Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 20/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit und die Gewährung einer Entschädigung.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in einer Tischlerei und anschließend als Verladearbeiter gearbeitet hatte, von 1964 bis 1994 als Lastkraftwagenfahrer mit Ladetätigkeit beschäftigt. In den Jahren 1993 und 1995 musste er sich zwei Bandscheibenoperationen unterziehen. Seit August 1998 ist er berentet.
Im Jahre 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Zusatzrente zu gewähren. Auf der Grundlage diverser den Kläger betreffender medizinischer Unterlagen, die von der Beklagten beigezogen wurden, hielt der Chirurg Dr. Both als beratender Arzt in seiner Stellungsnahme vom 26. Juni 2003 eine berufsbedingte Verursachung der Bandscheibenerkrankung im Sinne der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) auch unter Berücksichtigung der beruflichen Anamnese für nicht wahrscheinlich.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger betont, immer schwer gehoben und getragen zu haben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. Ehrlich vom 31. Juli 2004 eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers unter Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV erfüllten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichne und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehörten nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder hätten sein können. Es lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer mit Ladetätigkeit die Bandscheibenerkrankung wesentlich verursacht habe. Für die Anerkennung einer berufsbedingten Mehrbelastung sei ein dem Alter vorauseilender Verschleißzustand zu fordern, der sich von kopf- nach fußwärts zunehmend hätte ausbilden müssen. Ein derartiges Schadensbild liege nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. Ehrlich bei dem Kläger nicht vor. Die Röntgenbilder seiner Lendenwirbelsäule wiesen keinen von kopf- nach fußwärts zunehmenden Verschleiß auf. Der ausgeprägte Verschleiß der vorletzten Bandscheibe mit Ausbildung eines großen Bandscheibenvorfalls bei geringerem Verschleiß der letzten am meisten belasteten Bandscheibe L5/S1 spreche eindeutig gegen einen beruflich bedingten Überlastungsschaden.
Auch lägen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht vor. Es entspreche dem allgemeinen Erkenntnisstand, dass beim Führen von Lastkraftwagen im Straßenverkehr die für die Verursachung einer solchen Berufskrankheit notwendigen Belastungen nicht aufträten.
Mit seiner Berufung gegen das Urteil bringt der Kläger insbesondere vor, die ihn behandelnden Ärzte hätten ihn seit Jahren darauf hingewiesen, dass seine Körperschäden vom Lkw-Fahren herrührten. Er habe Bedenken, wie nachlässig das ganze Verfahren vonstatten gehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sein Lendenwirbelsäulenleiden als Berufskrankheit nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die bei ihm festgestellten Lendenwirbelsäulenleiden stellen keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage zur BKV dar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Berlin in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denen der Senat folgt. Das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit seinem Vortrag zufolge die ihn behandelnden Ärzte seit Jahren darauf hingewiesen haben, dass seine Körperschäden vom Lkw-Fahren herrührten, wird deren Bewertung durch die überzeugenden Darlegungen des Chirurgen Dr. Both in dessen Stellungsnahme vom 26. Juni 2003 und des Orthopäden Dr. Ehrlich in dem vom Sozialgericht Berlin veranlassten Gutachten vom 31. Juli 2004 widerlegt. Die Befürchtung des Klägers, das ihn betreffende Verfahren sei nachlässig betrieben worden, ist durch nichts belegt.
Mangels Vorliegens einer Berufskrankheit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit und die Gewährung einer Entschädigung.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in einer Tischlerei und anschließend als Verladearbeiter gearbeitet hatte, von 1964 bis 1994 als Lastkraftwagenfahrer mit Ladetätigkeit beschäftigt. In den Jahren 1993 und 1995 musste er sich zwei Bandscheibenoperationen unterziehen. Seit August 1998 ist er berentet.
Im Jahre 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Zusatzrente zu gewähren. Auf der Grundlage diverser den Kläger betreffender medizinischer Unterlagen, die von der Beklagten beigezogen wurden, hielt der Chirurg Dr. Both als beratender Arzt in seiner Stellungsnahme vom 26. Juni 2003 eine berufsbedingte Verursachung der Bandscheibenerkrankung im Sinne der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) auch unter Berücksichtigung der beruflichen Anamnese für nicht wahrscheinlich.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger betont, immer schwer gehoben und getragen zu haben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. Ehrlich vom 31. Juli 2004 eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers unter Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV erfüllten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichne und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehörten nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder hätten sein können. Es lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer mit Ladetätigkeit die Bandscheibenerkrankung wesentlich verursacht habe. Für die Anerkennung einer berufsbedingten Mehrbelastung sei ein dem Alter vorauseilender Verschleißzustand zu fordern, der sich von kopf- nach fußwärts zunehmend hätte ausbilden müssen. Ein derartiges Schadensbild liege nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. Ehrlich bei dem Kläger nicht vor. Die Röntgenbilder seiner Lendenwirbelsäule wiesen keinen von kopf- nach fußwärts zunehmenden Verschleiß auf. Der ausgeprägte Verschleiß der vorletzten Bandscheibe mit Ausbildung eines großen Bandscheibenvorfalls bei geringerem Verschleiß der letzten am meisten belasteten Bandscheibe L5/S1 spreche eindeutig gegen einen beruflich bedingten Überlastungsschaden.
Auch lägen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht vor. Es entspreche dem allgemeinen Erkenntnisstand, dass beim Führen von Lastkraftwagen im Straßenverkehr die für die Verursachung einer solchen Berufskrankheit notwendigen Belastungen nicht aufträten.
Mit seiner Berufung gegen das Urteil bringt der Kläger insbesondere vor, die ihn behandelnden Ärzte hätten ihn seit Jahren darauf hingewiesen, dass seine Körperschäden vom Lkw-Fahren herrührten. Er habe Bedenken, wie nachlässig das ganze Verfahren vonstatten gehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sein Lendenwirbelsäulenleiden als Berufskrankheit nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die bei ihm festgestellten Lendenwirbelsäulenleiden stellen keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage zur BKV dar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Berlin in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denen der Senat folgt. Das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit seinem Vortrag zufolge die ihn behandelnden Ärzte seit Jahren darauf hingewiesen haben, dass seine Körperschäden vom Lkw-Fahren herrührten, wird deren Bewertung durch die überzeugenden Darlegungen des Chirurgen Dr. Both in dessen Stellungsnahme vom 26. Juni 2003 und des Orthopäden Dr. Ehrlich in dem vom Sozialgericht Berlin veranlassten Gutachten vom 31. Juli 2004 widerlegt. Die Befürchtung des Klägers, das ihn betreffende Verfahren sei nachlässig betrieben worden, ist durch nichts belegt.
Mangels Vorliegens einer Berufskrankheit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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