Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 50/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1001/05 AR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die vorliegende Klage ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich und sachlich zuständig, wie das Sozialgericht (SG) Berlin mit Beschluss vom 29. September 2005 zutreffend entschieden hat.
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insoweit seit 1977 unverändert, in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist danach für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Der Kläger wendet sich (im Ergebnis) gegen die Ausgestaltung der Regelungen über die Eigenbeteiligung an den Kosten des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen. Dagegen ist nicht streitig, dass der Zugang zu diesem Sonderfahrdienst von der Zuerkennung des sog. Merkzeichens "T" durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abhängt, das der Kläger innehat. Eine Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG liegt damit ersichtlich nicht vor. Es handelt es sich aber auch nicht um eine Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S 3302), wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. In dem hier zu entscheidenden Fall richtet sich der geltend gemachte Anspruch nicht nach dem SGB XII oder einem anderen Gesetz, das Angelegenheiten der Sozialhilfe regelt. Rechtsgrundlage des besonderen Fahrdienstes im Land Berlin ist vielmehr § 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Auch wenn die Eigenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen sich der Höhe nach daran orientiert, ob sie Berechtigte nach dem SGB XII bzw. dem SGB II sind, verliert die Leistung dadurch nicht ihren Charakter als Leistung zum Ausgleich des Nachteils einer Behinderung und wird nicht ihrerseits zur Sozialhilfeleistung. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die vorliegende Streitigkeit ist damit nicht ersichtlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend). Die Kostenentscheidung für das vor dem Sozialgericht geführte Klageverfahren bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).
Ein Grund für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG ist nicht ersichtlich.
Gründe:
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die vorliegende Klage ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich und sachlich zuständig, wie das Sozialgericht (SG) Berlin mit Beschluss vom 29. September 2005 zutreffend entschieden hat.
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insoweit seit 1977 unverändert, in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist danach für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Der Kläger wendet sich (im Ergebnis) gegen die Ausgestaltung der Regelungen über die Eigenbeteiligung an den Kosten des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen. Dagegen ist nicht streitig, dass der Zugang zu diesem Sonderfahrdienst von der Zuerkennung des sog. Merkzeichens "T" durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abhängt, das der Kläger innehat. Eine Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG liegt damit ersichtlich nicht vor. Es handelt es sich aber auch nicht um eine Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S 3302), wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. In dem hier zu entscheidenden Fall richtet sich der geltend gemachte Anspruch nicht nach dem SGB XII oder einem anderen Gesetz, das Angelegenheiten der Sozialhilfe regelt. Rechtsgrundlage des besonderen Fahrdienstes im Land Berlin ist vielmehr § 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Auch wenn die Eigenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen sich der Höhe nach daran orientiert, ob sie Berechtigte nach dem SGB XII bzw. dem SGB II sind, verliert die Leistung dadurch nicht ihren Charakter als Leistung zum Ausgleich des Nachteils einer Behinderung und wird nicht ihrerseits zur Sozialhilfeleistung. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die vorliegende Streitigkeit ist damit nicht ersichtlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend). Die Kostenentscheidung für das vor dem Sozialgericht geführte Klageverfahren bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).
Ein Grund für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG ist nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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