Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 3073/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 31/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld beziehungsweise Insolvenzgeld. Die Klägerin war bei der Firma P GmbH (im Folgenden: P GmbH) als Bürokraft beschäftigt. Unternehmensgegenstand war "der Erwerb und Betrieb sowie Konzeptionen und Marketing von Immobilien jeder Art". Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug 2.500,- DM (netto 1684,41 DM ausweislich der Lohnabrechnungen für Dezember 1997 bis Februar 1998). Letztmalig kam es für Februar 1998 zu einer Lohnzahlung. Mit Schreiben vom 3. März 1998 teilte die PGmbH der Klägerin mit, dass sie zahlungsunfähig sei, den Geschäftsbetrieb ab dem 1. April 1998 einstellen und in Kürze einen Konkursantrag stellen werde. Die Klägerin werde ab 1. April 1998 von der Arbeit freigestellt. Bereits seit Februar 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 7. März bis zum 25. März 1998 bezog sie Krankengeld in Höhe von 960,24 DM und vom 26. März bis 11. Juli 1998 Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 2700,- DM von der Barmer Ersatzkasse. Am 16. Mai 1998 war der Sohn der Klägerin geboren worden. Vor dem Arbeitsgericht Berlin () erhob die Klägerin am 13. Juli 1998 Klage gegen die P GmbH mit dem Antrag, an sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 3363,12 DM (aus kalendertäglich 56,14 DM Nettolohn - errechnet aus den Nettolöhnen für Dezember 1997 bis Februar 1998 - abzüglich des von der Barmer Krankenkasse gezahlten Tagessatzes von 25,00 DM für 108 Kalendertage) zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klageschrift konnte der PGmbH am 24. Juli 1998 unter der von der Klägerin benannten Geschäftsanschrift Sstraße , B nicht zugestellt werden. Eine Zustellung durch Niederlegung erfolgte dann im August 1998 unter einer von der Klägerin mitgeteilten "weiteren Geschäftswohnung" der P GmbH, eine weitere unter der Anschrift der Ehewohnung des Geschäftsführers. Durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 22. September 1998 wurde die P GmbH entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die von der Klägerin versuchte Zwangsvollstreckung blieb ausweislich eines Schreibens der Gerichtsvollzieherin I an die Bevollmächtigte der Klägerin vom 1. Februar 1999 erfolglos. Beigefügt war diesem Schreiben eines der P GmbH vom 25. Januar 1999, in dem unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich Konkursantrag gestellt habe, der "voraussichtlich mangels Masse abgelehnt wird". Tatsächlich wurde der Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 14. September 1999 () abgelehnt, weil die P GmbH trotz Aufforderung des Gerichts nicht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft gegeben hatte. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister am 31. August 2000 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Am 29. Januar 1999 hatte die Klägerin bei der Beklagten unterdessen Insolvenzgeld beantragt und mit dem Antrag die Zahlung des ausgefallenen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld begehrt. Die Beklagte kam nach Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Insolvenzereignis am 1. April 1998 aufgrund vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit eingetreten war. Trotz mehrfacher Aufforderung, auch mit Androhung von Zwangsgeld, war es ihr nicht gelungen, von der P GmbH bzw. ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen K eine Verdienstbescheinigung für die Klägerin zu erhalten. Im Juni 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, von welchem Insolvenzereignis sie ausgehe und dass infolge dessen die zweimonatige Antragsfrist versäumt sei. Auf die Aufforderung der Beklagten mitzuteilen, welche Schritte sie seit der Säumigkeit des Arbeitgebers unternommen habe, um ihre Ansprüche durchzusetzen bzw beizutreiben und wann sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt habe, erwiderte die Klägerin, dass sie keine Kündigung, sondern nur eine Arbeitsfreistellung erhalten habe. Sie habe sich bis zum 15. Mai 2000 im Erziehungsurlaub befunden. Das Arbeitsentgelt habe sie eingeklagt und ohne Erfolg eine Vollstreckung probiert. Durch das Schreiben der P GmbH vom 25. Januar 1999 habe sie erfahren, dass diese Konkurs angemeldet habe. Durch Bescheid vom 30. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Insolvenzereignis könne nur die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden sei und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme, sein, da weder das Konkursverfahren eröffnet worden noch der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt worden sei. Das Insolvenzereignis sei am 1. April 1998 eingetreten. Die Klägerin habe den Antrag nicht in der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt. Sie habe die Frist auch schuldhaft versäumt, da sie auf Grund des Schreibens des Arbeitgebers vom 3. März 1998 rechtzeitig über das Insolvenzereignis unterrichtet gewesen sei und keine Hinderungsgründe einer rechtzeitigen Antragstellung entgegengestanden hätten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Insolvenzereignis auf die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit "vorzuverlegen". Sie habe erst durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin erfahren, dass ein Konkursantrag gestellt worden sei. Den Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld bzw Insolvenzgeld habe sie deshalb rechtzeitig gestellt. Es sei aber auch nicht erkennbar gewesen, dass die P GmbH ihre Geschäftstätigkeit wirklich zum 1. April 1998 eingestellt habe. Hierzu hat sich die Klägerin zum einen auf ein an die GmbH gerichtetes Schreiben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 21. Juli 1998 bezogen, das einen am 4. Februar 1998 gestellten Antrag nach dem Mutterschutzgesetz auf Zulässigerklärung der Kündigung der Klägerin betrifft. Zum anderen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowohl die Klageschrift als auch das Urteil ordnungsgemäß hätten zugestellt werden können und der Geschäftfsführer dem Gericht nicht mitgeteilt habe, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befinde und die Geschäftstätigkeit eingestellt habe. Auch in ihrem Schreiben vom 25. Januar 1999 habe sich die P GmbH noch als normal existierende Firma zu erkennen gegeben. Am 11. Februar 2001 sei an der Adresse der Büroräume der P GmbH auch das Firmenschild noch angebracht gewesen. Ihrer Meinung nach habe die Firma die Geschäftstätigkeit zum 1. April 1998 noch nicht eingestellt gehabt. Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Herrn A K, ehemaliger Geschäftsführer der P G, vom 22. Oktober 2001 erhalten, in dem dieser die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 1. April 1998 bestätigt. Ferner hat es eine Auskunft des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 24. Oktober 2001 eingeholt, ausweislich derer die Ps GmbH am 2. März 1999 die Verlängerung eines im März 1997 ergangenen Bauvorbescheides beantragt hatte; der Antrag war abgelehnt worden, da der Bauvorbescheid negativ war. Durch Urteil vom 12. März 2002 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 11. April bis 11. Juli 1998 Insolvenzgeld in Höhe des zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu gewähren. Maßgebliches Insolvenzereignis sei der Abweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg vom September 1999. Vor Beantragung der Insolvenz sei die Betriebstätigkeit nicht vollständig eingestellt worden. Der Auskunft des Bezirksamtes Pankow lasse sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der P GmbH ein 1997 geplantes Bauvorhaben in Berlin-Weißensee jedenfalls im April 1998 noch nicht aufgegeben habe. Der erst im Januar 1999 gestellte Insolvenzantrag deute darauf hin, dass die GmbH 1998 noch Möglichkeiten gesehen habe, Geldmittel zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz aufzutreiben. Als weiterer Beleg für einen Fortsetzungswillen der Betriebstätigkeit könne die von der Klägerin glaubhaft geschilderte Einbindung der P GmbH in eine Reihe weiterer, ebenfalls unter der Leitung des selben Geschäftsführers stehender GmbH gewertet werden. Schließlich spreche dafür auch das nicht weiter verfolgte Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz auf Zulässigerklärung einer Kündigung. Das Verhalten der GmbH sei nicht verständlich, wenn tatsächlich eine Betriebseinstellung beabsichtigt gewesen sei oder eine existenzgefährdende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die behauptete Einstellung der Betriebstätigkeit stelle sich daher als reine Absichtserklärung mit dem Ziel dar, das nach dem Mutterschutzgesetz geltende Kündigungsverbot beziehungsweise die aus dem Gesetz folgenden Zahlungspflichten zu umgehen. Daraus folge, dass der Abweisungsbeschluss das maßgebliche Insolvenzereignis und der Antrag von der Klägerin folglich rechtzeitig gestellt worden sei. Hieraus ergebe sich wiederum, dass ihr für den Zeitraum 11. April bis 11. Juli 1998 Konkursausfallgeld zustehe. Dass das Arbeitsverhältnis auch in der Zeit formal noch bestanden habe, sei unerheblich, da die Hauptpflichten hieraus infolge des Erziehungsurlaubs der Klägerin geruht hätten. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass bereits zweifelhaft sei, ob der Abweisungsbeschluss das Insolvenzereignis bestimmen könne. Denn die Abweisung sei nicht mangels Masse erfolgt. Ob das Insolvenzereignis der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit vorliege, sei nicht hinreichend aufgeklärt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im besonderen sei der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A K in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Insolvenzgeld-Betriebsakte und –Leistungsakte) und die Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 47 Ca 21438/98 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und deshalb entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht aufzuheben. Dem entsprechend kann auch der Leistungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat ihren Insolvenzgeldantrag im Januar 1999 und damit unter der Geltung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) gestellt. Welche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht kommt und welche Leistung (Konkursausfallgeld oder Insolvenzgeld) beansprucht werden kann, richtet sich gemäß § 430 Abs. 5 SGB III allerdings danach, ob das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 (dann noch AFG) oder ab diesem Zeitpunkt (dann SGB III) eingetreten ist. Sowohl das AFG als auch das SGB III erfordern jedoch, dass ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Insolvenzereignisse sind - die Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 141b Abs. 1 Satz 1 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), - die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) mangels Masse (§ 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und - die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit in Deutschland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Ein Konkursantrag stellt für sich genommen in keinem Fall ein Insolvenzereignis dar. Maßgeblich ist – anders als die Klägerin offenbar meint – stets das erste Insolvenzereignis, das gegenüber etwaigen späteren eine Sperrwirkung entfaltet (allgemeine Meinung sowohl zum AFG als auch zum SGB III, s. zusammenfassend Roeder in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 183 Rz. 34). Von vornherein kommt hier nur das Insolvenzereignis nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Betracht. Denn ein Konkurs- bzw Insolvenzverfahren ist nicht eröffnet worden und das Insolvenzereignis der Abweisung des Antrags mangels Masse ist – anders als das Sozialgericht annimmt – offenkundig ebenfalls nicht eingetreten, weil der Insolvenzantrag ausdrücklich nicht mangels Masse (§ 26 Insolvenzordnung), sondern wegen fehlender Mitwirkung (§§ 20, 97 Insolvenzordnung) abgewiesen worden ist. Aber auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grund eines Insolvenzereignisses nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind nicht erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die P GmbH ihre Betriebstätigkeit tatsächlich zum 1. April 1998 vollständig eingestellt hat – wie es aus dem Schreiben der P GmbH an die Klägerin vom 3. März 1998, dem Schreiben des Zeugen K an das Sozialgericht vom 22. Oktober 2001 und der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2006 hervorgeht - oder – wie das Sozialgericht und wohl ebenfalls die Klägerin meinen – die Betriebstätigkeit auch danach und nach dem im Januar 1999 gestellten Konkursantrag noch fortgeführt hat. Von daher muss auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht eingegangen werden. Hätte die P GmbH ihre Betriebstätigkeit nach dem 1. April 1998 jedenfalls noch bis in die Zeit nach dem Konkursantrag fortgeführt, so läge das Insolvenzereignis nicht vor, weil die Einstellung der Betriebstätigkeit zeitlich vor dem Konkursantrag liegen muss. Erst recht ergäbe sich dieses Ergebnis, wenn die P-E GmbH ihre Betriebstätigkeit bis zu ihrer Löschung von Amts wegen im August 2000 überhaupt nicht eingestellt hätte. Hätte die P GmbH dagegen ihre Betriebstätigkeit zum 1. April 1998 eingestellt und wäre im Zeitpunkt der Betriebseinstellung die Eröffnung eines Konkursverfahrens wegen offensichtlicher Masselosigkeit nicht in Betracht gekommen, scheiterte der geltend gemachte Anspruch daran, dass die Klägerin die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt hätte, innerhalb der nach dem Insolvenzereignis der Antrag auf Konkursausfallgeld zu stellen ist (für im Jahr 1998 gelegene Insolvenzereignisse § 141e Abs. 1 Satz 2 AFG; ebenso § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III für das Insolvenzgeld). Sie hat ihren Antrag erst im Januar 1999 und damit deutlich verspätet gestellt. Eine Nachfrist für die Antragstellung kann ihr nicht eingeräumt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Gemäß § 141e Abs. 1 Sätze 3 und 4 AFG (entsprechend § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III) erforderte dies, dass die Arbeitnehmerin die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die sie nicht zu vertreten hat; die Arbeitnehmerin hat die Versäumung zu vertreten, wenn sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte durch das Schreiben der P GmbH vom 3. März 1998 davon Kenntnis, dass objektiv die Voraussetzungen für einen konkursausfallgeld-auslösenden Tatbestand vorlagen. Es oblag dann ihr, sich sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen, um gegebenenfalls rechtzeitig den Antrag bei der Beklagten stellen zu können; ob sie den anspruchsauslösenden Insolvenztatbestand selbst kannte, ist rechtlich unerheblich (s. etwa BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R -, zitiert nach Juris). Tatsächlich hat die Klägerin indessen bis Juli 1998 und damit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bereits nach ihren eigenen Angaben nichts unternommen, um ihre Ansprüche zu sichern. Dass sie dann vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben hat, kann ihren vorangegangenen Sorgfaltsverstoß nicht mehr aufheben.
Dass das Insolvenzereignis gemäß § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw. § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nach dem 1. April 1998 zu einem Zeitpunkt eingetreten sein könnte, in dem der Insolvenzgeld-Antrag der Klägerin noch fristgerecht gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Weder aus den vorliegenden Akten noch aus der Aussage des Zeugen K ergeben sich dafür Anhaltspunkte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld beziehungsweise Insolvenzgeld. Die Klägerin war bei der Firma P GmbH (im Folgenden: P GmbH) als Bürokraft beschäftigt. Unternehmensgegenstand war "der Erwerb und Betrieb sowie Konzeptionen und Marketing von Immobilien jeder Art". Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug 2.500,- DM (netto 1684,41 DM ausweislich der Lohnabrechnungen für Dezember 1997 bis Februar 1998). Letztmalig kam es für Februar 1998 zu einer Lohnzahlung. Mit Schreiben vom 3. März 1998 teilte die PGmbH der Klägerin mit, dass sie zahlungsunfähig sei, den Geschäftsbetrieb ab dem 1. April 1998 einstellen und in Kürze einen Konkursantrag stellen werde. Die Klägerin werde ab 1. April 1998 von der Arbeit freigestellt. Bereits seit Februar 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 7. März bis zum 25. März 1998 bezog sie Krankengeld in Höhe von 960,24 DM und vom 26. März bis 11. Juli 1998 Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 2700,- DM von der Barmer Ersatzkasse. Am 16. Mai 1998 war der Sohn der Klägerin geboren worden. Vor dem Arbeitsgericht Berlin () erhob die Klägerin am 13. Juli 1998 Klage gegen die P GmbH mit dem Antrag, an sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 3363,12 DM (aus kalendertäglich 56,14 DM Nettolohn - errechnet aus den Nettolöhnen für Dezember 1997 bis Februar 1998 - abzüglich des von der Barmer Krankenkasse gezahlten Tagessatzes von 25,00 DM für 108 Kalendertage) zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klageschrift konnte der PGmbH am 24. Juli 1998 unter der von der Klägerin benannten Geschäftsanschrift Sstraße , B nicht zugestellt werden. Eine Zustellung durch Niederlegung erfolgte dann im August 1998 unter einer von der Klägerin mitgeteilten "weiteren Geschäftswohnung" der P GmbH, eine weitere unter der Anschrift der Ehewohnung des Geschäftsführers. Durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 22. September 1998 wurde die P GmbH entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die von der Klägerin versuchte Zwangsvollstreckung blieb ausweislich eines Schreibens der Gerichtsvollzieherin I an die Bevollmächtigte der Klägerin vom 1. Februar 1999 erfolglos. Beigefügt war diesem Schreiben eines der P GmbH vom 25. Januar 1999, in dem unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich Konkursantrag gestellt habe, der "voraussichtlich mangels Masse abgelehnt wird". Tatsächlich wurde der Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 14. September 1999 () abgelehnt, weil die P GmbH trotz Aufforderung des Gerichts nicht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft gegeben hatte. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister am 31. August 2000 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Am 29. Januar 1999 hatte die Klägerin bei der Beklagten unterdessen Insolvenzgeld beantragt und mit dem Antrag die Zahlung des ausgefallenen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld begehrt. Die Beklagte kam nach Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Insolvenzereignis am 1. April 1998 aufgrund vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit eingetreten war. Trotz mehrfacher Aufforderung, auch mit Androhung von Zwangsgeld, war es ihr nicht gelungen, von der P GmbH bzw. ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen K eine Verdienstbescheinigung für die Klägerin zu erhalten. Im Juni 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, von welchem Insolvenzereignis sie ausgehe und dass infolge dessen die zweimonatige Antragsfrist versäumt sei. Auf die Aufforderung der Beklagten mitzuteilen, welche Schritte sie seit der Säumigkeit des Arbeitgebers unternommen habe, um ihre Ansprüche durchzusetzen bzw beizutreiben und wann sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt habe, erwiderte die Klägerin, dass sie keine Kündigung, sondern nur eine Arbeitsfreistellung erhalten habe. Sie habe sich bis zum 15. Mai 2000 im Erziehungsurlaub befunden. Das Arbeitsentgelt habe sie eingeklagt und ohne Erfolg eine Vollstreckung probiert. Durch das Schreiben der P GmbH vom 25. Januar 1999 habe sie erfahren, dass diese Konkurs angemeldet habe. Durch Bescheid vom 30. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Insolvenzereignis könne nur die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden sei und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme, sein, da weder das Konkursverfahren eröffnet worden noch der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt worden sei. Das Insolvenzereignis sei am 1. April 1998 eingetreten. Die Klägerin habe den Antrag nicht in der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt. Sie habe die Frist auch schuldhaft versäumt, da sie auf Grund des Schreibens des Arbeitgebers vom 3. März 1998 rechtzeitig über das Insolvenzereignis unterrichtet gewesen sei und keine Hinderungsgründe einer rechtzeitigen Antragstellung entgegengestanden hätten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Insolvenzereignis auf die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit "vorzuverlegen". Sie habe erst durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin erfahren, dass ein Konkursantrag gestellt worden sei. Den Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld bzw Insolvenzgeld habe sie deshalb rechtzeitig gestellt. Es sei aber auch nicht erkennbar gewesen, dass die P GmbH ihre Geschäftstätigkeit wirklich zum 1. April 1998 eingestellt habe. Hierzu hat sich die Klägerin zum einen auf ein an die GmbH gerichtetes Schreiben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 21. Juli 1998 bezogen, das einen am 4. Februar 1998 gestellten Antrag nach dem Mutterschutzgesetz auf Zulässigerklärung der Kündigung der Klägerin betrifft. Zum anderen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowohl die Klageschrift als auch das Urteil ordnungsgemäß hätten zugestellt werden können und der Geschäftfsführer dem Gericht nicht mitgeteilt habe, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befinde und die Geschäftstätigkeit eingestellt habe. Auch in ihrem Schreiben vom 25. Januar 1999 habe sich die P GmbH noch als normal existierende Firma zu erkennen gegeben. Am 11. Februar 2001 sei an der Adresse der Büroräume der P GmbH auch das Firmenschild noch angebracht gewesen. Ihrer Meinung nach habe die Firma die Geschäftstätigkeit zum 1. April 1998 noch nicht eingestellt gehabt. Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Herrn A K, ehemaliger Geschäftsführer der P G, vom 22. Oktober 2001 erhalten, in dem dieser die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 1. April 1998 bestätigt. Ferner hat es eine Auskunft des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 24. Oktober 2001 eingeholt, ausweislich derer die Ps GmbH am 2. März 1999 die Verlängerung eines im März 1997 ergangenen Bauvorbescheides beantragt hatte; der Antrag war abgelehnt worden, da der Bauvorbescheid negativ war. Durch Urteil vom 12. März 2002 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 11. April bis 11. Juli 1998 Insolvenzgeld in Höhe des zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu gewähren. Maßgebliches Insolvenzereignis sei der Abweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg vom September 1999. Vor Beantragung der Insolvenz sei die Betriebstätigkeit nicht vollständig eingestellt worden. Der Auskunft des Bezirksamtes Pankow lasse sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der P GmbH ein 1997 geplantes Bauvorhaben in Berlin-Weißensee jedenfalls im April 1998 noch nicht aufgegeben habe. Der erst im Januar 1999 gestellte Insolvenzantrag deute darauf hin, dass die GmbH 1998 noch Möglichkeiten gesehen habe, Geldmittel zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz aufzutreiben. Als weiterer Beleg für einen Fortsetzungswillen der Betriebstätigkeit könne die von der Klägerin glaubhaft geschilderte Einbindung der P GmbH in eine Reihe weiterer, ebenfalls unter der Leitung des selben Geschäftsführers stehender GmbH gewertet werden. Schließlich spreche dafür auch das nicht weiter verfolgte Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz auf Zulässigerklärung einer Kündigung. Das Verhalten der GmbH sei nicht verständlich, wenn tatsächlich eine Betriebseinstellung beabsichtigt gewesen sei oder eine existenzgefährdende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die behauptete Einstellung der Betriebstätigkeit stelle sich daher als reine Absichtserklärung mit dem Ziel dar, das nach dem Mutterschutzgesetz geltende Kündigungsverbot beziehungsweise die aus dem Gesetz folgenden Zahlungspflichten zu umgehen. Daraus folge, dass der Abweisungsbeschluss das maßgebliche Insolvenzereignis und der Antrag von der Klägerin folglich rechtzeitig gestellt worden sei. Hieraus ergebe sich wiederum, dass ihr für den Zeitraum 11. April bis 11. Juli 1998 Konkursausfallgeld zustehe. Dass das Arbeitsverhältnis auch in der Zeit formal noch bestanden habe, sei unerheblich, da die Hauptpflichten hieraus infolge des Erziehungsurlaubs der Klägerin geruht hätten. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass bereits zweifelhaft sei, ob der Abweisungsbeschluss das Insolvenzereignis bestimmen könne. Denn die Abweisung sei nicht mangels Masse erfolgt. Ob das Insolvenzereignis der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit vorliege, sei nicht hinreichend aufgeklärt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im besonderen sei der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A K in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Insolvenzgeld-Betriebsakte und –Leistungsakte) und die Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 47 Ca 21438/98 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und deshalb entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht aufzuheben. Dem entsprechend kann auch der Leistungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat ihren Insolvenzgeldantrag im Januar 1999 und damit unter der Geltung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) gestellt. Welche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht kommt und welche Leistung (Konkursausfallgeld oder Insolvenzgeld) beansprucht werden kann, richtet sich gemäß § 430 Abs. 5 SGB III allerdings danach, ob das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 (dann noch AFG) oder ab diesem Zeitpunkt (dann SGB III) eingetreten ist. Sowohl das AFG als auch das SGB III erfordern jedoch, dass ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Insolvenzereignisse sind - die Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 141b Abs. 1 Satz 1 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), - die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) mangels Masse (§ 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und - die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit in Deutschland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Ein Konkursantrag stellt für sich genommen in keinem Fall ein Insolvenzereignis dar. Maßgeblich ist – anders als die Klägerin offenbar meint – stets das erste Insolvenzereignis, das gegenüber etwaigen späteren eine Sperrwirkung entfaltet (allgemeine Meinung sowohl zum AFG als auch zum SGB III, s. zusammenfassend Roeder in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 183 Rz. 34). Von vornherein kommt hier nur das Insolvenzereignis nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Betracht. Denn ein Konkurs- bzw Insolvenzverfahren ist nicht eröffnet worden und das Insolvenzereignis der Abweisung des Antrags mangels Masse ist – anders als das Sozialgericht annimmt – offenkundig ebenfalls nicht eingetreten, weil der Insolvenzantrag ausdrücklich nicht mangels Masse (§ 26 Insolvenzordnung), sondern wegen fehlender Mitwirkung (§§ 20, 97 Insolvenzordnung) abgewiesen worden ist. Aber auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grund eines Insolvenzereignisses nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind nicht erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die P GmbH ihre Betriebstätigkeit tatsächlich zum 1. April 1998 vollständig eingestellt hat – wie es aus dem Schreiben der P GmbH an die Klägerin vom 3. März 1998, dem Schreiben des Zeugen K an das Sozialgericht vom 22. Oktober 2001 und der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2006 hervorgeht - oder – wie das Sozialgericht und wohl ebenfalls die Klägerin meinen – die Betriebstätigkeit auch danach und nach dem im Januar 1999 gestellten Konkursantrag noch fortgeführt hat. Von daher muss auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht eingegangen werden. Hätte die P GmbH ihre Betriebstätigkeit nach dem 1. April 1998 jedenfalls noch bis in die Zeit nach dem Konkursantrag fortgeführt, so läge das Insolvenzereignis nicht vor, weil die Einstellung der Betriebstätigkeit zeitlich vor dem Konkursantrag liegen muss. Erst recht ergäbe sich dieses Ergebnis, wenn die P-E GmbH ihre Betriebstätigkeit bis zu ihrer Löschung von Amts wegen im August 2000 überhaupt nicht eingestellt hätte. Hätte die P GmbH dagegen ihre Betriebstätigkeit zum 1. April 1998 eingestellt und wäre im Zeitpunkt der Betriebseinstellung die Eröffnung eines Konkursverfahrens wegen offensichtlicher Masselosigkeit nicht in Betracht gekommen, scheiterte der geltend gemachte Anspruch daran, dass die Klägerin die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt hätte, innerhalb der nach dem Insolvenzereignis der Antrag auf Konkursausfallgeld zu stellen ist (für im Jahr 1998 gelegene Insolvenzereignisse § 141e Abs. 1 Satz 2 AFG; ebenso § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III für das Insolvenzgeld). Sie hat ihren Antrag erst im Januar 1999 und damit deutlich verspätet gestellt. Eine Nachfrist für die Antragstellung kann ihr nicht eingeräumt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Gemäß § 141e Abs. 1 Sätze 3 und 4 AFG (entsprechend § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III) erforderte dies, dass die Arbeitnehmerin die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die sie nicht zu vertreten hat; die Arbeitnehmerin hat die Versäumung zu vertreten, wenn sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte durch das Schreiben der P GmbH vom 3. März 1998 davon Kenntnis, dass objektiv die Voraussetzungen für einen konkursausfallgeld-auslösenden Tatbestand vorlagen. Es oblag dann ihr, sich sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen, um gegebenenfalls rechtzeitig den Antrag bei der Beklagten stellen zu können; ob sie den anspruchsauslösenden Insolvenztatbestand selbst kannte, ist rechtlich unerheblich (s. etwa BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R -, zitiert nach Juris). Tatsächlich hat die Klägerin indessen bis Juli 1998 und damit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bereits nach ihren eigenen Angaben nichts unternommen, um ihre Ansprüche zu sichern. Dass sie dann vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben hat, kann ihren vorangegangenen Sorgfaltsverstoß nicht mehr aufheben.
Dass das Insolvenzereignis gemäß § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG bzw. § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nach dem 1. April 1998 zu einem Zeitpunkt eingetreten sein könnte, in dem der Insolvenzgeld-Antrag der Klägerin noch fristgerecht gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Weder aus den vorliegenden Akten noch aus der Aussage des Zeugen K ergeben sich dafür Anhaltspunkte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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