Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 124/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 7/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen Die Klagen gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 sowieauf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Alterseinkommens, und zwar im Überprüfungsverfahren ab 1. November 1997.
Der 1932 geborene Kläger war Direktor des Forschungszentrums M der Akademie der W der D und Angehöriger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (AVI) mit einem Versorgungssatz von 80 %. Mit Rentenbescheid vom 29. August 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente (RAR) ab dem 01. November 1997 (Rentenhöhe 2.953,98 DM/ Zahlbetrag 2.979,09 DM). Mit Rentenbescheiden vom 14. Oktober 1997 und 07. Januar 2000 berechnete sie den Zahlbetrag der RAR des Klägers aufgrund von Änderungen hinsichtlich der Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils ab dem 01. November 1997 neu.
Im Mai 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) betreffend alle bisherigen Rentenbescheide. Er machte geltend, dass die Berechnung seiner Rente gegen das Grundgesetz (GG) verstoße und die Rente unter Berücksichtigung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes sowie der Realwertgarantie neu zu berechnen sei. Dabei sollten insbesondere die Festlegungen umgesetzt werden, die sich aus dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergäben. Die Festlegungen über den Eigentums-, Bestands-, und Vertrauensschutz, die sich aus dem Einigungsvertrag (EV) ergäben, seien auch für Zugangsrentner wie ihn entsprechend anzuwenden. Der Kläger wandte sich nunmehr auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung (RAP) zum 01. Juli 2000.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 teilte die Beklagte mit, die Überprüfung des Bescheides vom 29. Juli 1999 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Mit Rentenbescheid vom 18. Dezember 2000 berechnete die Beklagte den Auszahlungsbetrag der RAR des Klägers ab dem 01. Januar 2001 wegen veränderter Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu.
Gegen die Bescheide vom 18. und 19. Dezember 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2001 zurückwies. Dem Begehren könnte nicht entsprochen werden, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gelte nur für einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Das BVerfG habe auch entschieden, dass als Obergrenze für die Berücksichtigung der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze gelte. § 6 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 3 zum AAÜG sei mit dem GG vereinbar.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Cottbus, mit der er sich zugleich gegen die RAP zum 1. Juli 2001 gewandt hat, hat der Kläger sein Anliegen der Gewährung einer höheren Rente unter Beachtung eines in Ansatz zu bringenden Versorgungssatzes von 80 %, nicht abgesenkt auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. Mai und 11. November 2001 verwiesen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens berechnete die Beklagte durch Rentenbescheid vom 02. August 2001 die RAR des Klägers ab dem 01. Juli 2001 wegen veränderter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu und erließ den Widerspruchsbescheid vom 07. August 2001, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen die RAP zum 01. Juli 2000 zurückwies.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2001 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie darauf abziele, die Rentenbescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 09. Januar 2000 sowie den Aufhebungsbescheid vom 06. August 1999 zu ändern, denn diese Bescheide seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe lediglich den Rentenbescheid vom 29. Juli 1999 überprüft. Streitgegenstand seien die vom Widerspruchsbescheid vom 08. März 2001 erfassten Bescheide vom 18. Dezember 2000 und 19. Dezember 2000 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 01. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001, der Rentenbescheid vom 02. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung vom 01. Juli 2001. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Das Vorbringen des Klägers verfehle den Regelungsgegenstand der Bescheide vom 29. Juli 1999, 18. Dezember 2000 und 02. August 2001. Diese Bescheide träfen Neuregelungen ausschließlich hinsichtlich der Zuschüsse der Beklagten zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klage sei aber auch unbegründet, wenn man in diesen Bescheiden Zweitbescheide hinsichtlich Art, Beginn, Dauer und Höhe der dem Kläger bewilligten Rente sehe. Die im Fall des Klägers nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1992 angewandte besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gemäß § 228 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) benachteilige den Kläger nicht. Die angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen vom 01. Juli 2000 und vom 01. Juli 2001 entsprächen dem geltenden Recht. Die zugrunde liegende Vorschrift des § 255 c SGB VI sei nicht verfassungswidrig.
Mit der Berufung, mit der er sich zugleich gegen die RAP zum 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 und weitere Bescheide der Beklagten wendet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass alle Entscheidungen, die die Höhe seiner Rente und die Entscheidungen der Beklagten beträfen, Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Er beantragt die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens und regt an, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 und unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2000, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001, sowie unter Änderung der Bescheide vom 2. August 2001, 13. Dezember 2001 und 17. Januar 2002 sowie des Bescheides vom 8. März 2004 und der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 sowie unter Ersetzung der fehlenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. November 1997 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und insoweit die Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997, 29. Juli 1999 und 9. Januar 2000 zurückzunehmen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 24. Januar 2006 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsanträge unter B. 2. im Einzelnen verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 und auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beklagte hat die Rentenbescheide vom 13. Dezember 2001 und vom 17. Januar 2002, mit denen der Auszahlungsbetrag der RAR des Klägers ab dem 01. Januar bzw. ab dem 01. April 2002 wegen veränderter Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu ausgewiesen wurde, sowie den Bescheid vom 08. März 2004, mit dem die von der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. April 2004 neu festgestellt wurden, zur Akte gereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen seit dem 1. Juli 2002, die im Verlauf des Berufungsverfahrens erteilt worden sind, sind bereits unzulässig.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Klagen zum überwiegenden Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sind. Unzulässig ist die Klage, soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) des Klägers ist, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Überprüfungsentscheidung in Abänderung der Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 9. Januar 2000 zu verpflichten, im Wege der Überprüfung gemäß § 44 SGB X die bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten ab 1. November 1997 zurückzunehmen und einen höheren Wert des Rechts auf RAR neu festzusetzen sowie entsprechende Beträge zu zahlen. Denn die genannten Bescheide waren nicht Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X durch die Beklagte. Die Beklagte hat mit dem Überprüfungsbescheid vom 19. Dezember 2000 lediglich den Bescheid vom 29. Juli 1999 überprüft. Der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 9. Januar 2000 steht damit die Bestandskraft (§ 77 SGG) dieser Bescheide entgegen. Dementsprechend hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte werde nunmehr auf den Überprüfungsantrag vom Mai 2000 auch die übrigen vor Mai 2000 ergangenen Rentenbescheide des Klägers überprüfen.
Als Gegenstand des Überprüfungsverfahrens verbleibt damit allein der Bescheid vom 29. Juli 1999. Dieser Bescheid enthält indes unter Berücksichtigung des Klagebegehrens, das auf Feststellung eines höheren Rentenwerts gerichtet ist, keine den Kläger beschwerende Entscheidung, so dass sich die Ablehnung einer Änderung dieses Bescheides nach § 44 SGB X schon aus diesem Grunde als im Ergebnis zutreffend erweist. Denn mit dem Bescheid vom 29. Juli 1999 hat die Beklagte nicht etwa Rententwertfestsetzungen in vorangegangenen Rentenbescheiden abgeändert, sondern dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass sich die Zuschüsse zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag ändern. Der Bescheid enthält keine erneute Rentenwertfestsetzung, sondern zu Lasten des Klägers nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, d. h. bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuch - SGB I). Gegen die in dem Bescheid enthaltenen Regelungen zur Gewährung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger aber keine Einwände erhoben. Gleiches gilt für den Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 und für den während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Bescheid vom 2. August 2001. Auch diese Rentenbescheide treffen Neuregelungen ausschließlich hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Kläger jedoch nicht angreift.
Soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Weder die der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 zu Grunde liegende Vorschrift des § 255 c Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 noch die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Beklagte verstößt gegen höherrangiges Recht. Zutreffend hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach § 255 c Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes 1999 und der Rentenanpassungsverordnung 2000 vom 31. Mai 2000 (BGBl I, 788) in Höhe der Inflationsrate, mithin zum damaligen Zeitpunkt in Höhe von 0.6 v. H., vorzunehmen war. Eine unrichtige Anwendung dieser einfach-rechtlichen Bestimmungen durch die Beklagte ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht behauptet worden. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach Maßgabe eines Inflationsausgleichs ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Hierzu hat das BSG mit Urteilen vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 125/00 R, B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 10/01 R) und vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11ff.) entschieden, dass sich die streitige Rentenanpassung zwar nicht auf die Rentenanpassungsverordnung 2000, wohl aber unmittelbar auf die Bestimmung des § 255 c Abs. 1 SGB VI stützen könne. Die darin gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Erwerbsbevölkerung orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch eine an der Inflationsrate orientierten Anpassung verletze weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Überprüfung. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Ein Verstoß gegen darüber hinausgehende verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage bereits beim Sozialgericht auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 gewendet hat, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 ist weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 noch Gegenstand des Verfahrens gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 geworden. Derartige Anpassungsbescheide bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände; in ihnen wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m.w.N).
Soweit sich der Kläger kraft gewillkürter Klageänderung gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 wendet, hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden. Diese Klagen sind allerdings ebenfalls unzulässig, da es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats fehlt (vgl. § 29 SGG). Diese Bescheide sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden mit der Folge, dass der Senat über sie in der Sache hätte befinden müssen. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte dem Kläger vielmehr ausschließlich mitgeteilt, dass sich der Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag ändert (Bescheide vom 13. Dezember 2001 und 17. Januar 2002) bzw. sich ab dem 1. April 2004 der Krankenversicherungs-Beitrag vermindert und der Kläger den Pflegeversicherungs-Beitrag allein zu tragen hat (Bescheid vom 8. März 2004). Die Bescheide betreffen somit nur die Verrechnungsentscheidungen der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI, § 52 SGB I). Die Verrechnungsentscheidung bildet aber einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung, dem Klageziel des Klägers, zu unterscheidenden Streitgegenstand (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1). Die genannten Bescheide ändern oder ersetzen auch nicht etwa die Verrechnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29. Juli 1999. Denn sie betreffen andere Zeiträume als der streitgegenständliche Bescheid und lassen diesen mithin unberührt.
Ferner sind auch die Klagen über die kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senates gestellten Entscheidungen über die seit 2002 erfolgten Rentenanpassungen bereits wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 SGG) des Landessozialgerichts unzulässig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Es handelt sich auch insoweit nicht um Verwaltungsakte, die die vorangegangenen Verwaltungsakte ändern oder ersetzen, denn sie betreffen, wie ausgeführt, allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gegen die "Unterlassung der Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2004" wendet, fehlt es bereits an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 31 SGB X i. V. m. §§ 54 Abs. 1, 78 SGG, so dass die Klage insoweit schon aus diesem Grunde unzulässig ist.
Schon im Hinblick darauf, dass den Höchstwert der Rente des Klägers festsetzende Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind, bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen und am Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vorbeigehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Den im Schriftsatz vom 24. Januar 2006 geäußerten Anregungen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. es auszusetzen, war nicht zu entsprechen. So fehlt es bereits an dem für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Antrag der Beklagten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1, § 114 SGG liegen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Alterseinkommens, und zwar im Überprüfungsverfahren ab 1. November 1997.
Der 1932 geborene Kläger war Direktor des Forschungszentrums M der Akademie der W der D und Angehöriger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (AVI) mit einem Versorgungssatz von 80 %. Mit Rentenbescheid vom 29. August 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente (RAR) ab dem 01. November 1997 (Rentenhöhe 2.953,98 DM/ Zahlbetrag 2.979,09 DM). Mit Rentenbescheiden vom 14. Oktober 1997 und 07. Januar 2000 berechnete sie den Zahlbetrag der RAR des Klägers aufgrund von Änderungen hinsichtlich der Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils ab dem 01. November 1997 neu.
Im Mai 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) betreffend alle bisherigen Rentenbescheide. Er machte geltend, dass die Berechnung seiner Rente gegen das Grundgesetz (GG) verstoße und die Rente unter Berücksichtigung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes sowie der Realwertgarantie neu zu berechnen sei. Dabei sollten insbesondere die Festlegungen umgesetzt werden, die sich aus dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergäben. Die Festlegungen über den Eigentums-, Bestands-, und Vertrauensschutz, die sich aus dem Einigungsvertrag (EV) ergäben, seien auch für Zugangsrentner wie ihn entsprechend anzuwenden. Der Kläger wandte sich nunmehr auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung (RAP) zum 01. Juli 2000.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 teilte die Beklagte mit, die Überprüfung des Bescheides vom 29. Juli 1999 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Mit Rentenbescheid vom 18. Dezember 2000 berechnete die Beklagte den Auszahlungsbetrag der RAR des Klägers ab dem 01. Januar 2001 wegen veränderter Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu.
Gegen die Bescheide vom 18. und 19. Dezember 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2001 zurückwies. Dem Begehren könnte nicht entsprochen werden, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gelte nur für einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Das BVerfG habe auch entschieden, dass als Obergrenze für die Berücksichtigung der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze gelte. § 6 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 3 zum AAÜG sei mit dem GG vereinbar.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Cottbus, mit der er sich zugleich gegen die RAP zum 1. Juli 2001 gewandt hat, hat der Kläger sein Anliegen der Gewährung einer höheren Rente unter Beachtung eines in Ansatz zu bringenden Versorgungssatzes von 80 %, nicht abgesenkt auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. Mai und 11. November 2001 verwiesen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens berechnete die Beklagte durch Rentenbescheid vom 02. August 2001 die RAR des Klägers ab dem 01. Juli 2001 wegen veränderter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu und erließ den Widerspruchsbescheid vom 07. August 2001, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen die RAP zum 01. Juli 2000 zurückwies.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2001 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie darauf abziele, die Rentenbescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 09. Januar 2000 sowie den Aufhebungsbescheid vom 06. August 1999 zu ändern, denn diese Bescheide seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe lediglich den Rentenbescheid vom 29. Juli 1999 überprüft. Streitgegenstand seien die vom Widerspruchsbescheid vom 08. März 2001 erfassten Bescheide vom 18. Dezember 2000 und 19. Dezember 2000 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 01. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001, der Rentenbescheid vom 02. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung vom 01. Juli 2001. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Das Vorbringen des Klägers verfehle den Regelungsgegenstand der Bescheide vom 29. Juli 1999, 18. Dezember 2000 und 02. August 2001. Diese Bescheide träfen Neuregelungen ausschließlich hinsichtlich der Zuschüsse der Beklagten zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klage sei aber auch unbegründet, wenn man in diesen Bescheiden Zweitbescheide hinsichtlich Art, Beginn, Dauer und Höhe der dem Kläger bewilligten Rente sehe. Die im Fall des Klägers nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1992 angewandte besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gemäß § 228 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) benachteilige den Kläger nicht. Die angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen vom 01. Juli 2000 und vom 01. Juli 2001 entsprächen dem geltenden Recht. Die zugrunde liegende Vorschrift des § 255 c SGB VI sei nicht verfassungswidrig.
Mit der Berufung, mit der er sich zugleich gegen die RAP zum 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 und weitere Bescheide der Beklagten wendet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass alle Entscheidungen, die die Höhe seiner Rente und die Entscheidungen der Beklagten beträfen, Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Er beantragt die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens und regt an, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 und unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2000, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001, sowie unter Änderung der Bescheide vom 2. August 2001, 13. Dezember 2001 und 17. Januar 2002 sowie des Bescheides vom 8. März 2004 und der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 sowie unter Ersetzung der fehlenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. November 1997 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und insoweit die Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997, 29. Juli 1999 und 9. Januar 2000 zurückzunehmen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 24. Januar 2006 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsanträge unter B. 2. im Einzelnen verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005 und auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beklagte hat die Rentenbescheide vom 13. Dezember 2001 und vom 17. Januar 2002, mit denen der Auszahlungsbetrag der RAR des Klägers ab dem 01. Januar bzw. ab dem 01. April 2002 wegen veränderter Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge neu ausgewiesen wurde, sowie den Bescheid vom 08. März 2004, mit dem die von der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. April 2004 neu festgestellt wurden, zur Akte gereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen seit dem 1. Juli 2002, die im Verlauf des Berufungsverfahrens erteilt worden sind, sind bereits unzulässig.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Klagen zum überwiegenden Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sind. Unzulässig ist die Klage, soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) des Klägers ist, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Überprüfungsentscheidung in Abänderung der Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 9. Januar 2000 zu verpflichten, im Wege der Überprüfung gemäß § 44 SGB X die bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten ab 1. November 1997 zurückzunehmen und einen höheren Wert des Rechts auf RAR neu festzusetzen sowie entsprechende Beträge zu zahlen. Denn die genannten Bescheide waren nicht Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X durch die Beklagte. Die Beklagte hat mit dem Überprüfungsbescheid vom 19. Dezember 2000 lediglich den Bescheid vom 29. Juli 1999 überprüft. Der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Bescheide vom 29. August 1997, 14. Oktober 1997 und 9. Januar 2000 steht damit die Bestandskraft (§ 77 SGG) dieser Bescheide entgegen. Dementsprechend hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte werde nunmehr auf den Überprüfungsantrag vom Mai 2000 auch die übrigen vor Mai 2000 ergangenen Rentenbescheide des Klägers überprüfen.
Als Gegenstand des Überprüfungsverfahrens verbleibt damit allein der Bescheid vom 29. Juli 1999. Dieser Bescheid enthält indes unter Berücksichtigung des Klagebegehrens, das auf Feststellung eines höheren Rentenwerts gerichtet ist, keine den Kläger beschwerende Entscheidung, so dass sich die Ablehnung einer Änderung dieses Bescheides nach § 44 SGB X schon aus diesem Grunde als im Ergebnis zutreffend erweist. Denn mit dem Bescheid vom 29. Juli 1999 hat die Beklagte nicht etwa Rententwertfestsetzungen in vorangegangenen Rentenbescheiden abgeändert, sondern dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass sich die Zuschüsse zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag ändern. Der Bescheid enthält keine erneute Rentenwertfestsetzung, sondern zu Lasten des Klägers nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, d. h. bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuch - SGB I). Gegen die in dem Bescheid enthaltenen Regelungen zur Gewährung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger aber keine Einwände erhoben. Gleiches gilt für den Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 und für den während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Bescheid vom 2. August 2001. Auch diese Rentenbescheide treffen Neuregelungen ausschließlich hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Kläger jedoch nicht angreift.
Soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Weder die der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 zu Grunde liegende Vorschrift des § 255 c Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 noch die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Beklagte verstößt gegen höherrangiges Recht. Zutreffend hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach § 255 c Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes 1999 und der Rentenanpassungsverordnung 2000 vom 31. Mai 2000 (BGBl I, 788) in Höhe der Inflationsrate, mithin zum damaligen Zeitpunkt in Höhe von 0.6 v. H., vorzunehmen war. Eine unrichtige Anwendung dieser einfach-rechtlichen Bestimmungen durch die Beklagte ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht behauptet worden. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach Maßgabe eines Inflationsausgleichs ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Hierzu hat das BSG mit Urteilen vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 125/00 R, B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 10/01 R) und vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11ff.) entschieden, dass sich die streitige Rentenanpassung zwar nicht auf die Rentenanpassungsverordnung 2000, wohl aber unmittelbar auf die Bestimmung des § 255 c Abs. 1 SGB VI stützen könne. Die darin gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Erwerbsbevölkerung orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch eine an der Inflationsrate orientierten Anpassung verletze weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Überprüfung. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Ein Verstoß gegen darüber hinausgehende verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage bereits beim Sozialgericht auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 gewendet hat, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 ist weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 noch Gegenstand des Verfahrens gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 geworden. Derartige Anpassungsbescheide bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände; in ihnen wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m.w.N).
Soweit sich der Kläger kraft gewillkürter Klageänderung gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2001, 17. Januar 2002 und 8. März 2004 wendet, hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden. Diese Klagen sind allerdings ebenfalls unzulässig, da es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats fehlt (vgl. § 29 SGG). Diese Bescheide sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden mit der Folge, dass der Senat über sie in der Sache hätte befinden müssen. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte dem Kläger vielmehr ausschließlich mitgeteilt, dass sich der Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag ändert (Bescheide vom 13. Dezember 2001 und 17. Januar 2002) bzw. sich ab dem 1. April 2004 der Krankenversicherungs-Beitrag vermindert und der Kläger den Pflegeversicherungs-Beitrag allein zu tragen hat (Bescheid vom 8. März 2004). Die Bescheide betreffen somit nur die Verrechnungsentscheidungen der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI, § 52 SGB I). Die Verrechnungsentscheidung bildet aber einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung, dem Klageziel des Klägers, zu unterscheidenden Streitgegenstand (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1). Die genannten Bescheide ändern oder ersetzen auch nicht etwa die Verrechnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29. Juli 1999. Denn sie betreffen andere Zeiträume als der streitgegenständliche Bescheid und lassen diesen mithin unberührt.
Ferner sind auch die Klagen über die kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senates gestellten Entscheidungen über die seit 2002 erfolgten Rentenanpassungen bereits wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 SGG) des Landessozialgerichts unzulässig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Es handelt sich auch insoweit nicht um Verwaltungsakte, die die vorangegangenen Verwaltungsakte ändern oder ersetzen, denn sie betreffen, wie ausgeführt, allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gegen die "Unterlassung der Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2004" wendet, fehlt es bereits an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 31 SGB X i. V. m. §§ 54 Abs. 1, 78 SGG, so dass die Klage insoweit schon aus diesem Grunde unzulässig ist.
Schon im Hinblick darauf, dass den Höchstwert der Rente des Klägers festsetzende Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind, bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen und am Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vorbeigehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Den im Schriftsatz vom 24. Januar 2006 geäußerten Anregungen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. es auszusetzen, war nicht zu entsprechen. So fehlt es bereits an dem für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Antrag der Beklagten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1, § 114 SGG liegen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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