Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 5922/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 83/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Auslagen – besser: keine außergerichtliche Kosten – zu erstatten sind. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entscheidet das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil abgeschlossen worden ist. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des unzweckmäßigen, vermeidbaren Klageverfahrens nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die am 1.Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der anwaltlich vertretene Kläger sinngemäß begehrte, den Beklagten unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 17. und 18. November 2005 zu verpflichten, höhere Unterkunftskosten zu übernehmen, eine Mietkaution zu leisten und die Anschaffungskosten für ein gebrauchtes Fernsehgerät zu erstatten, war unzulässig, weil das nach § 78 ff SGG vor Klageerhebung durchzuführende Widerspruchsverfahren noch nicht beendet war. Vor dessen Abschluss ist eine Verpflichtungsklage nur als so genannte Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 88 SGG zulässig, die hier offensichtlich nicht vorgelegen haben, denn seit Einlegung des Widerspruches gegen die genannten Bescheide mit Schriftsatz vom 23. November 2005 war bis zur Klageerhebung die Sperrfrist von drei Monaten bei weitem noch nicht verstrichen (vgl. § 88 Abs. 2 SGG). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde angeregt hat, das Verfahren auszusetzen und dem Beklagten Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Widerspuchsverfahrens eine Entscheidung hinsichtlich der – nur noch – offenen Entscheidung über die Bewilligung eines Fernsehers zu treffen, kommt dies im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Miete rückwirkend in voller Höhe übernommen und hinsichtlich der Kaution ein Darlehen gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin gewährt hat. Während er zunächst den Klageantrag zu 3) bezüglich der Kostenerstattung für ein gebrauchtes Fernsehgerät aufrechterhalten hatte, hat er mit weiterem Schriftsatz vom 18. Januar 2006 die Klage uneingeschränkt in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Nachdem sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2006 der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist das Klageverfahren durch diese Prozesserklärungen unmittelbar beendet worden, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war (§ 202 SGG i.V.m. § 91 a Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage, auf die der Beklagte zutreffend sogleich mit seiner Klageerwiderung vom 6. Januar 2006 hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG sowie auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Auslagen – besser: keine außergerichtliche Kosten – zu erstatten sind. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entscheidet das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil abgeschlossen worden ist. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des unzweckmäßigen, vermeidbaren Klageverfahrens nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die am 1.Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der anwaltlich vertretene Kläger sinngemäß begehrte, den Beklagten unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 17. und 18. November 2005 zu verpflichten, höhere Unterkunftskosten zu übernehmen, eine Mietkaution zu leisten und die Anschaffungskosten für ein gebrauchtes Fernsehgerät zu erstatten, war unzulässig, weil das nach § 78 ff SGG vor Klageerhebung durchzuführende Widerspruchsverfahren noch nicht beendet war. Vor dessen Abschluss ist eine Verpflichtungsklage nur als so genannte Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 88 SGG zulässig, die hier offensichtlich nicht vorgelegen haben, denn seit Einlegung des Widerspruches gegen die genannten Bescheide mit Schriftsatz vom 23. November 2005 war bis zur Klageerhebung die Sperrfrist von drei Monaten bei weitem noch nicht verstrichen (vgl. § 88 Abs. 2 SGG). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde angeregt hat, das Verfahren auszusetzen und dem Beklagten Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Widerspuchsverfahrens eine Entscheidung hinsichtlich der – nur noch – offenen Entscheidung über die Bewilligung eines Fernsehers zu treffen, kommt dies im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Miete rückwirkend in voller Höhe übernommen und hinsichtlich der Kaution ein Darlehen gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin gewährt hat. Während er zunächst den Klageantrag zu 3) bezüglich der Kostenerstattung für ein gebrauchtes Fernsehgerät aufrechterhalten hatte, hat er mit weiterem Schriftsatz vom 18. Januar 2006 die Klage uneingeschränkt in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Nachdem sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2006 der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist das Klageverfahren durch diese Prozesserklärungen unmittelbar beendet worden, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war (§ 202 SGG i.V.m. § 91 a Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage, auf die der Beklagte zutreffend sogleich mit seiner Klageerwiderung vom 6. Januar 2006 hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG sowie auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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