L 8 B 153/06 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 260/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 153/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass sich der Leistungsanspruch des Klägers bei seiner Arbeitslosmeldung zum 1. November 2004 nur aus der Sondervorschrift des § 86 a des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 – BGBl. I S. 1258, 1909) ergibt. Ein Anspruch unmittelbar nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht dagegen nicht, da der nach den vorgelegten Unterlagen geleistete Grundwehrdienst und freiwillige zusätzliche Wehrdienst vom 1. Mai 2000 bis 31. August 2001 außerhalb der Rahmenfrist liegt und mithin nicht anwartschaftsbegründend berücksichtigt werden kann. Für den sich aus § 86 a SVG ergebenden Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist das SGB III nur entsprechend und unter anderem mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Feststellung des Bemessungsentgeltes für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nr. 1 (d. h. der Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit) die Dienstbezüge zu Grunde zu legen sind (Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Bestimmung). Auf Grund dieser Maßgabe ist die Ermittlung des Bemessungsentgeltes unter Rückgriff auf § 135 Nr. 2 SGB III entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Dass die Beklagte bei der Anwendung des § 86 a SVG die Dienstbezüge nicht zutreffend berücksichtigt hat, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Klage bietet mithin keine Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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