L 15 SO 91/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 57/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 91/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um die darlehensweise Übernahme einer Zuzahlung in Höhe von 25,- EUR für einen sogenannten "Druckknopf" im Rahmen einer Zahnheilbehandlung. Die 1946 geborene Klägerin erhält vom Beklagten laufend darlehensweise Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Im August 2005 beantragte sie bei ihm, die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten für eine Zahnheilbehandlung darlehensweise zu übernehmen. Die von der Klägerin selbst zu tragenden Kosten betragen ausweislich der Auskunft der behandelnden Zahnärztin Dr. T gegenüber dem Beklagten vom 24. November 2005 25,00 EUR (Materialkosten für einen "Druckknopf"). Dieser Antrag ist bislang nicht beschieden worden. Mit dem Antrag vom 11. Oktober 2005 (Eingang beim Sozialgericht Neuruppin), ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die von der Krankenversicherung nicht getragenen Kosten "zahnärztlicher Notversorgung" zu gewähren, ist die Klägerin erfolglos geblieben (Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2005 – S 14 SO 56/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2006 – L 15 B 4/06 SO ER -). Die zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhobene Klage, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darlehensweise die Kosten zahnärztlicher Notversorgung unter Abzug des versicherungsrechtlichen Zuschusses der zuständigen Krankenkasse zu gewähren, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 24. Februar 2006 als unzulässig abgewiesen, da bislang kein Verwaltungsakt ergangen sei, welcher durch das Gericht aufgehoben werden könne. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, ausweislich der es mit der Berufung angefochten werden kann. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr darlehensweise die Kosten zahnärztlicher Notversorgung unter Abzug des versicherungsrechtlichen Zuschusses der zuständigen Krankenkasse zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen SG Neuruppin S 14 SO 56/05 ER (LSG Berlin-Brandenburg S 15 B 4/06 SO ER) sowie die Verwaltungsakten des Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.

II.

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss verwerfen, weil sie nicht statthaft und damit unzulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter 500 Euro, da die begehrte Leistung allenfalls einen Betrag von 25,- EUR erreicht, wie die von der Beklagten eingeholte und der Klägerin bekannte Auskunft der behandelnden Zahnärztin ergeben hat. Die Berufung war deshalb nur nach Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen, in der nach dem Gesagten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung liegt keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung. Das Landessozialgericht kann über die Zulassung der Berufung außerhalb des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) nicht entscheiden. Die Berufung der Klägerin konnte auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, so dass hierüber vom Senat nicht vorrangig zu entscheiden war (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – Aktenzeichen B 1 KR 25/01 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-1500 § 158 Nr. 1). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 158 Satz 3 i. V. mit § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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