L 10 B 306/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 306/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach der Erledigung des Rechtsstreites war nur noch in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat hier keinen Anlass gegeben, ein Anordnungsverfahren zu betreiben. Eine Belastung der Antragsgegnerin mit Kosten ist deshalb nicht angemessen, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung hätte ergehen können. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei Erteilung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 nicht darüber informiert war, dass die geringfügige Beschäftigung bereits aufgegeben worden war. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht war dies dem Antragsteller ebenso bekannt wie der Umstand, dass er erst an diesem Tage die Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbescheides durch Beibringung der vollständigen Entgeltabrechnungen geschaffen hatte. Anlass ein (einstweiliges) Rechtsschutzverfahren zu betreiben, besteht unter diesen Voraussetzungen erst, wenn die Antragsgegnerin nicht zeitnah entscheidet oder eine Neubescheidung sogleich informell ablehnt. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, hat das Anordnungsbegehren den Charakter eines der Untätigkeitsklage ähnlichen allgemeinen Druckmittels, dessen sich der Antragsteller nur auf eigene Kosten bedienen kann.
Rechtskraft
Aus
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