L 21 B 2003/05 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RA 1087/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 2003/05 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 1. begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem er – gemeinsam mit dem Kläger zu 2. – als Sonderrechtsnachfolger seiner Mutter, I S, die Gewährung einer Zusatzversorgung vom 1. Januar 1996 bis zum Tod der Mutter am 2002 neben der von dieser bezogenen Witwenrente sowie die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte begehrt. Die Mutter der Kläger bezog seit dem 1. Januar 1992 eine große Witwenrente nach ihrem am 1977 verstorbenen Ehemann A S, der in der ehemaligen DDR in das Zusatzversorgungssystems der Pädagogen einbezogen worden war. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 stellte die Beklagte die große Witwenrente für I S unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Arbeitsentgelte des verstorbenen Ehemannes ab 1. Januar 1996 neu fest. Dabei führte sie ab dem 1. Mai 1999 eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1. für seine Mutter eine Sonderrente aus der Zusatzversorgung neben der Witwenrente begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2002 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 zurück. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der ehemaligen DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erhobenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Zur Begründung ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass den angegriffenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, inwieweit tatsächlich die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes ihrer Mutter zum Zusatzsatzversorgungssystem berücksichtigt worden sei. Auch gehe der angegriffene Bescheid von einem fehlerhaften Arbeitsentgelt aus. Dieses habe ausweislich vorgelegter Verträge um ein Vielfaches höher gelegen. Den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dipl.-Phys. P S vom 6. Juli 2005 hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sei die Gewährung einer Zusatzversorgung neben der großen Witwenrente schlichtweg ausgeschlossen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte. Die Beklagte habe die ihr vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Entgelte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zutreffend berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1. mit der Beschwerde. Er hält seine Klage nicht für aussichtslos. Die Zugehörigkeit seines Vaters zum Zusatzversorgungssystem der DDR finde in der großen Witwenrente seiner Mutter keinen Niederschlag. Die Verdienste seines Vaters als Oberstudienrat und Kunsterzieher würden durch die Herunterrechnung auf einen Durchschnittsbetrag der Bestandsrentner unterschlagen. Ferner verweist er auf eine Kürzung der Altersrente seiner Mutter ab dem 1. April 1977, die auf Stasi-Machenschaften zurückzuführen sei. Die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistandes ergebe sich auch aus seiner Schwerbehinderung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90. Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam – S 21 RA 1087/02 – sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die vom Kläger begehrte Gewährung einer Zusatzversorgung neben der großen Witwenrente für seine Mutter bis zu deren Tod gibt es im geltenden Recht keine Rechtsgrundlage. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende so genannte Systementscheidung, die verschiedene Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1) nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2002 sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Senat sich anschließt (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG entspr.). Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass die Zugehörigkeit des Alfred Schwarz zum Zusatzsatzversorgungssystem bei der Feststellung der großen Witwenrente nicht berücksichtigt worden sei, ist dies unzutreffend. Die entsprechenden vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Entgelte sind in dem Bescheid vom 19. Oktober 2001 in der Anlage 2, mit "AAÜG" gekennzeichnet, enthalten. Sofern mit der Klage weitergehende Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem oder die Feststellung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte begehrt werden sollte, wäre die Klage unzulässig. Die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte stellt nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern nach § 8 Abs. 1 AAÜG der Versorgungsträger verbindlich fest. Soweit mit der Klage ein Anspruch auf die Berücksichtigung höher Entgelte bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht wird, ist sie unbegründet. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte besteht nicht. Die Vorschriften zur Berechnung von Renten sehen die Berücksichtigungen von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor (§ 260 SGB VI). Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 1976 Entgelte nach dem AAÜG jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die vom Kläger zu 1. angeführte Kürzung der Altersrente seiner Mutter zu DDR-Zeiten betraf nicht deren Witwenrente und ist schon deshalb unbeachtlich. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers berühren nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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