronisches Radikulärsyndrom L 5 rechts
2. Postnukleotomiesyndrom rechts
3. degenerative Veränderungen an Halswirbelsäule und Lenden-wirbelsäule
Die operativen Interventionen hätten keine Befundverbesserung erbracht, so dass aus orthopädischer Sicht eine dauerhafte Leistungseinschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Körperliche Tätigkeiten mit Hebe- und Tragbelastung sowie Tätigkeiten in Vorbeuge seien ebenso wenig zumutbar wie solche mit Ganzkörpervibration. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seien vollschichtig möglich. Im Ergebnis könne der Kläger als Fernmeldebaumonteur nur unter zwei Stunden als Kraftfahrer in der letzten Tätigkeit zwei Stunden bis unterhalbschichtig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig eingesetzt werden. Nachdem diese Einschätzung des sachverständigen Orthopäden Dr. Bdurch den Prüfarzt Dr. Mbestätigt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1999 den Rentenantrag des Klägers ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, da er täglich Schmerzen habe. Am 25. November 1999 wurde eine erneute Operation durchgeführt (Renukleotomie LW 4/5 und LW 5/SW 1). Danach befand sich der Kläger vom 29. Dezember 1999 bis zum 19. Januar 2000 in einer weiteren Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Reha Zentrum S. Im Entlassungsbericht vom 15. Februar 2000 berichtet der Chefarzt Dr. I über einen positiven Heilungsverlauf, der nach einer Arbeitsunfähigkeit von weiteren vier Wochen leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zulasse. Er empfehle als berufsfördernde Maßnahme einen bandscheibengerechten Kfz Sitz. Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens schloss sich die Sozialmedizinerin und Internistin Dr. F als Prüfärztin der Beklagten mit Vermerk vom 31. Mai 2000 an.
Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2000 zurück.
Hiergegen hat sich die am 14. Juli 2000 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, bei ihm lägen erhebliche Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigungen auch in den Beinen und den Fingern vor und er müsse regelmäßig starke Schmerzmittel einnehmen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (30. Juli 1999) zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen, die sie durch die Ermittlungen des Sozialgerichts bestätigt gesehen hat.
Dieses hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und sodann den Orthopäden Dr. W zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 04. Juni 2001 folgende Diagnosen gestellt:
a) Auf orthopädischem Fachgebiet liegen vor:
I. Ein schwerer Bandscheibenverschleiß der Lendenwirbelsäule - sowohl auf degenerativer Grundlage der unteren Lendenwirbel-säule nach Zustand nach mittleren Bandscheibenvorfällen und Bandscheibenoperationen mit verbliebener Vernarbung des Nervengewebes und - im oberen Bereich durch die Wachstumsstörung im Sinne der Scheuermannschen Erkrankung bedingt, - mit fasslichen Bewegungsstörungen und sensiblen Reizungen der Nervenwurzeln.
II. Schwere Verschleißerscheinung der Bandscheibenräume der gesamten Halswirbelsäule im Sinne der Osteochondrose mit Einengung sowohl des Wirbelkanals als auch der Nervenwurzelaustrittslöcher mit derzeit nicht fassbarer Nervenwurzelreizung und deutlicher Bewegungs-einschränkung.
III. Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links derzeit ohne fassbare Nervenstörungen weder rechts noch links.
b) Aufgrund der Aktenlage und des Untersuchungsbefundes ergeben sich Verdachtsmomente für einen Alkoholmissbrauch. Weiterhin ist aus der Aktenlage ein Diabetes mellitus ersichtlich.
Daraus leite sich ein Leistungsvermögen dahingehend ab, dass der Kläger Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mehr als die Hälfte sitzender Tätigkeit sei zu vermeiden noch vollschichtig verrichten könne.
Des Weiteren hat das Sozialgericht den Kläger durch den Internisten Dr. B begutachten lassen. Dieser hat sein Gutachten am 14. März 2002 mit folgenden Diagnosen erstattet:
- Auf internistischem Fachgebiet handelt es sich um eine leichte bis mittelgradige Raucherbronchitis.
- Verdacht auf Alkoholkrankheit Typ Gamma mit Leberverfettung
- Ausschluss einer Herzkrankheit bzw. Diabetes mellitus
- Orthopädische Erkrankungen: (siehe Gerichtsakte Seite 54)
- Lumbaler Bandscheibenverschleiß bei Zustand nach Operation und Wurzelreizerscheinungen
- Schwere Verschleißerscheinungen der Bandscheibenräume der Hals-wirbelsäule
- Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-OP links
In Bezug auf die Leistungseinschätzung hat sich der Sachverständige dem orthopädischen Gutachter angeschlossen.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2002 hat die Beklagte den Verweisungsberuf des Pförtners benannt und eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen Manfred Langhoff vom 14. Februar 2000 zu diesem Beruf (aus einem anderen Rechtsstreit beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L1 RJ 213/97) überreicht.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. September 2002 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Es hat in den Gründen, nicht jedoch im Tenor ausgeführt, dem Kläger stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Letzteres deshalb, da er vollschichtig einsatzfähig sei und die jeweilige Arbeitsmarktlage dabei nicht berücksichtigungsfähig wäre.
Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hat das Sozialgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund seiner jahrelangen Berufsausübung als Berufskraftfahrer zu den Angelernten der oberen Ebene zähle, so dass die Beklagte einen Verweisungsberuf zu benennen habe. Die benannte Tätigkeit des Pförtners jedoch sei dem Kläger aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, da sie überwiegend im Sitzen stattfinde, der Kläger tatsächlich jedoch weniger als die Hälfte der Arbeitszeit sitzen könne.
Gegen dieses der Beklagten am 10. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 08. November 2002. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts decke sich das Restleistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil an den Beruf des Pförtners, so dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. September 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat neue Befundberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und diese dem Sachverständigen Dr. B zur Beurteilung zugeleitet.
Dieser hat den Kläger am 18. Dezember 2003 erneut untersucht und am 16. April 2004 ein Gutachten erstattet, in dem er den Kläger rein internistisch als uneingeschränkt arbeitsfähig ansieht. Allerdings sei zur endgültigen Beurteilung ein orthopädisch-neurologisches Gutachten notwendig.
Der Senat hat daraufhin den Orthopäden Dr. J mit Beweisanordnung vom 16. Juni 2004 zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 03. August 2004 erstattet und beim Kläger Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer Osteochondrose, eine Spondylose mit neuromuskulären Reizerscheinungen mit Ausstrahlung insbesondere ins rechte Bein als Folge von mehrfachen Bandscheibenoperationen und Hinterlassungen von Narbengewebe, eine Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ein abgeklungenes Karpaltunnelsyndrom links postoperativ festgestellt. Diese Krankheiten und Gebrechen hätten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1999 bestanden und seien im weiteren Verlauf keiner wesentlichen Besserung zugänglich gewesen. Es bestehen immer noch Restbeschwerden, weil der Kläger die nicht durch objektivierbare Befunde gestützte Vorstellung entwickelt habe, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Er könne vielmehr ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen noch vollschichtig mit betriebsüblichen Pausen leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Als Kraftfahrer vorwiegend im Sitzen und Stehen sei der Kläger nicht leistungsfähig. Als Pförtner jedoch bestehe, ausgehend von der dem Sozialgericht überreichten Aussage des Herrn Langhoff, ein vollschichtiges Arbeitsvermögen. Der Kläger könne Arbeitsstätten in zumutbarer Zeit aufsuchen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hierzu vorgetragen, entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. J ergebe sich aus der überreichten Aussage des Berufskundlers Langhoff, dass der Kläger als Pförtner nicht einsetzbar sei.
Daraufhin hat der Senat mit Beweisanordnung vom 08. Dezember 2004 Herrn M L zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 21. Januar 2005 dargelegt, der Kläger habe mit seiner in der DDR ausgeübten vieljährigen Tätigkeit im Güterverkehr nicht die volle theoretische und praktische Breite des Berufs erreicht, weil dazu auch der Personenverkehr gehöre. Er sei vergleichbar mit einem Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, so dass er maximal in die obere Anlernebene einzugruppieren sei. Er könne jedoch als Pförtner und auch in anderen Wach- und Aufsichtsarbeiten vollschichtig eingesetzt werden und derartige Tätigkeiten, von denen es mehr als 300 bundesweit gäbe, in einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig verrichten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte unter konkludenter Abweisung der Klage im Übrigen zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dementsprechend war das Urteil des Sozialgerichts zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten unterliegen keiner Beanstandung; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 Seite 1827) und vor dem Wirksamwerden des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI ÄndG) vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996 Seite 659) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Juli 1999 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann jedenfalls den Beruf eines Pförtners noch vollschichtig ausüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit eines Kraftfahrers ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers. Es handelt sich um die letzte, von 1975 bis November 2000 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit.
Der Kläger war viele Jahre als Berufskraftfahrer im Güterverkehr der DDR tätig, ohne jedoch die theoretische und praktische Breite eines Berufskraftfahrers nach den Ausbildungsvorschriften der DDR zu erreichen, da dazu auch die Bewältigung von Personenverkehr gehörte. Allerdings kommt, wie der Sachverständige L darlegt, eine Vergleichbarkeit mit einem Berufskraftfahrer in der alten Bundesrepublik in Betracht, wofür bis zum In Kraft Treten der neuen Berufskraftfahrerausbildungsordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) eine zweijährige Ausbildung vorausgesetzt wurde.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, da er fast ausschließlich im Sitzen verrichtet wird und Ladetätigkeiten umfasst.
Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners verwiesen werden kann.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50).
Das Bundessozialgericht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 38, 140) hat die Arbeiterberufe in vier Gruppen unterteilt:
1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
2. Stufe: Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren)
3. Stufe: "oberer" angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von einem bis unter zwei Jahren) und
"unterer" angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu einem Jahr)
4. Stufe: ungelernter Arbeiter
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, auf die die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden, wobei auch für die oberen angelernten Arbeiter ein konkreter Verweisungsberuf zu benennen ist.
Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger in die 3. Stufe, nämlich die der Angelernten des oberen Bereiches, einzugruppieren. Er hat für die fast 30 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Güterverkehr keine regelrechte Berufsausbildung durchlaufen und diese Tätigkeit umfasste nicht das volle Anforderungsprofil des Berufskraftfahrers. Sie kann jedoch, wie der Sachverständige L dargelegt hat, der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der alten Bundesrepublik gleichgestellt werden, die den Personenverkehr und auch die selbständige Durchführung von Reparaturen anders als in der früheren DDR nicht umfasste. Da für eine derartige Tätigkeit jedoch nur eine bis zu zweijährige und nicht über zweijährige Ausbildung erforderlich war, ist wie vom Sozialgericht im Übrigen zutreffend dargelegt der Kläger in die 3. Stufe einzugruppieren. Ausgehend davon ist dem Kläger eine Tätigkeit der 4. Stufe, also die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners, sozial zumutbar. Dabei handelt es sich um eine ungelernte Arbeit, die in einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu erlernen ist und die aus dem Kreis der sonstigen ungelernten Tätigkeiten durch eine gewisse Einarbeitung herausragt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann der Kläger diese Tätigkeit vollschichtig verrichten, da bei der Tätigkeit des Pförtners ein Wechsel der Haltungsarten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmt werden kann und diese keine die Wirbelsäule und die Gelenke belastenden Körperhaltungen erfordern. Diese Darlegungen des Sachverständigen L überzeugen den Senat. Dass der Kläger aus medizinischer Sicht derartige Tätigkeiten verrichten kann, ergibt sich aus den Darlegungen aller im Verlaufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved