Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 178/03 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 183/04 RJ PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. November 2004 aufgehoben. Der Klägerin wird für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin I F, B, , beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Verfahren vor dem Sozialgericht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Beschluss vom 10. November 2004 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2003 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss am 8. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Sozialgericht das Einkommen des Ehemannes der Klägerin falsch berechnet habe. Es sei ein überhöhter Wohngeldbetrag von 412,92 EUR in die Berechnung eingestellt worden. Tatsächlich werde Wohngeld jedoch lediglich, wie sie es in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben habe, in Höhe von 258,00 EUR gezahlt. Ferner sei der von dem Ehemann aufzubringende Unterhalt für die gemeinsamen ehelichen Kinder bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann. Im Übrigen lebe sie seit Mai 2004 von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt. Sie habe eine eigene Wohnung angemietet, deren Mietzins 455,00 EUR betrage. Sie erhalte ergänzende Sozialhilfe, in der ein Mietzuschuss in Höhe von 219,00 EUR enthalten sei. Der Ehemann zahle lediglich anteiligen Kindesunterhalt (für die erste Tochter in Höhe von 38,00 EUR, für die zweite Tochter in Höhe von 45,00 EUR). Für ihre erste Tochter erhalte sie ergänzend Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 107,00 EUR. Ihr Ehemann sei für Ehegattenunterhalt und damit für die Leistung von Prozesskostenvorschuss nicht leistungsfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. November 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Prozess-bevollmächtigten zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier der Fall. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der Ausgang des Verfahrens hängt von der Beantwortung von Tatsachenfragen ab, die nicht ohne Beweiserhebungen geklärt werden können.
Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie verfügt seit dem 1. Januar 2005 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – in Höhe von zunächst 860,38 EUR, seit dem 1. August 2005 in Höhe von 625,28 EUR, sowie über Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR. Von diesem Einkommen ist gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen der Freibetrag der Partei in Höhe von 380,00 EUR sowie ein Freibetrag für das erste Kind in Höhe von 121,00 EUR (Freibetrag abzüglich Unterhalt in Höhe von 38,00 EUR und Unterhaltsvorschuss von 107,00 EUR) und Freibetrag für das zweite Kind in Höhe von 221,00 EUR (Freibetrag abzüglich Unterhalt von 45,00 EUR). Abzusetzen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 455,00 EUR (Miete 315,00 EUR, Heizkosten 70,00 EUR, sonstige Nebenkosten 70,00 EUR). Abzusetzen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Abzahlungsverpflichtungen der Klägerin aus einem Möbelkauf in Höhe von 150,00 EUR. Es verbleibt somit ein verfügbares Einkommen der Klägerin in Höhe von –239,72 EUR; sofern das höhere Einkommen zugrunde zu legen war, von -4,62 EUR.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin als Einkommen lediglich über Kindergeld in Höhe von 480,75 EUR und somit abzüglich der abzusetzenden Freibeträge nicht über ein einzusetzendes Einkommen.
Die Klägerin verfügte und verfügt auch nicht über ein gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einsetzbares Vermögen in Form eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann. Der Ehemann der Klägerin verfügte weder im Jahr 2003 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum jetzigen Zeitpunkt über ein ausreichendes Einkommen und hätte seinerseits einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern er selbst diesen Prozess führte. Der Ehemann der Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Einkommen von 1.074,07 EUR, nämlich 816,07 EUR Rente und 258,00 EUR Wohngeld. Von diesem Einkommen waren abzusetzen gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII -) in Höhe von 67,72 EUR. Ferner waren abzusetzen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 364,00 EUR für ihn selbst sowie Freibeträge für das erste und das zweite Kind in Höhe von jeweils 256,00 EUR. Die Summe der Freibeträge beträgt 876,00 EUR. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind abzusetzen die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 504,95 EUR, nämlich Miete 361,83 EUR, Heizkosten 91,99 EUR und sonstige Nebenkosten 51,13 EUR. Es verbleibt somit ein anrechenbares Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von gerundet –374,00 EUR. Der Ehemann der Klägerin wäre somit selbst prozesskostenhilfeberechtigt gewesen und war der Klägerin nicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zur Leistung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet.
Die Klägerin hat auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren getrennt lebenden Ehemann. Dessen anrechenbares Einkommen beträgt, ohne dass die hier nicht bekannten Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden, 26,35 EUR. Von seinem Einkommen in Höhe von nunmehr 816,07 EUR sind nämlich neben der Leistung zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 67,72 EUR die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen; für ihn selbst in Höhe von nunmehr 380,00 EUR, für das erste Kind in Höhe von 121,00 EUR und für das zweite Kind in Höhe von 221,00 EUR. Obwohl die genaue Höhe der Unterkunftskosten des Ehemannes der Klägerin und etwaiger Wohngeldzahlungen nicht bekannt ist, ist ersichtlich, dass kein für eine Prozessführung einzusetzendes Einkommen verbleibt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Verfahren vor dem Sozialgericht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Beschluss vom 10. November 2004 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2003 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss am 8. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Sozialgericht das Einkommen des Ehemannes der Klägerin falsch berechnet habe. Es sei ein überhöhter Wohngeldbetrag von 412,92 EUR in die Berechnung eingestellt worden. Tatsächlich werde Wohngeld jedoch lediglich, wie sie es in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben habe, in Höhe von 258,00 EUR gezahlt. Ferner sei der von dem Ehemann aufzubringende Unterhalt für die gemeinsamen ehelichen Kinder bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann. Im Übrigen lebe sie seit Mai 2004 von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt. Sie habe eine eigene Wohnung angemietet, deren Mietzins 455,00 EUR betrage. Sie erhalte ergänzende Sozialhilfe, in der ein Mietzuschuss in Höhe von 219,00 EUR enthalten sei. Der Ehemann zahle lediglich anteiligen Kindesunterhalt (für die erste Tochter in Höhe von 38,00 EUR, für die zweite Tochter in Höhe von 45,00 EUR). Für ihre erste Tochter erhalte sie ergänzend Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 107,00 EUR. Ihr Ehemann sei für Ehegattenunterhalt und damit für die Leistung von Prozesskostenvorschuss nicht leistungsfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. November 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Prozess-bevollmächtigten zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier der Fall. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der Ausgang des Verfahrens hängt von der Beantwortung von Tatsachenfragen ab, die nicht ohne Beweiserhebungen geklärt werden können.
Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie verfügt seit dem 1. Januar 2005 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – in Höhe von zunächst 860,38 EUR, seit dem 1. August 2005 in Höhe von 625,28 EUR, sowie über Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR. Von diesem Einkommen ist gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen der Freibetrag der Partei in Höhe von 380,00 EUR sowie ein Freibetrag für das erste Kind in Höhe von 121,00 EUR (Freibetrag abzüglich Unterhalt in Höhe von 38,00 EUR und Unterhaltsvorschuss von 107,00 EUR) und Freibetrag für das zweite Kind in Höhe von 221,00 EUR (Freibetrag abzüglich Unterhalt von 45,00 EUR). Abzusetzen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 455,00 EUR (Miete 315,00 EUR, Heizkosten 70,00 EUR, sonstige Nebenkosten 70,00 EUR). Abzusetzen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Abzahlungsverpflichtungen der Klägerin aus einem Möbelkauf in Höhe von 150,00 EUR. Es verbleibt somit ein verfügbares Einkommen der Klägerin in Höhe von –239,72 EUR; sofern das höhere Einkommen zugrunde zu legen war, von -4,62 EUR.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin als Einkommen lediglich über Kindergeld in Höhe von 480,75 EUR und somit abzüglich der abzusetzenden Freibeträge nicht über ein einzusetzendes Einkommen.
Die Klägerin verfügte und verfügt auch nicht über ein gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einsetzbares Vermögen in Form eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann. Der Ehemann der Klägerin verfügte weder im Jahr 2003 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum jetzigen Zeitpunkt über ein ausreichendes Einkommen und hätte seinerseits einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern er selbst diesen Prozess führte. Der Ehemann der Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Einkommen von 1.074,07 EUR, nämlich 816,07 EUR Rente und 258,00 EUR Wohngeld. Von diesem Einkommen waren abzusetzen gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII -) in Höhe von 67,72 EUR. Ferner waren abzusetzen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 364,00 EUR für ihn selbst sowie Freibeträge für das erste und das zweite Kind in Höhe von jeweils 256,00 EUR. Die Summe der Freibeträge beträgt 876,00 EUR. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind abzusetzen die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 504,95 EUR, nämlich Miete 361,83 EUR, Heizkosten 91,99 EUR und sonstige Nebenkosten 51,13 EUR. Es verbleibt somit ein anrechenbares Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von gerundet –374,00 EUR. Der Ehemann der Klägerin wäre somit selbst prozesskostenhilfeberechtigt gewesen und war der Klägerin nicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zur Leistung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet.
Die Klägerin hat auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren getrennt lebenden Ehemann. Dessen anrechenbares Einkommen beträgt, ohne dass die hier nicht bekannten Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden, 26,35 EUR. Von seinem Einkommen in Höhe von nunmehr 816,07 EUR sind nämlich neben der Leistung zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 67,72 EUR die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO abzusetzen; für ihn selbst in Höhe von nunmehr 380,00 EUR, für das erste Kind in Höhe von 121,00 EUR und für das zweite Kind in Höhe von 221,00 EUR. Obwohl die genaue Höhe der Unterkunftskosten des Ehemannes der Klägerin und etwaiger Wohngeldzahlungen nicht bekannt ist, ist ersichtlich, dass kein für eine Prozessführung einzusetzendes Einkommen verbleibt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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