Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 918/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 64/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der 1928 geborene Kläger beantragte am 22. Dezember 1992 die Gewährung von Regelaltersrente. Er ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Eisenbahnbetrieb und war seit 1965 im Ministerium für Verkehrswesen der DDR beschäftigt, zuletzt als Reichsbahn-Hauptrat. Wegen dieser Tätigkeit war er vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. Von Oktober 1990 bis Februar 1993 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld vom Arbeitsamt.
Mit Bescheid vom 13. August 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. März 1993. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 1.641,55 DM ergab sich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 1.538,96 DM. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums Februar bis September 1945.
Nachdem der Zusatzversorgungsträger korrigierte Daten übermittelt hatte, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Neufeststellungsbescheid vom 2. Juni 1995 neu und berücksichtigte dabei auch den Zeitraum Februar bis September 1945; die Rentenhöhe betrug nun 1.950,55 DM bzw. 1.812,07 DM (Zahlbetrag). Weil er seine in der DDR erworbenen Rentenansprüche immer noch nur ungenügend berücksichtigt sah und auch noch eine Klage gegen den Zusatzversorgungsträger anhängig war, legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1. Januar 1997 neu und berücksichtigte dabei die vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Änderungen der einzustellenden Entgelte und die Änderungen durch das erste AAÜG-Änderungsgesetz. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Entgeltbegrenzungen nicht rückwirkend aufgehoben worden seien.
Eine weitere Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum 1. März 1993 bis 31. Dezember 1996 nahm die Beklagte durch Neufeststellungsbescheid vom 12. Dezember 2000 vor. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nahm die Beklagte dabei eine Dynamisierung der Rente vor. Der Nachzahlungsbetrag wurde mit 852,79 DM berechnet. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch, weil der aktuelle Rentenwert (Ost) angewendet werden müsse und der um 6,84 Prozent erhöhte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Zudem habe die Beklagte nicht alle Arbeitsverdienste berücksichtigt.
Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung der Widersprüche erhoben hatte (S 7 RA 5195/00), wies die Beklagte die Widersprüche mit Bescheid vom 6. Februar 2001 zurück, so weit ihnen nicht bereits durch die zwischenzeitlich ergangenen Bescheide entsprochen worden sei.
Mit der am 13. Februar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren nach höherer Rente weiter. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen:
Mit Bescheid vom 11. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der im zweiten AAÜG-Änderungsgesetz enthaltenen Regelungen neu fest. Errechnet wurde ein Nachzahlungsbetrag von 21.300,90 DM.
Mit Bescheid vom 12. März 2002 traf die Beklagte eine Neufeststellung im Hinblick auf den Zeitraum 1. März 1993 bis 30. Juni 1993.
Mit Bescheid vom 13. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu fest. Die Rentenhöhe betrug nun 1.523,55 Euro bzw. 1.407,76 Euro (Zahlbetrag) monatlich. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 2002 wurde ein Nachzahlungsbetrag von 142,09 Euro errechnet.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2002 schließlich berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2002 unter Berücksichtigung des maßgebenden aktuellen Rentenwerts neu. Die Rentenhöhe betrug nun 1.567,60 Euro bzw. 1.448,47 Euro (Zahlbetrag) monatlich.
Der Kläger wendet sich auch gegen die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide. Für die Begründung der Klage wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 2002, Gerichtsakte Bl. 49 bis 54, Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2002 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, denn die Beklagte habe das geltende Recht zutreffend umgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner ab dem 1. März 1993 gewährten Regelaltersrente nach § 307b SGB VI, denn diese Vorschrift setzte einen Rentenanspruch bereits am 31. Dezember 1991 voraus, was hier nicht der Fall sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Eine günstigere Dynamisierung des nach § 4 Abs. 4 AAÜG errechneten bestandsgeschützten Betrages komme nicht in Betracht, weil eine solche über die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Erhaltung des Realwertes des Rentenwertes hinausgehe. Auch die Klage gegen die Rentenanpassungen sei unbegründet, denn der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende § 255 c SGB VI sei damit zutreffend umgesetzt worden.
Gegen das ihm am 1. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 28. November 2002, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29. Juli 2003, Gerichtsakte Bl. 94 bis 98, vom 21. August 2004, Gerichtsakte Bl. 104 bis 131, und vom 16. Januar 2006, Gerichtsakte Bl. 140 bis 153, jeweils mit Anlagen, Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"Der Kläger beantragt ( ) für den Fall, dass das LSG seinen Anträgen zur Sache nicht folgen will, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach Auswertung der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, deren Entscheidungsgründe noch nicht übersetzt zur Verfügung stehen, das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren. ( )
Unbeschadet (dieses) Antrags ergänzt der Kläger die bereits vorliegenden Anträge wie folgt:
1. Der Kläger beantragt hilfsweise, zunächst Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für ihn unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihr ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist. Dabei ist insbesondere Beweis zu erheben
über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtver- sicherungsrente der SV und der AVI während des Arbeitslebens und in Versicherungsverhältnissen in der DDR, die auf eine angemessene Al- terssicherung gerichtet sind und über den Wert, den diese Anwartschaf- ten/Ansprüche zum 01.07.90 und zum 31.12.90 erreicht hatten, sowie
über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherung der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab dem 01.07.90 bis jetzt bzw. bis zum späteren Eintritt in den Ruhestand und über die Verweigerung des Erwerbs von Anwartschaften auf Ansprüche zur Aufstockung der Versicherungsrente zu einer Vollversorgung und
nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Art. 30 Abs. 5 EV, nach der derzeitigen Verfahrensweise gemäß SGB VI, nach der Verfahrensweise analog § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG.
In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
a) welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden ?
b) wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.90 und bis zum 31.12.91 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner) ?
c) welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV ?
Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Rentenbescheide der BfA dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und die Verfahrensweise der Beklagten rechts-, verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eines fairen Gerichtsverfahrens ausschließen.
Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Betroffenen und ihren Verbänden, von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Zeugen und Sachverständige werden benannt, sobald das LSG seine Absicht bekundet hat, einen Beweisbeschluss zu fassen.
2. Der Kläger beantragt in Übereinstimmung mit den in der ersten Instanz gestellten Anträgen ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen / Begründungen das Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30.09.2002 aufzuheben und im Übrigen in Auswertung der Urteile des EGMR, des BVerfG und des BSG sowie des 2. AAÜG-ÄndG wie folgt zu erkennen:
2.1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide auch die Bescheide vom 13.03.2002, vom 12.03.2002, vom 11.03.2002 und vom 13.02.1993 und alle weiteren Rentenbescheide sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West ab 01.07.2000 und der Bescheid vom 08.03.2004 abzuändern. Insbesondere sind die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen, wie er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist durch entsprechende Anwendung der Zahlbetragsgarantie als Realwertga- rantie und der Vergleichsberechnung entsprechend § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG ein angemessener Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung und Bescheiderteilung folgendes zu berücksichtigen:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84% und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1ff.) berechnet wurden.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal sich für die Zugangsrentner bis zum 30.06.95 in den tatsächlichen Verhältnissen keine der vom EV und dem BVerfG angenommenen Veränderungen ergeben haben.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen.
2.1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003, zum 1.7.2004 sowie zum 1.7.2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 ( 44, 54 )).
2.1.5. Der Beitragsänderungsbescheid vom 08.03.2004 ist aufzuheben.
2.1.6. Die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind zusätzlich zur Versichertenrente zu gewähren, wobei diese Ansprüche, die ihm in der DDR per Gesetz und Vertrag im Zivil- und Arbeitsrecht ausdrücklich dauerhaft zugesichert wurden, die Versichertenrente zu einer Lebensstandard wahrenden Vollversorgung aufstocken.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
3. Der Kläger beantragt schließlich, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
4. Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG (vgl. LPG-Kreditvertragsurteil) weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf und
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnummer: 65 230228 S 014) sowie der Gerichtsakten S 7 RA 5195/00, S 35 An 5257/93-W 97 und S 35 An 5257/93-W 97-1, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gravierende Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der klägerischen Anträge, denen es angesichts der aus dem Tatbestand ersichtlichen überbordenden Formulierungen an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 112, Rdnr. 5 zu § 92). Soweit sich den Anträgen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens sind die Rentenbescheide der Beklagten vom 13. August 1993, 2. Juni 1995, 30. Mai 1997 und 12. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2001. Gegenstand des Verfahrens sind auch die während des Klageverfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 11., 12. und 13. März 2002 (§ 96 SGG).
Die "Anpassungsbescheide" sind dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 62/00 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch keinen Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne Weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden seien, was nicht zutreffend ist.
Ebenso wenig ist der Bescheid vom 8. März 2004 Gegenstand des Verfahrens geworden. Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung, was sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente auswirkt, die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, aber nicht berührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen, bis zur Entscheidung des Sozialgerichts am 30. September 2002 ergangenen Anpassungsbescheide ist die Berufung damit schon aus formalen Gründen unbegründet. Darüber hinaus ist die Klage gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Anpassungsbescheide und den Bescheid vom 8. März 2004 unzulässig.
Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg, denn die Rentenbescheide in ihrer jeweils letztgültigen Fassung sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 1. März 1993 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich auch vom Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach-rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 [Einigungsvertrag] in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 1. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11. Mai 2005 (1 BvR 2144/00) nichts Abgesehen davon hat der Kläger unter Ziffer 4. seines "Antrags" überwiegend Fragen formuliert, die nicht Inhalt einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1GG sein können.
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Damit handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag bzw. um die bloße Formulierung allgemeiner Fragen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der 1928 geborene Kläger beantragte am 22. Dezember 1992 die Gewährung von Regelaltersrente. Er ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Eisenbahnbetrieb und war seit 1965 im Ministerium für Verkehrswesen der DDR beschäftigt, zuletzt als Reichsbahn-Hauptrat. Wegen dieser Tätigkeit war er vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. Von Oktober 1990 bis Februar 1993 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld vom Arbeitsamt.
Mit Bescheid vom 13. August 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. März 1993. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 1.641,55 DM ergab sich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 1.538,96 DM. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums Februar bis September 1945.
Nachdem der Zusatzversorgungsträger korrigierte Daten übermittelt hatte, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Neufeststellungsbescheid vom 2. Juni 1995 neu und berücksichtigte dabei auch den Zeitraum Februar bis September 1945; die Rentenhöhe betrug nun 1.950,55 DM bzw. 1.812,07 DM (Zahlbetrag). Weil er seine in der DDR erworbenen Rentenansprüche immer noch nur ungenügend berücksichtigt sah und auch noch eine Klage gegen den Zusatzversorgungsträger anhängig war, legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1. Januar 1997 neu und berücksichtigte dabei die vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Änderungen der einzustellenden Entgelte und die Änderungen durch das erste AAÜG-Änderungsgesetz. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Entgeltbegrenzungen nicht rückwirkend aufgehoben worden seien.
Eine weitere Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum 1. März 1993 bis 31. Dezember 1996 nahm die Beklagte durch Neufeststellungsbescheid vom 12. Dezember 2000 vor. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nahm die Beklagte dabei eine Dynamisierung der Rente vor. Der Nachzahlungsbetrag wurde mit 852,79 DM berechnet. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch, weil der aktuelle Rentenwert (Ost) angewendet werden müsse und der um 6,84 Prozent erhöhte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Zudem habe die Beklagte nicht alle Arbeitsverdienste berücksichtigt.
Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung der Widersprüche erhoben hatte (S 7 RA 5195/00), wies die Beklagte die Widersprüche mit Bescheid vom 6. Februar 2001 zurück, so weit ihnen nicht bereits durch die zwischenzeitlich ergangenen Bescheide entsprochen worden sei.
Mit der am 13. Februar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren nach höherer Rente weiter. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen:
Mit Bescheid vom 11. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der im zweiten AAÜG-Änderungsgesetz enthaltenen Regelungen neu fest. Errechnet wurde ein Nachzahlungsbetrag von 21.300,90 DM.
Mit Bescheid vom 12. März 2002 traf die Beklagte eine Neufeststellung im Hinblick auf den Zeitraum 1. März 1993 bis 30. Juni 1993.
Mit Bescheid vom 13. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu fest. Die Rentenhöhe betrug nun 1.523,55 Euro bzw. 1.407,76 Euro (Zahlbetrag) monatlich. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 2002 wurde ein Nachzahlungsbetrag von 142,09 Euro errechnet.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2002 schließlich berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2002 unter Berücksichtigung des maßgebenden aktuellen Rentenwerts neu. Die Rentenhöhe betrug nun 1.567,60 Euro bzw. 1.448,47 Euro (Zahlbetrag) monatlich.
Der Kläger wendet sich auch gegen die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide. Für die Begründung der Klage wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 2002, Gerichtsakte Bl. 49 bis 54, Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2002 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, denn die Beklagte habe das geltende Recht zutreffend umgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner ab dem 1. März 1993 gewährten Regelaltersrente nach § 307b SGB VI, denn diese Vorschrift setzte einen Rentenanspruch bereits am 31. Dezember 1991 voraus, was hier nicht der Fall sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Eine günstigere Dynamisierung des nach § 4 Abs. 4 AAÜG errechneten bestandsgeschützten Betrages komme nicht in Betracht, weil eine solche über die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Erhaltung des Realwertes des Rentenwertes hinausgehe. Auch die Klage gegen die Rentenanpassungen sei unbegründet, denn der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende § 255 c SGB VI sei damit zutreffend umgesetzt worden.
Gegen das ihm am 1. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 28. November 2002, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29. Juli 2003, Gerichtsakte Bl. 94 bis 98, vom 21. August 2004, Gerichtsakte Bl. 104 bis 131, und vom 16. Januar 2006, Gerichtsakte Bl. 140 bis 153, jeweils mit Anlagen, Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"Der Kläger beantragt ( ) für den Fall, dass das LSG seinen Anträgen zur Sache nicht folgen will, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach Auswertung der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, deren Entscheidungsgründe noch nicht übersetzt zur Verfügung stehen, das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren. ( )
Unbeschadet (dieses) Antrags ergänzt der Kläger die bereits vorliegenden Anträge wie folgt:
1. Der Kläger beantragt hilfsweise, zunächst Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für ihn unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihr ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist. Dabei ist insbesondere Beweis zu erheben
über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtver- sicherungsrente der SV und der AVI während des Arbeitslebens und in Versicherungsverhältnissen in der DDR, die auf eine angemessene Al- terssicherung gerichtet sind und über den Wert, den diese Anwartschaf- ten/Ansprüche zum 01.07.90 und zum 31.12.90 erreicht hatten, sowie
über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherung der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab dem 01.07.90 bis jetzt bzw. bis zum späteren Eintritt in den Ruhestand und über die Verweigerung des Erwerbs von Anwartschaften auf Ansprüche zur Aufstockung der Versicherungsrente zu einer Vollversorgung und
nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Art. 30 Abs. 5 EV, nach der derzeitigen Verfahrensweise gemäß SGB VI, nach der Verfahrensweise analog § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG.
In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
a) welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden ?
b) wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.90 und bis zum 31.12.91 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner) ?
c) welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV ?
Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Rentenbescheide der BfA dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und die Verfahrensweise der Beklagten rechts-, verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eines fairen Gerichtsverfahrens ausschließen.
Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Betroffenen und ihren Verbänden, von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Zeugen und Sachverständige werden benannt, sobald das LSG seine Absicht bekundet hat, einen Beweisbeschluss zu fassen.
2. Der Kläger beantragt in Übereinstimmung mit den in der ersten Instanz gestellten Anträgen ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen / Begründungen das Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30.09.2002 aufzuheben und im Übrigen in Auswertung der Urteile des EGMR, des BVerfG und des BSG sowie des 2. AAÜG-ÄndG wie folgt zu erkennen:
2.1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide auch die Bescheide vom 13.03.2002, vom 12.03.2002, vom 11.03.2002 und vom 13.02.1993 und alle weiteren Rentenbescheide sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West ab 01.07.2000 und der Bescheid vom 08.03.2004 abzuändern. Insbesondere sind die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen, wie er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist durch entsprechende Anwendung der Zahlbetragsgarantie als Realwertga- rantie und der Vergleichsberechnung entsprechend § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG ein angemessener Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung und Bescheiderteilung folgendes zu berücksichtigen:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84% und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1ff.) berechnet wurden.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal sich für die Zugangsrentner bis zum 30.06.95 in den tatsächlichen Verhältnissen keine der vom EV und dem BVerfG angenommenen Veränderungen ergeben haben.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen.
2.1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003, zum 1.7.2004 sowie zum 1.7.2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 ( 44, 54 )).
2.1.5. Der Beitragsänderungsbescheid vom 08.03.2004 ist aufzuheben.
2.1.6. Die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind zusätzlich zur Versichertenrente zu gewähren, wobei diese Ansprüche, die ihm in der DDR per Gesetz und Vertrag im Zivil- und Arbeitsrecht ausdrücklich dauerhaft zugesichert wurden, die Versichertenrente zu einer Lebensstandard wahrenden Vollversorgung aufstocken.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
3. Der Kläger beantragt schließlich, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
4. Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG (vgl. LPG-Kreditvertragsurteil) weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf und
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnummer: 65 230228 S 014) sowie der Gerichtsakten S 7 RA 5195/00, S 35 An 5257/93-W 97 und S 35 An 5257/93-W 97-1, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gravierende Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der klägerischen Anträge, denen es angesichts der aus dem Tatbestand ersichtlichen überbordenden Formulierungen an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 112, Rdnr. 5 zu § 92). Soweit sich den Anträgen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens sind die Rentenbescheide der Beklagten vom 13. August 1993, 2. Juni 1995, 30. Mai 1997 und 12. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2001. Gegenstand des Verfahrens sind auch die während des Klageverfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 11., 12. und 13. März 2002 (§ 96 SGG).
Die "Anpassungsbescheide" sind dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 62/00 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch keinen Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne Weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden seien, was nicht zutreffend ist.
Ebenso wenig ist der Bescheid vom 8. März 2004 Gegenstand des Verfahrens geworden. Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung, was sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente auswirkt, die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, aber nicht berührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen, bis zur Entscheidung des Sozialgerichts am 30. September 2002 ergangenen Anpassungsbescheide ist die Berufung damit schon aus formalen Gründen unbegründet. Darüber hinaus ist die Klage gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Anpassungsbescheide und den Bescheid vom 8. März 2004 unzulässig.
Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg, denn die Rentenbescheide in ihrer jeweils letztgültigen Fassung sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 1. März 1993 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich auch vom Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach-rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 [Einigungsvertrag] in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 1. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11. Mai 2005 (1 BvR 2144/00) nichts Abgesehen davon hat der Kläger unter Ziffer 4. seines "Antrags" überwiegend Fragen formuliert, die nicht Inhalt einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1GG sein können.
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Damit handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag bzw. um die bloße Formulierung allgemeiner Fragen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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