L 6 RA 95/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 3877/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 95/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, die Gewährung einer höheren Altersrente allein unter dem Gesichtspunkt eines um 0,003 höheren Zugangsfaktors.

Die Beklagte bewilligte antragsgemäß der 1940 geborenen Klägerin eine Altersrente für Frauen als Vollrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01. Oktober 2000 (Bescheid vom 19. September 2000) in Höhe von 1.172,43 DM brutto zzgl eines Steigerungsbetrags aus Höherversicherung von 1,80 DM. Bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) sowie der EP (Ost) ging sie von einem um 0,030 verminderten Zugangsfaktor von 0,970 aus. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese ua die Verminderung des Zugangsfaktors rügte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2001 den Altersrentenanspruch von Beginn an mit 1.172,65 DM brutto zzgl des unveränderten Steigerungsbetrages neu fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 zurück: Gemäß § 237a Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung (SGB VI, im Folgenden ohne Zusatz zitiert) werde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen für nach dem 31. Dezember 1939 geborene Versicherte angehoben. Im Hinblick auf die Anlage 20 zum SGB VI ergebe sich bei einer im Oktober 1940 geborenen Versicherten eine Anhebung um 10 Kalendermonate, dies sei im Rahmen des Zugangsfaktors bei Ermittlung der EP zu berücksichtigen. Die Tabelle in der Anlage 20 zum SGB VI stelle nicht auf die Vollendung des 60. Geburtstages sondern auf den tatsächlichen Geburtsmonat ab.

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin gerügt, der Gesetzgeber habe bei der Erstellung der Tabelle für die Anhebung der Altersgrenzen in der Anlage 20 zum SGB VI nicht berücksichtigt, dass die am ersten Tag eines Monats Geborenen bereits für den Geburtsmonat die erste Rentenleistung erhalten würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen für den ersten Monat, in dem die Versicherten ihre Rente erhalten würden, für diesen Monat noch eine Minderung um 0,3 % erfolge. Insoweit liege ein Widerspruch in den gesetzlichen Regelungen vor. Sie habe die Altersrente unter der Annahme vorzeitig in Anspruch genommen, dass ihr diese pro Monat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres um 0,3 % gemindert werde, was eine Rentenminderung von insgesamt 2,7 % für die Monate Januar bis September 2000 und damit einen Zugangsfaktor von 0,973 ergebe. Das SG hat durch Urteil vom 24. Juli 2002 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die Rentenleistung der Klägerin zutreffend berechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 20 zum SGB VI sei allein das Geburtsjahr und der Geburtsmonat für die Anhebung der Altersgrenze entscheidend. Dies gelte auch für die jeweils am ersten Tag eines Monats geborenen Versicherten. Die Kammer gehe davon aus, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Anlage 20 bewusst auf den Geburtsmonat abgestellt habe und nicht übersehen worden sei, dass die am ersten Tag eines Monats geborenen Versicherten die Rente einen Monat früher erhalten würden als die Versicherten, die nach dem ersten Tag eines Monats geboren worden seien.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auch aus der BfA-Information zur Anhebung der Altersgrenzen (7. Auflage 1/97 Punkt 4.1.1.) ergebe sich die von ihr vertretene Auffassung.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,973 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin werde im Vergleich mit den anderen im 1940 geborenen Versicherten nicht benachteiligt, da sie die Rentenzahlung bereits einen Monat früher erhalte. Im Übrigen ergebe sich aus der von der Klägerin zitierten BfA-Informationsbroschüre nichts anderes.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unter dem von der Klägerin allein geltend gemachten und damit den Streitgegenstand bestimmenden (dazu etwa Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 62/02 - in SozR 4-2600 § 237 Nr 2, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R – veröffentlicht in JURIS) Gesichtspunkt, dass bei der Rentenberechnung nach §§ 237a Abs 1 und 2, 64 ff, 77 Abs 1 und 2 Zif 1 SGB VI iVm der Anlage 20 zum SGB VI in ihrem Falle von einem nur um 9 Kalendermonate vorgezogenen Rentenbezug auszugehen sei. Wie das SG im Urteil zutreffend dargelegt hat, entspricht die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung – insbesondere die Ermittlung des maßgeblichen Zugangsfaktors für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente - den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rentenleistung ist von der Klägerin um 10 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommen worden, denn an Stelle des nach § 237a SGB VI iVm der Anlage 20 zum SGB VI gesetzlich vorgesehenen Rentenbeginns nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 10. Lebensmonates am 01. August 2001 hat sie die Rentenleistung bereits ab dem 01. Oktober 2000 und damit 10 Monate früher erhalten. Insoweit wird die Klägerin wie alle im 1940 geborenen Versicherten, bei denen die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente für Frauen ebenfalls vorliegen, behandelt. Nichts anderes kann der von der Klägerin zitierten Informationsbroschüre der Beklagten entnommen werden. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit am ersten Tag eines Monats geborene Versicherte im Hinblick auf die für alle Versicherten maßgeblichen Kriterien der Anhebung des Rentenzugangsalters benachteiligt sein sollten und insoweit Verfassungsrecht verletzt sein sollte. Im Hinblick auf den von der Klägerin begrenzten Streitgegenstand sah der Senat auch keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 23. August 2005 – B 4 RA 28/03 R –, in dem das BSG dem Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG zwei Fragen betreffend die Vereinbarkeit von § 237a Abs 3 Nr 3 SGB VI mit Art 14 Abs 1 Satz 2, 3 Abs 1, 6 Abs 1 GG sowie von § 237a Abs 1 iVm Anlage 20 und iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung mit Art 14 Abs 1 Satz 2, 3 Abs 1 GG zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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