Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 52/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen in Kuba lebenden Kindern.
Der Antragsteller ist seit Juni 1999 verheiratet. Seine Ehefrau lebt zusammen mit den beiden in den Jahren 2000 und 2005 geborenen gemeinsamen Kindern in Kuba. Der Antragsteller erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt der Leistungsträger der SGB II-Leistungen - die ARGE Duisburg - die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren S 2 SO 48/07 zu den Akten des Gerichts übersandten Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 im Verfahren S 35 AS 6/06 begehte er zunächst die Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba einschließlich einer Kommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 569,00 Euro von der ARGE Duisburg. Mit dem vorgenannten Urteil wies das SG Duisburg die Klage ab und führte zur Begründung hinsichtlich der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts aus, die Übernahme von Fahrtkosten (und ggfls von Flugkosten) könne nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg II-Empfänger sei nicht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R.
In der unter dem Az.: S 2 SO 48/07 als Klage gegen den sexuellen Notstand bezeichneten Untätigkeitsklage, die mit Schriftsatz vom 02.01.2007 am 26.03.2007 beim erkennenden Gericht erhoben worden ist, führt der Antragsteller aus, er habe im Dezember 2006 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba in Höhe von 500,00 Euro zu seinen zwei Kindern und Gewährung einer Kommunikationspauschale in Höhe von 40,00 Euro bei der Antragsgegnerin in den Hausbriefkasten eingelegt. Dieser Antrag sei bislang nicht bearbeitet worden.
Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.03.2007 hat sich der Antragsteller mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht gewandt. In diesem Verfahren macht er gleichfalls die Gewährung von 500,00 Euro für einen "sofortigen Liebesflug nach Kuba zu seinen zwei Kindern für die fürsorgliche Ausübung des Umgangsrechts" geltend.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.04.2007 mitgeteilt, der Antragsteller sei in der aktuellen Fallbearbeitung des Antragsgegners unbekannt. Er beziehe nach Informationen des Antragsgegners seit dem 01.01.2005 Leistungen von der ARGE Duisburg. Es existiere kein Verwaltungsvorgang bzgl des Antragstellers. Der Antragsteller habe im übrigen sein Begehren aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keinem Zeitpunkt bei dem Antragsgegner geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes sowie den Inhalt der Akte S 2 SO 48/07 verwiesen.
II.
Der vorliegende Antrag war bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistungen hat. Dabei konnte es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe sich im Dezember 2006 bereits durch Einwurf eines entsprechenden Antrags an den Antragsgegner gewandt, zutreffend ist oder nicht, denn selbst wenn diese Angaben als wahr unterstellt werden, liegen gleichwohl die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Nach § 86 b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 SGG, 920 Abs 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.04.2003, L 7 AL 71/03 ER).
Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rndnr 31 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch und dessen Glaubhaftmachung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R kann sich ein dem Antragsteller selbst zustehender Anspruch allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren. Dabei war im Hinblick auf Artikel 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mußten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (01.01.2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehn erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat in der angegebenen Entscheidung weiter ausgeführt, dass bei der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII zu beachten sei, ob bzw inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten überhaupt notwendigerweise anfielen. Dies gelte insbesondere für die Fahrtkosten, die dem Umgangsberechtigten selbst entstehen, um die Kinder abzuholen. Dabei würden sich die Fahrtkosten in dem vom BSG zu entscheidenden Fall in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertige. Etwas anderes würde jedoch bei außgerwöhnlich hohen Kosten gelten. Auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern sei über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgenkosten möglich.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Bundessozialgerichts muß für den vorliegenden Fall, in dem sich die Kosten für die einmalige Ausübung des Umgangsrechts bereits auf 500,00 Euro Flugkosten belaufen, festgestellt werden, dass es sich hierbei um außergewöhnliche hohe Kosten handelt, die den Einsatz öffentlicher Mittel nicht mehr rechtfertigen. Insoweit war das Gericht auch nicht an dem Treffen einer Bewertung gehindert, weil es sich bei dem Begriff der Rechtfertigung öffentlicher Mittel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Unter Berücksichtigung von fiskalischen Erwägungen aber erscheinen Kosten in Höhe von 500,00 Euro für eine einmalige Ausübung des Umgangsrechts als nicht mehr tragbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Umgangsrecht unter Umständen auch mehrfach jährlich auszuüben wäre, um einen ausreichenden Kontakt zwischen den Kindern und dem Antragsteller zu gewährleisten. Die hierdurch anfallenden beträchtlichen Kosten rechtfertigen aber aufgrund ihrer bemerkenswerten Höhe nicht mehr den Einsatz öffentlicher Mittel. Diese Bewertung dürfte sich letztlich auch mit der Einschätzung des Bundessozialgerichts in der vorgenannten Entscheidung, in der Fahrtkosten von 80,00 Euro pro Ausübung des Umgangs begehrt wurden, decken. Das Bundessozialgericht hat diese Kosten als noch gerechtfertigt bezeichnet. Daher dürften sie sich jedoch im Grenzbereich dessen bewegen, was den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen in Kuba lebenden Kindern.
Der Antragsteller ist seit Juni 1999 verheiratet. Seine Ehefrau lebt zusammen mit den beiden in den Jahren 2000 und 2005 geborenen gemeinsamen Kindern in Kuba. Der Antragsteller erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt der Leistungsträger der SGB II-Leistungen - die ARGE Duisburg - die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren S 2 SO 48/07 zu den Akten des Gerichts übersandten Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 im Verfahren S 35 AS 6/06 begehte er zunächst die Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba einschließlich einer Kommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 569,00 Euro von der ARGE Duisburg. Mit dem vorgenannten Urteil wies das SG Duisburg die Klage ab und führte zur Begründung hinsichtlich der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts aus, die Übernahme von Fahrtkosten (und ggfls von Flugkosten) könne nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg II-Empfänger sei nicht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R.
In der unter dem Az.: S 2 SO 48/07 als Klage gegen den sexuellen Notstand bezeichneten Untätigkeitsklage, die mit Schriftsatz vom 02.01.2007 am 26.03.2007 beim erkennenden Gericht erhoben worden ist, führt der Antragsteller aus, er habe im Dezember 2006 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba in Höhe von 500,00 Euro zu seinen zwei Kindern und Gewährung einer Kommunikationspauschale in Höhe von 40,00 Euro bei der Antragsgegnerin in den Hausbriefkasten eingelegt. Dieser Antrag sei bislang nicht bearbeitet worden.
Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.03.2007 hat sich der Antragsteller mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht gewandt. In diesem Verfahren macht er gleichfalls die Gewährung von 500,00 Euro für einen "sofortigen Liebesflug nach Kuba zu seinen zwei Kindern für die fürsorgliche Ausübung des Umgangsrechts" geltend.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.04.2007 mitgeteilt, der Antragsteller sei in der aktuellen Fallbearbeitung des Antragsgegners unbekannt. Er beziehe nach Informationen des Antragsgegners seit dem 01.01.2005 Leistungen von der ARGE Duisburg. Es existiere kein Verwaltungsvorgang bzgl des Antragstellers. Der Antragsteller habe im übrigen sein Begehren aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keinem Zeitpunkt bei dem Antragsgegner geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes sowie den Inhalt der Akte S 2 SO 48/07 verwiesen.
II.
Der vorliegende Antrag war bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistungen hat. Dabei konnte es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe sich im Dezember 2006 bereits durch Einwurf eines entsprechenden Antrags an den Antragsgegner gewandt, zutreffend ist oder nicht, denn selbst wenn diese Angaben als wahr unterstellt werden, liegen gleichwohl die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Nach § 86 b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 SGG, 920 Abs 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.04.2003, L 7 AL 71/03 ER).
Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rndnr 31 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch und dessen Glaubhaftmachung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R kann sich ein dem Antragsteller selbst zustehender Anspruch allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren. Dabei war im Hinblick auf Artikel 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mußten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (01.01.2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehn erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat in der angegebenen Entscheidung weiter ausgeführt, dass bei der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII zu beachten sei, ob bzw inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten überhaupt notwendigerweise anfielen. Dies gelte insbesondere für die Fahrtkosten, die dem Umgangsberechtigten selbst entstehen, um die Kinder abzuholen. Dabei würden sich die Fahrtkosten in dem vom BSG zu entscheidenden Fall in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertige. Etwas anderes würde jedoch bei außgerwöhnlich hohen Kosten gelten. Auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern sei über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgenkosten möglich.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Bundessozialgerichts muß für den vorliegenden Fall, in dem sich die Kosten für die einmalige Ausübung des Umgangsrechts bereits auf 500,00 Euro Flugkosten belaufen, festgestellt werden, dass es sich hierbei um außergewöhnliche hohe Kosten handelt, die den Einsatz öffentlicher Mittel nicht mehr rechtfertigen. Insoweit war das Gericht auch nicht an dem Treffen einer Bewertung gehindert, weil es sich bei dem Begriff der Rechtfertigung öffentlicher Mittel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Unter Berücksichtigung von fiskalischen Erwägungen aber erscheinen Kosten in Höhe von 500,00 Euro für eine einmalige Ausübung des Umgangsrechts als nicht mehr tragbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Umgangsrecht unter Umständen auch mehrfach jährlich auszuüben wäre, um einen ausreichenden Kontakt zwischen den Kindern und dem Antragsteller zu gewährleisten. Die hierdurch anfallenden beträchtlichen Kosten rechtfertigen aber aufgrund ihrer bemerkenswerten Höhe nicht mehr den Einsatz öffentlicher Mittel. Diese Bewertung dürfte sich letztlich auch mit der Einschätzung des Bundessozialgerichts in der vorgenannten Entscheidung, in der Fahrtkosten von 80,00 Euro pro Ausübung des Umgangs begehrt wurden, decken. Das Bundessozialgericht hat diese Kosten als noch gerechtfertigt bezeichnet. Daher dürften sie sich jedoch im Grenzbereich dessen bewegen, was den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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