Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 129/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 103/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem angefochtenen Beschluss, (auf den wegen des Sachverhaltes Bezug genommen wird) zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung) abgelehnt worden.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach der bereits für die Zeit vom 23. März bis 22. September 2004 erfolgten Zahlung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der am 10. Dezember 2004 beantragten erneuten Bewilligung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab 31. Dezember 2004/ 1. Januar 2005 der Förderungsausschluss gemäß § 57 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – entgegen steht. Zwar kann nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung von der grundsätzlich zu beachtenden Frist von 24 Monaten zwischen Förderungsende und Beginn der erneuten Förderung abgesehen werden; dies setzt aber besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe voraus, die diesem nicht anzulasten sind (z. B. Krankheit, Unfall). Solche Gründe ergeben sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht. Die Klärung steuerrechtlicher Fragen gehört zu den mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verbundenen vorbereitenden Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die nach Angaben des Klägers bereits wegen eines früheren Gewerbes geführte Steuernummer. Dass die dabei nach den vagen Angaben des Klägers aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt den vom Gesetzgeber dazu beispielhaft aufgeführten schwerwiegenden Gründen von Krankheit oder Unfall gleichstehen, ist nicht ersichtlich. Auch wird nicht deutlich, dass es sich dabei um nach der Bestimmung zu fordernde in der Person des Antragstellers liegende und ihm nicht anzulastende Gründe handeln könnte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem angefochtenen Beschluss, (auf den wegen des Sachverhaltes Bezug genommen wird) zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung) abgelehnt worden.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach der bereits für die Zeit vom 23. März bis 22. September 2004 erfolgten Zahlung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der am 10. Dezember 2004 beantragten erneuten Bewilligung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab 31. Dezember 2004/ 1. Januar 2005 der Förderungsausschluss gemäß § 57 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – entgegen steht. Zwar kann nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung von der grundsätzlich zu beachtenden Frist von 24 Monaten zwischen Förderungsende und Beginn der erneuten Förderung abgesehen werden; dies setzt aber besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe voraus, die diesem nicht anzulasten sind (z. B. Krankheit, Unfall). Solche Gründe ergeben sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht. Die Klärung steuerrechtlicher Fragen gehört zu den mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verbundenen vorbereitenden Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die nach Angaben des Klägers bereits wegen eines früheren Gewerbes geführte Steuernummer. Dass die dabei nach den vagen Angaben des Klägers aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt den vom Gesetzgeber dazu beispielhaft aufgeführten schwerwiegenden Gründen von Krankheit oder Unfall gleichstehen, ist nicht ersichtlich. Auch wird nicht deutlich, dass es sich dabei um nach der Bestimmung zu fordernde in der Person des Antragstellers liegende und ihm nicht anzulastende Gründe handeln könnte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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