Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 4401/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 126/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Der 1963 geborene Kläger bestand 1992 die Gesellenprüfung im KFZ-Mechaniker-Handwerk. Nach wechselnden Beschäftigungen, Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit war er seit dem 1. Februar 1989 beim TÜV Berlin-Brandenburg als technischer Angestellter (Hilfskraft für Abgassonderuntersuchung) beschäftigt. In dieser Beschäftigung wurde er am 30. Oktober 1995 wegen vertebragener Dysfunktion (Verdacht auf Morbus Bechterew) arbeitsunfähig geschrieben.
Am 9. Juni 1997 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er leide an Morbus Bechterew, Refluxoesophagitis, Psychovegetativem Syndrom, Morbus Crohn und ständigen starken Schmerzen. Das Gehen von Strecken über 300 Meter sei nicht möglich. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Herrn P, der in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1997 berichtete, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule um mehr als 50 Prozent gegenüber der altersüblichen Norm reduziert sei. Hinzu kämen Beschwerden in den Extremitätengelenken. Der floride Morbus Bechterew beeinträchtige das Leistungsvermögen so weitgehend, dass keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr möglich seien. Als weitere Gutachterin hörte die Beklagte die Ärztin für innere Medizin Frau Dr. M, die am 17. November 1997 befand, dass aufgrund des im März 1997 von der C diagnostizierten Morbus Crohn nur noch ein halbschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehe. In diesem Umfang könne auch der letzten Beschäftigung als technischer Angestellter weiter nachgegangen werden. Die Beklagte führte daraufhin vom 2. April 1998 bis 23. April 1998 medizinische Leistungen zur Rehabilitation durch. Ausweislich des Entlassungsberichts lagen bei dem Kläger Spondarthritis und Morbus Crohn vor. Der Kläger könne seinen letzten Beruf als technische Hilfskraft nur noch halb- bis untervollschichtig, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen hingegen noch vollschichtig in Tagesschicht ausüben. Durch Rentenbescheid vom 3. September 1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1999, der Zahlbetrag war zunächst 1.055,40 DM.
Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bzw. für einen längeren Zeitraum verlangte. Er leide unter Schmerzen im Rücken und in den Gelenken, was zu erheblichen Einschränkungen bei den Alltagsfunktionen wie Anziehen, Gehen, Sitzen und Stehen führe. Hinzu kämen Oberbauchkrämpfe beim 2-3mal täglich eintretenden Stuhlgang. Diagnostiziert seien Morbus Crohn und Morbus Bechterew, sein Zustand habe sich gegenüber der Zeit der Rentenantragstellung verschlechtert. Auch das Sitzen sei nicht länger als 10 bis 15 Minuten möglich. Mittlerweise sei eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 anerkannt.
Die Beklagte holte einen Befundbericht bei dem behandelnden Orthopäden Dr. H ein und veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. G. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. März 1999 Morbus Bechterew mit Versteifung der Brustwirbelsäule, Einsteifung der Lendenwirbelsäule und zeitweiliger Beteiligung der Hüft- und Kniegelenke. Das Leistungsvermögen sei zurzeit gänzlich aufgehoben, eine Besserung des Zustandes aber nicht ausgeschlossen. Die Beklagte holte einen Befundbericht bei der C ein und hielt dem Gutachter Dr. G vor, dass er den Entlassungsbericht aus der Kurklinik nicht beachtet habe. Nach der Ablehnung des Klägers, sich zu einer erneuten Untersuchung vorzustellen, erklärte Dr. G gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 1999, dass er sich nunmehr der Einschätzung des Kurentlassungsberichtes anschließe. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, sich einer Rehabilitations-Wiederholungsmaßnahme zu unterziehen. Der Kläger lehnte ab, weil diese keine Aussicht auf Erfolg habe, und beantragte vorsorglich die Weiterzahlung der auf Zeit gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste erneut eine internistische und eine orthopädische Begutachtung des Klägers. Der internistische Gutachter, Dr. G, meinte am 8. November 1999, dass bei dem Kläger ein gesicherter Morbus Crohn vorliege, der bisher jedoch ohne Komplikationen geblieben sei und einer leichten Erwerbstätigkeit nicht im Wege stehe. Wegen der im Vordergrund stehenden Beschwerden des Bewegungsapparates sei eine Wiederaufnahme der Arbeit jedoch nicht zu erwarten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in trockener Umgebung und bei jederzeitigem Zugang zu sanitären Einrichtungen noch 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten. Der Orthopäde Dr. M diagnostizierte am 26. Oktober 1999 Morbus Bechterew mit Beteiligung der Wirbelsäule sowie Morbus Crohn mit entzündlich-florider Veränderung und schubweisen Erkrankungen des unteren Dünndarms. Wegen der Schmerz-Symptomatik und des schubweisen Verlaufs sei der Kläger nur noch 2 Stunden bis unter halbschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, vorwiegend in klimatisierten Räumen und ohne einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen. Die Beklagte erkannte nunmehr durch Bescheid vom 6. Dezember 1999 den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer an. Durch Rentenbescheid vom 6. Januar 2000 gewährte sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. November 1998 befristet bis zum 31. Dezember 2000 mit einem Zahlbetrag von 1.607,76 DM (Stand: 1. März 2000). Die Beklagte erklärte, dass dem Widerspruch damit vollständig abgeholfen worden sei.
Am 8. September 2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus. Die Beklagte veranlasste wieder eine internistische und eine orthopädische Begutachtung und erkannte den Anspruch auf Weitergewährung der Rente zunächst mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 bis zum März 2001 an. Der Internist Dr. R berichtete in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2000 über Morbus Crohn, Spondylarthropathien, Morbus Bechterew, rezidivierende Refluxösophagitiden und ein psychovegetatives Erschöpfungssysndrom. Der Kläger zeige massive Bewegungseinschränkungen, sei auf Gehstützen angewiesen und benötige Hilfe beim An- und Ausziehen. Er könne keinerlei Leistungen von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Auch der Orthopäde Dr. M kam am 9. Januar 2001 in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder in seiner letzten beruflichen Tätigkeit noch in einer anderen für mehr als 2 Stunden täglich einsetzbar sei. Es bestehe seit 1995 eine Spondylarthropathie, welche zu Bewegungseinschränkungen und Gehbehinderung führe. Durch Bescheid vom 28. Februar 2001 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. März 2001 hinaus auf Zeit an. Die Gewährung der Rente beruhe auch auf der Tatsache, dass der Teilzeitarbeitsmarkt zurzeit als verschlossen gelte. Die Rente falle daher mit Ablauf des Monats März 2002 weg. Darüber hinaus bot die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2001 ein und begehrte die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die von der Beklagten gehörten Gutachter hätten die dauerhafte Aufhebung seines Leistungsvermögens bestätigt. Für eine Rehabilitation erfülle er nicht die persönlichen Voraussetzungen, da keine Besserung zu erwarten sei. Er sei auch nicht bereit, sich einer weiteren Begutachtung zu stellen. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht bei der C ein, in dem ausgeführt war, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keinesfalls für indiziert gehalten werde. Dann erklärte sie durch Ergänzungsbescheid vom 9. Mai 2001, dass die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand und nicht auf der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhe. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 wies sie den Widerspruch zurück. Die für eine Befristung bis zum 31. März 2002 erforderliche begründete Aussicht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werde, ergebe sich daraus, dass zum November 2001 überprüft werden solle, ob Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen seien.
Mit der am 12. Juli 2001 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Eine Besserung seines Zustandes sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte ausgeschlossen, vielmehr für die Zukunft die Notwendigkeit eines Rollstuhls zu erwarten. Das Versorgungsamt habe durch Bescheid vom 14. Dezember 1999 einen GdB von 80 festgestellt. Seit dem 15. Dezember 2000 erhalte er Pflegegeld nach Pflegestufe eins. Das Sozialgericht hat Befundberichte von der C eingeholt und den Internisten und Rheumatologen Dr. H mit der Erstattung eines fachrheumatologischen Gutachtens beauftragt. Dr. H hat nach Untersuchung vom 30. August 2002 in seinem am 18. Juni 2003 erstatteten Gutachten eine enterophatische Spondylarthropathie bei Morbus Crohn sowie ein Metabolisches Syndrom mit starkem Übergewicht, Hypercholesterinämie und Grenzwerthypertonus diagnostiziert. Es liege kein Morbus Bechterew vor, was eine günstigere Prognose rechtfertige. Der Kläger habe die Untersuchung abgelehnt und deutlich aggraviert. Das Ausmaß der in den Vorgutachten festgestellten Beschwerden könne nicht bestätigt werden. Dem Kläger sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit möglich, wenn sie unter Schutz vor Witterungseinflüssen ausgeübt werde, den Wechsel zwischen den Haltungsarten zulasse und einseitige körperliche Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen vermeide. Lasten bis 10 Kg sowie Wechsel- oder Nachtschicht seien möglich, die Arbeit auf Leitern und Gerüsten dagegen eingeschränkt. Eine Toilette in Nähe des Arbeitsplatzes sollte erreichbar sein. Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2003 abgewiesen. Dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei, ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. H.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Das Gutachten von Dr. H enthalte Widersprüche und Unwahrheiten.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten gewesen ist, beantragt nach dem Sinn seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 9. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2002 weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Trotz Aufforderung des Senats hat der Kläger keine umfassende Schweigepflicht-entbindungserklärung für die ihn behandelnden Ärzte erteilt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden können.
Der Kläger hatte nicht - entgegen den angefochtenen Bescheiden - ab dem 1. Januar 2001 Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Gemäß § 300 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch (SGB VI) ist über den Anspruch wegen des bereits im September 2000 gestellten Rentenantrags nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu entscheiden. Unerheblich ist, dass der geltend gemachte Anspruch erst ab dem 1. Januar 2001 und damit nach Aufhebung des § 44 SGB VI a.F. bestehen würde. § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ordnet nämlich die Fortgeltung des § 44 SGB VI a.F. ausdrücklich (auch) für den Fall der Bewilligung einer Rente nach Ablauf einer Befristung an. Ein solcher Fall liegt vor, da der Kläger einen Anspruch auf Dauerrente unmittelbar im Anschluss an die vorher befristet bis zum 31. Dezember 2000 bewilligte Rente geltend macht.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 101 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auf Zeit zu leisten, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann, oder der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von 2 Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Der Senat hat sich bereits nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im September 2000 erwerbsunfähig war.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 600 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Als erwerbsunfähig gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch, wer mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen von weniger als acht Stunden täglich zwar noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen könnte, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz inne hat (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. BSG [Großer Senat], Beschluss v. 10. Dezember 1976 – GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - , BSGE 43,75).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger – unter gewissen qualitativen Einschränkungen – nicht mehr in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten. Dr. H hat in seinem dem Sozialgericht erstatteten Gutachten überzeugend begründet, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit verrichten kann. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige seine Feststellungen nicht aufgrund einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Untersuchung getroffen hätte und seine daraus gezogenen Folgerungen nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Soweit der Sachverständige von den Feststellungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter abweicht ist, hat er diese Abweichung nachvollziehbar damit begründet, dass kein Morbus Bechterew, sondern eine enteropathische Spondylarthropatie vorliege und die gegenteiligen früheren Leistungseinschätzungen sich im wesentlichen auf die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden und nicht auf erhobene Befunde gestützt hätten. Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt, zumal der Kläger seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die von Dr. H bestätigten qualitativen Einschränkungen (nur noch leichte körperliche Arbeiten unter Schutz vor Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit und Zugluft, im Wechsel zwischen den Haltungsarten, ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, festgelegtem Arbeitsrhythmus oder laufende Maschinen, Lasten nur unter 10 Kilogramm, nicht auf Leitern und Gerüsten, Notwendigkeit einer Toilette in der Nähe, Wegefähigkeit bis zu 1000 Meter) sind nicht so erheblich, dass Zweifel veranlasst sind, ob der Kläger überhaupt noch in einem Betrieb eingesetzt werden könnte.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht, insbesondere seit dem 1. April 2002, kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das ist bei dem Kläger gemäß dem überzeugenden Gutachten des Dr. Hauer jedoch nicht der Fall.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Der 1963 geborene Kläger bestand 1992 die Gesellenprüfung im KFZ-Mechaniker-Handwerk. Nach wechselnden Beschäftigungen, Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit war er seit dem 1. Februar 1989 beim TÜV Berlin-Brandenburg als technischer Angestellter (Hilfskraft für Abgassonderuntersuchung) beschäftigt. In dieser Beschäftigung wurde er am 30. Oktober 1995 wegen vertebragener Dysfunktion (Verdacht auf Morbus Bechterew) arbeitsunfähig geschrieben.
Am 9. Juni 1997 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er leide an Morbus Bechterew, Refluxoesophagitis, Psychovegetativem Syndrom, Morbus Crohn und ständigen starken Schmerzen. Das Gehen von Strecken über 300 Meter sei nicht möglich. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Herrn P, der in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1997 berichtete, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule um mehr als 50 Prozent gegenüber der altersüblichen Norm reduziert sei. Hinzu kämen Beschwerden in den Extremitätengelenken. Der floride Morbus Bechterew beeinträchtige das Leistungsvermögen so weitgehend, dass keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr möglich seien. Als weitere Gutachterin hörte die Beklagte die Ärztin für innere Medizin Frau Dr. M, die am 17. November 1997 befand, dass aufgrund des im März 1997 von der C diagnostizierten Morbus Crohn nur noch ein halbschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehe. In diesem Umfang könne auch der letzten Beschäftigung als technischer Angestellter weiter nachgegangen werden. Die Beklagte führte daraufhin vom 2. April 1998 bis 23. April 1998 medizinische Leistungen zur Rehabilitation durch. Ausweislich des Entlassungsberichts lagen bei dem Kläger Spondarthritis und Morbus Crohn vor. Der Kläger könne seinen letzten Beruf als technische Hilfskraft nur noch halb- bis untervollschichtig, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen hingegen noch vollschichtig in Tagesschicht ausüben. Durch Rentenbescheid vom 3. September 1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1999, der Zahlbetrag war zunächst 1.055,40 DM.
Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bzw. für einen längeren Zeitraum verlangte. Er leide unter Schmerzen im Rücken und in den Gelenken, was zu erheblichen Einschränkungen bei den Alltagsfunktionen wie Anziehen, Gehen, Sitzen und Stehen führe. Hinzu kämen Oberbauchkrämpfe beim 2-3mal täglich eintretenden Stuhlgang. Diagnostiziert seien Morbus Crohn und Morbus Bechterew, sein Zustand habe sich gegenüber der Zeit der Rentenantragstellung verschlechtert. Auch das Sitzen sei nicht länger als 10 bis 15 Minuten möglich. Mittlerweise sei eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 anerkannt.
Die Beklagte holte einen Befundbericht bei dem behandelnden Orthopäden Dr. H ein und veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. G. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. März 1999 Morbus Bechterew mit Versteifung der Brustwirbelsäule, Einsteifung der Lendenwirbelsäule und zeitweiliger Beteiligung der Hüft- und Kniegelenke. Das Leistungsvermögen sei zurzeit gänzlich aufgehoben, eine Besserung des Zustandes aber nicht ausgeschlossen. Die Beklagte holte einen Befundbericht bei der C ein und hielt dem Gutachter Dr. G vor, dass er den Entlassungsbericht aus der Kurklinik nicht beachtet habe. Nach der Ablehnung des Klägers, sich zu einer erneuten Untersuchung vorzustellen, erklärte Dr. G gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 1999, dass er sich nunmehr der Einschätzung des Kurentlassungsberichtes anschließe. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, sich einer Rehabilitations-Wiederholungsmaßnahme zu unterziehen. Der Kläger lehnte ab, weil diese keine Aussicht auf Erfolg habe, und beantragte vorsorglich die Weiterzahlung der auf Zeit gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste erneut eine internistische und eine orthopädische Begutachtung des Klägers. Der internistische Gutachter, Dr. G, meinte am 8. November 1999, dass bei dem Kläger ein gesicherter Morbus Crohn vorliege, der bisher jedoch ohne Komplikationen geblieben sei und einer leichten Erwerbstätigkeit nicht im Wege stehe. Wegen der im Vordergrund stehenden Beschwerden des Bewegungsapparates sei eine Wiederaufnahme der Arbeit jedoch nicht zu erwarten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in trockener Umgebung und bei jederzeitigem Zugang zu sanitären Einrichtungen noch 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten. Der Orthopäde Dr. M diagnostizierte am 26. Oktober 1999 Morbus Bechterew mit Beteiligung der Wirbelsäule sowie Morbus Crohn mit entzündlich-florider Veränderung und schubweisen Erkrankungen des unteren Dünndarms. Wegen der Schmerz-Symptomatik und des schubweisen Verlaufs sei der Kläger nur noch 2 Stunden bis unter halbschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, vorwiegend in klimatisierten Räumen und ohne einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen. Die Beklagte erkannte nunmehr durch Bescheid vom 6. Dezember 1999 den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer an. Durch Rentenbescheid vom 6. Januar 2000 gewährte sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. November 1998 befristet bis zum 31. Dezember 2000 mit einem Zahlbetrag von 1.607,76 DM (Stand: 1. März 2000). Die Beklagte erklärte, dass dem Widerspruch damit vollständig abgeholfen worden sei.
Am 8. September 2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus. Die Beklagte veranlasste wieder eine internistische und eine orthopädische Begutachtung und erkannte den Anspruch auf Weitergewährung der Rente zunächst mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 bis zum März 2001 an. Der Internist Dr. R berichtete in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2000 über Morbus Crohn, Spondylarthropathien, Morbus Bechterew, rezidivierende Refluxösophagitiden und ein psychovegetatives Erschöpfungssysndrom. Der Kläger zeige massive Bewegungseinschränkungen, sei auf Gehstützen angewiesen und benötige Hilfe beim An- und Ausziehen. Er könne keinerlei Leistungen von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Auch der Orthopäde Dr. M kam am 9. Januar 2001 in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder in seiner letzten beruflichen Tätigkeit noch in einer anderen für mehr als 2 Stunden täglich einsetzbar sei. Es bestehe seit 1995 eine Spondylarthropathie, welche zu Bewegungseinschränkungen und Gehbehinderung führe. Durch Bescheid vom 28. Februar 2001 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. März 2001 hinaus auf Zeit an. Die Gewährung der Rente beruhe auch auf der Tatsache, dass der Teilzeitarbeitsmarkt zurzeit als verschlossen gelte. Die Rente falle daher mit Ablauf des Monats März 2002 weg. Darüber hinaus bot die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2001 ein und begehrte die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die von der Beklagten gehörten Gutachter hätten die dauerhafte Aufhebung seines Leistungsvermögens bestätigt. Für eine Rehabilitation erfülle er nicht die persönlichen Voraussetzungen, da keine Besserung zu erwarten sei. Er sei auch nicht bereit, sich einer weiteren Begutachtung zu stellen. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht bei der C ein, in dem ausgeführt war, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keinesfalls für indiziert gehalten werde. Dann erklärte sie durch Ergänzungsbescheid vom 9. Mai 2001, dass die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand und nicht auf der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhe. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 wies sie den Widerspruch zurück. Die für eine Befristung bis zum 31. März 2002 erforderliche begründete Aussicht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werde, ergebe sich daraus, dass zum November 2001 überprüft werden solle, ob Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen seien.
Mit der am 12. Juli 2001 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Eine Besserung seines Zustandes sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte ausgeschlossen, vielmehr für die Zukunft die Notwendigkeit eines Rollstuhls zu erwarten. Das Versorgungsamt habe durch Bescheid vom 14. Dezember 1999 einen GdB von 80 festgestellt. Seit dem 15. Dezember 2000 erhalte er Pflegegeld nach Pflegestufe eins. Das Sozialgericht hat Befundberichte von der C eingeholt und den Internisten und Rheumatologen Dr. H mit der Erstattung eines fachrheumatologischen Gutachtens beauftragt. Dr. H hat nach Untersuchung vom 30. August 2002 in seinem am 18. Juni 2003 erstatteten Gutachten eine enterophatische Spondylarthropathie bei Morbus Crohn sowie ein Metabolisches Syndrom mit starkem Übergewicht, Hypercholesterinämie und Grenzwerthypertonus diagnostiziert. Es liege kein Morbus Bechterew vor, was eine günstigere Prognose rechtfertige. Der Kläger habe die Untersuchung abgelehnt und deutlich aggraviert. Das Ausmaß der in den Vorgutachten festgestellten Beschwerden könne nicht bestätigt werden. Dem Kläger sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit möglich, wenn sie unter Schutz vor Witterungseinflüssen ausgeübt werde, den Wechsel zwischen den Haltungsarten zulasse und einseitige körperliche Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen vermeide. Lasten bis 10 Kg sowie Wechsel- oder Nachtschicht seien möglich, die Arbeit auf Leitern und Gerüsten dagegen eingeschränkt. Eine Toilette in Nähe des Arbeitsplatzes sollte erreichbar sein. Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2003 abgewiesen. Dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei, ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. H.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Das Gutachten von Dr. H enthalte Widersprüche und Unwahrheiten.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten gewesen ist, beantragt nach dem Sinn seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 9. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2002 weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Trotz Aufforderung des Senats hat der Kläger keine umfassende Schweigepflicht-entbindungserklärung für die ihn behandelnden Ärzte erteilt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden können.
Der Kläger hatte nicht - entgegen den angefochtenen Bescheiden - ab dem 1. Januar 2001 Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Gemäß § 300 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch (SGB VI) ist über den Anspruch wegen des bereits im September 2000 gestellten Rentenantrags nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu entscheiden. Unerheblich ist, dass der geltend gemachte Anspruch erst ab dem 1. Januar 2001 und damit nach Aufhebung des § 44 SGB VI a.F. bestehen würde. § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ordnet nämlich die Fortgeltung des § 44 SGB VI a.F. ausdrücklich (auch) für den Fall der Bewilligung einer Rente nach Ablauf einer Befristung an. Ein solcher Fall liegt vor, da der Kläger einen Anspruch auf Dauerrente unmittelbar im Anschluss an die vorher befristet bis zum 31. Dezember 2000 bewilligte Rente geltend macht.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 101 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auf Zeit zu leisten, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann, oder der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von 2 Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Der Senat hat sich bereits nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im September 2000 erwerbsunfähig war.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 600 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Als erwerbsunfähig gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch, wer mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen von weniger als acht Stunden täglich zwar noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen könnte, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz inne hat (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. BSG [Großer Senat], Beschluss v. 10. Dezember 1976 – GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - , BSGE 43,75).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger – unter gewissen qualitativen Einschränkungen – nicht mehr in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten. Dr. H hat in seinem dem Sozialgericht erstatteten Gutachten überzeugend begründet, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit verrichten kann. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige seine Feststellungen nicht aufgrund einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Untersuchung getroffen hätte und seine daraus gezogenen Folgerungen nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Soweit der Sachverständige von den Feststellungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter abweicht ist, hat er diese Abweichung nachvollziehbar damit begründet, dass kein Morbus Bechterew, sondern eine enteropathische Spondylarthropatie vorliege und die gegenteiligen früheren Leistungseinschätzungen sich im wesentlichen auf die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden und nicht auf erhobene Befunde gestützt hätten. Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt, zumal der Kläger seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die von Dr. H bestätigten qualitativen Einschränkungen (nur noch leichte körperliche Arbeiten unter Schutz vor Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit und Zugluft, im Wechsel zwischen den Haltungsarten, ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, festgelegtem Arbeitsrhythmus oder laufende Maschinen, Lasten nur unter 10 Kilogramm, nicht auf Leitern und Gerüsten, Notwendigkeit einer Toilette in der Nähe, Wegefähigkeit bis zu 1000 Meter) sind nicht so erheblich, dass Zweifel veranlasst sind, ob der Kläger überhaupt noch in einem Betrieb eingesetzt werden könnte.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht, insbesondere seit dem 1. April 2002, kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das ist bei dem Kläger gemäß dem überzeugenden Gutachten des Dr. Hauer jedoch nicht der Fall.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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