L 3 RJ 87/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 601/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 87/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. August 2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 07. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 und des Bescheides vom 04. März 2002 verurteilt, dem Kläger anstelle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht.

Der 1948 geborene Kläger absolvierte in Jugoslawien erfolgreich eine Ausbildung zum Elektriker. In diesem Berufsfeld war er bis zur Arbeitslosmeldung am 31. August 1997 tätig. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem GdB von 50.

Am 13. Dezember 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Im Auftrag der Beklagten wurde der Kläger zunächst am 12. April 2001 durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. G und am 19. Juni 2001 durch den Orthopäden Z untersucht. Beide Ärzte kamen zu einem Leistungsvermögen des Klägers für die Tätigkeit als Elektromonteur von unter 3 Stunden täglich. Im Übrigen könne der Kläger täglich 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit vorlägen. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht ergebe sich ebenfalls kein Rentenanspruch.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. August 2001, welchem ein Attest des den Kläger seit 25. April 2001 behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. v H vom 6. September 2001 beilag, untersuchte der Neurologe und Psychiater Dr. Z den Kläger im Auftrage der Beklagten. In seinem Gutachten vom 29. November 2001 führte Dr. Z aus, der Kläger könne seit Antragstellung seine letzte Tätigkeit als Elektromonteur nur noch im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Ausschluss von Nässe und Zugluft ohne besondere Stressfaktoren wie Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Unfallgefahr, Publikumsverkehr oder Wechselschichtdienst im Umfang von 6 Stunden oder mehr täglich zu verrichten. Einschränkungen bestünden bezüglich des Sehvermögens. Konzentrations- und Reaktionsvermögen seien ebenfalls beeinträchtigt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielt der sozialärztliche Dienst der Beklagten die Umstellungsfähigkeit des Klägers ab Antragstellung auf Dauer für nicht gegeben.

Daraufhin erfolgte mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 eine Teilstattgabe. Dem Kläger wurde aufgrund eines Leistungsfalles am 13. Dezember 2000 ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI gewährt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller individueller Gegebenheiten sei der Kläger nach den medizinischen Feststellungen seit dem 13. Dezember 2000 im bisherigen Beruf und in einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch mindestens 6 Stunden täglich, einsetzbar. Die Teilstattgabe wurde mit Ausführungsbescheid vom 4. März 2002 umgesetzt.

Mit seiner am 11. März 2002 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000 begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, die Beklagte habe nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Spätestens seit dem 16. November 2000 leide er an massiven Funktions- und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und Gelenke verbunden mit ständigen Schmerzen sowie neurologischen Ausfallerscheinungen. Zudem bestehe eine schwere Depression bei generalisierter Angsterkrankung. Er sei jedenfalls seit dem 25. April 2001 nicht mehr in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Das positive Leistungsvermögen umfasse allenfalls leichte stressarme Halbtagsbeschäftigungen. Damit sei er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI alter Fassung. Er sei zumindest nach altem Recht berufsunfähig, denn er könne seinem Facharbeiterberuf seit dem 16. November 2000 nicht mehr nachgehen. Subjektiv und objektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich.

Das Sozialgericht hat zunächst zum medizinischen Sachverhalt durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ermittelt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 hat der Kläger einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach welchem die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000 aufgrund eines Leistungsfalles am 16. November 2000 anerkennen sollte. Die Beklagte hat einen solchen Vergleich abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Rente wegen der Einschränkung der Umstellungsfähigkeit gewährt worden sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf dem Attest des Dr. v Hvom 6. September 2001. Für die Zeit vor dem Beginn der Behandlung durch Dr. vH am 25. April 2001 gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger so erkrankt gewesen sei, dass er nicht mehr umstellungsfähig gewesen wäre. Wenn die Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre, könnte der Kläger verwiesen werden auf die Tätigkeiten des Hausmeisters, Gerätezusammensetzers, Kabelformers oder Reparateurs von Kleingeräten.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 8. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden Leistungseinschätzungen auch der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass der Kläger zumindest leichte Arbeit mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Der Leistungsfall der Erwerbsminderung sei mit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung gleichzusetzen. Für einen früheren Leistungsfall ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen kein Anhaltspunkt.

Gegen das am 20. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. September 2003 eingelegte Berufung des Klägers. Auf Antrag des Klägers hat der Senat Beweis erhoben und den vom Kläger nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannten Arzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie J V mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem am 17. Juli 2004 fertig gestellten Gutachten kommt dieser zu dem Schluss, aus neurochirurgischer Sicht könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Ab welchem genauen Zeitpunkt die Leiden zu relevanten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit geführt haben, lasse sich rückblickend nicht sagen. Umgekehrt sei aber anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Klägers im November 2000 nicht messbar verschieden von derjenigen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gewesen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8. September 2005 zum Aktenzeichen B 13 RJ 10/04 R ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht auch dann bestehe, wenn der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Dezember 2000 eingetreten und der Rentenantrag noch vor dem 1. Januar 2001 gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt nur noch,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 sowie den Bescheid vom 4. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm anstelle der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte erklärt, es sei noch nicht geklärt, ob die Rentenversicherungsträger dem vom Kläger genannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2005 folgen würden.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Rentenakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht ab dem 1. Januar 2001 zu.

Der Rentenanspruch des Klägers beurteilt sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (a. F.), weil der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 bestand und der Rentenantrag auch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben gemäß 43 Abs. 1 SGB VI a. F. Versicherte, wenn sei berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Unstreitig ist der Kläger seit Rentenantragstellung am 13. Dezember 2000 berufsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt sind ausweislich des dem Bescheid vom 4. März 2002 beigefügten Versicherungsverlaufs auch die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach ist dem Kläger bei einem Leistungsfall bei Antragstellung am 13. Dezember 2000 ab dem 1. Januar 2001 Rente zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war zwar § 43 SGB VI a. F. bereits außer Kraft getreten, dennoch kann der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen.

Nach § 38 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln. Da es sich bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht um eine Ermessensleistung handelt, stand dem Kläger zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf eine solche Rente vor dem 1. Januar 2001 zu. Laut § 40 Abs. 1 SGB I entsteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Demzufolge hatte der Kläger mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 43 SGB VI a. F., d. h. am 13. Dezember 2000, Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Allerdings war diese Leistung nicht sofort fällig. Zwar bestimmt § 41 SGB I, dass Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden, dies jedoch nur, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine – andere – Regelung enthalten. Eine solche anders lautende Regelung ist § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

Diese besondere Fälligkeitsregelung führt aber nicht dazu, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2001 nur noch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n. F.) beziehen könnte. Dies ergibt sich aus §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 2 SGB VI. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Der Rentenbeginn gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R - in SozR 4-2600 § 101 Nr. 2). Dies ist auch § 99 Abs. 1 SGB VI zu entnehmen. Die dort in Bezug genommenen "Anspruchsvoraussetzungen", also die Entstehungs- und Bestehensvoraussetzungen für die Rechte auf Renten und auch die Entstehungsvoraussetzungen für die Einzelansprüche hieraus, sind nicht im 5., sondern im 1. und 2 Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 2. Kapitels des SGB VI (§§ 33 bis 62 SGB VI) abschließend geregelt (vgl. Urteil des BSG vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - in SozR 3-2600 § 99 Nr. 5). Die in der Kommentarliteratur vertretene andere Auffassung, nach welcher § 300 Abs. 2 SGB VI neben dem Bestehen des Anspruchs auch dessen Fälligkeit voraussetzt (z. B. Kasseler Kommentar-Niesel § 300 Randnr. 11), überzeugt den Senat nicht. Diese Auffassung findet – worauf das BSG in seinem Urteil vom 8. September 2005 (a. a. O.) hingewiesen hat – weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze eine Stütze. § 300 Abs. 2 SGB VI stellt auf einen bestehenden Anspruch (wie in §§ 38 und 40 SGB I) ab und fordert nicht dessen Fälligkeit. In den §§ 40 und 41 SGB I wird im Übrigen klar zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Fälligkeit unterschieden. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass § 300 Abs. 2 SGB VI einen anderen Anspruchsbegriff meint als er in den §§ 38, 40 SGB I verwendet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Ergebnis der Beweisaufnahme Rechnung getragen und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht weiter verfolgt hat. Hätte die Beklagte dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 14. März 2003 unterbreiteten Vergleichsvorschlag zugestimmt, wäre das Berufungsverfahren vermieden worden. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da der Senat nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R -abweicht.
Rechtskraft
Aus
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