Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 343/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 186/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem sonstigen Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte ergibt, fehlt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2006 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, Rz. 5d zu § 142). Allein der Umstand, dass das monatliche Einkommen (nach dem Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen: Unterhaltsleistung des Vaters von 77,51 Euro, Fahrkostenzuschuss der Berufsschule von 92,03 Euro, Leistungen nach § 12 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz –BaföG- von 334,00 Euro abzüglich eines Aufrechnungsbetrages von 50,00 Euro) nicht ausreicht, um die monatlichen Lebenshaltungskosten der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Unterkunftskosten von 275,00 Euro sowie Fahrkosten für die arbeitstäglichen Fahrten zum Ausbildungsort bzw. zur Berufsschule von 150,00 Euro zu bestreiten, stellt noch keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II dar. Ein Bedarf, der im Verhältnis zu dem von der BAföG-Leistung abgedeckten ausbildungsgeprägten Bedarf (wozu der allgemeine Lebensunterhalt und die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören) besonderer Mehrbedarf ist, ist von der Klägerin nicht dargetan. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne der bereits zu § 26 Bundessozialhilfegesetz –BSHG- entwickelten Kriterien (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, Rz, 47 zu § 7) sind nicht erkennbar. Zudem käme hier zur Aufstockung des Einkommens der Klägerin vorrangig die Geltendmachung der Abtretung des Kindergeldanspruches gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem sonstigen Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte ergibt, fehlt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2006 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, Rz. 5d zu § 142). Allein der Umstand, dass das monatliche Einkommen (nach dem Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen: Unterhaltsleistung des Vaters von 77,51 Euro, Fahrkostenzuschuss der Berufsschule von 92,03 Euro, Leistungen nach § 12 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz –BaföG- von 334,00 Euro abzüglich eines Aufrechnungsbetrages von 50,00 Euro) nicht ausreicht, um die monatlichen Lebenshaltungskosten der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Unterkunftskosten von 275,00 Euro sowie Fahrkosten für die arbeitstäglichen Fahrten zum Ausbildungsort bzw. zur Berufsschule von 150,00 Euro zu bestreiten, stellt noch keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II dar. Ein Bedarf, der im Verhältnis zu dem von der BAföG-Leistung abgedeckten ausbildungsgeprägten Bedarf (wozu der allgemeine Lebensunterhalt und die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören) besonderer Mehrbedarf ist, ist von der Klägerin nicht dargetan. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne der bereits zu § 26 Bundessozialhilfegesetz –BSHG- entwickelten Kriterien (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, Rz, 47 zu § 7) sind nicht erkennbar. Zudem käme hier zur Aufstockung des Einkommens der Klägerin vorrangig die Geltendmachung der Abtretung des Kindergeldanspruches gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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