L 2 U 58/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 100/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 58/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) als Folge eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger, ein gelernter Schlosser, überwachte während seiner Tätig-keit für die Arge F, die Mitglied bei der Beklagten ist, am 29. Oktober 1998 den Transport sperriger Teile mit der Feldbahn in den entstehenden Tiergartentunnel, als sein linker Sicher-heitsschuh zwischen der Lok und einem Stahlträger der Schildvortriebsmaschine eingeklemmt wurde. Es gelang ihm, seinen Fuß aus dem Schuh herauszuziehen. Der Vorfall dauerte nur ei-nen Augenblick. Am folgenden Tag diagnostizierte der vom Kläger aufgesuchte Chirurg Dr. Kr bei leichter Schwellung, Bewegungsschmerz und Hämatom des linken Beines eine Weich-teilkontusion. Vom 23. November 1998 an ging der Kläger wieder seiner Arbeit nach. Am 10. Januar 2000 wurde er erneut arbeitsunfähig geschrieben.

Die Beklagte forderte von der den Kläger behandelnden Psychiaterin Ko einen Befundbericht an, die eine PTSD diagnostizierte. Zu dieser Diagnose kam auch Dipl.-Med. Heinrich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse des Klägers in dem von der Beklagten beigezogenen Gutachten. Einem Schreiben der Nervenärztin Dipl.-Med. G zufolge, die den Kläger seit An-fang 2000 psychotherapeutisch behandelte, sei die zu therapierende Symptomatik durch den Unfall ausgelöst worden. In seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 31. März 2001 vertrat der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Dr. W hingegen die Ansicht, der Un-fall sei nicht geeignet gewesen, eine PTSD als Unfallfolge auszulösen.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2001 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 29. Oktober 1998 als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Anerkennung einer PTSD als Unfallfolge ab.

Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der Nervenärztin Dipl.-Med. G Widerspruch ein. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren neben Stellungnahmen des damaligen Vorgesetzten und eines Arbeitskollegen des Klägers einen Befundbericht seiner Hausärztin, der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. H, ein und zog das von Dr. Q für das Ar-beitsamt Berlin Ost erstellte Gutachten bei, wonach der Kläger wegen seelischer Störungen für den Beruf des Schlossers nicht mehr geeignet sei. In dem von der Beklagten veranlassten Zu-sammenhangsgutachten vom 31. Oktober 2002 kamen der Neurologe und Psychiater Dr. H und die Diplom-Psychologin H nach Untersuchungen des Klägers zu dem Schluss, dass von einer PTSD nicht gesprochen werden könne.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurück.

Mit seiner vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beansprucht der Kläger, nachdem er sein darüber hinaus gehendes Begehren, eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-keit von nicht unter 20 v.H. zu erhalten, fallen gelassen hat, die Anerkennung der PTSD als Folge des Arbeitsunfalls. In seinem im Auftrag des Sozialgerichts Berlin erstatteten Gutachten vom 29. Januar 2004 hat sich der Diplom-Psychologe, Neurologe und Psychiater W gegen die Anerkennung einer PTSD als Unfallfolge ausgesprochen: Mangels Brückensymptomen sei die Diagnose der PTSD etwa vierzehn Monate nach dem Unfall nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, das Geschehen darzu-legen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 14. Mai 2004 die Beklagte verurteilt, als Unfall-folge eine PTSD anzuerkennen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die psychi-schen Gesundheitsstörungen des Klägers seien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 1998 zurückzuführen. Entscheidend sei, dass bei ihm die für die PTSD typische Symptom-Trias in Form von sich ungewollt aufdrängenden Gedanken an das schädigende Ereignis, einem erhöhten Erregungsniveau und einem ausgeprägten Ver-meidungsverhalten hinsichtlich Situationen, die an das Ereignis erinnerten, erkennbar gewesen sei. Der Unfall sei auch als geeignet anzusehen, das beschriebene Krankheitsbild hervorzuru-fen. Insoweit sei dem Sachverständigen W zu folgen, wonach es unmöglich erscheine, dem Kläger die subjektive Dimension einer außergewöhnlichen Bedrohung durch das Unfallge-schehen abzusprechen. Für die Ursächlichkeit des Unfalls in Bezug auf die psychischen Be-schwerden spreche auch, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihm aufgetre-ten seien. Die Einschätzung der Gutachter, wonach Beschwerden erstmals im Januar 2000 auf-getreten seien, sei durch die Ausführungen des Klägers, dass bereits Anfang 1999 Symptome in Form von Alpträumen, Kreislaufproblemen und Beklemmungen im Zusammenhang mit Tunnelarbeiten eingetreten seien, widerlegt. Zudem habe der von der Beklagten gehörte Ar-beitskollege des Klägers ausgesagt, ihm seien bereits Anfang 1999 Veränderungen in Bezug auf dessen ängstliches und übervorsichtiges Verhalten aufgefallen. Schließlich komme eine konkurrierende Ursache für die psychische Beschwerdesymptomatik des Klägers nicht in Be-tracht. Den Ausschlag für die Entschlussbildung der Kammer habe letztlich die längsschnitt-mäßige Betrachtung der den Kläger behandelnden Ärztinnen gegeben, die sich übereinstim-mend für das Vorliegen einer PTSD ausgesprochen hätten.

Mit ihrer Berufung gegen das Urteil bringt die Beklagte insbesondere vor: Ein Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Klägers und seinem Arbeitsunfall bestehe nicht. Die Auffassung des Sozialgerichts, die von dem Kläger geschilderten Beschwerden seien über-zeugend und würden die Brückensymptome belegen, widerspreche den Ausführungen der mit der Erstattung der Zusammenhangsgutachten beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, 1. den Ausgang der beim BSG anhängigen Verfahren B 2 U 26/04 R, B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R abzuwarten, 2. die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hätten seine psychischen Beschwerden mit dem Unfallgeschehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang gestanden.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Nieder-schrift der öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2005 Bezug genommen. Ferner wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des den Klä-ger betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer PTSD als Folge des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1998.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, zu verstehen sind. Erforderlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang sowohl zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätig-keit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesund-heitsschaden bzw. dem Tod besteht (vgl. Bundessozialgericht –BSG–, Urteile vom 14. Dezem-ber 1999, B 2 U 3/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, und vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3). Diese sog. doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet. Für beide Berei-che gilt der Beweismaßstab der – überwiegenden – Wahrscheinlichkeit (vgl. zur haftungsaus-füllenden Kausalität zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 8/03 R, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1). Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Ab-wägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 2. Februar 1978, 8 RU 66/77, BSGE 45, 285).

Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Ber-lin der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den psychischen Leiden des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich.

An dem Vorliegen der von seinen Ärztinnen diagnostizierten PTSD bestehen durchgreifende Zweifel. Aufgrund welcher Befunde die Hausärztin des Klägers, die Praktische Ärztin H, zu dem Schluss kommt, dieser leide an einer PTSD, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Diagnose der Psychiaterin Ko ist nicht verwertbar, da sie, offenbar aufgrund der Schilde-rung des Klägers, davon ausging, er sei bei seinem Arbeitsunfall "erheblich verletzt" worden. Dies trifft nicht zu. Denn der Chirurg Dr. Kr, den der Kläger am Tag nach dem Unfall aufsuch-te, nahm als Befund eine leichte Schwellung, Bewegungsschmerz und ein Hämatom des linken Beines auf und diagnostizierte eine Weichteilkontusion. Eine erhebliche Verletzung ist hierin nicht zu erblicken. Dieser Irrtum der Psychiaterin Ko über die Vorgeschichte ist auch erheb-lich. Denn nach herrschender Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft (vgl. Mehr-tens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2002, S. 229) sind bei der Zusammenhangsbeurteilung Dauer und Schweregrad des Ereignisses – wozu auch die un-mittelbaren körperlichen Folgen des Unfalls zählen – zu berücksichtigen.

Die PTSD bildet, worauf der im Verwaltungsverfahren hinzugezogene Gutachter Dr. Dr. W hinweist, nach der diagnostischen Kategorie F 43.1 der ICD-10 (der Internationalen statisti-schen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, he-rausgegeben vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information) die Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Der Senat folgt der Einschätzung dieses Gutachters, dem sich die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren mit der Erstattung eines Zusammen-hangsgutachtens beauftragten Gutachter, der Neurologe und Psychiater Dr. H und die Diplom-Psychologin H, anschließen, dass ein Unfall der hier vorliegenden Art eindeutig nicht in diese Kategorie fällt. Überzeugend verweist Dr. Dr. W darauf, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um eine nicht schwerwiegende körperliche Verletzung ohne Frakturen und insbesondere ohne Lebensgefahr handelte, die aus chirurgischer Sicht innerhalb weniger Wochen ausheilte, so dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit am 23. November 1998 möglich war.

Auch besteht nicht die für die Bejahung der haftungsausfüllenden Kausalität erforderliche hin-reichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Unfallgeschehen für den Kläger – subjektiv – als eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung darstellte. Dies folgt insbesondere nicht aus den Darlegungen des vom Sozialgericht Berlin beauftragten Sachverständigen, dem Diplom-Psychologen W, in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2004, wenn er dort aus-führt, es erscheine aus gutachterlicher Sicht unmöglich, dem Kläger die subjektive Dimension einer außergewöhnlichen Bedrohung durch das Unfallgeschehen abzusprechen. Denn der Sachverständige legt seiner Beurteilung ausdrücklich die Schilderung des Klägers zugrunde, wobei er auf deren Inkonsistenz mit der Aktenlage hinweist, von einer eigenen Wertung jedoch absieht.

Entscheidend ist vielmehr in diesem Zusammenhang, dass eine Herabsetzung der individuellen Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit des Klägers von keinem der ihn behandelnden oder begutachtenden Ärzte bzw. Psychologen festgestellt wurde. Im Gegenteil betont der Sachver-ständige W, dass in der Anamnese des Klägers keine Anhaltspunkte für prädisponierende Fak-toren, beispielsweise zwangshafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Er-krankungen, welche die Schwelle für die Entwicklung des Syndroms senken könnten, zu fin-den waren. Er weist darauf hin, dass es bei dem Kläger insbesondere keine das nervenärztliche Gebiet streifenden Vorbehandlungen gegeben hat.

Zwar spricht für das Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität, wie das Sozialgericht in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt hat, dass die Beschwerden des Klägers, die er so-wohl den ihn behandelnden als auch den ihn begutachtenden Ärzten, seinem Arbeitskollegen sowie im Verwaltungs- und anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren schilderte, der für die PTSD typischen Symptom-Trias entsprechen. Jedoch kommt im Rahmen der erforderlichen Abwägung diesem Umstand kein deutliches Übergewicht zu.

Zunächst ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, wie die Gutachter H dargelegt haben, den Unfall als Projektionsort und Rationalisierung für von dem Unfall unabhängige persönlich-keitseigene Problemlösungen benutzt. In der Tat fällt im Hinblick auf den objektiven berufli-chen Werdegang des Klägers auf, dass er seinen Angaben zufolge nach seiner Lehre – von ei-ner kurzen zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit abgesehen – lediglich bis zum Jahre 1993 als Schlosser bzw. Schweißer gearbeitet hatte, danach jedoch als Fahrer beim Krankentransport und anschließend in einer Kunstschmiede tätig war. Diese Beschäftigungen gab er, was er ü-bereinstimmend den Gutachtern H und W schilderte, wegen der schlechten Bezahlung auf, um "im Tunnelbau zu jobben, wo er gut bezahlt werde". Die Schlussfolgerung der Gutachter H, sowohl die Identifikation mit seinem Beruf als Schlosser an sich als auch dessen Ausübung im Tunnelbau seien bereits vor dem Unfallgeschehen ambivalent besetzt gewesen, was die Nei-gung des Klägers zu inadäquater Vermeidungsstrategie erhöht habe, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Dies kann jedoch dahin stehen.

Überzeugend ist die Einschätzung der Gutachter, dass dem Fall des Klägers ein deutliches iatrogenes Entwicklungsschema zugrunde liegt. Es spricht viel dafür, dass durch die ärztliche Behandlung eine Fixierung des Klägers auf die PTSD ausgelöst wurde, zumal, was der Sach-verständige W in seinem Gutachten betont, die vom Kläger referierte Beschwerdesymptomatik die Kriterien einer PTSD nahezu "lehrbuchartig" erfüllt. Auch sind die Angaben des Klägers nicht durchgehend glaubhaft: In seinem Schreiben an die Beklagte vom 24. August 2000 führte er aus, dass die ersten Symptome der psychischen Erkrankung "eigentlich" innerhalb weniger Tage nach dem Unfall vom 29. Oktober 1998 aufgetreten seien. Diese Behauptung ist mit dem Bericht der den Kläger behandelnden Psychiaterin Ko nicht in Deckung zu bringen, wonach sich erst "im Laufe des Jahres 1999" zunehmend Ängste eingeschlichen hätten. Auch erachtet der Senat die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2004 im Gegensatz zu deren Bewertung durch das Sozialgericht Berlin nicht als überzeugend und nach-vollziehbar, wenn er vorbringt, dass relativ kurz nach dem Unfall, ca. Anfang 1999, Symptome wie Kreislaufprobleme und Beklemmungen im Zusammenhang mit Tunnelarbeiten aufgetreten seien. Dies widerspricht den Angaben seines damaligen Vorgesetzten, dem Meister H, im Schreiben vom 19. September 2001 an die Beklagte, dass der Kläger nach dem Unfall nicht mehr im Tunnel gearbeitet habe. Die Ergänzung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nach dem Unfall habe er nur noch gelegentlich im Tunnel gearbeitet, dann aber eine ganze Schicht (bis zu 12 Stunden), überzeugt nicht. Denn nach den Angaben des Meisters H, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, waren die von dem Kläger vormals im Tunnel ausgeführten Arbeiten bereits abgeschlossen; der Kläger war vielmehr in der Werkstatt Gleis-dreieck beschäftigt worden.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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