Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1630/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 63/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1945 geborene, aus der Türkei stammende Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. 1971 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war sie bis Februar 1997 als Raumpflegerin beschäftigt. Im Folgenden war sie arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt.
Am 10. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, seit 1997 wegen rheumatischer und orthopädischer Beschwerden nicht mehr erwerbsfähig zu sein. Die Beklagte ging in Auswertung eines für die Arbeitsverwaltung nach Untersuchung der Klägerin am 04. September 2002 von der Ärztin für Arbeitsmedizin F erstellten Gutachtens vom 05. September 2002 davon aus, dass die Klägerin an LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei Bandscheibenvorwölbung, Schultergelenksbeschwerden bei Verkalkung der rechten Schulter, Kniegelenksbeschwerden beidseits bei beginnender Arthrose und Übergewicht leidet, gleichwohl aber für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte sie daraufhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Am 26. Februar 2003 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag. Die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere eine bestehende Depression sowie eine Somatisierungsstörung überhaupt nicht berücksichtigt. Im Übrigen läge eine Summierung ungewöhnlicher oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Mit Bescheid vom 11. März 2003 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. Oktober 2002 zurück. Das Leistungsvermögen der Klägerin habe sich im Vergleich zu dem im Bescheid vom 30. Oktober 2002 angenommenen nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes lägen daher nicht vor.
Auf den Widerspruch der Klägerin ließ die Beklagte sie im Juli 2003 durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.-Med. P untersuchen. In seinem Gutachten vom 01. August 2003 diagnostizierte er bei der Klägerin ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, rechtsbetont bei Osteochondrose, lumbosakraler Spondylarthrose und Protrusion L4/5, L5/S1, eine Cervicalneuralgie, eine Omalgie beidseits bei Tendinopathie, einen Spreizfuß beidseits, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Adipositas. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Sie verfüge jedoch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2003 zurück. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, weil die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Auch bestehe keine Berufsunfähigkeit. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob sie die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft noch ausüben könne. Wesentlich sei allein, dass sie in der Lage sei, noch mindestens sechs Stunden täglich einer ihr sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Überprüfungsantrag könne daher keinen Erfolg haben.
Die am 02. Oktober 2003 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass keine Unterlagen vorlägen, die eine Erwerbsminderung wegen neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen bedingten. Die die Klägerin seit 1996 behandelnde Neurologin/Psychiaterin formuliere in ihrem Attest vom Juni 2002 lediglich sehr vorsichtig, dass sie eine Begutachtung hinsichtlich der Zuordnung einer EU/BU-Rente befürworte. Aktuellere Unterlagen, die eine schwerwiegendere Erkrankung auf diesem Fachgebiet stützen könnten, lägen nicht vor.
Gegen dieses ihr am 09. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Dezember 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend gemacht hat, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Etwaige Passivität ihrerseits sei krankheitsbedingt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 sowie den Bescheid vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. Oktober 2002 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. K, der Neurologin/Psychiaterin Dr. S sowie der Praktischen Ärztin Dipl.-Med. K. Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30. Oktober 2002 und Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte bei Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Die Klägerin hatte damals – so wie auch heute – keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist die Klägerin trotz der bei ihr unstreitig vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Sie ist vielmehr in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen über mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei es sich insbesondere auch um Arbeiten handeln kann, die in Wechselschicht zu erbringen sind oder die Fingergeschicklichkeit voraussetzen.
Mit dieser Wertung schließt sich der Senat insbesondere der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Med. P an. Dieser hat in seinem nach ausführlicher Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten vom 01. August 2003 die im Tatbestand wiedergegebenen Krankheiten dargestellt und nachvollziehbar die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen geschildert. Überzeugend hat er ausgeführt, dass das bei der Klägerin objektiv bestehende Krankheitsbild sie in ihrem Leistungsvermögen qualitativ einschränke. So könne sie nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zu ebener Erde ohne Witterungs- und Vibrationsbelastung, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeit sowie ohne regelmäßigen Transport von Lasten mit einem Gewicht von über 10 kg ausüben. Weiter hat der Sachverständige aber auch überzeugend dargelegt, dass die Klägerin bei Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten könne, ohne dass dies auf Kosten ihrer Gesundheit ginge. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung, zu der bereits die die Klägerin im September 2002 für die Arbeitsverwaltung begutachtende Ärztin für Arbeitsmedizin F gelangt ist. Auch diese hat bei der Klägerin ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Anderes ergibt sich schließlich weder aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten noch aus den vom Senat eingeholten Befundberichten. Die die Klägerin behandelnden Ärzte haben keine wesentlichen Befunde mitgeteilt, die die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Soweit die Klägerin 2005 an der Schulter operiert worden ist, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dies ihr Leistungsvermögen weitergehend eingeschränkt haben könnte.
Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestand vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere war der Senat nicht gehalten, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die die Klägerin seit 1996 behandelnde Neurologin/Psychiaterin Dr. S hat in ihrem Attest vom 23. Juni 2003 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin lediglich als gefährdet bezeichnet. Ihren Ausführungen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass sie diese bereits als in rentenrechtlichem Maße gemindert ansehen würde. Weiter hat sie in ihrem Befundbericht vom 14. Juli 2005 ausgeführt, dass die Klägerin sie zwischen Juli 1996 und Mai 2004 lediglich in jährlichem Abstand aufgesucht, Termine zur Wiedervorstellung nicht wahrgenommen habe und seit über einem Jahr nicht mehr vorstellig geworden sei. Von einer regelmäßigen Behandlung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen kann daher keine Rede sein. Dass dies – wie der Prozessbevollmächtige der Klägerin behauptet - auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sein könnte, schließt der Senat aus. Dabei stützt er sich zum einen auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin. Denn diese hat selbst weder eine entsprechend schwere Erkrankung diagnostiziert noch überhaupt eine Behandlung medikamentöser oder sonstiger therapeutischer Art in die Wege geleitet hat. Zum anderen enthalten auch die anderen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet. Im Entlassungsbericht des St. J-Krankenhauses vom 09. November (bzw. 28. Dezember 2001) ist nach dreiwöchiger Behandlung der Klägerin auf der neurologischen Abteilung lediglich vermerkt, dass bei ihr eine überlagernde Somatisierungstendenz vorliege und sie in ihrem Antrieb reduziert sei, sie jedoch bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Denken klar und geordnet gewesen sei und ihre Stimmungslage ausgeglichen gewirkt habe. Ebenso hat die Ärztin für Arbeitsmedizin F in ihrem Gutachten vom 05. September 2002 darauf verwiesen, dass die Klägerin psychisch stabil wirke. Dipl.-Med. P hat zwar anlässlich seiner Begutachtung im Sommer 2003 ausgeführt, dass im Beschwerdeerleben der Klägerin die Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vordergründig seien, und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin eine deutlich depressive Grundstimmung vorliege und sie leicht verlangsamt wirke. Auch daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung, zumal die von der Klägerin seinerzeit angekündigte stationäre Behandlung zur Abklärung und Therapieeinleitung offenbar nicht erfolgt ist. Schließlich hat die Praktische Ärztin K, die die Klägerin im Mai und Juni 2005 wiederholt aufgesucht hatte, überhaupt keine Befunde erhoben, die für eine schwerere psychiatrische Erkrankung sprechen könnten, und dementsprechend auch keine dahingehende Diagnose gestellt. Von einer Erwerbsminderung der Klägerin kann daher nicht ausgegangen werden.
Weiter liegt entgegen der Ansicht der Klägerin bei ihr auch weder eine Summierung von Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die es trotz im Übrigen ausreichender Leistungsfähigkeit für zumindest körperlich leichte Arbeiten als fraglich erscheinen lässt, ob sie das oben festgestellte Leistungsvermögen überhaupt noch wirtschaftlich zu verwerten in der Lage ist. Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen sind von jeher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, erforderlicher halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, Einarmigkeit und Einäugigkeit) gezählt worden (vgl. Entscheidung des Großen Senates des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 m.w.N.). Auch ist bei der Klägerin keine Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen anzunehmen. Ihr Restleistungsvermögen lässt körperlich leichte Verrichtungen (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, durchaus noch zu.
Schließlich steht der Klägerin auch keine Rente nach § 240 SGB VI zu. Nach Absatz 1 dieser Norm haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig. Denn berufsunfähig sind nach Absatz 2 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten umfasst, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist hingegen nach Abs. 2 Satz 4 der Norm nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin ist mangels Berufsausbildung und im Hinblick auf ihre letzte Tätigkeit als Reinigungskraft als ungelernte Arbeiterin einzustufen und damit nach dem so genannten Mehrstufenschema auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihr körperlich zuzumuten sind. Diese aber kann sie nach obigen Ausführungen noch in dem erforderlichen Umfang ausüben.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1945 geborene, aus der Türkei stammende Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. 1971 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war sie bis Februar 1997 als Raumpflegerin beschäftigt. Im Folgenden war sie arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt.
Am 10. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, seit 1997 wegen rheumatischer und orthopädischer Beschwerden nicht mehr erwerbsfähig zu sein. Die Beklagte ging in Auswertung eines für die Arbeitsverwaltung nach Untersuchung der Klägerin am 04. September 2002 von der Ärztin für Arbeitsmedizin F erstellten Gutachtens vom 05. September 2002 davon aus, dass die Klägerin an LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei Bandscheibenvorwölbung, Schultergelenksbeschwerden bei Verkalkung der rechten Schulter, Kniegelenksbeschwerden beidseits bei beginnender Arthrose und Übergewicht leidet, gleichwohl aber für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte sie daraufhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Am 26. Februar 2003 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag. Die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere eine bestehende Depression sowie eine Somatisierungsstörung überhaupt nicht berücksichtigt. Im Übrigen läge eine Summierung ungewöhnlicher oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Mit Bescheid vom 11. März 2003 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. Oktober 2002 zurück. Das Leistungsvermögen der Klägerin habe sich im Vergleich zu dem im Bescheid vom 30. Oktober 2002 angenommenen nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes lägen daher nicht vor.
Auf den Widerspruch der Klägerin ließ die Beklagte sie im Juli 2003 durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.-Med. P untersuchen. In seinem Gutachten vom 01. August 2003 diagnostizierte er bei der Klägerin ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, rechtsbetont bei Osteochondrose, lumbosakraler Spondylarthrose und Protrusion L4/5, L5/S1, eine Cervicalneuralgie, eine Omalgie beidseits bei Tendinopathie, einen Spreizfuß beidseits, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Adipositas. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Sie verfüge jedoch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2003 zurück. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, weil die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Auch bestehe keine Berufsunfähigkeit. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob sie die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft noch ausüben könne. Wesentlich sei allein, dass sie in der Lage sei, noch mindestens sechs Stunden täglich einer ihr sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Überprüfungsantrag könne daher keinen Erfolg haben.
Die am 02. Oktober 2003 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass keine Unterlagen vorlägen, die eine Erwerbsminderung wegen neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen bedingten. Die die Klägerin seit 1996 behandelnde Neurologin/Psychiaterin formuliere in ihrem Attest vom Juni 2002 lediglich sehr vorsichtig, dass sie eine Begutachtung hinsichtlich der Zuordnung einer EU/BU-Rente befürworte. Aktuellere Unterlagen, die eine schwerwiegendere Erkrankung auf diesem Fachgebiet stützen könnten, lägen nicht vor.
Gegen dieses ihr am 09. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Dezember 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend gemacht hat, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Etwaige Passivität ihrerseits sei krankheitsbedingt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 sowie den Bescheid vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. Oktober 2002 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. K, der Neurologin/Psychiaterin Dr. S sowie der Praktischen Ärztin Dipl.-Med. K. Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30. Oktober 2002 und Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte bei Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Die Klägerin hatte damals – so wie auch heute – keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist die Klägerin trotz der bei ihr unstreitig vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Sie ist vielmehr in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen über mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei es sich insbesondere auch um Arbeiten handeln kann, die in Wechselschicht zu erbringen sind oder die Fingergeschicklichkeit voraussetzen.
Mit dieser Wertung schließt sich der Senat insbesondere der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Med. P an. Dieser hat in seinem nach ausführlicher Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten vom 01. August 2003 die im Tatbestand wiedergegebenen Krankheiten dargestellt und nachvollziehbar die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen geschildert. Überzeugend hat er ausgeführt, dass das bei der Klägerin objektiv bestehende Krankheitsbild sie in ihrem Leistungsvermögen qualitativ einschränke. So könne sie nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zu ebener Erde ohne Witterungs- und Vibrationsbelastung, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeit sowie ohne regelmäßigen Transport von Lasten mit einem Gewicht von über 10 kg ausüben. Weiter hat der Sachverständige aber auch überzeugend dargelegt, dass die Klägerin bei Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten könne, ohne dass dies auf Kosten ihrer Gesundheit ginge. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung, zu der bereits die die Klägerin im September 2002 für die Arbeitsverwaltung begutachtende Ärztin für Arbeitsmedizin F gelangt ist. Auch diese hat bei der Klägerin ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Anderes ergibt sich schließlich weder aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten noch aus den vom Senat eingeholten Befundberichten. Die die Klägerin behandelnden Ärzte haben keine wesentlichen Befunde mitgeteilt, die die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Soweit die Klägerin 2005 an der Schulter operiert worden ist, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dies ihr Leistungsvermögen weitergehend eingeschränkt haben könnte.
Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestand vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere war der Senat nicht gehalten, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die die Klägerin seit 1996 behandelnde Neurologin/Psychiaterin Dr. S hat in ihrem Attest vom 23. Juni 2003 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin lediglich als gefährdet bezeichnet. Ihren Ausführungen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass sie diese bereits als in rentenrechtlichem Maße gemindert ansehen würde. Weiter hat sie in ihrem Befundbericht vom 14. Juli 2005 ausgeführt, dass die Klägerin sie zwischen Juli 1996 und Mai 2004 lediglich in jährlichem Abstand aufgesucht, Termine zur Wiedervorstellung nicht wahrgenommen habe und seit über einem Jahr nicht mehr vorstellig geworden sei. Von einer regelmäßigen Behandlung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen kann daher keine Rede sein. Dass dies – wie der Prozessbevollmächtige der Klägerin behauptet - auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sein könnte, schließt der Senat aus. Dabei stützt er sich zum einen auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin. Denn diese hat selbst weder eine entsprechend schwere Erkrankung diagnostiziert noch überhaupt eine Behandlung medikamentöser oder sonstiger therapeutischer Art in die Wege geleitet hat. Zum anderen enthalten auch die anderen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet. Im Entlassungsbericht des St. J-Krankenhauses vom 09. November (bzw. 28. Dezember 2001) ist nach dreiwöchiger Behandlung der Klägerin auf der neurologischen Abteilung lediglich vermerkt, dass bei ihr eine überlagernde Somatisierungstendenz vorliege und sie in ihrem Antrieb reduziert sei, sie jedoch bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Denken klar und geordnet gewesen sei und ihre Stimmungslage ausgeglichen gewirkt habe. Ebenso hat die Ärztin für Arbeitsmedizin F in ihrem Gutachten vom 05. September 2002 darauf verwiesen, dass die Klägerin psychisch stabil wirke. Dipl.-Med. P hat zwar anlässlich seiner Begutachtung im Sommer 2003 ausgeführt, dass im Beschwerdeerleben der Klägerin die Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vordergründig seien, und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin eine deutlich depressive Grundstimmung vorliege und sie leicht verlangsamt wirke. Auch daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung, zumal die von der Klägerin seinerzeit angekündigte stationäre Behandlung zur Abklärung und Therapieeinleitung offenbar nicht erfolgt ist. Schließlich hat die Praktische Ärztin K, die die Klägerin im Mai und Juni 2005 wiederholt aufgesucht hatte, überhaupt keine Befunde erhoben, die für eine schwerere psychiatrische Erkrankung sprechen könnten, und dementsprechend auch keine dahingehende Diagnose gestellt. Von einer Erwerbsminderung der Klägerin kann daher nicht ausgegangen werden.
Weiter liegt entgegen der Ansicht der Klägerin bei ihr auch weder eine Summierung von Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die es trotz im Übrigen ausreichender Leistungsfähigkeit für zumindest körperlich leichte Arbeiten als fraglich erscheinen lässt, ob sie das oben festgestellte Leistungsvermögen überhaupt noch wirtschaftlich zu verwerten in der Lage ist. Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen sind von jeher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, erforderlicher halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, Einarmigkeit und Einäugigkeit) gezählt worden (vgl. Entscheidung des Großen Senates des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 m.w.N.). Auch ist bei der Klägerin keine Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen anzunehmen. Ihr Restleistungsvermögen lässt körperlich leichte Verrichtungen (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, durchaus noch zu.
Schließlich steht der Klägerin auch keine Rente nach § 240 SGB VI zu. Nach Absatz 1 dieser Norm haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig. Denn berufsunfähig sind nach Absatz 2 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten umfasst, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist hingegen nach Abs. 2 Satz 4 der Norm nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin ist mangels Berufsausbildung und im Hinblick auf ihre letzte Tätigkeit als Reinigungskraft als ungelernte Arbeiterin einzustufen und damit nach dem so genannten Mehrstufenschema auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihr körperlich zuzumuten sind. Diese aber kann sie nach obigen Ausführungen noch in dem erforderlichen Umfang ausüben.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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