Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 75/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 1091/05 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 26. November 2004 stellte die Klägerin einen "Antrag auf Einhaltung der in der außergerichtlichen Einigung zum Klageverfahren S 22 U 616/00 erzielten Vereinbarungen/Festlegungen; Antrag auf Abweisung der mit Datum vom 22. November 2004 ausgestellten Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003" und verwies auf die in dem genannten Klageverfahren erzielte außergerichtliche Einigung zur Gefahrklassenveranlagung, an die sich die Beklagte in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2000 bis 2003 nicht gehalten habe. Die nunmehr anstelle der 22. Kammer zuständige 25. Kammer informierte die Klägerin darüber, dass es sich um ein neues Verfahren handele. Diese Klage hat die Klägerin wegen einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Bruttoarbeitsentgelte, die nunmehr der Gefahrklasse 1,34 zugeordnet worden sind, zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 41.140,40 EUR festgesetzt. Dies entspreche der Gesamthöhe der Beitragsnachforderungen, die die Beklagte mit den genannten Beitragsbescheiden vom 22. November 2004 erhoben habe, da die Klägerin die Beitragsnachforderungsbescheide insgesamt angefochten habe.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, selbst wenn zunächst die Beitragsbescheide insgesamt benannt worden seien, sei das Ziel der Klage, die Korrektur der Beitragsbescheide nach den ausgehandelten Kriterien zu erreichen, offensichtlich.
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG werden dann, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Hierfür ist der Streitwert nach den Wertfestsetzungsvorschriften des GKG zu ermitteln. Nach § 52 Abs. 3 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 40 GKG. Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand der Umfang, in dem die Beitragsbescheide angefochten werden sollten, nicht fest. Insbesondere kann nicht an den später sich ergebenden Differenzbetrag angeknüpft werden.
Dem Antrag der Klägerin ist zwar zu entnehmen, dass die Beitragsbescheide nur mit der Begründung angefochten werden sollten, dass keine Bruttoarbeitsentgelte der Gefahrklasse 1,34 zugeordnet worden seien. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass lediglich ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgrenzbarer Teil der Beitragbescheide angefochten werden sollte, da der Teil der Entgelte, der dieser Gefahrklasse dem Klagebegehren zufolge zugeordnet werden sollte, dem Antrag weder zu entnehmen war noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung feststand.
Denn die Gefahrklasse 1,34 ist für die Gefahrtarifstelle 20 des ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" festgesetzt. Die Einstufung eines Teils des Unternehmens der Klägerin in diese Gefahrtarifstelle war Gegenstand der außergerichtlichen Einigung des Klageverfahrens S 22 U 616/00, das den Veranlagungsbescheid betraf. Welche Entgelte auf der Grundlage dieser Einigung der Gefahrklasse 1,34 zuzuordnen seien, ist erst nach Klageerhebung auf der Grundlage eines Gespräches zwischen den Parteien am 9. Dezember 2004 festgelegt worden.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG.
Gründe:
Am 26. November 2004 stellte die Klägerin einen "Antrag auf Einhaltung der in der außergerichtlichen Einigung zum Klageverfahren S 22 U 616/00 erzielten Vereinbarungen/Festlegungen; Antrag auf Abweisung der mit Datum vom 22. November 2004 ausgestellten Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003" und verwies auf die in dem genannten Klageverfahren erzielte außergerichtliche Einigung zur Gefahrklassenveranlagung, an die sich die Beklagte in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2000 bis 2003 nicht gehalten habe. Die nunmehr anstelle der 22. Kammer zuständige 25. Kammer informierte die Klägerin darüber, dass es sich um ein neues Verfahren handele. Diese Klage hat die Klägerin wegen einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Bruttoarbeitsentgelte, die nunmehr der Gefahrklasse 1,34 zugeordnet worden sind, zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 41.140,40 EUR festgesetzt. Dies entspreche der Gesamthöhe der Beitragsnachforderungen, die die Beklagte mit den genannten Beitragsbescheiden vom 22. November 2004 erhoben habe, da die Klägerin die Beitragsnachforderungsbescheide insgesamt angefochten habe.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, selbst wenn zunächst die Beitragsbescheide insgesamt benannt worden seien, sei das Ziel der Klage, die Korrektur der Beitragsbescheide nach den ausgehandelten Kriterien zu erreichen, offensichtlich.
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG werden dann, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Hierfür ist der Streitwert nach den Wertfestsetzungsvorschriften des GKG zu ermitteln. Nach § 52 Abs. 3 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 40 GKG. Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand der Umfang, in dem die Beitragsbescheide angefochten werden sollten, nicht fest. Insbesondere kann nicht an den später sich ergebenden Differenzbetrag angeknüpft werden.
Dem Antrag der Klägerin ist zwar zu entnehmen, dass die Beitragsbescheide nur mit der Begründung angefochten werden sollten, dass keine Bruttoarbeitsentgelte der Gefahrklasse 1,34 zugeordnet worden seien. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass lediglich ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgrenzbarer Teil der Beitragbescheide angefochten werden sollte, da der Teil der Entgelte, der dieser Gefahrklasse dem Klagebegehren zufolge zugeordnet werden sollte, dem Antrag weder zu entnehmen war noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung feststand.
Denn die Gefahrklasse 1,34 ist für die Gefahrtarifstelle 20 des ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" festgesetzt. Die Einstufung eines Teils des Unternehmens der Klägerin in diese Gefahrtarifstelle war Gegenstand der außergerichtlichen Einigung des Klageverfahrens S 22 U 616/00, das den Veranlagungsbescheid betraf. Welche Entgelte auf der Grundlage dieser Einigung der Gefahrklasse 1,34 zuzuordnen seien, ist erst nach Klageerhebung auf der Grundlage eines Gespräches zwischen den Parteien am 9. Dezember 2004 festgelegt worden.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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