Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 2395/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 100/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssyteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Der am im Beitrittsgebiet geborene Kläger schloss am 26. Juli 1969 das Fachschulstudium in der Fachrichtung Elektronische Geräte/Fertigung ab, mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In der Zeit vom 01. September 1969 bis 14. Mai 1971 war er als Ingenieur beim VEB E W B-T tätig. Daran schloss sich vom 15. Mai 1971 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit beim VEB Sl- und S B als Gruppenleiter Datenverarbeitung an. Vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1985 war der Kläger als Abteilungsleiter beim VEB S- und S B beschäftigt. Vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 war er bei der A der WB Abteilungsleiter Investitionen. Vom 01. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 war der Kläger als Ingenieur für Projektleitung beim VEB R Vertrieb B tätig.
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, stellte am 01. September 2001 einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Dabei machte er geltend, Anwartschaften zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 in der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 erworben zu haben. Der freiwilligen Zusatzversorgung war der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG ab. Die Voraussetzung sei nicht hier nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder liege eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vor, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – den Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 Widerspruch ein. Er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Ingenieur. Vom 01. September 1969 bis 13. Juli 1990 habe er ständig als Ingenieur in technischen Bereichen in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gearbeitet. Mit Bescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch hätte er einen Anspruch einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung im VEB R-V B ausgeübt. Es handle sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. I. S. 487) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb.
Mit seiner am 02. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei dem VEB R habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Unterlagen zum VEB K in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des SG vom 10. November 2003 (Bl. 19 der Akten) verwiesen.
Mit Urteil vom 10. November 2003 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger habe zu DDR-Zeiten weder eine Versorgungszusage noch eine Bewilligung einer Versorgungsrente erhalten. Er habe auch nicht aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine Bewilligung des Versorgungsanspruches am 01. Juli 1990 vertrauen dürfen, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eingetreten wäre. Schließlich habe der Kläger am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz besessen, weil nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage zum 01. Juli 1990 kein bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage bestanden habe, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Es seien nicht alle abstrakt-generellen Voraussetzungen der Versorgungsordnung und Durchführungsbestimmungen erfüllt gewesen. Zwar gehöre der Kläger nach seiner Qualifikation als Ingenieur zum Kreis der Versorgungsberechtigten. Außerdem könne unterstellt werden, dass er am 30. Juni 1990 eine wesentliche vom Berufsbild des Ingenieurs geprägte Berufstätigkeit tatsächlich verrichtet habe. Das AAÜG sei gleichwohl auf ihn nicht anwendbar, da er am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei dem VEB R Bbeschäftigt gewesen. Hierbei handle es sich nicht um einen Produktionsbetrieb. Abzustellen sei nicht auf den VEB K R als Ganzes, sondern nur auf den VEB R B. Bei dem VEB R B handle es sich um einen rechtsfähigen Betrieb, bei dem der Kläger beschäftigt gewesen sei. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei die Kammer der Ansicht, dass das Profil des VEB R B auf die Wahrnehmung des technischen Kundendienstes ausgerichtet gewesen sei. Auch eine Gleichstellung des VEB R B mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb liege nicht vor. Da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei, könnten auch die früher liegenden Zeiträume (Tätigkeiten bei dem VEB E, bei dem VEB W für S und S Bund bei der Akademie der W) nicht als Zugehörigkeitszeiten festgestellt werden.
Mit seiner am 03. Dezember 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Einschränkung auf Produktionsbetriebe sei der Verordnung über die Schaffung der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz und der dazu ergangenen 2. DB nicht zu entnehmen. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handle es sich bei dem VEB R B um einen volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB. Hauptzweck des VEB R B sei die industrielle Warenproduktion und die Produktion von Konsumgütern, unter anderem die Produktion von Radiogeräten und Bildverarbeitungssystemen sowie die Herstellung von Computerprogrammen gewesen. Das neben dem Hauptzweck der Produktion auch Service- und Vertriebsleistungen angeboten worden seien, stehe der Einordnung als Produktionsbetrieb damit nicht entgegen. Außerdem sei zu überprüfen, ob der VEB R B nicht ein gleichgestellter Betrieb sei. Der VEB R B sei im VEB K mit anderen Betrieben vereinigt gewesen. Daher sei der VEB R B ein volkseigener Betrieb im Sinne der 2. DB gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und damit die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen und die Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage I Nr. 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeit 1. Januar bis 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 5 des AAÜG jeweils mit den in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen der Anlage I des AAÜG und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die ihrer Art nach von irgendeinem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 oder 2 des AAÜG erfasst waren. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech besteht nicht. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB hängt ein solcher von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Wie das SG unterstellt auch der Senat, dass er tatsächlich eine im Wesentlichen vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit verrichtet hat. Die betriebliche Voraussetzung war dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der genannten Art beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist, ist ausgehend davon zu bestimmen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss eine einem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechende vertragliche Beziehung bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber; jedenfalls insoweit ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Recht der DDR und des bundesdeutschen Recht. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Arbeitgeber war an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990 der Kombinatsbetrieb VEB R B, und nicht das VEB K als Ganzes. Der VEB R Bwar ein (eigenständiger) im Register der volkseigenen Wirtschaft mit eigener Betriebsnummer eingetragener rechtsfähiger Betrieb i.S.v. § 31 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355). Da das VEB K nicht Arbeitgeber war, kommt es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht darauf an, ob die Vereinigung volkseigener Betriebe im VEB K insgesamt einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen wäre.
Der VEB R Bwar kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat. Der Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung der Bewertung des SG und sieht unter Bezugnahme auf Seite 9/10 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. November 2003 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Die Einschätzung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, findet Bestätigung in den Entscheidungen des Landessozialgericht Brandenburg (Urteil vom 14. Dezember 2004 (L 2 RA 14/03)) und des Sächsischen Landessozialgerichts zu einem anderen Kombinatsbetrieb mit vergleichbarer Aufgabenstellung (Urteil vom 9. Dezember 2003 (L 4 RA 337/03), bestätigt durch das Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 (B 4 RA 11/04)).
Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund seiner beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (EV) untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen.
Da der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des § 1 AAÜG unterfällt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob seine Tätigkeiten beim VEB E B-T und im VEB Wfür S- und SB als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zählen könnten. Dies gilt auch für die Feststellung von Zeiten bei der Akademie der Wissenschaften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG)
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssyteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Der am im Beitrittsgebiet geborene Kläger schloss am 26. Juli 1969 das Fachschulstudium in der Fachrichtung Elektronische Geräte/Fertigung ab, mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In der Zeit vom 01. September 1969 bis 14. Mai 1971 war er als Ingenieur beim VEB E W B-T tätig. Daran schloss sich vom 15. Mai 1971 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit beim VEB Sl- und S B als Gruppenleiter Datenverarbeitung an. Vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1985 war der Kläger als Abteilungsleiter beim VEB S- und S B beschäftigt. Vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 war er bei der A der WB Abteilungsleiter Investitionen. Vom 01. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 war der Kläger als Ingenieur für Projektleitung beim VEB R Vertrieb B tätig.
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, stellte am 01. September 2001 einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Dabei machte er geltend, Anwartschaften zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 in der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 erworben zu haben. Der freiwilligen Zusatzversorgung war der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG ab. Die Voraussetzung sei nicht hier nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder liege eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vor, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – den Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 Widerspruch ein. Er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Ingenieur. Vom 01. September 1969 bis 13. Juli 1990 habe er ständig als Ingenieur in technischen Bereichen in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gearbeitet. Mit Bescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch hätte er einen Anspruch einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung im VEB R-V B ausgeübt. Es handle sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. I. S. 487) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb.
Mit seiner am 02. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei dem VEB R habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Unterlagen zum VEB K in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des SG vom 10. November 2003 (Bl. 19 der Akten) verwiesen.
Mit Urteil vom 10. November 2003 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger habe zu DDR-Zeiten weder eine Versorgungszusage noch eine Bewilligung einer Versorgungsrente erhalten. Er habe auch nicht aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine Bewilligung des Versorgungsanspruches am 01. Juli 1990 vertrauen dürfen, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eingetreten wäre. Schließlich habe der Kläger am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz besessen, weil nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage zum 01. Juli 1990 kein bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage bestanden habe, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Es seien nicht alle abstrakt-generellen Voraussetzungen der Versorgungsordnung und Durchführungsbestimmungen erfüllt gewesen. Zwar gehöre der Kläger nach seiner Qualifikation als Ingenieur zum Kreis der Versorgungsberechtigten. Außerdem könne unterstellt werden, dass er am 30. Juni 1990 eine wesentliche vom Berufsbild des Ingenieurs geprägte Berufstätigkeit tatsächlich verrichtet habe. Das AAÜG sei gleichwohl auf ihn nicht anwendbar, da er am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei dem VEB R Bbeschäftigt gewesen. Hierbei handle es sich nicht um einen Produktionsbetrieb. Abzustellen sei nicht auf den VEB K R als Ganzes, sondern nur auf den VEB R B. Bei dem VEB R B handle es sich um einen rechtsfähigen Betrieb, bei dem der Kläger beschäftigt gewesen sei. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei die Kammer der Ansicht, dass das Profil des VEB R B auf die Wahrnehmung des technischen Kundendienstes ausgerichtet gewesen sei. Auch eine Gleichstellung des VEB R B mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb liege nicht vor. Da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei, könnten auch die früher liegenden Zeiträume (Tätigkeiten bei dem VEB E, bei dem VEB W für S und S Bund bei der Akademie der W) nicht als Zugehörigkeitszeiten festgestellt werden.
Mit seiner am 03. Dezember 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Einschränkung auf Produktionsbetriebe sei der Verordnung über die Schaffung der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz und der dazu ergangenen 2. DB nicht zu entnehmen. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handle es sich bei dem VEB R B um einen volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB. Hauptzweck des VEB R B sei die industrielle Warenproduktion und die Produktion von Konsumgütern, unter anderem die Produktion von Radiogeräten und Bildverarbeitungssystemen sowie die Herstellung von Computerprogrammen gewesen. Das neben dem Hauptzweck der Produktion auch Service- und Vertriebsleistungen angeboten worden seien, stehe der Einordnung als Produktionsbetrieb damit nicht entgegen. Außerdem sei zu überprüfen, ob der VEB R B nicht ein gleichgestellter Betrieb sei. Der VEB R B sei im VEB K mit anderen Betrieben vereinigt gewesen. Daher sei der VEB R B ein volkseigener Betrieb im Sinne der 2. DB gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und damit die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen und die Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage I Nr. 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeit 1. Januar bis 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 5 des AAÜG jeweils mit den in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen der Anlage I des AAÜG und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die ihrer Art nach von irgendeinem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 oder 2 des AAÜG erfasst waren. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech besteht nicht. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB hängt ein solcher von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Wie das SG unterstellt auch der Senat, dass er tatsächlich eine im Wesentlichen vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit verrichtet hat. Die betriebliche Voraussetzung war dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der genannten Art beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist, ist ausgehend davon zu bestimmen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss eine einem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechende vertragliche Beziehung bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber; jedenfalls insoweit ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Recht der DDR und des bundesdeutschen Recht. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Arbeitgeber war an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990 der Kombinatsbetrieb VEB R B, und nicht das VEB K als Ganzes. Der VEB R Bwar ein (eigenständiger) im Register der volkseigenen Wirtschaft mit eigener Betriebsnummer eingetragener rechtsfähiger Betrieb i.S.v. § 31 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355). Da das VEB K nicht Arbeitgeber war, kommt es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht darauf an, ob die Vereinigung volkseigener Betriebe im VEB K insgesamt einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen wäre.
Der VEB R Bwar kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat. Der Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung der Bewertung des SG und sieht unter Bezugnahme auf Seite 9/10 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. November 2003 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Die Einschätzung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, findet Bestätigung in den Entscheidungen des Landessozialgericht Brandenburg (Urteil vom 14. Dezember 2004 (L 2 RA 14/03)) und des Sächsischen Landessozialgerichts zu einem anderen Kombinatsbetrieb mit vergleichbarer Aufgabenstellung (Urteil vom 9. Dezember 2003 (L 4 RA 337/03), bestätigt durch das Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 (B 4 RA 11/04)).
Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund seiner beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (EV) untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen.
Da der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des § 1 AAÜG unterfällt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob seine Tätigkeiten beim VEB E B-T und im VEB Wfür S- und SB als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zählen könnten. Dies gilt auch für die Feststellung von Zeiten bei der Akademie der Wissenschaften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG)
Rechtskraft
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