L 24 KR 51/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 50/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Oktober 2004 – berichtigt durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 13. 557, 75 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Bruttoarbeitslohn zur Grundlage der Beitragsbemessung und Umlagen macht. Sie vertritt die Auffassung, vom Bruttoarbeitsentgelt seien zunächst die Arbeitnehmeranteile abzusetzen. Dementsprechend begehrt sie die Erstattung von ihrer Auffassung nach zu viel gezahlten Beiträgen mit Umlagen von 13.557, 75 Euro.

Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2002 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid vom 16. Januar 2003 zurückgewiesen. Den Widerspruch der Klägerin vom 14. Februar 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 zurück.

Mit der am 17. April 2003 beim Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und zusätzlich die Erstattung von Umlagebeiträgen begehrt. Bei Sozialversicherungsbeiträgen handele es sich nicht um Schulden des Arbeitnehmers sondern des Arbeitgebers, sodass nur von dem Entgelt auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer erhalte. Auf die vierjährige Verjährungsfrist könne die Beklagte sich wegen Bösgläubigkeit nicht berufen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagebeiträge U 1 und U 2, insbesondere für den Krankenversicherungsbeitrag um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu mindern und die sich hieraus ergebenden, zu viel gezahlten Gesamtbeiträge von Anbeginn der Beitragspflicht an den Arbeitgeber zu erstatten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Sozialversicherungsrecht regele positiv das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und dazu gehörten das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagebeiträge ist nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu mindern. Dass die Arbeitnehmeranteile des Sozialversicherungsbeitrages Teil der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge sind, ergibt sich schon aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere aus § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (dazu im Folgenden unter 1.). Dass die Arbeitnehmeranteile des Sozialversicherungsbeitrages Teil der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge sind, wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch das Einkommensteuerrecht nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt (dazu im folgenden unter 2.). Ohnehin besteht zwischen Sozialrecht und Steuerrecht keine völlige Übereinstimmung, sodass sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus dem Steuerrecht keine zwingenden Schlüsse auf das Sozialrecht ergeben (dazu nachfolgend unter 3.). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht (dazu nachfolgend unter 4.).

1. Für die Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Beschäftigter wird nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar auf der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Arbeitsentgelt umfasst also insbesondere das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsentgelt. Vereinbartes Arbeitsentgelt ist auch nach arbeitsrechtlicher Betrachtung in der Regel der Bruttolohn (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 611 BGB Rdnr. 704). Für die Berechnung der Beträge sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist daher aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Bruttoprinzips ihr Bruttoarbeitsentgelt maßgebend (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 1988, 12 RK 36/86, BSGE 64, 110, BB 1989, 1762). Das Bruttoarbeitsentgelt enthält auch die gesetzlichen Lohnabzugsbeträge, die der Arbeitgeber einzubehalten hat, insbesondere die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer und ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 1988, 12 RK 36/86).

Dies wird dadurch bestätigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV besondere Regelung für das Vorliegen einer Nettolohnabrede trifft. Wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seiner gesetzlichen Anteilen entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Ein Nettoarbeitsentgelt wird also zum Zwecke der Beitragsbemessung auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet und die Beitragsbemessungsgrundlage ist auch in diesen Fällen das Bruttoarbeitsentgelt. Würde der Gesetzgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht als Teil der Bemessungsgrundlage des Sozialversicherungsanteils ansehen, wäre seine Hinzurechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV im Fall der Nettolohnabrede schlichtweg unverständlich.

2. Der Arbeitnehmerteil zur Sozialversicherung ist nach zutreffender, völliger unbestrittener Praxis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerbar und steuerpflichtig. Dies ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach Löhne und Gehälter zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Löhne und Gehälter sind aber, wie oben bereits ausgeführt, die Bruttolöhne und Bruttogehälter. Der Sozialversicherungs¬beitrag ist für den Arbeitnehmer steuerlich gleichzeitig als Teil der vom Arbeitgeber geleisteten Vergütung eine Einnahme (§ 8 Abs. 1 EStG) und als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags eine Ausgabe (§§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 28 g Satz 1 SGB IV). Dass der Arbeitnehmeranteil eine Ausgabe (Aufwendung) des Arbeitnehmers ist, zeigt zudem § 10 EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezeichnet Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit als Aufwendung und zugleich als Sonderausgabe. Wenn der Arbeitnehmerbeitrag keine Einnahme (gegenwärtiger Zufluss im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG) des Arbeit¬nehmers wäre, könnte die Abführung durch den Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger auch keine Aufwendung des Arbeitnehmers darstellen, sodass dann auch ein Abzug als Sonderausgabe von vornherein nicht in Betracht käme. Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die Arbeitnehmerbeiträge übrigens durchaus zu einem individualisierten Vorteil für den jeweiligen Arbeitnehmer (siehe z. B. § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. Juni 2002, VI R 178/97 trifft keinerlei Aussagen zum Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, sondern befasst sich ausschließlich mit dem Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag. Entgegen der Auffassung der Klägerin können aus der rechtlichen Behandlung der Arbeitgeberanteile zum Sozialversicherungsbeitrag keinerlei Schlussfolgerungen für die rechtliche Behandlung der Arbeitnehmerteile zum Sozialversicherungsbeitrag gezogen werden. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellte schon vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofes nach herrschender Meinung keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und war somit nicht steuerbar; die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers werden dagegen als Teil des steuerbaren Arbeitslohnes angesehen, also als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. März 2002, Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 ff., NJW 2002, 1103 ff., unter A. I. 5. c) aa). Auch der Bundesfinanzhof hat es in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 21. Februar 1992, VI R 41/88, NJW 1992, 2587) als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, wenn ein Arbeitgeber bewusst und gewollt Arbeitnehmerbeiträge entrichtet hat, ohne beim Arbeitnehmer Rückgriff zu nehmen.

3. Da Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag sowohl nach Sozialversicherungsrecht als auch nach Steuerrecht Teil des Bruttolohns und somit Teil der Bemessungsgrundlage sind, kommt es somit nicht darauf an, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus keine völlige Übereinstimmung zwischen Sozialrecht und Steuerrecht gibt. Dass Sozialrecht und Steuerrecht nicht völlig übereinstimmen, ergibt sich schon aus § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der sozialversicherungs¬rechtlichen Ermittlung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Etwas anderes ergibt sich auch keineswegs aus § 16 SGB IV, wonach Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuereinkommensgesetzes ist und insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen umfasst. § 16 SGB IV hat erstens nur insoweit Bedeutung, als Vorschriften ausdrücklich auf ihn Bezug nehmen (z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 SGB V). Zweitens besagt § 16 zweiter Halbsatz SGB IV, wonach das Gesamteinkommen insbesondere das Arbeitsentgelt und Arbeits¬einkommen umfasst, nicht dass das Arbeitsentgelt in voller Höhe Teil des Gesamteinkommens ist. Vielmehr entspricht das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich den Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, während Einkünfte im Sinne des § 16 SGB IV nach §2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 EStG der Überschuss der Einnahmen der Werbungskosten sind. Drittens ist der zweite Halbsatz des § 16 SGB IV lediglich zur Klarstellung eingefügt worden und hat keine eigenständige Bedeutung (Krauskopf, Kommentar, Soziale Kranken¬versicherung, Pflegeversicherung, § 16 SGV IV Rdnr. 8).

4. Nach alledem kommt ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht in Betracht.

Gegen dieses, den Bevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 29. November 2004, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes seien Einnahmen im Sinne des Steuerrechts alle Güter, die dem Arbeitnehmer zufließen. Die Arbeitnehmeranteile jedoch flössen nicht dem Arbeitnehmer sondern der Sozialversicherung zu und wegen der Kongruenz zwischen Einkommens- und Steuerrechts könnten sie daher nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören.

Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Oktober 2004 abzuändern und die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagebeiträge U 1 und U 2, insbesondere für den Krankenversicherungsbeitrag, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu mindern und die sich hieraus ergebenden, zu viel gezahlten Gesamtbeiträge an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 14. September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen, ohne das sie Einwendungen erhoben haben.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten zum Erstattungsanspruch der Klägerin Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Über sie konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig hält, zumal die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen und davon auch Gebrauch gemacht haben (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch (§ 26 Abs. 2 SGB IV) gegen die Beklagte wegen überhöht erhobener Sozialversicherungsbeiträge, da entgegen der Auffassung der Klägerin das Bruttoarbeitsentgelt, das der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IV positiv normiert ist.

Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht verweist (§ 142 Abs. 2 SGG).

Ergänzend sei nochmals dargelegt: Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sind Einnahmen aus dem Arbeits¬verhältnis, auch wenn sie für die Arbeitnehmer von den Arbeitgebern an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden. Denn auch ein an Dritte gezahltes Entgelt – wie zum Beispiel an einen Gläubiger in der Vollstreckung – ist Einkommen des Arbeitnehmers aus der Beschäftigung. Ihm fließen die Vorteile der Zahlung zu, er erwirbt daraus Anwartschaften, die insbesondere in Bezug auf Rentenanwartschaften dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallen (BVerfGE 53, 257).

Von daher kommt es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes insoweit nicht an, da durch die spezialgesetzliche Regelung des SGB IV auch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit im Steuer- und Sozialrecht gewollt wäre.

Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut insbesondere von § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der daraus entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechende Sozialversicherungsbeitrag gelten, so bleibt für eine Auslegung kein Raum mehr, da diese nur möglich wäre, wenn der Wortlaut Zweifel offen ließe.

Diese Regelung hält der Senat auch für verfassungkonform. Der Senat sieht den vom Kläger angedeuteten Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes nicht. Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der gesetzlichen Regelung gleichmäßig erfasst. Die Verfassungsbeschwerde zum Entstehungsprinzip bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen berührt die hierzu entscheidende Frage allenfalls mittelbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 SGG hierfür genannten Gründe ersichtlich ist.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichts¬kosten¬gesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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