L 23 B 98/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1724/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 98/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe für das von ihnen vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 1724/05 geführte Hauptsacheverfahren. In diesem war die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – für den Zeitraum vom 29. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 streitig. Mit Klageerhebung vom 29. März 2005 haben die Kläger beantragt, ihnen für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. März 2006 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil sie nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des BSHG seien. Durch die Verwertung einer vorhandenen Kapitallebensversicherung könne der Lebensunterhalt vorübergehend gedeckt werden. Dagegen haben die Kläger am 3. April 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20. April 2006). Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Gegen den am 6. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger keine Berufung eingelegt. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 aufzuheben und ihnen für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt J S beizuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum Beschwerdeverfahren und zum erledigten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 49 SO 1724/05 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegt haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden, sodass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Die Kläger haben keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20. April 2006 eingelegt, sodass die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthöner/Bittner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, RN 896, n. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war kein Raum mehr, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG
Rechtskraft
Aus
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