Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 932/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 148/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenauskunft der Beklagten und die darin vorgenommene Berechnung der nach gegenwärtigem Kenntnisstand zu erwartenden Rente.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger, der keine Rente aus der Sozialversicherung bezieht, war von September 1965 bis August 1969 Maschinenbaulehrling und Maschinenschlosser und von September 1969 bis April 1991 Berufssoldat der Nationalen Volksarmee NVA beziehungsweise bei ruhendem Dienstverhältnis der Bundeswehr. In der NVA der DDR hatte er zuletzt den Rang eines Oberstleutnants inne. Von September 1969 bis Februar 1991 gehörte er dem Sonderversorgungssystem für Angehörige der NVA an.
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin merkte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2002 die Zeit vom 29. Juli bis 31. August 1967 als Zeit der Schulausbildung vor, lehnte aber die Vormerkung der Zeit vom 29. Juli 1966 bis 28. Juli 1967 als Anrechnungszeit ab, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Diesem Bescheid war als Anlage ein Versicherungsverlauf mit den bis zum 31. Dezember 2001 gespeicherten Daten und Entgelten beigefügt. Darin waren die am 03. Juni 2002 von der Wehrbereichsverwaltung Ost übermittelten Daten übernommen. Daraus errechnete die Beklagte eine Rentenauskunft dahingehend, dass die Altersrente 1 253,26 EUR betragen würde, wenn der bis zum 30. Juni 2003 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde. Es war angemerkt, dass diese Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei.
In seinem Überprüfungsantrag vom 18. Februar 2003 vertrat der Kläger die Auffassung, seine in der DDR zurückgelegten Versorgungsansprüche seien nicht richtig berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2002 ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Es seien alle nachgewiesenen beziehungsweise glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 zurück und wiederholte insoweit im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Zusätzlich legte sie dar, dass die rentenrechtlichen Zeiten in vollem Umfang vorgemerkt seien, eine Bewertung jedoch erst im Leistungsfall vorgenommen werde. Der Rentenversicherungsträger sei zu einer Bewertung vor dem Leistungsfall nicht befugt.
Hiergegen hat sich die am 08. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger begehrt, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen und die Feststellungen zu seinen Anwartschaften entsprechend zu verändern. Dazu ist der Bescheid vom 20. Juni 2003, der den Bescheid vom 25. Juni 2003 [] bestätigt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und danach abzuändern. Die Anwartschaften des Klägers auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus dem Gesamtversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der [] die Anwartschaften auf Altersversorgungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist der Zahlungsbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente (Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen beziehungsweise erste Zugangsrentner und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzansprüche aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakte und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit in Richtung einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG zu erfolgen.
1.4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsakten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen, der höchste Betrag ist als Rente, gegebenenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung eines besonderen Härtefalles, zu leisten.
Des Weiteren beantragt er schriftsätzlich:
Für den Fall, dass das Gericht den bisher gestellten Anträgen zur Sache nicht folgen will, wird beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach den in den nächsten Monaten zu erwartenden Entscheidungen des BVerfG sowie der Großen Kammer des EGMR das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
I. Soweit sich der Kläger gegen die Rentenauskunft vom 25. Juni 2002 und darin enthaltene Höhe der in Aussicht gestellten Altersrente sowie die dort vorgenommene Berechnung der Rentenhöhe wendet, ist seine Klage bereits unzulässig. Nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2003 ist die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich. Hierauf hat die Beklagte in der dem Kläger erteilten Auskunft mehrfach und eindeutig hingewiesen. Die Anfechtungsklage ist somit nicht statthaft, weil die Rentenauskunft kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ist. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, da der Kläger nicht zur Klage befugt ist, weil er nicht einmal möglicherweise einen Anspruch darauf haben könnte, dass die Beklagte schon jetzt für den später vielleicht eintretenden Versicherungs- und Leistungsfall eine verbindliche Entscheidung über Dauer und Wert der vorgemerkten Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten trifft. Die Feststellungsklage ist nicht statthaft, weil das Verbot der vorzeitigen Feststellung von Berechnungselementen dadurch umgangen würde (vgl. zu allem ausführlich: BSG vom 24. Oktober 1996 Az.: 4 RA 108/95 SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Da der Kläger somit keine höhere "Inaussichtstellung" seiner Altersrente vor dem Leistungsfall verlangen kann, kommt es auf die umfangreichen Beweiserhebungsanträge und die Anregung des Klägers, u. a. zur Aussetzung des Verfahrens, nicht an.
II. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 25. Juni 2002 und den als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keine Einwände gegen die von der Beklagten vorgenommene Vormerkung von Beitrags- und Anrechnungszeiten erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass auch das Arbeitsentgelt, was seiner Tätigkeit bei der NVA und dem Ministerrat der DDR zugrunde gelegt wurde, korrekt von der Beklagten entsprechend den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Ost im Versicherungsverlauf gespeichert wurde.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid und der anliegende Versicherungsverlauf rechtswidrig sein könnten, so dass die Beklagte nicht zu verpflichten war, den Bescheid im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 08. März 2005, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2005 zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen und die Feststellungen zu seinen Anwartschaften entsprechend zu verändern. Dazu ist der Bescheid vom 20. Juni 2003, der den Bescheid vom 25. Juni 2002 bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2002 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und später abzuändern. Die Anwartschaften des Klägers auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus dem Gesamtversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der [er] die Anwartschaften auf Altersversorgungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertragsschutz zu gewähren. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente/Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen in Aussicht zu stellen, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen beziehungsweise erste Zugangsrentner und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit in Richtung einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG zu erfolgen.
1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und danach nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente, gegebenenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung eines besonderen Härtefalles, zu leisten.
2. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
3. Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob die mit §§ 228 a und 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges Sonderrecht darstellen,
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages auf die Zeit ab 01. Januar 1992 sowie die Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG für Bestandsrentner auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991
mit dem Gesetz übereinstimmen oder
ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) sowie das Gebot eines fairen Verfahrens verletzen.
4. Schließlich wird, ebenfalls hilfsweise, folgender Antrag auf Beweiserhebung gestellt.
4.1. Zu klärende Fragen:
4.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG:
4.1.1.2. Welchen Wert hatte das Alters- beziehungsweise Invalidenrenteneinkommen für den Fall des Renteneintritts zum 01. Juli 1990 gemäß der Zahlbetragsgarantie des EV bereits erreicht und welchen Wert würde der garantierte Zahlbetrag bei einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991, zum 01. Januar 1992 und zum 01. Juli 2003 erreichen?
4.1.1.3. Welchen Wert erreicht die aufgrund der Überführungsbescheide berechnete Versichertenrente gemäß RÜG beziehungsweise SGB VI zum 01. Juli 1990, zum 31. Dezember 1991, zum 01. Januar 1992 und zum 01. Juli 2000 und danach?
4.1.1.4. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gemäß EV garantierten Zahlbetrages beziehungsweise an der SGB VI Versichertenrente zu den unter Ziffern 1.1. bis 1.3. genannten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gemäß SGB VI übrig oder tritt der Zustand ein, der vom BVerfG für den dortigen Bestandsrentner im Leiturteilsverfahren ausdrücklich als unzumutbar abgelehnt worden ist (vgl. BverfGE 100, 1 ff.)?
4.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/ Anwartschaften aus der DDR
4.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgt die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 genauso wie die ‚normalen’ Sozialversicherten Versicherte beziehungsweise Rentner der gesetzlichen RV sind (‚Systementscheidung’) ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides beziehungsweise des AAÜG für die Rentenberechnung gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelung ist, alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
4.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung beziehungsweise Rentenberechnung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf die wertmäßige Gestaltung des Alterseinkommens aus?
4.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche beziehungsweise Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehemaligen Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
4.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften?
4.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
4.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Rentenversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
4.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG wie unterschiedlich betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30. Juni 1990 und bis zum 31. Dezember 1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)?
4.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger, und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen beziehungsweise Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI beziehungsweise FZR?
4.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., im Unterschied zu Ziffer 3.3. die Verfahrensweise nach der 1. und 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt hat?
4.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Interessengemeinschaften der Betroffenen sowie von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Stellungnahmen und das Zeugnis zu diesen Fragen beziehungsweise Gutachten sind insbesondere einzuholen
1. von Prof. Dr. , Verwaltungshochschule
2. von dem Bundesverfassungsrichter i. R. Dr.
3. von dem Universitätsprofessor Dr. 4. von dem früheren Regierenden Bürgermeister der Stadt , , und von der früher zuständigen Senatorin der Stadt , Frau
5. von ehemaligen Abgeordneten der Volkskammer der DDR, im Einzelnen von Herrn , Herrn Prof. Dr. Herrn Prof. Dr, Frau Dr, Herr Dr.
6. vom Präsidenten der Volkssolidarität und früheren Direktor des Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrums Berlin-Brandenburg e. V., Herrn Prof. Dr. , , 10115 Berlin
7. von Prof. Dr. , Akademikerverband im BRH, Straße , D
8. vom Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Herrn
9. vom Präsidenten der BfA, Herrn Dr. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 14. Juli 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung n ach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 25. Juni 2002 zurücknimmt. Denn bei Erlass dieses bestandskräftigen Bescheides wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch ist von Tatsachen ausgegangen worden, die sich als unrichtig erwiesen haben (§ 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren ).
Dementsprechend unterliegt der Bescheid vom 20. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 keiner Beanstandung. Die Beklagte hat das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zutreffend angewandt.
Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird dieser nochmals, obwohl ihm dies naturgemäß bereits bekannt ist, darauf hingewiesen, dass er mit diesem Begehren mehrfach vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist. In dem Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zum gleichen Problemkreis und mit gleicher Begründung vom 21. Juli 2005 betreffend ein Urteil des hier erkennenden Senats hat das Bundesverfassungsgericht, das die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, bereits darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfassungsrechten durch das geltende Rentenrecht nicht ersichtlich ist und dass das Bundesverfassungsgericht dies unter anderem in der Entscheidung vom 11. Mai 2005 1 BvR 368/97 dargelegt habe.
Somit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Berufung lag keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenauskunft der Beklagten und die darin vorgenommene Berechnung der nach gegenwärtigem Kenntnisstand zu erwartenden Rente.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger, der keine Rente aus der Sozialversicherung bezieht, war von September 1965 bis August 1969 Maschinenbaulehrling und Maschinenschlosser und von September 1969 bis April 1991 Berufssoldat der Nationalen Volksarmee NVA beziehungsweise bei ruhendem Dienstverhältnis der Bundeswehr. In der NVA der DDR hatte er zuletzt den Rang eines Oberstleutnants inne. Von September 1969 bis Februar 1991 gehörte er dem Sonderversorgungssystem für Angehörige der NVA an.
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin merkte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2002 die Zeit vom 29. Juli bis 31. August 1967 als Zeit der Schulausbildung vor, lehnte aber die Vormerkung der Zeit vom 29. Juli 1966 bis 28. Juli 1967 als Anrechnungszeit ab, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Diesem Bescheid war als Anlage ein Versicherungsverlauf mit den bis zum 31. Dezember 2001 gespeicherten Daten und Entgelten beigefügt. Darin waren die am 03. Juni 2002 von der Wehrbereichsverwaltung Ost übermittelten Daten übernommen. Daraus errechnete die Beklagte eine Rentenauskunft dahingehend, dass die Altersrente 1 253,26 EUR betragen würde, wenn der bis zum 30. Juni 2003 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde. Es war angemerkt, dass diese Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei.
In seinem Überprüfungsantrag vom 18. Februar 2003 vertrat der Kläger die Auffassung, seine in der DDR zurückgelegten Versorgungsansprüche seien nicht richtig berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2002 ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Es seien alle nachgewiesenen beziehungsweise glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 zurück und wiederholte insoweit im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Zusätzlich legte sie dar, dass die rentenrechtlichen Zeiten in vollem Umfang vorgemerkt seien, eine Bewertung jedoch erst im Leistungsfall vorgenommen werde. Der Rentenversicherungsträger sei zu einer Bewertung vor dem Leistungsfall nicht befugt.
Hiergegen hat sich die am 08. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger begehrt, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen und die Feststellungen zu seinen Anwartschaften entsprechend zu verändern. Dazu ist der Bescheid vom 20. Juni 2003, der den Bescheid vom 25. Juni 2003 [] bestätigt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und danach abzuändern. Die Anwartschaften des Klägers auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus dem Gesamtversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der [] die Anwartschaften auf Altersversorgungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist der Zahlungsbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente (Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen beziehungsweise erste Zugangsrentner und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzansprüche aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakte und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit in Richtung einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG zu erfolgen.
1.4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsakten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen, der höchste Betrag ist als Rente, gegebenenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung eines besonderen Härtefalles, zu leisten.
Des Weiteren beantragt er schriftsätzlich:
Für den Fall, dass das Gericht den bisher gestellten Anträgen zur Sache nicht folgen will, wird beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach den in den nächsten Monaten zu erwartenden Entscheidungen des BVerfG sowie der Großen Kammer des EGMR das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
I. Soweit sich der Kläger gegen die Rentenauskunft vom 25. Juni 2002 und darin enthaltene Höhe der in Aussicht gestellten Altersrente sowie die dort vorgenommene Berechnung der Rentenhöhe wendet, ist seine Klage bereits unzulässig. Nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2003 ist die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich. Hierauf hat die Beklagte in der dem Kläger erteilten Auskunft mehrfach und eindeutig hingewiesen. Die Anfechtungsklage ist somit nicht statthaft, weil die Rentenauskunft kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ist. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, da der Kläger nicht zur Klage befugt ist, weil er nicht einmal möglicherweise einen Anspruch darauf haben könnte, dass die Beklagte schon jetzt für den später vielleicht eintretenden Versicherungs- und Leistungsfall eine verbindliche Entscheidung über Dauer und Wert der vorgemerkten Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten trifft. Die Feststellungsklage ist nicht statthaft, weil das Verbot der vorzeitigen Feststellung von Berechnungselementen dadurch umgangen würde (vgl. zu allem ausführlich: BSG vom 24. Oktober 1996 Az.: 4 RA 108/95 SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Da der Kläger somit keine höhere "Inaussichtstellung" seiner Altersrente vor dem Leistungsfall verlangen kann, kommt es auf die umfangreichen Beweiserhebungsanträge und die Anregung des Klägers, u. a. zur Aussetzung des Verfahrens, nicht an.
II. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 25. Juni 2002 und den als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keine Einwände gegen die von der Beklagten vorgenommene Vormerkung von Beitrags- und Anrechnungszeiten erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass auch das Arbeitsentgelt, was seiner Tätigkeit bei der NVA und dem Ministerrat der DDR zugrunde gelegt wurde, korrekt von der Beklagten entsprechend den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Ost im Versicherungsverlauf gespeichert wurde.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid und der anliegende Versicherungsverlauf rechtswidrig sein könnten, so dass die Beklagte nicht zu verpflichten war, den Bescheid im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 08. März 2005, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2005 zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen und die Feststellungen zu seinen Anwartschaften entsprechend zu verändern. Dazu ist der Bescheid vom 20. Juni 2003, der den Bescheid vom 25. Juni 2002 bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2002 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und später abzuändern. Die Anwartschaften des Klägers auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus dem Gesamtversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der [er] die Anwartschaften auf Altersversorgungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertragsschutz zu gewähren. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente/Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen in Aussicht zu stellen, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen beziehungsweise erste Zugangsrentner und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit in Richtung einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG zu erfolgen.
1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 01. Juli 2000 (fiktiv) und danach nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente, gegebenenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung eines besonderen Härtefalles, zu leisten.
2. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
3. Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob die mit §§ 228 a und 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges Sonderrecht darstellen,
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages auf die Zeit ab 01. Januar 1992 sowie die Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG ÄndG für Bestandsrentner auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991
mit dem Gesetz übereinstimmen oder
ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) sowie das Gebot eines fairen Verfahrens verletzen.
4. Schließlich wird, ebenfalls hilfsweise, folgender Antrag auf Beweiserhebung gestellt.
4.1. Zu klärende Fragen:
4.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG:
4.1.1.2. Welchen Wert hatte das Alters- beziehungsweise Invalidenrenteneinkommen für den Fall des Renteneintritts zum 01. Juli 1990 gemäß der Zahlbetragsgarantie des EV bereits erreicht und welchen Wert würde der garantierte Zahlbetrag bei einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991, zum 01. Januar 1992 und zum 01. Juli 2003 erreichen?
4.1.1.3. Welchen Wert erreicht die aufgrund der Überführungsbescheide berechnete Versichertenrente gemäß RÜG beziehungsweise SGB VI zum 01. Juli 1990, zum 31. Dezember 1991, zum 01. Januar 1992 und zum 01. Juli 2000 und danach?
4.1.1.4. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gemäß EV garantierten Zahlbetrages beziehungsweise an der SGB VI Versichertenrente zu den unter Ziffern 1.1. bis 1.3. genannten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gemäß SGB VI übrig oder tritt der Zustand ein, der vom BVerfG für den dortigen Bestandsrentner im Leiturteilsverfahren ausdrücklich als unzumutbar abgelehnt worden ist (vgl. BverfGE 100, 1 ff.)?
4.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/ Anwartschaften aus der DDR
4.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgt die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 genauso wie die ‚normalen’ Sozialversicherten Versicherte beziehungsweise Rentner der gesetzlichen RV sind (‚Systementscheidung’) ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides beziehungsweise des AAÜG für die Rentenberechnung gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelung ist, alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
4.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung beziehungsweise Rentenberechnung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf die wertmäßige Gestaltung des Alterseinkommens aus?
4.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche beziehungsweise Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehemaligen Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
4.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften?
4.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
4.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Rentenversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
4.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG wie unterschiedlich betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30. Juni 1990 und bis zum 31. Dezember 1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)?
4.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger, und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen beziehungsweise Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI beziehungsweise FZR?
4.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., im Unterschied zu Ziffer 3.3. die Verfahrensweise nach der 1. und 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt hat?
4.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Interessengemeinschaften der Betroffenen sowie von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Stellungnahmen und das Zeugnis zu diesen Fragen beziehungsweise Gutachten sind insbesondere einzuholen
1. von Prof. Dr. , Verwaltungshochschule
2. von dem Bundesverfassungsrichter i. R. Dr.
3. von dem Universitätsprofessor Dr. 4. von dem früheren Regierenden Bürgermeister der Stadt , , und von der früher zuständigen Senatorin der Stadt , Frau
5. von ehemaligen Abgeordneten der Volkskammer der DDR, im Einzelnen von Herrn , Herrn Prof. Dr. Herrn Prof. Dr, Frau Dr, Herr Dr.
6. vom Präsidenten der Volkssolidarität und früheren Direktor des Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrums Berlin-Brandenburg e. V., Herrn Prof. Dr. , , 10115 Berlin
7. von Prof. Dr. , Akademikerverband im BRH, Straße , D
8. vom Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Herrn
9. vom Präsidenten der BfA, Herrn Dr. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 14. Juli 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung n ach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 25. Juni 2002 zurücknimmt. Denn bei Erlass dieses bestandskräftigen Bescheides wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch ist von Tatsachen ausgegangen worden, die sich als unrichtig erwiesen haben (§ 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren ).
Dementsprechend unterliegt der Bescheid vom 20. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 keiner Beanstandung. Die Beklagte hat das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zutreffend angewandt.
Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird dieser nochmals, obwohl ihm dies naturgemäß bereits bekannt ist, darauf hingewiesen, dass er mit diesem Begehren mehrfach vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist. In dem Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zum gleichen Problemkreis und mit gleicher Begründung vom 21. Juli 2005 betreffend ein Urteil des hier erkennenden Senats hat das Bundesverfassungsgericht, das die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, bereits darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfassungsrechten durch das geltende Rentenrecht nicht ersichtlich ist und dass das Bundesverfassungsgericht dies unter anderem in der Entscheidung vom 11. Mai 2005 1 BvR 368/97 dargelegt habe.
Somit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Berufung lag keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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