Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 818/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 190/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin, die von April 1966 bis September 1969 eine nicht abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau durchlief, war danach in diesem Berufsfeld (Oktober 1969 bis Dezember 1969), als Kontoristin (Januar 1970 bis September 1973), Verkaufsberaterin/Werbedame (April 1974 bis Oktober 1977), Verkaufsförderin (April 1978 bis März 1981) und Außendienstmitarbeiterin (April 1983 bis Juli 1991) tätig. Zuletzt arbeitete sie von August 1991 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 25. April 1994 als Bezirksleiterin im Außendienst.
Auf den im Juli 1995 wegen einer Reizsymptomatik bei chronischem degenerativen Lumbalsyndrom gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 16. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996 nach einem am 25. April 1994 eingetretenen Leistungsfall (Bescheid vom 22. Dezember 1995). Mit weiteren Bescheiden vom 22. Oktober 1996, 27. Dezember 1996 und 08. Dezember 1999 wurde die Rente, zuletzt bis 31. Oktober 2002, weitergewährt.
Im Mai 2002 beantragte die Klägerin erneut die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Brandenburg-Klinik Bernau vom 12. Februar 2002 über eine dort vom 04. Januar bis 25. Januar 2002 absolvierte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei, holte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 30. Juli 2002 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September 2002.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus ab. Trotz eines chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms, eines Zustandes nach Stabilisierung der Lendenwirbelkörper 4/5, einer Iliosakralgelenks-Blockierung links, eines Impingementsyndroms des rechten Schultergelenkes, eine AC-Gelenk-Arthrose rechts und eines Halswirbelsäulensyndroms sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich (für Bürotätigkeiten) vollschichtig tätig zu sein. Damit bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. weder teilweise noch volle Erwerbsminderung.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, wegen Schmerzzuständen aufgrund eines Bandscheibenschadens und im Bereich des rechten Schultergelenkes keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können, holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 03. Februar 2003 sowie die Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. Juli 2003 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kvom 17. Juni 2003 ein.
Mit dem am 28. Oktober 2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die zusätzlich eingeholten Gutachten ergäben keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der Leistungsbeurteilung führten. Zwar könne der Beruf einer Einzelhandelskauffrau nicht mehr ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine vollschichtige Beschäftigung als Telefonistin nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. Gehaltsgruppe K 2 im Einzelhandel in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin am 01. Dezember 2003, einem Montag, beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Wegen der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen könne sie nicht mehr tätig sein. Als Facharbeiterin sei sie nicht auf den Beruf einer Telefonistin verweisbar. Darüber hinaus müsse eine Telefonistin eine mehr oder weniger andauernde Zwangshaltung in sitzender Stellung einnehmen, was ihr wegen der Wirbelsäulenbeschwerden nicht zumutbar sei. Sie hat den Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom (Eingang) 07. Juni 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin W vom 27. April 2004, des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004, der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. Bvom 27. April 2004, der Fachärztin für Augenheilkunde H vom 10. Mai 2004 und der Ärzte für Orthopädie Dres. H/Kvom 24. Mai 2004 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 14. September 2004.
Nachdem das Sozialgericht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784) und eine Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des K-Rvom 15. März 2001 zur Bürohelferin und zur Versandfertigmacherin beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 20. Januar 2005 die Klage abgewiesen: Da die Klägerin die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei sie in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereichs einzugruppieren, so dass sie auf Tätigkeiten im angelernten unteren Bereich verweisbar sei. Damit komme eine Tätigkeit im bisherigen Berufsbereich im Büro in Betracht, die bei den vorbestehenden kaufmännischen Kenntnissen der Klägerin beispielsweise nach BAT VIII vergütet werde. Eine Bürotätigkeit entspreche dem Leistungsvermögen der Klägerin.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 04. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch keine leichten Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Seit Januar 2005 sei sie wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie befinde sich sowohl in neurologischer als auch in psychologischer Behandlung. Der Sachverständige habe das Schmerzsyndrom nicht vollständig erfasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 zu verurteilen, der Klägerin über den 31. Oktober 2002 hinaus Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat neben dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 die Auskünfte der Ne. G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005, vom Facharzt für Orthopädie Dr. Meinen Ausdruck aus der Patientenkartei sowie die Befundberichte der Diplompsychologin S- vom 04. August 2005, des Facharztes für Anästhesiologie P vom 02. August 2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 18. August 2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus dem BIK zu Groß- und Einzelhandelskaufleuten (BO 681) zu Telefonisten (BO 734), zu Pförtner (BO 793) und zu Versandfertigmacher (BO 522), eine Kopie der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des MLanghoff vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. Bergänzend gehört (Stellungnahme vom 14. Oktober 2005). Er hat außerdem nach Vorlage des Berichtes des Facharztes für Anästhesiologie P vom (Eingang) 16. Januar 2006 Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 06. Februar 2006 und durch das berufskundliche Sachverständigengutachten des M L vom 11. März 2006.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 65 bis 93, 211 bis 217, 229 bis 247 und 256 bis 265 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat über den 31. Oktober 2002 hinaus weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, denn ihr Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. § 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Bescheid vom 08. Dezember 1999 bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (und damit zugleich auch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst ausüben. Sie ist jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Bürohilfskraft, Pförtnerin und Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst ist danach maßgeblicher Beruf. Es ist weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen, dass eine der vorher ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Unabhängig davon liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeiten in ihrer Qualität die zuletzt verrichtete Beschäftigung einer Bezirksleiterin im Außendienst überragen.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst aus. Dies folgt aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. B und Dr. Cund dem berufskundlichen Gutachten des M L.
Nach dem Sachverständigen Dr. Bbestehen degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Neigung zu muskulären Reizzuständen sowie der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Stabilisierungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 mit komplettem Durchbau der ehemals instabilen Wirbelsäulensegmente mit anhaltenden Lumbalgien und einer Iliosakralfugenreizung beidseits bei Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, ein Zustand nach durchgeführter Dekompressionsoperation im Bereich des rechten Schultergelenkes ohne Nachweis verbleibender funktioneller Beeinträchtigungen, ein Verdacht auf Bluthochdruckleiden und Somatisierungsstörungen.
Nach dem Sachverständigen Dr. C leidet die Klägerin an einer Anpassungsstörung mit einer gewissen psychosomatischen bzw. somatoformen Komponente und mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode bzw. rezidierenden depressiven Episode sowie einer chronischen Lumbalgie.
Daneben mag auch eine Meralgia paraesthetica (so einmalig erwähnt im Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003) vorliegen. Diese zeigt sich in einer Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Oberschenkels. Der Sachverständige Dr. C hat diese Diagnose allerdings eher als unwahrscheinlich erachtet, denn diese Sensibilitätsstörung, die wohl mit der monosegmentalen Instabilität im Segment L 4/5 mit linksbetonter Bandscheibenprotrusion und nachfolgender Stabilisierungsoperation am 17. Juli 1995 (Entlassungsbericht der Reha-Klinik SSvom 06. November 1996) in Zusammenhang steht, ist zwischenzeitlich wechselweise auch im rechten Bein aufgetreten. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da sowohl nach dem Sachverständigen Dr. Cals auch nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 die Sensibilitätsstörung durch eine Meralgia paraesthetica ohne Relevanz für das Leistungsvermögen ist.
Es mögen auch Lumboischialgien (Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003) zeitweilig auftreten. Der Sachverständige Dr. Chat solche bei seiner Untersuchung mangels einschießender Schmerzen in ein Bein nicht feststellen können und stattdessen eine chronische Lumbalgie angenommen. Im Gutachten des Dr. Mwird demgegenüber eine Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel genannt. Denselben Befund weist bereits das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September 2002 aus, wobei gleichwohl (lediglich) ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, offensichtlich wegen eines unauffälligen neurologischen Befundes im Bereich der unteren Extremitäten, diagnostiziert wird. Im Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 03. Februar 2003 findet sich ebenfalls (lediglich) die Diagnose eines akuten Lumbago bei pseudoradikulärer Ausstrahlung. Dasselbe kann dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004 entnommen werden. Der vom Facharzt für Orthopädie Dr. M übersandten Ausdruck der Patientenkartei ergibt ebenfalls nichts wesentlich anderes. Wie der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 ausgeführt hat, sind dort keine Befunde dokumentiert, die auf eine längerfristige funktionelle Einschränkung des Stütz- und Halteapparates hinweisen. Danach ist lediglich einmalig am 23. November 2004 wegen eines lumbalen Facettensyndroms mit Iliosakralgelenksirritation eine Behandlung erfolgt, aus der, so der Sachverständige Dr. B, keine entscheidende Leistungsbeeinträchtigung abzuleiten ist. Wenn die Befunde, die zur Diagnosenstellung von Lumboischialgien einerseits bzw. einer Lumbalgie andererseits geführt haben, nicht ohnehin im Wesentlichen denselben krankhaften Zustand beschreiben, so lassen sie sich, soweit gewisse neurologische Komponenten im Sinne einer Ausstrahlung in die Beine hinzutreten, jedenfalls nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen als ein lediglich vorübergehender Sachverhalt feststellen. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig davon kommt selbst das Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 trotz der Diagnose von Lumboischialgien zu keiner anderen, insbesondere ungünstigeren, Beurteilung des Leistungsvermögens als der Sachverständige Dr. C
Die maßgeblichen Gesundheitsstörungen sind damit berücksichtigt. Die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen insoweit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Eine Angststörung kann ausgeschlossen werden, denn der Sachverständige Dr. C hat hierauf hindeutende Zeichen nicht erheben können. Die Diagnose einer Angststörung findet zwar im Befundbericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 02. August 2005 Erwähnung, ohne dass hierfür allerdings dies belegende Befunde mitgeteilt sind. Das Fehlen entsprechender Befunde dürfte wohl auch Grund dafür sein, dass diese Gesundheitsstörung im weiteren Bericht dieses Arztes vom 16. Januar 2006 nicht mehr aufgeführt ist. Allerdings ist dort erstmalig die Diagnose einer schmerzbedingten Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines algogenen Psychosyndroms bezeichnet, für die jedoch wiederum keine dies belegenden Befunde dargetan sind. Es bleibt somit offen, auf welcher Grundlage diese Diagnosestellung erfolgte, zumal die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gin ihrem Befundbericht vom 18. August 2005 ein solches Leiden ebenfalls nicht benennt. Schließlich hat der Sachverständige Dr. Cals Ergebnis seiner Untersuchung, die dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 16. Januar 2006 nachgefolgt ist, ein solches Leiden, welches in sein Fachgebiet und sicherlich nicht in das Fachgebiet eines Facharztes für Anästhesiologie fällt, nicht diagnostiziert. Der Senat ist mithin nicht davon überzeugt, dass ein algogenes Psychosyndrom besteht.
Wenn der Sachverständige Dr. B aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne überwiegendes Gehen und Stehen, dauerhaftes Bewegen und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Leiter- und Gerüstarbeiten verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Wesentlich hierfür sind die Veränderungen im Bereich des Stütz- und Halteapparates, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Die Halswirbelsäule hat sich als geringfügig steil gestellt dargestellt. Die Links- und Rechtsrotation sowie die Ante- und Retroversion sind endgradig schmerzhaft, jedoch nicht eingeschränkt gewesen. Die Nacken- und Schultergürtelmuskulatur und die occipitalen Nervenaustrittspunkte sind druckschmerzhaft, die Dornfortsätze im Bereich der Halswirbelsäule klopfschmerzhaft gewesen. Die radiologische Untersuchung hat am 5. und 6. Halswirbelkörper deutliche osteochondrotische und beginnende spondylotische Veränderungen nebst einer Uncovertebralarthrose aufgedeckt.
Die Lendenwirbelsäule hat sich als Zustand nach operativer Versorgung einer monosegmentalen Instabilität in der Etage L 4/5 mit Implantation eines Cages bei reizloser Operationsnarbe dargestellt. Die Dornfortsätze sind klopfschmerzhaft gewesen. Die Prüfung des Finger-Boden-Abstandes hat einen Wert von 31 cm und auftretende Lumbalgien, jedoch keine Ischialgien ergeben. Bei sämtlichen Bewegungsexkursionen sind Beschwerden auslösbar gewesen. Die Seitwärtsneigung nach links ist endgradig mit 20 Grad (bei Normbefund von 30 bis 40 Grad) eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus sind die Iliosakralfugen beidseits druckschmerzhaft gewesen und die Bewegungsexkursionen an den Hüftgelenken haben in den Iliosakralgelenken und lumbal Beschwerden hervorgerufen. Dies hat sich auch bei Prüfung des Laségue´schen Dehnungsphänomens bei 60 Grad gezeigt. Schließlich sind noch geringfügige Hypästhesien an beiden Außenseiten der Oberschenkel festzustellen gewesen. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule hat eine geringfügige Streckstellung, einen Zustand nach Implantation eines Cages in der Etage L 4/5 bei komplettem Durchbau mit nicht mehr nachweisbarer Instabilität und eine mäßige lumbosakrale Osteochondrose offenbart.
Im Rahmen der Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenkes ist bei Zustand nach Resektion im Bereichs des AC-Gelenkes am 20. Januar 2003 (vgl. Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 03. Februar 2003) immer noch eine deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes nachweisbar gewesen. Darüber hinaus hat sich eine kleine Verkalkungsfigur dargestellt. Demgegenüber ist allerdings die klinische Untersuchung unauffällig gewesen.
Der Sachverständige Dr. Bhat diese Befunde dahingehend interpretiert, dass zwar im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule funktionelle Einschränkungen bestehen, jedoch diese nicht wesentlich das Altersmaß überschreiten. Wegen der kompletten operativen Stabilisierung der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 hat er die in diesem Bereich bestehenden Schmerzen als glaubhaft erachtet. Das ehemals im Bereich des rechten Schultergelenkes bestandene Impingementsyndrom ist von ihm als im Wesentlichen ausgeheilt beurteilt worden. Dies ist für den Senat schlüssig und macht deutlich, dass stärker belastende Einwirkungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates ausscheiden müssen. Die von dem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung.
Dem Sachverständigen Dr. B ist bei seiner Untersuchung außerdem ein erhöhter Blutdruck mit 160/100 bzw. 160/90 mmHg aufgefallen, woraus er den Verdacht auf ein Bluthochdruckleiden abgeleitet hat. Sofern sich bei entsprechenden Kontrollen eine dauerhafte Erhöhung der systolischen und diastolischen Werte ergeben sollte, sind nach seiner Beurteilung weitergehende Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit erheblichem Zeitdruck, unter Stressbedingungen und mit unregelmäßigem Lebensrhythmus, wie insbesondere Nachtarbeit) zu machen. Die zwischenzeitlich eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte geben jedoch keinen Hinweis auf ein Bluthochdruckleiden. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C hat der Blutdruck 140/80 mmHg betragen. Das Erfordernis der zusätzlich genannten Leistungseinschränkungen ist daher aus der Sicht eines nicht vorliegenden Bluthochdruckleidens nicht begründet. Der seinerzeit bestandene erhöhte Blutdruck ist damit offensichtlich an die Untersuchungssituation gebunden gewesen.
Eine wesentliche Befundänderung hat der Sachverständige Dr. B den zwischenzeitlich eingeholten weiteren ärztlichen Berichten nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 nicht entnehmen können, so dass seine Beurteilung des Leistungsvermögens weiterhin Bestand hat.
Nach dem Sachverständigen Dr. C kann die Klägerin körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache Arbeiten nicht in einer einzigen Körperhaltung, auch nicht im Freien, selbst unter Witterungsschutz, also ohne Kälte, Nässe und Zugluft, sowie keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, unter Zeitdruck, mit Wechselschicht, mit mehr als nur geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit sowie mit besonderen Anforderungen an Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit verrichten. Dies ist aufgrund der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde nachvollziehbar.
Die Kopfbeweglichkeit ist leicht endgradig eingeschränkt gewesen bei leichtem Druckschmerz der Nackenmuskulatur. Der Fingerbodenabstand hat 40 cm betragen. Das Beugen ist nur aus der Hüfte erfolgt, wobei die Lendenwirbelsäule steif geblieben ist. Neben einem leichten Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule hat sich ein leichter paravertebraler Hartspann im Bereich der Operationsnarbe und eine leichte Hypästhesie/Hypalgesie am linken Oberschenkel und eine allseits vorhandene Pallästhesie gezeigt. Das Laségue´sche Zeichen ist links bei 80 Grad fraglich positiv gewesen. Diese Befunde entsprechen somit im Wesentlichen denen, die von dem Sachverständigen Dr. Berhoben worden sind.
Der psychische Befund ist durch einen etwas reduzierten Antrieb, labile Affekte und eine teilweise geringe Depressivität gekennzeichnet gewesen. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen haben die Störungsintensitäten zwischen den Verfahren geschwankt. Die Beschwerdenwahrnehmung ist überhöht gewesen. Am realitätsentsprechendsten ist das Ergebnis aus dem Freiburger Persönlichkeitsinventar mit etwas erhöhter Depressivität und starker somatischer Störungswahrnehmung erschienen. Die depressiven Verstimmungen stehen hierbei im Zusammenhang mit einer chronischen Eheproblematik. Dabei haben die Angaben der Klägerin zur Intensität dieser Eheproblematik teilweise etwas widersprüchlich gewirkt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin eingangs bei Darstellung der familiären Situation insoweit "ein paar Probleme" mit ihrem Ehemann eingeräumt hat. Später hat die Klägerin begonnen zu weinen, wobei sie sich immer wieder hat fangen können. Die Ehesituation hat der Sachverständige Dr. Cdabei als Hauptgrund des seelischen Befindens festgestellt. Ihr Mann gibt ihr die Schuld daran, dass das 1987 gebaute gemeinsame Haus im Jahre 2000 zwangsversteigert wurde, weil sie wegen ihrer Erkrankung kein Geld mehr verdienen konnte. Trotz Zwangsversteigerung bestünden noch immer Schulden, weswegen es häufig zum Streit komme. Insbesondere nach einem solchen Streit trinke ihr Ehemann ein Bier nach dem anderen, womit sie nicht mehr klarkomme. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ihren Vater, an den sie keine guten Erinnerungen hat, da er Alkoholiker war, ohne weiteres verständlich und erklärt hinreichend ihre als miserabel dargestellte Stimmungslage. Die Depressionen beeinflussen nach dem Sachverständigen Dr. Cdas Schmerzerleben, welches jedoch primär organische Ursachen hat. Insofern ist eine gewisse psychosomatische oder somatoforme Komponente vorhanden, wobei zum anderen die Beschwerden aber auch überhöht erlebt und dargestellt werden, worauf die von Dr. C genannten Verdeutlichungstendenzen hinweisen. Gleiches wurde bereits im Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 dargestellt. Die angegebenen Schmerzen waren danach durch den objektiven organischen Befund nicht ausreichend zu erklären, woraus diese Ärztin auf eine somatoforme Schmerzstörung schlussfolgerte. Die Anpassungsstörung wurde von ihr als depressive Reaktion auf einen Ehekonflikt und zusätzlich bestehender finanzieller Sorgen gewertet.
Die von dem Sachverständigen Dr. C genannten Leistungseinschränkungen berücksichtigen den Gesundheitszustand der Klägerin ausreichend. Dies gilt hinsichtlich der chronischen Lumbalgie insoweit, als stärkere Belastungen oder ungünstige äußere Einwirkungen vermieden werden müssen. Der Sachverständige Dr. Cgeht zwar über die von dem Sachverständigen Dr. B genannten Leistungseinschränkungen insoweit hinaus, als er eine noch stärkere Beschränkung vornimmt. Ob dies gerechtfertigt ist, mag dahinstehen. Der Senat unterstellt dies zugunsten der Klägerin. Ausgehend vom seelischen Gesundheitszustand folgt aus den erhobenen Befunden, dass besondere geistige Anforderungen nicht abverlangt werden können, Stressbelastungen auszuscheiden haben und wesentliche Anforderungen an die Konzentration nicht gestellt werden können. Diesem Gesundheitszustand werden die von dem Sachverständigen Dr. Cgenannten Leistungseinschränkungen gerecht.
Dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie Pvom 16. Januar 2006 sind darüber hinausgehende Leistungseinschränkungen nicht zu entnehmen. Dieser Arzt empfiehlt, um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden, statische Belastungen wie längeres Verweilen in einer bestimmten Körperposition auszuschließen, und, um muskuläre Anspannungen (wohl mit der Folge von Schmerzauslösung bzw. Schmerzverstärkung) vorzubeugen, psychische Belastungen in Form von häufig wiederholten Anpassungen an neue Situationen sowie Eintönigkeit zu vermeiden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin nicht mehr umstellungsfähig wäre. Der Sachverständige Dr. C hat beurteilt, dass noch normale Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit gestellt werden können. Eine psychische Überlastungssituation wird dadurch noch nicht hervorgerufen. Der Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 16. Januar 2006 gibt daher keine Veranlassung, von den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Bund Dr. C abzuweichen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies die Sachverständigen Dr. B und Dr. Cinsoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der B-Klinik Bvom 12. Februar 2002, dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. S vom 25. September 2002, dem Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 und dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 angenommen haben. Die Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen können.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Bezirksleiterin im Außendienst aus. Nach dem Sachverständigen L wird dieser Beruf überwiegend im Stehen bzw. in der Bewegung verrichtet, ist geistig mittelschwierig und schwierig und fordert auch besondere Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin verweisen lassen. Damit ist kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehört, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Bezirksleiterin im Außendienst der Gruppe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen.
Eine abgeschlossene Ausbildung in einem so genannten Facharbeiterberuf, namentlich als Einzelhandelskauffrau, hat die Klägerin nicht absolviert. Sie verfügt auch nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie der Sachverständige Ldargelegt hat, ist die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau branchenübergreifend angelegt. Der Vorteil dieser Ausbildung besteht darin, dass zu den erworbenen übergreifenden beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei einem Bereichswechsel lediglich die speziellen Waren- und Produktkenntnisse erarbeitet werden müssen. Die Aufgaben einer Einzelhandelskauffrau umfassen die Bereiche a) Verkauf und Kundenberatung, b) Verkaufsförderung und Werbung, c) Warenbeschaffung und Einkauf, d) Lager und Versand und e) Verwaltung und Warenwirtschaft. Das Arbeitszeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 weist aus, dass die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen hatte: a) Regelmäßiger Besuch von SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und Supermärkten des Lebensmitteleinzelhandels nach festem Tourenplan zum Zwecke der Sortimentsplatzierung, der Abstimmung von Sonderaktionen, dem Einsatz von Werbematerial und der Überwachung von Verkaufspreisen, b) Mitwirkung beim Einsatz, der Überwachung, der Abrechnung und der Erfolgskontrolle von Werbedamen und c) Mitwirkung bei den Jahresgesprächen des Gebietsverkaufsleiters. Wenn der Sachverständige Ldie von der Klägerin ausgeführten Arbeiten im Beruf der Einzelhandelskauffrau dem Bereich der Verkaufsförderung und Werbung zugeordnet und zugleich beurteilt hat, dass es sich um eine Teilqualifikation in diesem Ausbildungsberuf handelt, ist dies nachvollziehbar. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin als Bezirksleiterin im Außendienst nicht mit solchen Aufgaben betraut war, die eine Einzelhandelskauffrau auszeichnen und diesen Beruf von der nur zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin abheben. Wie der Sachverständige L dargelegt hat, zeichnet sich die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau durch die Prüfungsgebiete Betriebswirtschaftslehre, kaufmännisches Rechnen und Buchführung aus. Nach dem Protokoll über die Abschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann vom 16. September 1969 (Wiederholungsprüfung) erreichte die Klägerin in den genannten Prüfungsgebieten jeweils nur die Note 5. Der Berufsverlauf ab April 1974 hat sich nach dem Sachverständigen L außerhalb der mit den Noten 5 geprüften Fächern entwickelt, so dass die Klägerin die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten einer Einzelhandelskauffrau auch nicht durch praktische Tätigkeitsverrichtung hat erwerben können. Der Sachverständige L hat deshalb zugleich beurteilt, dass die Klägerin mangels fachlicher Voraussetzungen für Arbeiten in der Warenbeschaffung, dem Einkauf, im Lagerwesen, im Versand, der Verwaltung und der Warenwirtschaft nicht als Einzelhandelskauffrau arbeiten kann. Wenn der Sachverständige Lsomit den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst der Gruppe des Angestellten im oberen Bereich mit einer Ausbildung von mehr als 12 Monaten bis zu zwei Jahren zugeordnet hat, ist dies für den Senat einleuchtend. Einerseits hat die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsfeld einer Einzelhandelskauffrau, die sie für qualifizierte Arbeiten vergleichbar einer Verkäuferin in Betracht kommen lassen, was ihre Einordnung in den oberen Bereich der genannten Angestellten rechtfertigt. Andererseits fehlen ihr die besonderen Fähigkeiten einer Einzelhandelskauffrau, die diesen Beruf auf die Facharbeiterebene stellen.
Diese Einstufung wird weder durch die Auskünfte der N e. G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005 noch durch die tarifliche Eingruppierung in Frage gestellt. Die N e. G. hat mitgeteilt, dass für den Beruf einer Bezirksleiterin eine Ausbildung nicht unbedingt erforderlich ist, wenn Berufserfahrung vorhanden ist. Üblicherweise wird eine kaufmännische Ausbildung erwartet. Eine kaufmännische Ausbildung im weiteren Sinne stellt auch die zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin dar. Die angesprochene vorhandene Berufserfahrung, die eine Ausbildung nicht erforderlich macht, kann sich notwendigerweise ausschließlich auf die zu verrichtenden Aufgaben, hier also im Bereich der Verkaufsförderung und Werbung, beziehen. Der Umstand, dass der Klägerin Facharbeiterlohn gezahlt wurde und sie in Gehaltsgruppe 3 eingruppiert war, begründet keinen Facharbeiterstatus. Der Tarifvertrag unterscheidet einerseits kaufmännische und technische Angestellte ohne Berufsausbildung, die der Gehaltsgruppe 1 zugehörig sind, und andererseits kaufmännische und technische Angestellte mit Berufsausbildung, die ausgehend von der niedrigsten Gehaltsgruppe 2 bis zur höchsten Gehaltsgruppe 5 zugeordnet werden. Gehaltsgruppe 2 umfasst dabei Angestellte, die nach genauen Anweisungen Tätigkeiten einfacher Art ausüben. Zur Gehaltsgruppe 3 zählen Angestellte, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig arbeiten und deren Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung erfordert. Als Tätigkeitsbeispiel wird unter anderem eine Reisetätigkeit beim Großhandel aufgeführt. Die Klägerin hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie verfügt jedoch nach dem Sachverständigen L über Kenntnisse und Fähigkeiten, vergleichbar einer zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin. Einschlägige Berufserfahrung besitzt die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdeganges ab April 1974. Die Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3 ist zwar nach alledem nicht zu beanstanden und belegt, wie vom Sachverständigen Ldargestellt, dass die Klägerin die als Bezirksleiterin im Außendienst übertragenden Aufgaben vollwertig konkurrenzfähig ausübte. Gehaltsgruppe 3 setzt jedoch nicht notwendigerweise eine mehr als zweijährige Berufsausbildung voraus, so dass daraus auf eine Facharbeitergruppe nicht geschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, die tatsächlich verrichteten Aufgaben eine mehr als zweijährige Ausbildung und damit eine solche zur Einzelhandelskauffrau nicht erfordern.
Als Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, so dass ihr die Berufe einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin zumutbar sind. Diesen Tätigkeiten ist sie auch gesundheitlich gewachsen.
Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte unter anderem in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung beziehungsweise Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des MLvom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des ML zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in ähnlichem Umfang wie die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst. Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des MLvom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war. In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen der hiesigen Klägerin verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. Bund Dr. C somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne die genannten Berufe vollschichtig ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.
Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, ebenfalls nicht vor.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin, die von April 1966 bis September 1969 eine nicht abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau durchlief, war danach in diesem Berufsfeld (Oktober 1969 bis Dezember 1969), als Kontoristin (Januar 1970 bis September 1973), Verkaufsberaterin/Werbedame (April 1974 bis Oktober 1977), Verkaufsförderin (April 1978 bis März 1981) und Außendienstmitarbeiterin (April 1983 bis Juli 1991) tätig. Zuletzt arbeitete sie von August 1991 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 25. April 1994 als Bezirksleiterin im Außendienst.
Auf den im Juli 1995 wegen einer Reizsymptomatik bei chronischem degenerativen Lumbalsyndrom gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 16. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996 nach einem am 25. April 1994 eingetretenen Leistungsfall (Bescheid vom 22. Dezember 1995). Mit weiteren Bescheiden vom 22. Oktober 1996, 27. Dezember 1996 und 08. Dezember 1999 wurde die Rente, zuletzt bis 31. Oktober 2002, weitergewährt.
Im Mai 2002 beantragte die Klägerin erneut die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Brandenburg-Klinik Bernau vom 12. Februar 2002 über eine dort vom 04. Januar bis 25. Januar 2002 absolvierte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei, holte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 30. Juli 2002 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September 2002.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus ab. Trotz eines chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms, eines Zustandes nach Stabilisierung der Lendenwirbelkörper 4/5, einer Iliosakralgelenks-Blockierung links, eines Impingementsyndroms des rechten Schultergelenkes, eine AC-Gelenk-Arthrose rechts und eines Halswirbelsäulensyndroms sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich (für Bürotätigkeiten) vollschichtig tätig zu sein. Damit bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. weder teilweise noch volle Erwerbsminderung.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, wegen Schmerzzuständen aufgrund eines Bandscheibenschadens und im Bereich des rechten Schultergelenkes keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können, holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 03. Februar 2003 sowie die Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. Juli 2003 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kvom 17. Juni 2003 ein.
Mit dem am 28. Oktober 2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die zusätzlich eingeholten Gutachten ergäben keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der Leistungsbeurteilung führten. Zwar könne der Beruf einer Einzelhandelskauffrau nicht mehr ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine vollschichtige Beschäftigung als Telefonistin nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. Gehaltsgruppe K 2 im Einzelhandel in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin am 01. Dezember 2003, einem Montag, beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Wegen der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen könne sie nicht mehr tätig sein. Als Facharbeiterin sei sie nicht auf den Beruf einer Telefonistin verweisbar. Darüber hinaus müsse eine Telefonistin eine mehr oder weniger andauernde Zwangshaltung in sitzender Stellung einnehmen, was ihr wegen der Wirbelsäulenbeschwerden nicht zumutbar sei. Sie hat den Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom (Eingang) 07. Juni 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin W vom 27. April 2004, des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004, der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. Bvom 27. April 2004, der Fachärztin für Augenheilkunde H vom 10. Mai 2004 und der Ärzte für Orthopädie Dres. H/Kvom 24. Mai 2004 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 14. September 2004.
Nachdem das Sozialgericht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784) und eine Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des K-Rvom 15. März 2001 zur Bürohelferin und zur Versandfertigmacherin beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 20. Januar 2005 die Klage abgewiesen: Da die Klägerin die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei sie in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereichs einzugruppieren, so dass sie auf Tätigkeiten im angelernten unteren Bereich verweisbar sei. Damit komme eine Tätigkeit im bisherigen Berufsbereich im Büro in Betracht, die bei den vorbestehenden kaufmännischen Kenntnissen der Klägerin beispielsweise nach BAT VIII vergütet werde. Eine Bürotätigkeit entspreche dem Leistungsvermögen der Klägerin.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 04. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch keine leichten Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Seit Januar 2005 sei sie wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie befinde sich sowohl in neurologischer als auch in psychologischer Behandlung. Der Sachverständige habe das Schmerzsyndrom nicht vollständig erfasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 zu verurteilen, der Klägerin über den 31. Oktober 2002 hinaus Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat neben dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 die Auskünfte der Ne. G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005, vom Facharzt für Orthopädie Dr. Meinen Ausdruck aus der Patientenkartei sowie die Befundberichte der Diplompsychologin S- vom 04. August 2005, des Facharztes für Anästhesiologie P vom 02. August 2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 18. August 2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus dem BIK zu Groß- und Einzelhandelskaufleuten (BO 681) zu Telefonisten (BO 734), zu Pförtner (BO 793) und zu Versandfertigmacher (BO 522), eine Kopie der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des MLanghoff vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. Bergänzend gehört (Stellungnahme vom 14. Oktober 2005). Er hat außerdem nach Vorlage des Berichtes des Facharztes für Anästhesiologie P vom (Eingang) 16. Januar 2006 Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 06. Februar 2006 und durch das berufskundliche Sachverständigengutachten des M L vom 11. März 2006.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 65 bis 93, 211 bis 217, 229 bis 247 und 256 bis 265 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat über den 31. Oktober 2002 hinaus weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, denn ihr Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. § 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Bescheid vom 08. Dezember 1999 bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (und damit zugleich auch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst ausüben. Sie ist jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Bürohilfskraft, Pförtnerin und Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst ist danach maßgeblicher Beruf. Es ist weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen, dass eine der vorher ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Unabhängig davon liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeiten in ihrer Qualität die zuletzt verrichtete Beschäftigung einer Bezirksleiterin im Außendienst überragen.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst aus. Dies folgt aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. B und Dr. Cund dem berufskundlichen Gutachten des M L.
Nach dem Sachverständigen Dr. Bbestehen degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Neigung zu muskulären Reizzuständen sowie der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Stabilisierungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 mit komplettem Durchbau der ehemals instabilen Wirbelsäulensegmente mit anhaltenden Lumbalgien und einer Iliosakralfugenreizung beidseits bei Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, ein Zustand nach durchgeführter Dekompressionsoperation im Bereich des rechten Schultergelenkes ohne Nachweis verbleibender funktioneller Beeinträchtigungen, ein Verdacht auf Bluthochdruckleiden und Somatisierungsstörungen.
Nach dem Sachverständigen Dr. C leidet die Klägerin an einer Anpassungsstörung mit einer gewissen psychosomatischen bzw. somatoformen Komponente und mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode bzw. rezidierenden depressiven Episode sowie einer chronischen Lumbalgie.
Daneben mag auch eine Meralgia paraesthetica (so einmalig erwähnt im Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003) vorliegen. Diese zeigt sich in einer Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Oberschenkels. Der Sachverständige Dr. C hat diese Diagnose allerdings eher als unwahrscheinlich erachtet, denn diese Sensibilitätsstörung, die wohl mit der monosegmentalen Instabilität im Segment L 4/5 mit linksbetonter Bandscheibenprotrusion und nachfolgender Stabilisierungsoperation am 17. Juli 1995 (Entlassungsbericht der Reha-Klinik SSvom 06. November 1996) in Zusammenhang steht, ist zwischenzeitlich wechselweise auch im rechten Bein aufgetreten. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da sowohl nach dem Sachverständigen Dr. Cals auch nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 die Sensibilitätsstörung durch eine Meralgia paraesthetica ohne Relevanz für das Leistungsvermögen ist.
Es mögen auch Lumboischialgien (Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003) zeitweilig auftreten. Der Sachverständige Dr. Chat solche bei seiner Untersuchung mangels einschießender Schmerzen in ein Bein nicht feststellen können und stattdessen eine chronische Lumbalgie angenommen. Im Gutachten des Dr. Mwird demgegenüber eine Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel genannt. Denselben Befund weist bereits das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Svom 25. September 2002 aus, wobei gleichwohl (lediglich) ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, offensichtlich wegen eines unauffälligen neurologischen Befundes im Bereich der unteren Extremitäten, diagnostiziert wird. Im Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 03. Februar 2003 findet sich ebenfalls (lediglich) die Diagnose eines akuten Lumbago bei pseudoradikulärer Ausstrahlung. Dasselbe kann dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 27. April 2004 entnommen werden. Der vom Facharzt für Orthopädie Dr. M übersandten Ausdruck der Patientenkartei ergibt ebenfalls nichts wesentlich anderes. Wie der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 ausgeführt hat, sind dort keine Befunde dokumentiert, die auf eine längerfristige funktionelle Einschränkung des Stütz- und Halteapparates hinweisen. Danach ist lediglich einmalig am 23. November 2004 wegen eines lumbalen Facettensyndroms mit Iliosakralgelenksirritation eine Behandlung erfolgt, aus der, so der Sachverständige Dr. B, keine entscheidende Leistungsbeeinträchtigung abzuleiten ist. Wenn die Befunde, die zur Diagnosenstellung von Lumboischialgien einerseits bzw. einer Lumbalgie andererseits geführt haben, nicht ohnehin im Wesentlichen denselben krankhaften Zustand beschreiben, so lassen sie sich, soweit gewisse neurologische Komponenten im Sinne einer Ausstrahlung in die Beine hinzutreten, jedenfalls nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen als ein lediglich vorübergehender Sachverhalt feststellen. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig davon kommt selbst das Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 trotz der Diagnose von Lumboischialgien zu keiner anderen, insbesondere ungünstigeren, Beurteilung des Leistungsvermögens als der Sachverständige Dr. C
Die maßgeblichen Gesundheitsstörungen sind damit berücksichtigt. Die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen insoweit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Eine Angststörung kann ausgeschlossen werden, denn der Sachverständige Dr. C hat hierauf hindeutende Zeichen nicht erheben können. Die Diagnose einer Angststörung findet zwar im Befundbericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 02. August 2005 Erwähnung, ohne dass hierfür allerdings dies belegende Befunde mitgeteilt sind. Das Fehlen entsprechender Befunde dürfte wohl auch Grund dafür sein, dass diese Gesundheitsstörung im weiteren Bericht dieses Arztes vom 16. Januar 2006 nicht mehr aufgeführt ist. Allerdings ist dort erstmalig die Diagnose einer schmerzbedingten Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines algogenen Psychosyndroms bezeichnet, für die jedoch wiederum keine dies belegenden Befunde dargetan sind. Es bleibt somit offen, auf welcher Grundlage diese Diagnosestellung erfolgte, zumal die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gin ihrem Befundbericht vom 18. August 2005 ein solches Leiden ebenfalls nicht benennt. Schließlich hat der Sachverständige Dr. Cals Ergebnis seiner Untersuchung, die dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 16. Januar 2006 nachgefolgt ist, ein solches Leiden, welches in sein Fachgebiet und sicherlich nicht in das Fachgebiet eines Facharztes für Anästhesiologie fällt, nicht diagnostiziert. Der Senat ist mithin nicht davon überzeugt, dass ein algogenes Psychosyndrom besteht.
Wenn der Sachverständige Dr. B aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne überwiegendes Gehen und Stehen, dauerhaftes Bewegen und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Leiter- und Gerüstarbeiten verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Wesentlich hierfür sind die Veränderungen im Bereich des Stütz- und Halteapparates, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Die Halswirbelsäule hat sich als geringfügig steil gestellt dargestellt. Die Links- und Rechtsrotation sowie die Ante- und Retroversion sind endgradig schmerzhaft, jedoch nicht eingeschränkt gewesen. Die Nacken- und Schultergürtelmuskulatur und die occipitalen Nervenaustrittspunkte sind druckschmerzhaft, die Dornfortsätze im Bereich der Halswirbelsäule klopfschmerzhaft gewesen. Die radiologische Untersuchung hat am 5. und 6. Halswirbelkörper deutliche osteochondrotische und beginnende spondylotische Veränderungen nebst einer Uncovertebralarthrose aufgedeckt.
Die Lendenwirbelsäule hat sich als Zustand nach operativer Versorgung einer monosegmentalen Instabilität in der Etage L 4/5 mit Implantation eines Cages bei reizloser Operationsnarbe dargestellt. Die Dornfortsätze sind klopfschmerzhaft gewesen. Die Prüfung des Finger-Boden-Abstandes hat einen Wert von 31 cm und auftretende Lumbalgien, jedoch keine Ischialgien ergeben. Bei sämtlichen Bewegungsexkursionen sind Beschwerden auslösbar gewesen. Die Seitwärtsneigung nach links ist endgradig mit 20 Grad (bei Normbefund von 30 bis 40 Grad) eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus sind die Iliosakralfugen beidseits druckschmerzhaft gewesen und die Bewegungsexkursionen an den Hüftgelenken haben in den Iliosakralgelenken und lumbal Beschwerden hervorgerufen. Dies hat sich auch bei Prüfung des Laségue´schen Dehnungsphänomens bei 60 Grad gezeigt. Schließlich sind noch geringfügige Hypästhesien an beiden Außenseiten der Oberschenkel festzustellen gewesen. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule hat eine geringfügige Streckstellung, einen Zustand nach Implantation eines Cages in der Etage L 4/5 bei komplettem Durchbau mit nicht mehr nachweisbarer Instabilität und eine mäßige lumbosakrale Osteochondrose offenbart.
Im Rahmen der Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenkes ist bei Zustand nach Resektion im Bereichs des AC-Gelenkes am 20. Januar 2003 (vgl. Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 03. Februar 2003) immer noch eine deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes nachweisbar gewesen. Darüber hinaus hat sich eine kleine Verkalkungsfigur dargestellt. Demgegenüber ist allerdings die klinische Untersuchung unauffällig gewesen.
Der Sachverständige Dr. Bhat diese Befunde dahingehend interpretiert, dass zwar im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule funktionelle Einschränkungen bestehen, jedoch diese nicht wesentlich das Altersmaß überschreiten. Wegen der kompletten operativen Stabilisierung der Lendenwirbelsäulenetage L 4/5 hat er die in diesem Bereich bestehenden Schmerzen als glaubhaft erachtet. Das ehemals im Bereich des rechten Schultergelenkes bestandene Impingementsyndrom ist von ihm als im Wesentlichen ausgeheilt beurteilt worden. Dies ist für den Senat schlüssig und macht deutlich, dass stärker belastende Einwirkungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates ausscheiden müssen. Die von dem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung.
Dem Sachverständigen Dr. B ist bei seiner Untersuchung außerdem ein erhöhter Blutdruck mit 160/100 bzw. 160/90 mmHg aufgefallen, woraus er den Verdacht auf ein Bluthochdruckleiden abgeleitet hat. Sofern sich bei entsprechenden Kontrollen eine dauerhafte Erhöhung der systolischen und diastolischen Werte ergeben sollte, sind nach seiner Beurteilung weitergehende Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit erheblichem Zeitdruck, unter Stressbedingungen und mit unregelmäßigem Lebensrhythmus, wie insbesondere Nachtarbeit) zu machen. Die zwischenzeitlich eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte geben jedoch keinen Hinweis auf ein Bluthochdruckleiden. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C hat der Blutdruck 140/80 mmHg betragen. Das Erfordernis der zusätzlich genannten Leistungseinschränkungen ist daher aus der Sicht eines nicht vorliegenden Bluthochdruckleidens nicht begründet. Der seinerzeit bestandene erhöhte Blutdruck ist damit offensichtlich an die Untersuchungssituation gebunden gewesen.
Eine wesentliche Befundänderung hat der Sachverständige Dr. B den zwischenzeitlich eingeholten weiteren ärztlichen Berichten nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 nicht entnehmen können, so dass seine Beurteilung des Leistungsvermögens weiterhin Bestand hat.
Nach dem Sachverständigen Dr. C kann die Klägerin körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache Arbeiten nicht in einer einzigen Körperhaltung, auch nicht im Freien, selbst unter Witterungsschutz, also ohne Kälte, Nässe und Zugluft, sowie keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, unter Zeitdruck, mit Wechselschicht, mit mehr als nur geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit sowie mit besonderen Anforderungen an Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit verrichten. Dies ist aufgrund der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde nachvollziehbar.
Die Kopfbeweglichkeit ist leicht endgradig eingeschränkt gewesen bei leichtem Druckschmerz der Nackenmuskulatur. Der Fingerbodenabstand hat 40 cm betragen. Das Beugen ist nur aus der Hüfte erfolgt, wobei die Lendenwirbelsäule steif geblieben ist. Neben einem leichten Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule hat sich ein leichter paravertebraler Hartspann im Bereich der Operationsnarbe und eine leichte Hypästhesie/Hypalgesie am linken Oberschenkel und eine allseits vorhandene Pallästhesie gezeigt. Das Laségue´sche Zeichen ist links bei 80 Grad fraglich positiv gewesen. Diese Befunde entsprechen somit im Wesentlichen denen, die von dem Sachverständigen Dr. Berhoben worden sind.
Der psychische Befund ist durch einen etwas reduzierten Antrieb, labile Affekte und eine teilweise geringe Depressivität gekennzeichnet gewesen. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen haben die Störungsintensitäten zwischen den Verfahren geschwankt. Die Beschwerdenwahrnehmung ist überhöht gewesen. Am realitätsentsprechendsten ist das Ergebnis aus dem Freiburger Persönlichkeitsinventar mit etwas erhöhter Depressivität und starker somatischer Störungswahrnehmung erschienen. Die depressiven Verstimmungen stehen hierbei im Zusammenhang mit einer chronischen Eheproblematik. Dabei haben die Angaben der Klägerin zur Intensität dieser Eheproblematik teilweise etwas widersprüchlich gewirkt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin eingangs bei Darstellung der familiären Situation insoweit "ein paar Probleme" mit ihrem Ehemann eingeräumt hat. Später hat die Klägerin begonnen zu weinen, wobei sie sich immer wieder hat fangen können. Die Ehesituation hat der Sachverständige Dr. Cdabei als Hauptgrund des seelischen Befindens festgestellt. Ihr Mann gibt ihr die Schuld daran, dass das 1987 gebaute gemeinsame Haus im Jahre 2000 zwangsversteigert wurde, weil sie wegen ihrer Erkrankung kein Geld mehr verdienen konnte. Trotz Zwangsversteigerung bestünden noch immer Schulden, weswegen es häufig zum Streit komme. Insbesondere nach einem solchen Streit trinke ihr Ehemann ein Bier nach dem anderen, womit sie nicht mehr klarkomme. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ihren Vater, an den sie keine guten Erinnerungen hat, da er Alkoholiker war, ohne weiteres verständlich und erklärt hinreichend ihre als miserabel dargestellte Stimmungslage. Die Depressionen beeinflussen nach dem Sachverständigen Dr. Cdas Schmerzerleben, welches jedoch primär organische Ursachen hat. Insofern ist eine gewisse psychosomatische oder somatoforme Komponente vorhanden, wobei zum anderen die Beschwerden aber auch überhöht erlebt und dargestellt werden, worauf die von Dr. C genannten Verdeutlichungstendenzen hinweisen. Gleiches wurde bereits im Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 dargestellt. Die angegebenen Schmerzen waren danach durch den objektiven organischen Befund nicht ausreichend zu erklären, woraus diese Ärztin auf eine somatoforme Schmerzstörung schlussfolgerte. Die Anpassungsstörung wurde von ihr als depressive Reaktion auf einen Ehekonflikt und zusätzlich bestehender finanzieller Sorgen gewertet.
Die von dem Sachverständigen Dr. C genannten Leistungseinschränkungen berücksichtigen den Gesundheitszustand der Klägerin ausreichend. Dies gilt hinsichtlich der chronischen Lumbalgie insoweit, als stärkere Belastungen oder ungünstige äußere Einwirkungen vermieden werden müssen. Der Sachverständige Dr. Cgeht zwar über die von dem Sachverständigen Dr. B genannten Leistungseinschränkungen insoweit hinaus, als er eine noch stärkere Beschränkung vornimmt. Ob dies gerechtfertigt ist, mag dahinstehen. Der Senat unterstellt dies zugunsten der Klägerin. Ausgehend vom seelischen Gesundheitszustand folgt aus den erhobenen Befunden, dass besondere geistige Anforderungen nicht abverlangt werden können, Stressbelastungen auszuscheiden haben und wesentliche Anforderungen an die Konzentration nicht gestellt werden können. Diesem Gesundheitszustand werden die von dem Sachverständigen Dr. Cgenannten Leistungseinschränkungen gerecht.
Dem Bericht des Facharztes für Anästhesiologie Pvom 16. Januar 2006 sind darüber hinausgehende Leistungseinschränkungen nicht zu entnehmen. Dieser Arzt empfiehlt, um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden, statische Belastungen wie längeres Verweilen in einer bestimmten Körperposition auszuschließen, und, um muskuläre Anspannungen (wohl mit der Folge von Schmerzauslösung bzw. Schmerzverstärkung) vorzubeugen, psychische Belastungen in Form von häufig wiederholten Anpassungen an neue Situationen sowie Eintönigkeit zu vermeiden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin nicht mehr umstellungsfähig wäre. Der Sachverständige Dr. C hat beurteilt, dass noch normale Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit gestellt werden können. Eine psychische Überlastungssituation wird dadurch noch nicht hervorgerufen. Der Bericht des Facharztes für Anästhesiologie P vom 16. Januar 2006 gibt daher keine Veranlassung, von den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Bund Dr. C abzuweichen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies die Sachverständigen Dr. B und Dr. Cinsoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der B-Klinik Bvom 12. Februar 2002, dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. S vom 25. September 2002, dem Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M vom 15. April 2003 und dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 17. Juni 2003 angenommen haben. Die Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen können.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Bezirksleiterin im Außendienst aus. Nach dem Sachverständigen L wird dieser Beruf überwiegend im Stehen bzw. in der Bewegung verrichtet, ist geistig mittelschwierig und schwierig und fordert auch besondere Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin verweisen lassen. Damit ist kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehört, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Bezirksleiterin im Außendienst der Gruppe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen.
Eine abgeschlossene Ausbildung in einem so genannten Facharbeiterberuf, namentlich als Einzelhandelskauffrau, hat die Klägerin nicht absolviert. Sie verfügt auch nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie der Sachverständige Ldargelegt hat, ist die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau branchenübergreifend angelegt. Der Vorteil dieser Ausbildung besteht darin, dass zu den erworbenen übergreifenden beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei einem Bereichswechsel lediglich die speziellen Waren- und Produktkenntnisse erarbeitet werden müssen. Die Aufgaben einer Einzelhandelskauffrau umfassen die Bereiche a) Verkauf und Kundenberatung, b) Verkaufsförderung und Werbung, c) Warenbeschaffung und Einkauf, d) Lager und Versand und e) Verwaltung und Warenwirtschaft. Das Arbeitszeugnis der N e. G. vom 30. April 1994 weist aus, dass die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen hatte: a) Regelmäßiger Besuch von SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und Supermärkten des Lebensmitteleinzelhandels nach festem Tourenplan zum Zwecke der Sortimentsplatzierung, der Abstimmung von Sonderaktionen, dem Einsatz von Werbematerial und der Überwachung von Verkaufspreisen, b) Mitwirkung beim Einsatz, der Überwachung, der Abrechnung und der Erfolgskontrolle von Werbedamen und c) Mitwirkung bei den Jahresgesprächen des Gebietsverkaufsleiters. Wenn der Sachverständige Ldie von der Klägerin ausgeführten Arbeiten im Beruf der Einzelhandelskauffrau dem Bereich der Verkaufsförderung und Werbung zugeordnet und zugleich beurteilt hat, dass es sich um eine Teilqualifikation in diesem Ausbildungsberuf handelt, ist dies nachvollziehbar. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin als Bezirksleiterin im Außendienst nicht mit solchen Aufgaben betraut war, die eine Einzelhandelskauffrau auszeichnen und diesen Beruf von der nur zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin abheben. Wie der Sachverständige L dargelegt hat, zeichnet sich die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau durch die Prüfungsgebiete Betriebswirtschaftslehre, kaufmännisches Rechnen und Buchführung aus. Nach dem Protokoll über die Abschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann vom 16. September 1969 (Wiederholungsprüfung) erreichte die Klägerin in den genannten Prüfungsgebieten jeweils nur die Note 5. Der Berufsverlauf ab April 1974 hat sich nach dem Sachverständigen L außerhalb der mit den Noten 5 geprüften Fächern entwickelt, so dass die Klägerin die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten einer Einzelhandelskauffrau auch nicht durch praktische Tätigkeitsverrichtung hat erwerben können. Der Sachverständige L hat deshalb zugleich beurteilt, dass die Klägerin mangels fachlicher Voraussetzungen für Arbeiten in der Warenbeschaffung, dem Einkauf, im Lagerwesen, im Versand, der Verwaltung und der Warenwirtschaft nicht als Einzelhandelskauffrau arbeiten kann. Wenn der Sachverständige Lsomit den Beruf einer Bezirksleiterin im Außendienst der Gruppe des Angestellten im oberen Bereich mit einer Ausbildung von mehr als 12 Monaten bis zu zwei Jahren zugeordnet hat, ist dies für den Senat einleuchtend. Einerseits hat die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsfeld einer Einzelhandelskauffrau, die sie für qualifizierte Arbeiten vergleichbar einer Verkäuferin in Betracht kommen lassen, was ihre Einordnung in den oberen Bereich der genannten Angestellten rechtfertigt. Andererseits fehlen ihr die besonderen Fähigkeiten einer Einzelhandelskauffrau, die diesen Beruf auf die Facharbeiterebene stellen.
Diese Einstufung wird weder durch die Auskünfte der N e. G. vom 29. August 2005 und 08. September 2005 noch durch die tarifliche Eingruppierung in Frage gestellt. Die N e. G. hat mitgeteilt, dass für den Beruf einer Bezirksleiterin eine Ausbildung nicht unbedingt erforderlich ist, wenn Berufserfahrung vorhanden ist. Üblicherweise wird eine kaufmännische Ausbildung erwartet. Eine kaufmännische Ausbildung im weiteren Sinne stellt auch die zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin dar. Die angesprochene vorhandene Berufserfahrung, die eine Ausbildung nicht erforderlich macht, kann sich notwendigerweise ausschließlich auf die zu verrichtenden Aufgaben, hier also im Bereich der Verkaufsförderung und Werbung, beziehen. Der Umstand, dass der Klägerin Facharbeiterlohn gezahlt wurde und sie in Gehaltsgruppe 3 eingruppiert war, begründet keinen Facharbeiterstatus. Der Tarifvertrag unterscheidet einerseits kaufmännische und technische Angestellte ohne Berufsausbildung, die der Gehaltsgruppe 1 zugehörig sind, und andererseits kaufmännische und technische Angestellte mit Berufsausbildung, die ausgehend von der niedrigsten Gehaltsgruppe 2 bis zur höchsten Gehaltsgruppe 5 zugeordnet werden. Gehaltsgruppe 2 umfasst dabei Angestellte, die nach genauen Anweisungen Tätigkeiten einfacher Art ausüben. Zur Gehaltsgruppe 3 zählen Angestellte, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig arbeiten und deren Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung erfordert. Als Tätigkeitsbeispiel wird unter anderem eine Reisetätigkeit beim Großhandel aufgeführt. Die Klägerin hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie verfügt jedoch nach dem Sachverständigen L über Kenntnisse und Fähigkeiten, vergleichbar einer zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin. Einschlägige Berufserfahrung besitzt die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdeganges ab April 1974. Die Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3 ist zwar nach alledem nicht zu beanstanden und belegt, wie vom Sachverständigen Ldargestellt, dass die Klägerin die als Bezirksleiterin im Außendienst übertragenden Aufgaben vollwertig konkurrenzfähig ausübte. Gehaltsgruppe 3 setzt jedoch nicht notwendigerweise eine mehr als zweijährige Berufsausbildung voraus, so dass daraus auf eine Facharbeitergruppe nicht geschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, die tatsächlich verrichteten Aufgaben eine mehr als zweijährige Ausbildung und damit eine solche zur Einzelhandelskauffrau nicht erfordern.
Als Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, so dass ihr die Berufe einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin zumutbar sind. Diesen Tätigkeiten ist sie auch gesundheitlich gewachsen.
Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte unter anderem in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung beziehungsweise Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des MLvom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des ML zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in ähnlichem Umfang wie die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst. Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des MLvom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war. In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen der hiesigen Klägerin verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. Bund Dr. C somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne die genannten Berufe vollschichtig ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.
Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, ebenfalls nicht vor.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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