Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 40/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 103/04 RJ PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2004 geändert: Für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2004 werden die vom Kläger zu zahlenden Raten auf 15,00 Euro monatlich festgesetzt. Ab dem 1. Oktober 2004 wird dem Kläger für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit monatlicher Ratenzahlung i. H. v. 45,00 Euro bewilligt. Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Mai 2004 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2004 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger hat mit der Beschwerde erstmals vorgetragen, dass er seine volljährige studierende Tochter mit monatlichen Unterhaltszahlungen von 100,00 Euro unterstütze. Zur Glaubhaftmachung reichte er mit bei Gericht am 10. August 2004 eingegangenem Schreiben einen an ihn gerichteten Wohngeldbescheid vom 7. Juli 2004 ein, aus dem sich die Berücksichtigung von jährlichen Unterhaltsleistungen von 1.200,- Euro ergibt. Ferner reichte er einen Kontoauszug vom 11. September 2004 über eine Überweisung an seine Tochter in Höhe von 100,00 Euro ein. Mit weiterem Schreiben unter dem 15. Oktober 2004 teilte er mit, dass er die Unterhaltszahlungen an seine Tochter auf 150,00 Euro erhöht habe, nachdem diese keine BAföG-Leistungen mehr erhalte und das Sozialamt Leistungen abgelehnt habe. Dies belegte er durch Kontoauszug vom 5. Oktober 2004. Im Dezember 2004 teilte er mit, dass er ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 147,43 Euro erhalten werde und reichte den entsprechenden Bescheid der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) ein. Ferner belegte er eine geringfügig gesunkene Rentenzahlung durch Bescheid der LVA Brandenburg vom 8. März 2004.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2004 den Betrag der von ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe monatlich zu zahlenden Raten herabzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) – S 6 RJ 40/04 – verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Streitgegenstand ist vorliegend nur, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung und wenn ja, in welcher Höhe, zu gewähren ist.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er verfügt seit dem 1. Januar 2005 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 147,43 Euro sowie über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit 1. April 2004 in Höhe von 362,28 Euro. Von diesem Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen der Freibetrag der Partei in Höhe von 380,00 Euro und gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 156,71 Euro. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Tochter auch nach dem Januar 2005 durch Unterhaltszahlungen weiter unterstützt hat, was er nicht belegt hat, denn auch ohne derartige Zahlungen verbleibt für das Jahr 2005 kein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers.
Ebenfalls "negativ" ist das Einkommen des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004. In diesem Zeitraum verfügte der Kläger über ein Einkommen von insgesamt 673,79 Euro (286,13 Euro Arbeitslosenhilfe, 22,00 Euro Wohngeld und 362,28 Euro Rente), von dem ein Freibetrag von 364,00 Euro, Unterkunftskosten von 156,71 Euro und gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (a. F.) i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG Unfallversicherungsbeiträge von 17,31 Euro abzusetzen sind. Zu berücksichtigen sind ferner als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von monatlich 150,00 Euro.
Für die Monate August und September 2004 sind von dem – unveränderten – Einkommen des Klägers und bei sonst gleich bleibenden Belastungen Unterhaltszahlungen an dessen Tochter in Höhe von monatlich 100,00 Euro abzusetzen, so dass ein Einkommen von gerundet 32 Euro zu berücksichtigen ist. Von diesem Einkommen muss der Kläger nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 15 Euro aufbringen.
Für den vor August 2004 liegenden Zeitraum hat der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Tochter nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat erstmals mit bei Gericht am 10. August 2004 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beleg zur Glaubhaftmachung vorgelegt.
Dem Kläger war daher ab dem 1. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, für die Zeit von August bis September 2004 war die vom Sozialgericht festgesetzte Rate auf 15,00 Euro monatlich zu reduzieren. Für den davor liegenden Zeitraum muss es bei der vom Sozialgericht zutreffend errechneten Höhe der Ratenzahlung bleiben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit monatlicher Ratenzahlung i. H. v. 45,00 Euro bewilligt. Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Mai 2004 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2004 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger hat mit der Beschwerde erstmals vorgetragen, dass er seine volljährige studierende Tochter mit monatlichen Unterhaltszahlungen von 100,00 Euro unterstütze. Zur Glaubhaftmachung reichte er mit bei Gericht am 10. August 2004 eingegangenem Schreiben einen an ihn gerichteten Wohngeldbescheid vom 7. Juli 2004 ein, aus dem sich die Berücksichtigung von jährlichen Unterhaltsleistungen von 1.200,- Euro ergibt. Ferner reichte er einen Kontoauszug vom 11. September 2004 über eine Überweisung an seine Tochter in Höhe von 100,00 Euro ein. Mit weiterem Schreiben unter dem 15. Oktober 2004 teilte er mit, dass er die Unterhaltszahlungen an seine Tochter auf 150,00 Euro erhöht habe, nachdem diese keine BAföG-Leistungen mehr erhalte und das Sozialamt Leistungen abgelehnt habe. Dies belegte er durch Kontoauszug vom 5. Oktober 2004. Im Dezember 2004 teilte er mit, dass er ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 147,43 Euro erhalten werde und reichte den entsprechenden Bescheid der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) ein. Ferner belegte er eine geringfügig gesunkene Rentenzahlung durch Bescheid der LVA Brandenburg vom 8. März 2004.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2004 den Betrag der von ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe monatlich zu zahlenden Raten herabzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) – S 6 RJ 40/04 – verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Streitgegenstand ist vorliegend nur, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung und wenn ja, in welcher Höhe, zu gewähren ist.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er verfügt seit dem 1. Januar 2005 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 147,43 Euro sowie über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit 1. April 2004 in Höhe von 362,28 Euro. Von diesem Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen der Freibetrag der Partei in Höhe von 380,00 Euro und gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 156,71 Euro. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Tochter auch nach dem Januar 2005 durch Unterhaltszahlungen weiter unterstützt hat, was er nicht belegt hat, denn auch ohne derartige Zahlungen verbleibt für das Jahr 2005 kein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers.
Ebenfalls "negativ" ist das Einkommen des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004. In diesem Zeitraum verfügte der Kläger über ein Einkommen von insgesamt 673,79 Euro (286,13 Euro Arbeitslosenhilfe, 22,00 Euro Wohngeld und 362,28 Euro Rente), von dem ein Freibetrag von 364,00 Euro, Unterkunftskosten von 156,71 Euro und gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (a. F.) i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG Unfallversicherungsbeiträge von 17,31 Euro abzusetzen sind. Zu berücksichtigen sind ferner als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von monatlich 150,00 Euro.
Für die Monate August und September 2004 sind von dem – unveränderten – Einkommen des Klägers und bei sonst gleich bleibenden Belastungen Unterhaltszahlungen an dessen Tochter in Höhe von monatlich 100,00 Euro abzusetzen, so dass ein Einkommen von gerundet 32 Euro zu berücksichtigen ist. Von diesem Einkommen muss der Kläger nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 15 Euro aufbringen.
Für den vor August 2004 liegenden Zeitraum hat der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Tochter nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat erstmals mit bei Gericht am 10. August 2004 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beleg zur Glaubhaftmachung vorgelegt.
Dem Kläger war daher ab dem 1. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, für die Zeit von August bis September 2004 war die vom Sozialgericht festgesetzte Rate auf 15,00 Euro monatlich zu reduzieren. Für den davor liegenden Zeitraum muss es bei der vom Sozialgericht zutreffend errechneten Höhe der Ratenzahlung bleiben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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