L 22 R 344/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 786/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 344/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen (PädV) unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung für die Zeit vom 01. September 1984 bis 31. August 1985.

Die im November 1942 geborene Klägerin war unter anderem vom 01. Januar 1974 bis 31. August 1984 als Lehrerin bzw. Berufsschullehrerin beschäftigt. Vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 war sie Studentin an der H-. Vom 01. September 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitete sie erneut als Berufsschullehrerin.

Zum 01. Juni 1977 wurde die Klägerin, die seit 14. Februar 1986 Diplompädagogin ist (Urkunde der H vom selben Tag) in die PädV einbezogen (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 11. August 1977).

Im November 2002 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur Altersversorgung festzustellen. Sie legte die Bescheinigung über Arbeitsentgelte des S B an der Havel vom 28. März 2003 vor.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichern, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) sowie die Zeiten vom 01. September 1976 bis 31. August 1984 und vom 01. September 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur PädV unter Berücksichtigung der jeweils erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Zeit vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 wies sie als Hochschulausbildung aus.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei während des Direktstudiums vom Betrieb freigestellt worden. Sie habe weiterhin Lohn bezogen, von dem die üblichen Beiträge abgeführt worden seien. Deswegen habe sie keinen Anspruch auf ein Stipendium gehabt und sei auch nicht in der Studentenversicherung versichert gewesen. Die anderslautenden Eintragungen im Sozialversicherungsausweis seien irrtümlich von der Hochschule vorgenommen worden. Dies sei zwar 1985 aufgefallen. Eine Berichtigung sei jedoch nicht erfolgt, weil Auswirkungen daraus nicht resultierten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Ausbildung an einer Hochschule sei keine Pflichtbeitragszeit, da sie nicht Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Die geleisteten Zahlungen stellten kein Entgelt dar.

Dagegen hat die Klägerin am 18. August 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass ohne eine Delegierung durch den Arbeitgeber eine Weiterbildung gar nicht möglich gewesen sei, so dass die Ausbildung Teil des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Es sei unrichtig, dass die Berechnung von Stipendien nach Nettogehältern erfolgt sei. Aus den überreichten Einstufungsbescheiden gingen eindeutig Bruttobeträge hervor, die auch bei Stipendienberechnungen zugrunde gelegt und von denen 60 Mark für die Sozialversicherung abgeführt worden seien. Es sei eine Freistellung für Studienzwecke mit Gehaltsfortzahlung erfolgt, so dass die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis eigentlich vom Rat des Kreises vorzunehmen gewesen wären. Da sie während der streitigen Zeit monatlich 886 M Entgelt erhalten habe, habe ihr Arbeitseinkommen jeweils mehr als 9.560 Mark für 1984 und 5.340 Mark für 1985 betragen. Sie legte das Schreiben der H vom 01. September 2003, das Schreiben des Rates des Bezirkes P - Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 08. November 1983 und eine Bescheinigung für die Stipendienberechnung des Rates des Kreises N vom 03. Mai 1984 nebst weiterer Unterlagen vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 als Beschäftigungszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass es sich um eine Hochschulausbildung mit Stipendium gehandelt habe, für die die Pauschalversicherung für Studenten gegolten habe. Nach der Stipendienordnung seien alle Studenten von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit gewesen.

Das Sozialgericht hat von der H die Studienunterlagen beigezogen.

Mit Urteil vom 02. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Nach Auffassung der Kammer sei die Klägerin von ihrem Betrieb an die Hdelegiert worden, was aus dem Schreiben des Rates des Bezirkes P vom 08. November 1983 hervorgehe. Das Studium habe erst am 14. Februar 1986 geendet. Gleichwohl habe der Rat des Kreises P bereits wieder am 01. September 1985 Eintragungen während dieses Studiums im Sozialversicherungsausweis vorgenommen. Daraus entnehme die Kammer, dass die H in der streitbefangenen Zeit unzutreffende Eintragungen hinsichtlich des Studiums im Sozialversicherungsausweis vorgenommen habe. Nicht zuletzt ergebe sich auch aus der Bescheinigung der H vom 01. September 2003, dass die Klägerin ihr Studium ohne eine Delegierung ihres früheren Arbeitgebers nicht hätte durchführen können. Hierfür habe sie ein monatliches Entgelt von 886 Mark erhalten.

Gegen das ihr am 24. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Mai 2005 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie verweist darauf, dass während eines Direktstudiums mit Zahlung eines Stipendiums keine entgeltliche Beschäftigung bestanden habe. Das Sozialgericht verkenne, dass ab 01. September 1985 kein Direktstudium mehr vorgelegen habe und somit die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis durch den Arbeitgeber korrekt seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Verdienstabrechnungen oder Kontoauszüge hinsichtlich der streitigen Zeit könne sie nicht vorlegen.

Der Senat hat die Auskünfte des S B an der Havel vom 14. Dezember 2005 nebst weiteren Unterlagen sowie der H vom 21. Dezember 2005 nebst Studienunterlagen eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (44 011142 K 510), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt. Der Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 ist rechtmäßig. Während der Zeit vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 wurde keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur PädV unter Berücksichtigung entsprechender Arbeitsentgelte hat.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die PädV (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 18) - hat eine Zugehörigkeit der Klägerin zur PädV unter Berücksichtigung einer entgeltlichen Beschäftigung für die streitige Zeit nicht festzustellen, denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen nicht vor.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl DDR I 1976, 253) - PädV-VO - galten die Bestimmungen dieser Verordnung für a) Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen und Pionierleiter in den Einrichtungen der Volksbildung sowie Lehrer und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung, b) Mitarbeiter und leitende Kader, die als Pädagogen in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder Berufsbildung ausübten (nachfolgend Lehrer und Erzieher genannt), wenn sie eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besaßen sowie mindestens zwei Jahre in den unter Buchstaben a) oder b) genannten Einrichtungen, Betrieben und Organen als Lehrer oder Erzieher hauptamtlich tätig waren. Die Bestimmungen galten nach § 1 Abs. 2 PädV-VO ebenfalls für leitende Kader und wissenschaftliche Mitarbeiter im volkseigenen Verlag Volk und Wissen sowie für Fachredakteure für die berufsbildende Literatur in den Fachverlagen.

Im Zeitraum vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 übte die Klägerin weder eine Beschäftigung als Berufsschullehrerin noch eine andere in diesen Vorschriften genannte Tätigkeit aus. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Nach den vorliegenden Unterlagen war die Klägerin vielmehr Studentin (Schreiben des Rates des Bezirkes Potsdam vom 08. November 1983 über die Delegierung zum Direktstudium zum 01. September 1984, Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 25. Januar 1979, vorgenommen von der H mit der Bezeichnung "Student"). Aufgrund dieses Studiums erlangte die Klägerin den akademischen Grad "Diplompädagoge". Nach dem weiteren Zeugnis der H vom 23. Mai 1986 studierte die Klägerin vom 01. September 1984 bis zum 01. März 1986 und bestand am 14. Februar 1986 die Prüfung.

Während der Zeit des Direktstudiums ruhte regelmäßig das Arbeitsverhältnis (so auch die Auskunft der H vom 21. Dezember 2005), denn während dieser Zeit konnte der Werktätige seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung nicht nachkommen. Mithin bestand grundsätzlich keine Veranlassung seitens des Betriebes, Gehalt zu zahlen. Gleichwohl schließt dies nicht notwendigerweise die Zahlung von Arbeitsentgelt im Einzelfall aus, so dass in einem solchen Fall von einer entgeltlichen Beschäftigung mit der Folge der Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte auszugehen ist.

Ein solcher Sachverhalt mag möglicherweise in der Zeit vom 01. September 1985 bis zum 14. Februar bzw. 01. März 1986 vorgelegen haben, falls tatsächlich auch während dieser Zeit ein Direktstudium absolviert und vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 25. Januar 1979 vom Rat des Kreises Nvorgenommene Eintragung eines beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes wäre daher zutreffend, auch wenn die dort angegebene Bezeichnung BS (Berufsschule-Lehrer) ersichtlich fehlerhaft wäre. Sollte die Klägerin hingegen nach dem 31. August 1985 wiederum ihre Beschäftigung als Berufsschullehrerin aufgenommen und für die nachfolgende Zeit bis zum 14. Februar bzw. 01. März 1986 ihr Studium als Abend- bzw. Fernstudium betrieben haben, wäre die im Sozialversicherungsausweis genannte Eintragung völlig korrekt.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lässt sich daher aus der dargestellten Sachverhaltsalternative ab 01. September 1985 nichts für den streitigen Zeitraum vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 herleiten.

Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass während dieser streitigen Zeit Arbeitsentgelt und kein Stipendium gezahlt wurde, liegen nicht vor. Die Klägerin trägt die objektive Beweislast für die Erfüllung der anspruchsbegründenden Tatsachen, hier also für die Zahlung von Arbeitsentgelt. Lassen sich diese Tatsachen nicht feststellen, geht dies zu ihren Lasten.

Die Klägerin selbst hat weder Verdienstabrechnungen noch Kontoauszüge über die Gewährung bzw. Zahlung von Arbeitsentgelt vorlegen können.

Das SBan der Havel hat unter dem 14. Dezember 2005 auf der Grundlage der ihm vorliegenden und dem Gericht übersandten Unterlagen mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass kein Einkommen ab 01. September 1984 (bis 31. August 1985) gezahlt wurde. Dies ist unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Darauf deutet bereits ein Vergleich der Jahre 1983 und 1986 einerseits mit den Jahren 1984 und 1985 andererseits hin. Im Jahre 1983 wurden 14.040 DM brutto (11.820 DM netto) und für 1986 16.020 DM brutto (13.324 DM netto) gezahlt. Demgegenüber wurden im Jahr 1984 9.560 DM brutto (7.919,20 DM netto) und 1985 5.340 DM brutto (4.434 DM netto) gewährt. Diese Beträge, die bereits in der Bescheinigung über Arbeitsentgelte des S B vom 28. März 2003 unter gleichzeitiger Angabe von "ein Jahr Direktstudium" mitgeteilt wurden, lassen erkennen, dass wegen des Direktstudiums kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. In dessen Auskunft vom 14. Dezember 2005 wird ausdrücklich bestätigt, dass die entsprechenden Akkumulationslisten Grundlage dieser Bescheinigung waren. Die Akkumulationslisten wurden danach jeweils als Jahreslisten erstellt. Lehrkräfte, welche in irgendeiner Form im Kalenderjahr aus der Zahlung ausgeschieden waren, wurden im Folgemonat des betreffenden Jahres gesondert mit dem Einkommen aufgeführt. Dementsprechend findet sich der Betrag von 9.560 DM für das Jahr 1984 in dem im September 1984 angelegten Zusatzstreifen. Der Betrag von 5.340 DM für 1985 wird hingegen in der Akkumulationsliste für 1985 genannt. Wie das S B in seiner Auskunft vom 14. Dezember 2005 dazu mitgeteilt hat, ist der Beginn der Zahlung in diesem Kalenderjahr daraus zwar nicht ersichtlich, jedoch ist anhand des ausgewiesenen Sozialversicherungseinkommens und der Nullausfalltage erkennbar, dass im Jahr 1985 nur für vier Monate Einkommen erzielt wurde. Dem steht zwar scheinbar der ebenfalls übersandte Verdienstnachweis entgegen, in dem 9.560 DM brutto für die Zeit vom 01. Januar bis 31. August 1984, aber 5.340 DM brutto für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1985 bescheinigt sind. Für das Jahr 1985 wurde hierbei jedoch offensichtlich nicht beachtet, dass der in der Akkumulationsliste genannte Betrag lediglich in vier Monaten erzielt wurde. Die Eintragung im Verdienstnachweis ist daher insoweit versehentlich erfolgt. Es gibt nämlich keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weswegen für das gesamte Jahr 1985 lediglich 5.340 DM gezahlt worden sein sollen, obwohl bereits im Jahr zuvor von Januar bis August 1984 9.560 DM gezahlt wurden.

Aufgrund der Unterlagen des S B l ist bewiesen, dass der Klägerin vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 kein Gehalt gewährt wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 25. Januar 1979 für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1984 ein Verdienst von 2.400 DM und vom 01. Januar bis 31. August 1985 ein Verdienst von 4.800 DM bescheinigt sind. Diese Eintragung wurde von der H als Arbeitgeber für die Tätigkeit "Student" vorgenommen. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin bei der HU in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass wegen der "Tätigkeit" Student von der H Arbeitsentgelt gezahlt worden sein soll. Damit erweist sich die Eintragung eines Arbeitsverdienstes von 2.400 DM bzw. 4.800 DM als offensichtlich fehlerhaft. Die H- ist seinerzeit wohl davon ausgegangen, sie müsse das der Klägerin gezahlte Stipendium (bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark) eintragen. Wie die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 2002 vortrug, wurde dieser Fehler zwar bereits 1985 erkannt, aber keine Berichtigung vorgenommen. Soweit die Klägerin in diesem Schreiben diesen Fehler allerdings in Zusammenhang mit erhaltenem Lohn bringt, irrt sie.

Der Klägerin wurde während der Zeit vom 01. September 1984 bis 31. August 1985 ein Stipendium gezahlt.

Die H gab zwar gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 01. September 2003 an, für die Zeit des Direktstudiums sei ein Entgelt von 886 Mark gezahlt worden. Bereits damals wurde jedoch auf die beigefügt gewesenen Berechnungen des Entgeltes hingewiesen. Dazu gehörte u. a. die Bescheinigung für die Stipendienberechnung des Rates des Kreises N vom 03. Mai 1984, in der u. a. das seinerzeit als Berufsschullehrerin erzielte Arbeitseinkommen enthalten war. Aufgrund dieser Bescheinigung nahm die Heine Berechnung vor, aus der der Betrag von 886 DM resultierte. Die Ansicht, dieser Betrag sei Entgelt, hat die Humboldt-Universität zu Berlin in ihrer Auskunft vom 21. Dezember 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Sie hat zwar über die Stipendienzahlungen keine Nachweise vorlegen können. Sie hat jedoch in diesem Zusammenhang auf die bereits genannte Berechnung des Stipendiums hingewiesen. Grundlage dafür sei das bescheinigte Arbeitseinkommen des Rates des Kreises N gewesen. Wenn die H- in ihrer Auskunft mithin bestätigt hat, dass die Klägerin während des Direktstudiums ein Stipendium nach der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl DDR I 1981, 229) - Stipendienordnung 1981 - erhielt, entspricht dies der damaligen Rechtslage. Nach § 2 Abs. 1 und 3 Stipendienordnung 1981 erhielten alle Studenten der Hoch- und Fachschulen ein Grundstipendium und ggf. ein Leistungsstipendium. Dabei konnten nach § 10 Abs. 1 Stipendienordnung 1981 für bestimmte u. a. Studienformen sowie zur Förderung bestimmter Personengruppen gesonderte Regelungen erfolgen. Dies betraf insbesondere die Höhe des Stipendiums für bereits werktätige Personen.

Im Übrigen weisen auch die gesamten tatsächlichen Umstände auf die Gewährung eines Stipendiums hin. So drängt sich die Frage auf, weswegen der Rat des Kreises N eine Bescheinigung für die Stipendienberechnung ausstellte, obwohl der Rat des Kreises N nach dem Vortrag der Klägerin Arbeitsentgelt gezahlt haben soll. Weiterhin drängt sich die Frage auf, weswegen die H- und nicht der Rat des Kreises N als Arbeitgeber der Klägerin die Berechnung "des Arbeitsentgelts in Höhe von 886 DM monatlich" durchgeführt haben soll. Nicht einmal die Klägerin hat dafür eine nachvollziehbare Begründung gegeben.

Die Berufung der Beklagten hat somit Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved