Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 942/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 30/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (SV-MfS) und der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990. Außerdem begehrt er die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt).
Der 1944 geborene Kläger, der von September 1964 bis März 1971 ein abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplomjuristen und ein Zusatzstudium in der Fachrichtung Völkerrecht absolvierte, nahm am 15. April 1971 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten eine Beschäftigung als politischer Mitarbeiter auf, die er - unterbrochen durch einen vom 01. September 1984 bis 30. Juni 1985 dauernden Lehrgang - bis wenigstens 30. Juni 1990 ausübte. Zum 15. April 1971 trat er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) bei.
Im April 2002 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen, die Zeit vom 15. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt festzustellen. Er gab an, weder dem SV-MfS angehört zu haben, noch hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS/AfNS gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 25. März 2003 stellte die Beigeladene die Zeiten vom 15. April 1971 bis 31. August 1984 und vom 01. Juli 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest.
Nachdem der Beigeladenen im April 2003 bekannt geworden war, dass für die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 bereits Zeiten der Zugehörigkeit zum SV-MfS festgestellt waren, nahm sie nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 24. Juni 2003 den Bescheid vom 25. März 2003 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 zurück. Dagegen ist eine Klage beim Sozialgericht Potsdam (S 17 RA 940/04) anhängig.
Bevor der Kläger bei der Beigeladenen die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt beantragt hatte, war ihm bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 20. September 2000 mitgeteilt worden, dass mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem SV-MfS begonnen worden sei. Nachdem dem Bundesverwaltungsamt Besoldungsstammkarten, aus denen eine Einstellung zum 01. Juli 1975 und eine Entlassung zum 31. Januar 1990 beim MfS hervorgehen, und entsprechende Gehaltsbescheinigungen übermittelt worden waren, stellte dieses mit Bescheid vom 05. Dezember 2000 die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in voller Höhe fest. Gleichzeitig wies es begrenzte Jahreswerte, bezeichnet als "Entgelt nach AAÜG" (die jeweiligen Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet) aus.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 21. November 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, sein Rentenanspruch ergebe sich nicht aus einer Mitgliedschaft oder Zuordnung zum SV-MfS, sondern aus der Zugehörigkeit zur AVSt. Er sei als Mitarbeiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der DDR und des Diplomatischen Dienstes von 1971 bis 1976 in Iund von 1978 bis 1980 in Atätig gewesen. Zuletzt habe er als Botschaftsrat eine Beschäftigung als stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Dafür seien Beiträge zur Sozialversicherung und zur AVSt gezahlt worden. Vom MfS habe er weder Gehalt, Sold oder Arbeitsentgelt erhalten. Er bestreite allerdings nicht, für das MfS tätig gewesen zu sein. Im Jahre 1975 sei er in seiner Wohnung in N von der CIA für eine Zusammenarbeit geworben und verpflichtet worden, die auch entlohnt worden sei. Ihm seien hin und wieder relativ geringe Beträge ausgezahlt worden, die er allerdings an das MfS weitergereicht habe. Seine Zusammenarbeit mit dem MfS habe sich ausschließlich auf diesen Sachverhalt beschränkt. Die vom MfS in unregelmäßigen Abständen erhaltenen Geldbeträge seien Aufwandserstattung und Anerkennung, aber keine Gehaltszahlungen gewesen. Es sei möglich, dass er irgendwann eine Verpflichtungserklärung als "IM" unterschrieben habe. Eine Einstellung als Leutnant durch das MfS bestreite er jedoch.
Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger in der Zeit vom 08. November 1968 bis 30. Juni 1975 als Perspektivkader mit dem MfS inoffiziell zusammengearbeitet. Mit Wirkung vom 01. Juli 1975 sei er mit dem Dienstgrad Leutnant offiziell in der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA), Abteilung IX eingestellt worden. Auf den Gehaltskontokarten seien auch Gegenbuchungen erkennbar, welche auf ein Gehalt einer anderen Institution hindeuteten. Diese, insbesondere für Offiziere im besonderen Einsatz (OibE) angewandte Buchungsmethode, habe der Konspiration gegenüber der Gehalt zahlenden Stelle gedient. Das besondere Geheimhaltungsbedürfnis habe sich in der Führung der Gehaltskontokarten unter einer Registriernummer (hier 219/68) ausgedrückt. Mit Wirkung vom 01. Januar 1989 sei der Kläger in der Hauptabteilung (HA) II, Abteilung 13 als OibE eingesetzt worden und seit dieser Zeit unter dem Klarnamen geführt worden. Die HA II habe die Aufgabe der Aufdeckung und Abwehr geheimdienstlicher Angriffe gegen die DDR auf politischem, ökonomischem und militärischem Gebiet gehabt, wobei die Abteilung 13 die Bearbeitung von Journalisten und Korrespondenten westlicher Staaten in der DDR als Aufgabe gehabt habe. Die Zugehörigkeit zum SV-MfS sei anhand der Gehaltskontokarten eindeutig nachgewiesen, da in der Spalte VK-Beiträge 10 v. H. der Bruttobesoldung als Beitrag zur Versorgungskasse vermerkt seien. Darüber hinaus sei auf der Besoldungsstammkarte mit Klarnamen auch eine Änderung der Kontonummer erkennbar, auf welche die Nettobesoldung nach Abzug des Nettogehaltes von der anderen Institution überwiesen wurde.
Das Sozialgericht hat von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) dessen Rechercheergebnis über die Tätigkeit des Klägers beim MfS einschließlich umfangreicher Kopien sowie Kopien von Grundsatzregelungen des MfS beigezogen.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, zum OibE sei er nur geworden, weil er sich von einem Mitarbeiter der CIA habe anwerben lassen. Er habe keine Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Es verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn ein OibE anders behandelt werde als ein Mitarbeiter der militärischen Aufklärung und Abwehr der NVA der DDR, der als Militärattaché in den Botschaften der DDR im Ausland tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausweislich der Unterlagen der BStU habe der Kläger am 01. Juli 1975 seine Tätigkeit im MfS aufgenommen. Er sei von der HVA/Abteilung IX mit dem Dienstgrad Leutnant und der Vergütungsstufe VI eingestellt worden und sei als OibE im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beschäftigt gewesen. Die vorliegenden Besoldungsunterlagen, die Kaderkarteikarte sowie die Unterlagen der BStU belegten die verdeckte Tätigkeit zweifelsfrei. Der Kläger sei somit als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS anzusehen, woraus seine Zugehörigkeit zum SV-MfS und die Begrenzung der Jahresarbeitsentgelte auf die Höhe des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet folge.
Gegen das ihm am 17. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Januar 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Nach seiner Anwerbung durch den CIA sei er einige Zeit später als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS geführt worden. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf seine Tätigkeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gehabt. Die Tätigkeit für das MfS habe darin bestanden, in seiner Freizeit für die CIA Informationen zu erarbeiten und diese schriftlich oder bei Treffs mit als Diplomaten getarnten Mitarbeitern der CIA im Ausland und in Berlin zu übermitteln. Im Übrigen habe er wie jeder andere Mitarbeiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gearbeitet. Die Tätigkeit für das MfS sei somit, wenn man wolle, eine Nebentätigkeit oder Zweitjob gewesen, für die er, was nicht länger bestritten werde, vom MfS entschädigt worden sei. Es komme aber auf die tatsächliche Zugehörigkeit zur AVSt an. Das Sozialgericht habe außerdem nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Er habe lediglich Akteneinsicht in von der BStU ausgewählte und somit zensierte Auszüge aus seiner Personalakte erhalten. Das Sozialgericht hätte alle bei der BStU vorhandenen Akten über seine Person und seine Tätigkeit sowie die beim Auswärtigen Amt vorhandenen Personalakten beiziehen müssen. Aus diesem Gesamtbestand ergebe sich, dass der Kläger ausschließlich für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten tätig gewesen sei und seine Zusammenarbeit mit dem MfS als Berufssoldat ausschließlich auf seine Tätigkeit für oder gegen die CIA gerichtet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2004 zu ändern und den Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich zum Streitgegenstand nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Unterlagen der BStU, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 ist rechtmäßig, soweit die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. August 1984 und vom 01. Juli 1985 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden und zugleich als "Entgelt nach AAÜG" die jeweiligen Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet ausgewiesen werden. Dasselbe gilt für die Zeit vom 01. September 1984 bis 30. Juni 1985, soweit der Kläger während der Teilnahme am Lehrgang, für die ihm nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein Stipendium gewährt wurde, tatsächlich für das MfS tätig war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist der Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 zwar rechtswidrig. Er verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Da ein Stipendium kein Arbeitsentgelt darstellt, wird der Kläger nämlich insoweit begünstigt, als gleichwohl (auch) für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt festgestellt wird.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).
Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt ist (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS.
Die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 ist - nach Maßgabe der eingangs gemachten Ausführungen - eine Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger tatsächlich der AVSt angehörte.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG).
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (§ 7 Abs. 2 AAÜG).
Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass auch solche hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS dem SV-MfS mit der Folge der nur begrenzten Berücksichtigung von Arbeitsentgelt zugeordnet werden, für die während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem SV-MfS nicht bestand und denen Arbeitsentgelt formal von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurde. Dies ist sachgerecht, denn einem solchen Mitarbeiter stand Besoldung nach den Vorschriften des MfS zu, die ihm unter Anrechnung des anderen Arbeitsentgeltes gewährt wurde. Der andere Arbeitgeber wurde mithin lediglich als Zahlstelle des MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Arbeit zwischengeschaltet.
Dies folgt aus den von der BStU übersandten Unterlagen.
In der vertraulichen Verschlusssache MfS 056 Nr. 281/68 (Anlage 2.37) über die Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Aufklärung tätigen Offizieren im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit ist ausgeführt, dass entsprechend den zu beachtenden Besonderheiten bei Offizieren im besonderen Einsatz und hauptamtlichen inoffiziellen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Aufklärungsarbeit und zur Durchsetzung einer einheitlichen und straffen Ordnung Grundsätze festgelegt werden. Offiziere im besonderen Einsatz - Aufklärung waren nach Ziffer 1.1.1. Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben im Operationsgebiet oder auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik konspirativ arbeiteten. Dazu gehörten u. a. nach Ziffer 1.1.2. Offiziere, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik (In- und Ausland) arbeiteten. Die Einstellung bzw. der Einsatz als OibE/Aufklärung erfolgte durch Befehl, dem ein Einstellungsvorschlag beizufügen war (Ziffer 1.2.3.) und der unter anderem den Dienstgrad, Name, Vorname und Deckname beinhalten musste (Ziffer 1.2.3.2). Der Einsatz hatte unter Wahrung strengster Konspiration sowohl innerhalb des eigenen als auch außerhalb des Dienstbereichs zu erfolgen (Ziffer 1.2.1). Die OibE/Aufklärung waren Berufssoldaten, die aktiven Dienst im Ministerium für Staatssicherheit leisteten und der Dienstlaufbahnordnung des Ministeriums für Staatssicherheit unterlagen (Ziffer 1.6.1). Ein Verbleiben in den Institutionen und Organisationen, in denen die OibE/Aufklärung eingesetzt waren, bedurfte bei Entlassung aus dem Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit der Zustimmung des Leiters der Hauptverwaltung A bzw. seines Stellvertreters (Ziffer 1.6.5.1.). Die Besoldung der OibE/Aufklärung erfolgte nach der Besoldungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.8.1.). Bei OibE/Aufklärung, die in Schlüsselpositionen oder in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik (In- und Ausland) arbeiteten, erfolgte die Besoldung in der Regel durch die Arbeits- bzw. Dienststelle, in denen sie eingesetzt waren. Lag die Nettovergütung unter den vom Ministerium für Staatssicherheit erhaltenen Bezügen, so war aus operativen Mitteln der selbständigen Abteilungen der Hauptabteilung A bzw. der Abteilungen XV der Bezirksverwaltungen oder vom Hauptsachgebiet Finanzen des Büros der Hauptabteilung A der Ausgleich zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag, der vom Ministerium für Staatssicherheit gezahlt wurde, war in der Regel auf ein vom OibE/Aufklärung einzurichtendes Konto zu überweisen (Ziffer 1.8.1.1.). Die technische Durchführung der Besoldung von OibE/Aufklärung hatte unter strengster Wahrung der Konspiration durch den dafür verantwortlichen Angehörigen der selbständigen Abteilungen der Hauptverwaltung A bzw. Abteilungen XV der Bezirksverwaltungen oder den dafür verantwortlichen Finanzsachbearbeiter des Hauptsachgebietes Finanzen des Büros der Hauptverwaltung A zu erfolgen (Ziffer 1.8.2.).
Zur Ausführung der vertraulichen Verschlusssache (MfS 056 Nr. 281/68) wurde die Anweisung vom 04. Mai 1976 (Anlage 2.38) erlassen. Diese Anweisung galt für alle Angehörigen des MfS, die auf dem Gebiet der Aufklärung als OibE in Schlüsselpositionen und in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der DDR (In- und Ausland) arbeiteten (Ziffer 1.1.). Die OibE waren der Abteilung Finanzen des MfS Berlin nicht namentlich, sondern unter Angabe einer Registrier-Nummer zu melden. Für jeden OibE war zur Berechnung und Zahlung der Vergütung ein Gehaltskonto (Vordruck Fin 1) anzulegen (Ziffern 1.2. und 1.3.). Wurden durch andere Institutionen der DDR Parteibeiträge vom Gehalt einbehalten, waren diese zu verrechen (Ziffer 1.9. Abs. 5). OibE, die im Ausland eingesetzt waren, erhielten Vergütungen in Mark der DDR sowie Valutabeträge gemäß der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der im Ausland tätigen Angehörigen des MfS-Vergütungsordnung Ausland - vom 12. Februar 1976 (VVS MfS 008 - 108/76). An OibE, die Valutabeträge durch andere Institutionen der DDR erhielten, konnte zur Deckung des erhöhten dienstlichen Aufwandes, der sich aus den operativen Erfordernissen ergab, ein höherer Zuschlag zum Valutagrundbetrag (Ziffer 2.3.5. Vergütungsordnung Ausland) durch das MfS gezahlt werden als von der jeweiligen Institution festgelegt war (Ziffern 3.1. und 3.2.). OibE, die Vergütungen durch andere Institutionen der DDR erhielten, war durch die HA Kader und Schulung - selbst. Referat 3, ein neuer Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auszustellen, der in der staatlichen Institution der DDR vorzulegen und von dort einzutragen war (Ziffer 6.2.). OibE, die vor ihrer Verpflichtung bereits in der Institution der DDR tätig waren, verblieben im Besitz ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung. Nach Beendigung in der Institution der DDR erfolgte die Eintragung durch das MfS (Ziffer 6.3.).
Mit der geheimen Verschlusssache GVS-MfS O 008-9/86 wurde die Arbeit mit OibE neu geregelt. Nach Ziffer 2.1. waren OibE Angehörige des MfS, die im Interesse der dem MfS übertragenen Verantwortung zur umfassenden Gewährleistung der staatlichen Sicherheit auf den Gebieten der Abwehr und der Aufklärung unter Legendierung ihres Dienstverhältnisses mit dem MfS auf der Grundlage eines Arbeitsrechts - oder Dienstverhältnisses in sicherheitspolitisch bedeutsamen Positionen im Staatsapparat, der Volkswirtschaft oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Einsatzobjekte) eingesetzt und wirksam wurden. Nach Ziffer 2.3. hatte die Anwendung aller mit dem Einsatz von OibE verbundenen Maßnahmen, Mittel und Methoden unter strengster Beachtung der Prinzipien der Geheimhaltung und Konspiration zu erfolgen. Nach Ziffer 7.1. Abs. 1 hatten die Leiter der OibE-führenden Diensteinheiten zur Sicherung des konspirativen und wirkungsvollen Einsatzes von OibE in den Einsatzobjekten die Erarbeitung einer lebensnahen, auf die konkrete Aufgabe und die Persönlichkeit des OibE abgestimmten Einsatzlegende zu gewährleisten, sie mit dem OibE zu beraten bzw. ihn in die Ausarbeitung einzubeziehen und die Anwendung der Legende durchzusetzen. Dazu gehörte u. a. die Ausstellung eines zweiten Versicherungsausweises mit Angaben, die mit den Personalunterlagen identisch waren (Ziffer 2.1. Abs. 2 vierter Spiegelstrich). Für OibE galten die Rechtsvorschriften über den Wehrdienst, die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Regelung des Dienstes im MfS und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte (Ziffer 9.1.). Die Besoldung der OibE erfolgte nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung des MfS auf der Grundlage der bestätigten Planstelle des MfS (Ziffer 9.2. Abs. 1). Die vom Einsatzobjekt gezahlte Nettovergütung war mit der Nettovergütung des MfS zu verrechnen und die Differenz als Ausgleich zu zahlen (Ziffer 9.3. Satz 1). Im Einsatzobjekt entrichtete Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung bzw. der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sowie Beiträge zum FDGB (ohne Sondermarken) waren zu erstatten. Bei Beendigung des Einsatzes war unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Festlegungen gemäß Ziffer 7.4 (betreffend die Gewährleistung der Geheimhaltung und Konspiration) über die Weiterführung bzw. Beendigung dieser zusätzlichen Versorgungen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang rückerstattete Beiträge waren dem zuständigen Finanzorgan zu übergeben (Ziffer 9.6.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist offensichtlich, dass das einem OibE von einer anderen Einrichtung (Institution oder Organisation) der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Arbeitsentgelt die vom MfS gewährte Besoldung darstellte. Soweit im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein anderer Arbeitgeber als das MfS eingetragen wurde und soweit eine zuvor begründete Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem nach der Bestellung zum Berufssoldat des MfS weitergeführt wurde, obwohl der OibE in einem Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnis zum MfS stand und aufgrund der Zugehörigkeit zum MfS dem vorrangigen SV-MfS angehörte bzw. angehören musste, war dies Teil der konspirativen Arbeitsweise, wie sie nach den o. g. Regelungen des Dienstverhältnisses bzw. der Arbeit mit den OibE gefordert war. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass Aufwendungen, die der OibE wegen der konspirativen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hatte, wie zusätzliche Parteibeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung, zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder zu einem Zusatzversorgungssystem, entweder erstattet oder auf die entsprechenden Beiträge, die wegen des Beschäftigungsverhältnisses beim MfS und der Zugehörigkeit zum SV-MfS zu zahlen waren, angerechnet wurden.
Nach dem von der BStU übersandten Rechercheergebnis über die Tätigkeit des Klägers beim MfS steht fest, dass der Kläger während der streitigen Zeit als OibE tätig war und die o. g. Vorschriften über die Tätigkeit eines OibE auf ihn angewandt wurden.
Nach dem I. Teil zusammengefasste Auskunft (Anlage 2.4) war der Kläger zunächst von November 1968 bis Juni 1975 Perspektivkader. Nach der Vorlage vom 14. Februar 1968 (Anlage 2.6) wurde vorgeschlagen, den Kläger mit dem Decknamen "Georg" als informellen Mitarbeiter (IM) zu werben. Nach der weiteren Vorlage vom 06. März 1968 (Anlage 2.9) sollte der Kläger in das Objekt 100 eingeschleust werden und zu diesem Zweck eine Freigabe vom Ministerium für Justiz hinsichtlich eines Einsatzes in der Rechtspflege nach dem Studium erwirkt werden. Innerhalb des Objektes 100 sollte er im Bereich S eingesetzt werden. In dieser Vorlage wurde zugleich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich bereits im Objekt 100 beworben hatte. Das entsprechende Bewerbungsschreiben vom 13. Februar 1968 (Anlage 2.8) war an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gerichtet. Der Kläger bat in diesem Bewerbungsschreiben nach Abschluss seines Studiums als Diplomjurist und seines Zusatzstudiums Völkerrecht um die Aufnahme einer Beschäftigung im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Bereits als Perspektivkader wurde ihm vom MfS ab 01. Januar 1969 ein Gehaltsausgleich in Höhe von 225 Mark monatlich zu seinem Stipendium bzw. seiner Studienbeihilfe von 410 Mark monatlich gezahlt (Anlage 2.28 und 2.29).
Wie dem I. Teil zusammengefasste Auskunft zu entnehmen ist, wurde der Kläger zum 01. Juli 1975 als Leutnant mit der Dienststellung eines operativen Mitarbeiters nach der Vergütungsstufe VI als Berufssoldat des MfS eingestellt und erreichte mit Wirkung zum 01. Oktober 1986 den Dienstgrad eines Majors. In dem entsprechenden Einstellungsvorschlag vom 19. Juni 1975 (Anlage 2.13) wird dazu ausgeführt, dass der Kläger bereit ist, Berufssoldat des MfS zu werden. Darin werden auch die bereits genannten Merkmale hinsichtlich Dienstgrad, Vergütungsstufe und Dienststellung bezeichnet. In der entsprechenden Erklärung vom 03. Juli 1975 (Anlage 2.14) verpflichtete sich der Kläger, "auf der Grundlage der dazu erlassenen Rechtsvorschriften, als Berufssoldat im Ministerium für Staatssicherheit Dienst zu leisten".
Dem Einstellungsvorschlag kann ein besonderer Anlass für die Einstellung als Berufssoldat des MfS nicht entnommen werden. Es ist dort ausgeführt, dass es dem Kläger gelungen sei, die offizielle Tätigkeit mit der operativen Aufgabenstellung in Einklang zu bringen und ein besseres Verhältnis herzustellen. Besonders im Verlaufe des letzten Jahres sei eine kontinuierliche Weiterentwicklung seines operativen Denkens und Handelns, auch in entsprechenden Ergebnissen sichtbar (geworden). Der Senat hält es aber durchaus für denkbar, dass - wie vom Kläger vorgetragen - die angebahnte und verwirklichte Zusammenarbeit mit dem CIA ausschlaggebend für das MfS war, dem Wunsch des Klägers, Berufssoldat des MfS zu werden, zu entsprechen. Dies ist jedoch nicht für die Frage der Zugehörigkeit zum SV-MfS entscheidend. Das AAÜG knüpft mit § 7 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG nicht an irgendwelchen äußeren Anlässen, Beweggründen oder Gesinnungen, sondern schlichtweg an der Tatsache einer Beschäftigung beim MfS und einer damit verbundenen Zugehörigkeit zum SV-MfS an. Der Vortrag des Klägers, die Tätigkeit als Berufssoldat des MfS sei ausschließlich wegen der Zusammenarbeit mit dem CIA aufgenommen worden, ist mithin ohne rechtlichen Belang. Dem vom Kläger insoweit gestellten Beweisantrag durch Beiziehung aller bei der BStU vorhandenen Akten und Unterlagen (nach dem Vorbringen des Klägers "mehrere Wäschekörbe voll"), der beim Auswärtigen Amt vorhandenen Personalakten und Unterlagen sowie weiterer bei der Beklagten vorhandener Unterlagen ist daher nicht zu folgen.
Dem Vorschlag zur Versetzung vom 05. Dezember 1988 (Anlage 2.25) kann entnommen werden, dass die Dienststellung eines OibE auch nach der zum 01. Januar 1989 wirksam gewordenen Versetzung in die Hauptabteilung (HA) II/13, die nach der Mitteilung der BStU vom 03. Juli 2003 für die abwehrmäßige Bearbeitung von westlichen Korrespondenten und Journalisten zuständig war, bis zum 31. Januar 1990 (Anlage 2.27) fortbestand.
Lag somit ein Dienstverhältnis mit dem MfS während des streitigen Zeitraums vor, unterlag der Kläger zugleich während der Dauer dieses Dienstverhältnisses der Versicherungspflicht nach dem SV-MfS. Die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie andere zusätzliche Altersversorgungen fanden keine Anwendung. Die Versicherungspflicht begann mit dem im Befehl über die Einstellung festgesetzten Termin und endete mit dem Tage der Entlassung aus dem Dienst des MfS (vgl. Teil I - 201, Ziffern 1 und 2 der Versorgungsordnung des SV-MfS).
Die von der BStU übersandten Unterlagen lassen schließlich erkennen, dass die Besoldung des Klägers durch das MfS entsprechend den oben dargestellten Vorschriften des MfS erfolgte.
Es liegen zum einen Gehaltskonten, beginnend ab 01. Juli 1975 vor, nach denen "VK-Beiträge", also Beiträge zur Versorgungskasse des SV-MfS, und damit keine SV-Beiträge abgeführt wurden.
Diese Gehaltskonten wurden, wie aus ihnen hervorgeht, unter einer Registriernummer, nämlich 219/68 geführt. Es handelt sich hierbei um die den Kläger betreffende Registriernummer, was aus dem Personalbogen für Auskunft vom 29. Dezember 1970 (Anlage 2.5) ersichtlich wird, in dem diese Registriernummer als solche ausdrücklich bezeichnet ist. Es liegen außerdem teilweise Gehaltsstreifen (Anlage 2.34) mit derselben Registriernummer und der Kontonummer 6612-45-200038 vor. Das dazu bestandene Spargirokonto wurde nach vorliegenden Kontoauszügen (Anlage 2.34) ohne Angabe eines Kontoinhabers ausschließlich unter dieser Kontonummer geführt. Es liegen außerdem zwei Quittungen vom 27. Mai 1988 und 12. September 1988 (Anlage 2.33) vor, die vom Kläger namentlich unterzeichnet, Abhebungen von diesem Gehaltskonto bescheinigen.
Außerdem enthalten die übersandten Unterlagen der BStU für den gesamten Zeitraum vom 01. Juli 1975 bis November 1987 vom Kläger namentlich unterzeichnete Quittungen über "Gehaltsausgleich". Dabei handelt es sich ersichtlich um den Ausgleichsbetrag, der dem Kläger deswegen gezahlt wurde, weil die ihm vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gewährte Nettovergütung unter der ihm als Mitarbeiter des MfS zustehenden Besoldung lag. Diese Geldbeträge waren somit nicht "Aufwandserstattung und Anerkennung", wie vom Kläger bezeichnet.
Damit ist dem vom Kläger gestellten Beweisantrag auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es ist offenkundig, dass der Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vergütet wurde und dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses Beiträge zur AVSt gezahlt wurden. Es ist ebenfalls offenkundig, dass der Kläger weitere als die oben genannten Zahlungen unmittelbar vom MfS nicht erhielt. Weitere Tatsachen, die beweisbedürftig sind und über die Beweis durch die vom Kläger genannten Beweismittel zu erheben wäre, liegen angesichts dessen nicht vor. Es geht vielmehr darum, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen, also zu bewerten, ob und welche Gehaltszahlungen einem Dienstverhältnis mit dem MfS zuzurechnen sind und ob diese nach dem SV-MfS versicherungs- bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Diese rechtliche Würdigung hat der Senat, wie oben dargestellt, vorgenommen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum als OibE beim MfS beschäftigt war, hierfür Besoldung erhielt und dem SV-MfS angehörte.
Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung vom 03. Juli 1975 seien ihm nicht bewusst gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich insoweit um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. Ob der Kläger, der Diplomjurist ist, tatsächlich einem solchen Rechtsfolgenirrtum unterlag, kann im Übrigen dahinstehen.
Lagen im genannten Zeitraum die o. g. Voraussetzungen (Tätigkeit als OibE mit Bezug von Arbeitsentgelt und Einbeziehung in das SV-MfS) vor, folgt daraus die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS. Damit sind zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die eine Begrenzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet bei einer vorzunehmenden Rentenberechnung bedingen.
Eine besondere Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitverdienste aus MfS-Beschäftigungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; Beschluss des BVerfGE vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02).
Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger war nicht Angehöriger der NVA und damit nicht diesem Sonderversorgungssystem zugehörig, so dass es keinen Grund gibt, ihn wie einen solchen zu behandeln. Da das Gesetz nicht an einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein an der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem anknüpft, ist die ausgeübte Tätigkeit kein Kriterium für die Beurteilung von gleichen oder unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (SV-MfS) und der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990. Außerdem begehrt er die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt).
Der 1944 geborene Kläger, der von September 1964 bis März 1971 ein abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplomjuristen und ein Zusatzstudium in der Fachrichtung Völkerrecht absolvierte, nahm am 15. April 1971 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten eine Beschäftigung als politischer Mitarbeiter auf, die er - unterbrochen durch einen vom 01. September 1984 bis 30. Juni 1985 dauernden Lehrgang - bis wenigstens 30. Juni 1990 ausübte. Zum 15. April 1971 trat er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) bei.
Im April 2002 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen, die Zeit vom 15. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt festzustellen. Er gab an, weder dem SV-MfS angehört zu haben, noch hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS/AfNS gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 25. März 2003 stellte die Beigeladene die Zeiten vom 15. April 1971 bis 31. August 1984 und vom 01. Juli 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest.
Nachdem der Beigeladenen im April 2003 bekannt geworden war, dass für die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 bereits Zeiten der Zugehörigkeit zum SV-MfS festgestellt waren, nahm sie nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 24. Juni 2003 den Bescheid vom 25. März 2003 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 zurück. Dagegen ist eine Klage beim Sozialgericht Potsdam (S 17 RA 940/04) anhängig.
Bevor der Kläger bei der Beigeladenen die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt beantragt hatte, war ihm bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 20. September 2000 mitgeteilt worden, dass mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem SV-MfS begonnen worden sei. Nachdem dem Bundesverwaltungsamt Besoldungsstammkarten, aus denen eine Einstellung zum 01. Juli 1975 und eine Entlassung zum 31. Januar 1990 beim MfS hervorgehen, und entsprechende Gehaltsbescheinigungen übermittelt worden waren, stellte dieses mit Bescheid vom 05. Dezember 2000 die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in voller Höhe fest. Gleichzeitig wies es begrenzte Jahreswerte, bezeichnet als "Entgelt nach AAÜG" (die jeweiligen Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet) aus.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 21. November 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, sein Rentenanspruch ergebe sich nicht aus einer Mitgliedschaft oder Zuordnung zum SV-MfS, sondern aus der Zugehörigkeit zur AVSt. Er sei als Mitarbeiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der DDR und des Diplomatischen Dienstes von 1971 bis 1976 in Iund von 1978 bis 1980 in Atätig gewesen. Zuletzt habe er als Botschaftsrat eine Beschäftigung als stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Dafür seien Beiträge zur Sozialversicherung und zur AVSt gezahlt worden. Vom MfS habe er weder Gehalt, Sold oder Arbeitsentgelt erhalten. Er bestreite allerdings nicht, für das MfS tätig gewesen zu sein. Im Jahre 1975 sei er in seiner Wohnung in N von der CIA für eine Zusammenarbeit geworben und verpflichtet worden, die auch entlohnt worden sei. Ihm seien hin und wieder relativ geringe Beträge ausgezahlt worden, die er allerdings an das MfS weitergereicht habe. Seine Zusammenarbeit mit dem MfS habe sich ausschließlich auf diesen Sachverhalt beschränkt. Die vom MfS in unregelmäßigen Abständen erhaltenen Geldbeträge seien Aufwandserstattung und Anerkennung, aber keine Gehaltszahlungen gewesen. Es sei möglich, dass er irgendwann eine Verpflichtungserklärung als "IM" unterschrieben habe. Eine Einstellung als Leutnant durch das MfS bestreite er jedoch.
Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger in der Zeit vom 08. November 1968 bis 30. Juni 1975 als Perspektivkader mit dem MfS inoffiziell zusammengearbeitet. Mit Wirkung vom 01. Juli 1975 sei er mit dem Dienstgrad Leutnant offiziell in der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA), Abteilung IX eingestellt worden. Auf den Gehaltskontokarten seien auch Gegenbuchungen erkennbar, welche auf ein Gehalt einer anderen Institution hindeuteten. Diese, insbesondere für Offiziere im besonderen Einsatz (OibE) angewandte Buchungsmethode, habe der Konspiration gegenüber der Gehalt zahlenden Stelle gedient. Das besondere Geheimhaltungsbedürfnis habe sich in der Führung der Gehaltskontokarten unter einer Registriernummer (hier 219/68) ausgedrückt. Mit Wirkung vom 01. Januar 1989 sei der Kläger in der Hauptabteilung (HA) II, Abteilung 13 als OibE eingesetzt worden und seit dieser Zeit unter dem Klarnamen geführt worden. Die HA II habe die Aufgabe der Aufdeckung und Abwehr geheimdienstlicher Angriffe gegen die DDR auf politischem, ökonomischem und militärischem Gebiet gehabt, wobei die Abteilung 13 die Bearbeitung von Journalisten und Korrespondenten westlicher Staaten in der DDR als Aufgabe gehabt habe. Die Zugehörigkeit zum SV-MfS sei anhand der Gehaltskontokarten eindeutig nachgewiesen, da in der Spalte VK-Beiträge 10 v. H. der Bruttobesoldung als Beitrag zur Versorgungskasse vermerkt seien. Darüber hinaus sei auf der Besoldungsstammkarte mit Klarnamen auch eine Änderung der Kontonummer erkennbar, auf welche die Nettobesoldung nach Abzug des Nettogehaltes von der anderen Institution überwiesen wurde.
Das Sozialgericht hat von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) dessen Rechercheergebnis über die Tätigkeit des Klägers beim MfS einschließlich umfangreicher Kopien sowie Kopien von Grundsatzregelungen des MfS beigezogen.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, zum OibE sei er nur geworden, weil er sich von einem Mitarbeiter der CIA habe anwerben lassen. Er habe keine Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Es verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn ein OibE anders behandelt werde als ein Mitarbeiter der militärischen Aufklärung und Abwehr der NVA der DDR, der als Militärattaché in den Botschaften der DDR im Ausland tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausweislich der Unterlagen der BStU habe der Kläger am 01. Juli 1975 seine Tätigkeit im MfS aufgenommen. Er sei von der HVA/Abteilung IX mit dem Dienstgrad Leutnant und der Vergütungsstufe VI eingestellt worden und sei als OibE im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beschäftigt gewesen. Die vorliegenden Besoldungsunterlagen, die Kaderkarteikarte sowie die Unterlagen der BStU belegten die verdeckte Tätigkeit zweifelsfrei. Der Kläger sei somit als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS anzusehen, woraus seine Zugehörigkeit zum SV-MfS und die Begrenzung der Jahresarbeitsentgelte auf die Höhe des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet folge.
Gegen das ihm am 17. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Januar 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Nach seiner Anwerbung durch den CIA sei er einige Zeit später als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS geführt worden. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf seine Tätigkeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gehabt. Die Tätigkeit für das MfS habe darin bestanden, in seiner Freizeit für die CIA Informationen zu erarbeiten und diese schriftlich oder bei Treffs mit als Diplomaten getarnten Mitarbeitern der CIA im Ausland und in Berlin zu übermitteln. Im Übrigen habe er wie jeder andere Mitarbeiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gearbeitet. Die Tätigkeit für das MfS sei somit, wenn man wolle, eine Nebentätigkeit oder Zweitjob gewesen, für die er, was nicht länger bestritten werde, vom MfS entschädigt worden sei. Es komme aber auf die tatsächliche Zugehörigkeit zur AVSt an. Das Sozialgericht habe außerdem nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Er habe lediglich Akteneinsicht in von der BStU ausgewählte und somit zensierte Auszüge aus seiner Personalakte erhalten. Das Sozialgericht hätte alle bei der BStU vorhandenen Akten über seine Person und seine Tätigkeit sowie die beim Auswärtigen Amt vorhandenen Personalakten beiziehen müssen. Aus diesem Gesamtbestand ergebe sich, dass der Kläger ausschließlich für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten tätig gewesen sei und seine Zusammenarbeit mit dem MfS als Berufssoldat ausschließlich auf seine Tätigkeit für oder gegen die CIA gerichtet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2004 zu ändern und den Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich zum Streitgegenstand nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Unterlagen der BStU, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 ist rechtmäßig, soweit die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. August 1984 und vom 01. Juli 1985 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden und zugleich als "Entgelt nach AAÜG" die jeweiligen Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet ausgewiesen werden. Dasselbe gilt für die Zeit vom 01. September 1984 bis 30. Juni 1985, soweit der Kläger während der Teilnahme am Lehrgang, für die ihm nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein Stipendium gewährt wurde, tatsächlich für das MfS tätig war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist der Bescheid vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 zwar rechtswidrig. Er verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Da ein Stipendium kein Arbeitsentgelt darstellt, wird der Kläger nämlich insoweit begünstigt, als gleichwohl (auch) für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt festgestellt wird.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).
Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt ist (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS.
Die Zeit vom 01. Juli 1975 bis 31. Januar 1990 ist - nach Maßgabe der eingangs gemachten Ausführungen - eine Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger tatsächlich der AVSt angehörte.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG).
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (§ 7 Abs. 2 AAÜG).
Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass auch solche hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS dem SV-MfS mit der Folge der nur begrenzten Berücksichtigung von Arbeitsentgelt zugeordnet werden, für die während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem SV-MfS nicht bestand und denen Arbeitsentgelt formal von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurde. Dies ist sachgerecht, denn einem solchen Mitarbeiter stand Besoldung nach den Vorschriften des MfS zu, die ihm unter Anrechnung des anderen Arbeitsentgeltes gewährt wurde. Der andere Arbeitgeber wurde mithin lediglich als Zahlstelle des MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Arbeit zwischengeschaltet.
Dies folgt aus den von der BStU übersandten Unterlagen.
In der vertraulichen Verschlusssache MfS 056 Nr. 281/68 (Anlage 2.37) über die Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Aufklärung tätigen Offizieren im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit ist ausgeführt, dass entsprechend den zu beachtenden Besonderheiten bei Offizieren im besonderen Einsatz und hauptamtlichen inoffiziellen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Aufklärungsarbeit und zur Durchsetzung einer einheitlichen und straffen Ordnung Grundsätze festgelegt werden. Offiziere im besonderen Einsatz - Aufklärung waren nach Ziffer 1.1.1. Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben im Operationsgebiet oder auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik konspirativ arbeiteten. Dazu gehörten u. a. nach Ziffer 1.1.2. Offiziere, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik (In- und Ausland) arbeiteten. Die Einstellung bzw. der Einsatz als OibE/Aufklärung erfolgte durch Befehl, dem ein Einstellungsvorschlag beizufügen war (Ziffer 1.2.3.) und der unter anderem den Dienstgrad, Name, Vorname und Deckname beinhalten musste (Ziffer 1.2.3.2). Der Einsatz hatte unter Wahrung strengster Konspiration sowohl innerhalb des eigenen als auch außerhalb des Dienstbereichs zu erfolgen (Ziffer 1.2.1). Die OibE/Aufklärung waren Berufssoldaten, die aktiven Dienst im Ministerium für Staatssicherheit leisteten und der Dienstlaufbahnordnung des Ministeriums für Staatssicherheit unterlagen (Ziffer 1.6.1). Ein Verbleiben in den Institutionen und Organisationen, in denen die OibE/Aufklärung eingesetzt waren, bedurfte bei Entlassung aus dem Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit der Zustimmung des Leiters der Hauptverwaltung A bzw. seines Stellvertreters (Ziffer 1.6.5.1.). Die Besoldung der OibE/Aufklärung erfolgte nach der Besoldungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.8.1.). Bei OibE/Aufklärung, die in Schlüsselpositionen oder in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik (In- und Ausland) arbeiteten, erfolgte die Besoldung in der Regel durch die Arbeits- bzw. Dienststelle, in denen sie eingesetzt waren. Lag die Nettovergütung unter den vom Ministerium für Staatssicherheit erhaltenen Bezügen, so war aus operativen Mitteln der selbständigen Abteilungen der Hauptabteilung A bzw. der Abteilungen XV der Bezirksverwaltungen oder vom Hauptsachgebiet Finanzen des Büros der Hauptabteilung A der Ausgleich zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag, der vom Ministerium für Staatssicherheit gezahlt wurde, war in der Regel auf ein vom OibE/Aufklärung einzurichtendes Konto zu überweisen (Ziffer 1.8.1.1.). Die technische Durchführung der Besoldung von OibE/Aufklärung hatte unter strengster Wahrung der Konspiration durch den dafür verantwortlichen Angehörigen der selbständigen Abteilungen der Hauptverwaltung A bzw. Abteilungen XV der Bezirksverwaltungen oder den dafür verantwortlichen Finanzsachbearbeiter des Hauptsachgebietes Finanzen des Büros der Hauptverwaltung A zu erfolgen (Ziffer 1.8.2.).
Zur Ausführung der vertraulichen Verschlusssache (MfS 056 Nr. 281/68) wurde die Anweisung vom 04. Mai 1976 (Anlage 2.38) erlassen. Diese Anweisung galt für alle Angehörigen des MfS, die auf dem Gebiet der Aufklärung als OibE in Schlüsselpositionen und in anderen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen der DDR (In- und Ausland) arbeiteten (Ziffer 1.1.). Die OibE waren der Abteilung Finanzen des MfS Berlin nicht namentlich, sondern unter Angabe einer Registrier-Nummer zu melden. Für jeden OibE war zur Berechnung und Zahlung der Vergütung ein Gehaltskonto (Vordruck Fin 1) anzulegen (Ziffern 1.2. und 1.3.). Wurden durch andere Institutionen der DDR Parteibeiträge vom Gehalt einbehalten, waren diese zu verrechen (Ziffer 1.9. Abs. 5). OibE, die im Ausland eingesetzt waren, erhielten Vergütungen in Mark der DDR sowie Valutabeträge gemäß der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der im Ausland tätigen Angehörigen des MfS-Vergütungsordnung Ausland - vom 12. Februar 1976 (VVS MfS 008 - 108/76). An OibE, die Valutabeträge durch andere Institutionen der DDR erhielten, konnte zur Deckung des erhöhten dienstlichen Aufwandes, der sich aus den operativen Erfordernissen ergab, ein höherer Zuschlag zum Valutagrundbetrag (Ziffer 2.3.5. Vergütungsordnung Ausland) durch das MfS gezahlt werden als von der jeweiligen Institution festgelegt war (Ziffern 3.1. und 3.2.). OibE, die Vergütungen durch andere Institutionen der DDR erhielten, war durch die HA Kader und Schulung - selbst. Referat 3, ein neuer Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auszustellen, der in der staatlichen Institution der DDR vorzulegen und von dort einzutragen war (Ziffer 6.2.). OibE, die vor ihrer Verpflichtung bereits in der Institution der DDR tätig waren, verblieben im Besitz ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung. Nach Beendigung in der Institution der DDR erfolgte die Eintragung durch das MfS (Ziffer 6.3.).
Mit der geheimen Verschlusssache GVS-MfS O 008-9/86 wurde die Arbeit mit OibE neu geregelt. Nach Ziffer 2.1. waren OibE Angehörige des MfS, die im Interesse der dem MfS übertragenen Verantwortung zur umfassenden Gewährleistung der staatlichen Sicherheit auf den Gebieten der Abwehr und der Aufklärung unter Legendierung ihres Dienstverhältnisses mit dem MfS auf der Grundlage eines Arbeitsrechts - oder Dienstverhältnisses in sicherheitspolitisch bedeutsamen Positionen im Staatsapparat, der Volkswirtschaft oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Einsatzobjekte) eingesetzt und wirksam wurden. Nach Ziffer 2.3. hatte die Anwendung aller mit dem Einsatz von OibE verbundenen Maßnahmen, Mittel und Methoden unter strengster Beachtung der Prinzipien der Geheimhaltung und Konspiration zu erfolgen. Nach Ziffer 7.1. Abs. 1 hatten die Leiter der OibE-führenden Diensteinheiten zur Sicherung des konspirativen und wirkungsvollen Einsatzes von OibE in den Einsatzobjekten die Erarbeitung einer lebensnahen, auf die konkrete Aufgabe und die Persönlichkeit des OibE abgestimmten Einsatzlegende zu gewährleisten, sie mit dem OibE zu beraten bzw. ihn in die Ausarbeitung einzubeziehen und die Anwendung der Legende durchzusetzen. Dazu gehörte u. a. die Ausstellung eines zweiten Versicherungsausweises mit Angaben, die mit den Personalunterlagen identisch waren (Ziffer 2.1. Abs. 2 vierter Spiegelstrich). Für OibE galten die Rechtsvorschriften über den Wehrdienst, die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Regelung des Dienstes im MfS und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte (Ziffer 9.1.). Die Besoldung der OibE erfolgte nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung des MfS auf der Grundlage der bestätigten Planstelle des MfS (Ziffer 9.2. Abs. 1). Die vom Einsatzobjekt gezahlte Nettovergütung war mit der Nettovergütung des MfS zu verrechnen und die Differenz als Ausgleich zu zahlen (Ziffer 9.3. Satz 1). Im Einsatzobjekt entrichtete Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung bzw. der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sowie Beiträge zum FDGB (ohne Sondermarken) waren zu erstatten. Bei Beendigung des Einsatzes war unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Festlegungen gemäß Ziffer 7.4 (betreffend die Gewährleistung der Geheimhaltung und Konspiration) über die Weiterführung bzw. Beendigung dieser zusätzlichen Versorgungen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang rückerstattete Beiträge waren dem zuständigen Finanzorgan zu übergeben (Ziffer 9.6.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist offensichtlich, dass das einem OibE von einer anderen Einrichtung (Institution oder Organisation) der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Arbeitsentgelt die vom MfS gewährte Besoldung darstellte. Soweit im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein anderer Arbeitgeber als das MfS eingetragen wurde und soweit eine zuvor begründete Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem nach der Bestellung zum Berufssoldat des MfS weitergeführt wurde, obwohl der OibE in einem Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnis zum MfS stand und aufgrund der Zugehörigkeit zum MfS dem vorrangigen SV-MfS angehörte bzw. angehören musste, war dies Teil der konspirativen Arbeitsweise, wie sie nach den o. g. Regelungen des Dienstverhältnisses bzw. der Arbeit mit den OibE gefordert war. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass Aufwendungen, die der OibE wegen der konspirativen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hatte, wie zusätzliche Parteibeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung, zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder zu einem Zusatzversorgungssystem, entweder erstattet oder auf die entsprechenden Beiträge, die wegen des Beschäftigungsverhältnisses beim MfS und der Zugehörigkeit zum SV-MfS zu zahlen waren, angerechnet wurden.
Nach dem von der BStU übersandten Rechercheergebnis über die Tätigkeit des Klägers beim MfS steht fest, dass der Kläger während der streitigen Zeit als OibE tätig war und die o. g. Vorschriften über die Tätigkeit eines OibE auf ihn angewandt wurden.
Nach dem I. Teil zusammengefasste Auskunft (Anlage 2.4) war der Kläger zunächst von November 1968 bis Juni 1975 Perspektivkader. Nach der Vorlage vom 14. Februar 1968 (Anlage 2.6) wurde vorgeschlagen, den Kläger mit dem Decknamen "Georg" als informellen Mitarbeiter (IM) zu werben. Nach der weiteren Vorlage vom 06. März 1968 (Anlage 2.9) sollte der Kläger in das Objekt 100 eingeschleust werden und zu diesem Zweck eine Freigabe vom Ministerium für Justiz hinsichtlich eines Einsatzes in der Rechtspflege nach dem Studium erwirkt werden. Innerhalb des Objektes 100 sollte er im Bereich S eingesetzt werden. In dieser Vorlage wurde zugleich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich bereits im Objekt 100 beworben hatte. Das entsprechende Bewerbungsschreiben vom 13. Februar 1968 (Anlage 2.8) war an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gerichtet. Der Kläger bat in diesem Bewerbungsschreiben nach Abschluss seines Studiums als Diplomjurist und seines Zusatzstudiums Völkerrecht um die Aufnahme einer Beschäftigung im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Bereits als Perspektivkader wurde ihm vom MfS ab 01. Januar 1969 ein Gehaltsausgleich in Höhe von 225 Mark monatlich zu seinem Stipendium bzw. seiner Studienbeihilfe von 410 Mark monatlich gezahlt (Anlage 2.28 und 2.29).
Wie dem I. Teil zusammengefasste Auskunft zu entnehmen ist, wurde der Kläger zum 01. Juli 1975 als Leutnant mit der Dienststellung eines operativen Mitarbeiters nach der Vergütungsstufe VI als Berufssoldat des MfS eingestellt und erreichte mit Wirkung zum 01. Oktober 1986 den Dienstgrad eines Majors. In dem entsprechenden Einstellungsvorschlag vom 19. Juni 1975 (Anlage 2.13) wird dazu ausgeführt, dass der Kläger bereit ist, Berufssoldat des MfS zu werden. Darin werden auch die bereits genannten Merkmale hinsichtlich Dienstgrad, Vergütungsstufe und Dienststellung bezeichnet. In der entsprechenden Erklärung vom 03. Juli 1975 (Anlage 2.14) verpflichtete sich der Kläger, "auf der Grundlage der dazu erlassenen Rechtsvorschriften, als Berufssoldat im Ministerium für Staatssicherheit Dienst zu leisten".
Dem Einstellungsvorschlag kann ein besonderer Anlass für die Einstellung als Berufssoldat des MfS nicht entnommen werden. Es ist dort ausgeführt, dass es dem Kläger gelungen sei, die offizielle Tätigkeit mit der operativen Aufgabenstellung in Einklang zu bringen und ein besseres Verhältnis herzustellen. Besonders im Verlaufe des letzten Jahres sei eine kontinuierliche Weiterentwicklung seines operativen Denkens und Handelns, auch in entsprechenden Ergebnissen sichtbar (geworden). Der Senat hält es aber durchaus für denkbar, dass - wie vom Kläger vorgetragen - die angebahnte und verwirklichte Zusammenarbeit mit dem CIA ausschlaggebend für das MfS war, dem Wunsch des Klägers, Berufssoldat des MfS zu werden, zu entsprechen. Dies ist jedoch nicht für die Frage der Zugehörigkeit zum SV-MfS entscheidend. Das AAÜG knüpft mit § 7 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG nicht an irgendwelchen äußeren Anlässen, Beweggründen oder Gesinnungen, sondern schlichtweg an der Tatsache einer Beschäftigung beim MfS und einer damit verbundenen Zugehörigkeit zum SV-MfS an. Der Vortrag des Klägers, die Tätigkeit als Berufssoldat des MfS sei ausschließlich wegen der Zusammenarbeit mit dem CIA aufgenommen worden, ist mithin ohne rechtlichen Belang. Dem vom Kläger insoweit gestellten Beweisantrag durch Beiziehung aller bei der BStU vorhandenen Akten und Unterlagen (nach dem Vorbringen des Klägers "mehrere Wäschekörbe voll"), der beim Auswärtigen Amt vorhandenen Personalakten und Unterlagen sowie weiterer bei der Beklagten vorhandener Unterlagen ist daher nicht zu folgen.
Dem Vorschlag zur Versetzung vom 05. Dezember 1988 (Anlage 2.25) kann entnommen werden, dass die Dienststellung eines OibE auch nach der zum 01. Januar 1989 wirksam gewordenen Versetzung in die Hauptabteilung (HA) II/13, die nach der Mitteilung der BStU vom 03. Juli 2003 für die abwehrmäßige Bearbeitung von westlichen Korrespondenten und Journalisten zuständig war, bis zum 31. Januar 1990 (Anlage 2.27) fortbestand.
Lag somit ein Dienstverhältnis mit dem MfS während des streitigen Zeitraums vor, unterlag der Kläger zugleich während der Dauer dieses Dienstverhältnisses der Versicherungspflicht nach dem SV-MfS. Die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie andere zusätzliche Altersversorgungen fanden keine Anwendung. Die Versicherungspflicht begann mit dem im Befehl über die Einstellung festgesetzten Termin und endete mit dem Tage der Entlassung aus dem Dienst des MfS (vgl. Teil I - 201, Ziffern 1 und 2 der Versorgungsordnung des SV-MfS).
Die von der BStU übersandten Unterlagen lassen schließlich erkennen, dass die Besoldung des Klägers durch das MfS entsprechend den oben dargestellten Vorschriften des MfS erfolgte.
Es liegen zum einen Gehaltskonten, beginnend ab 01. Juli 1975 vor, nach denen "VK-Beiträge", also Beiträge zur Versorgungskasse des SV-MfS, und damit keine SV-Beiträge abgeführt wurden.
Diese Gehaltskonten wurden, wie aus ihnen hervorgeht, unter einer Registriernummer, nämlich 219/68 geführt. Es handelt sich hierbei um die den Kläger betreffende Registriernummer, was aus dem Personalbogen für Auskunft vom 29. Dezember 1970 (Anlage 2.5) ersichtlich wird, in dem diese Registriernummer als solche ausdrücklich bezeichnet ist. Es liegen außerdem teilweise Gehaltsstreifen (Anlage 2.34) mit derselben Registriernummer und der Kontonummer 6612-45-200038 vor. Das dazu bestandene Spargirokonto wurde nach vorliegenden Kontoauszügen (Anlage 2.34) ohne Angabe eines Kontoinhabers ausschließlich unter dieser Kontonummer geführt. Es liegen außerdem zwei Quittungen vom 27. Mai 1988 und 12. September 1988 (Anlage 2.33) vor, die vom Kläger namentlich unterzeichnet, Abhebungen von diesem Gehaltskonto bescheinigen.
Außerdem enthalten die übersandten Unterlagen der BStU für den gesamten Zeitraum vom 01. Juli 1975 bis November 1987 vom Kläger namentlich unterzeichnete Quittungen über "Gehaltsausgleich". Dabei handelt es sich ersichtlich um den Ausgleichsbetrag, der dem Kläger deswegen gezahlt wurde, weil die ihm vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gewährte Nettovergütung unter der ihm als Mitarbeiter des MfS zustehenden Besoldung lag. Diese Geldbeträge waren somit nicht "Aufwandserstattung und Anerkennung", wie vom Kläger bezeichnet.
Damit ist dem vom Kläger gestellten Beweisantrag auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es ist offenkundig, dass der Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vergütet wurde und dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses Beiträge zur AVSt gezahlt wurden. Es ist ebenfalls offenkundig, dass der Kläger weitere als die oben genannten Zahlungen unmittelbar vom MfS nicht erhielt. Weitere Tatsachen, die beweisbedürftig sind und über die Beweis durch die vom Kläger genannten Beweismittel zu erheben wäre, liegen angesichts dessen nicht vor. Es geht vielmehr darum, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen, also zu bewerten, ob und welche Gehaltszahlungen einem Dienstverhältnis mit dem MfS zuzurechnen sind und ob diese nach dem SV-MfS versicherungs- bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Diese rechtliche Würdigung hat der Senat, wie oben dargestellt, vorgenommen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum als OibE beim MfS beschäftigt war, hierfür Besoldung erhielt und dem SV-MfS angehörte.
Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung vom 03. Juli 1975 seien ihm nicht bewusst gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich insoweit um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. Ob der Kläger, der Diplomjurist ist, tatsächlich einem solchen Rechtsfolgenirrtum unterlag, kann im Übrigen dahinstehen.
Lagen im genannten Zeitraum die o. g. Voraussetzungen (Tätigkeit als OibE mit Bezug von Arbeitsentgelt und Einbeziehung in das SV-MfS) vor, folgt daraus die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS. Damit sind zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die eine Begrenzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet bei einer vorzunehmenden Rentenberechnung bedingen.
Eine besondere Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitverdienste aus MfS-Beschäftigungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; Beschluss des BVerfGE vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02).
Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger war nicht Angehöriger der NVA und damit nicht diesem Sonderversorgungssystem zugehörig, so dass es keinen Grund gibt, ihn wie einen solchen zu behandeln. Da das Gesetz nicht an einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein an der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem anknüpft, ist die ausgeübte Tätigkeit kein Kriterium für die Beurteilung von gleichen oder unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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