Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 3902/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 88/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung von Feststellungebescheiden (Entgeltbescheiden) im Sinne von § 8 AAÜG sowie eine Rentennachzahlung nebst Zinsen.
Der 1939 geborene Kläger bezog seit dem 1. Juni 1988 eine Invalidenrente nach dem Recht der DDR, die später als Erwerbsunfähigkeitsrente fortgeführt wurde. Seit dem 1. Juni 1999 bezieht der Kläger Altersrente (Rentenbescheid vom 2. August 1999, monatlicher Zahlbetrag anfangs 2.220,30 DM).
Mit Überführungsbescheid vom 10. April 1995 stellte die Beklagte nach Maßgabe der seinerzeitigen Fassung des AAÜG vom Kläger in Zusatzversorgungssystemen zurückgelegte Zeiträume und erzielte Entgelte fest. Die Entgelte waren zeitweise begrenzt auf die Werte der Anlagen 5 und 8 zum AAÜG.
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers erließ die Beklagte am 19. Oktober 1996 auf Grundlage der bis Ende 1996 geltenden Rechtslage einen weiteren Überführungsbescheid, worin u.a. die Zeit vom 1. September 1968 bis zum 30. April 1969 nicht als Beschäftigungszeit mit Zusatzversorgung erfasst wurde.
Nach Inkrafttreten des ersten AAÜG-Änderungsgesetzes (1. Januar 1997) erging am 11. Februar 1997 ein Überführungsbescheid, mit dem für die festgestellten Entgelte nur noch auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hingewiesen wurde und frühere besondere Entgeltbegrenzungen entfielen.
Die genannten Überführungsbescheide wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. September 2000 ("Betrifft: Altersrente") beantragte der Kläger die Neubewertung seiner Rente. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Rücknahme des Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. enthaltenden Bescheides vom 29. Oktober 1996. Mit Bescheid vom 8. Januar 2002 (Datumsangabe irrig 8. Februar) lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Bescheid sei am Tage der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 bereits unanfechtbar gewesen. Mit Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes habe der Gesetzgeber aber festgelegt, dass eine rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide nicht in Betracht komme. Eine Änderung für die Zukunft (ab 1. Mai 1997) entfalle, weil die gesetzliche Neuregelung im zweiten AAÜG-Änderungsgesetz derjenigen entspreche, die im Falle des Klägers schon mit dem Bescheid vom 11. Februar 1997 für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 Anwendung gefunden habe.
Am 21. Januar 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er begehre die Rücknahme des Bescheides vom 29. Oktober 1996. Immerhin beruhe dieser Bescheid auf einer Norm, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 zurück. Zur Begründung heißt es in diesem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen: Mit bestandkräftigem Bescheid vom 10. April 1995 seien erstmals Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 19 und Nr. 21 (hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bzw. gesellschaftlicher Organisationen) festgestellt worden. Nach Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes blieben aber unanfechtbar gewordene Feststellungsbescheide bindend. Der bestandkräftige Bescheid vom 29. Oktober 1996 habe die Bindungswirkung des Bescheides vom 10. April 1995 nicht aufgehoben, sondern diesen nur geändert.
Gegen den ihm in S zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 8. Juni 2002 Klage erhoben. Ziel der Klage sei es, die Reduzierung der Entgeltpunkte aufzuheben und eine Nachzahlung der rechtswidrig vorenthaltenen Summe nebst Zinsen zu erreichen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2003, dem Kläger zugestellt am 14. August 2003 in S, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klage sei nicht zulässig, soweit der Kläger Ansprüche verfolge, die auf eine günstigere Rentenwertfestsetzung für zurückliegende Zeiträume zielten, denn dies könne er nicht im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger durchsetzen. Seine Ansprüche müsse er gegenüber dem Rentenversicherungsträger verfolgen, der allein für die Höhe der Rente zuständig sei, während es dem Zusatzversorgungsträger nur obliege, einzelne Daten festzustellen, auf deren Grundlage später die Rente berechnet werden könne. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, denn der beklagte Zusatzversorgungsträger sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und 29. Oktober 1996 zu ändern. Zwar beruhten diese mit § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm, doch komme eine Änderung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber dies durch Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes für die Vergangenheit ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Mit der am 28. Oktober 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Bescheide Bestand haben sollten, die auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 zu ändern und die Entgelte ohne besondere Begrenzung festzustellen sowie eine Rentennachzahlung nebst Zinsen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der ergangenen Feststellungebescheide. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger eine Rentennachzahlung begehrt, ist seine Klage, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage nämlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Dafür muss nach dem von dem Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das ihm möglicherweise zusteht, durch den Verwaltungsakt verletzt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil des Senats vom 13. Oktober 2005, L 4 RA 110/04). Daran fehlt es hier.
Der Kläger will im Ergebnis auch erreichen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger ihm durch einen anderen Inhalt der streitbefangenen Verwaltungsakte eine höhere Altersrente gewährt. Ein solcher Anspruch gegen den Versorgungsträger ist jedoch in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Das Bundessozialgericht, dem sich der Senat anschließt, hat wiederholt entschieden, dass nach § 8 Abs. 1 AAÜG der Versorgungsträger als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen hat, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der Rente oder diesbezügliche Anwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur Daten über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
Diese Daten hat die Beklagte in den bestandskräftigen Bescheiden vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 festgestellt.
Dagegen fällt es nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, die Rentenhöhe zur ermitteln und dem Kläger gegebenenfalls eine höhere Rente aufgrund der festgestellten Zeiten zu gewähren. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz, was dem Kläger bereits mehrfach mitgeteilt worden ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Sofern der Kläger also die Höhe der ihm gewährten Rente überprüft sehen will, muss er sich unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als Rentenversicherungsträger wenden.
Soweit der Kläger eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 begehrt, ist seine Klage, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Dies ergibt sich schon aus dem im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid zitierten einfachen Recht, nämlich aus Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes. Dieser lautet: Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keinen zwingenden Weg beschritten, aber einen solchen, der ihm vom Bundesverfassungsgericht in seinem auch vom Kläger zitierten Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138 [195]) geebnet worden ist: Das Gericht hat ausdrücklich den Umfang der Nichtigkeit und Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, a.a.O.).
Zu Recht hat daher die Beklagte die Änderung der Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung von Feststellungebescheiden (Entgeltbescheiden) im Sinne von § 8 AAÜG sowie eine Rentennachzahlung nebst Zinsen.
Der 1939 geborene Kläger bezog seit dem 1. Juni 1988 eine Invalidenrente nach dem Recht der DDR, die später als Erwerbsunfähigkeitsrente fortgeführt wurde. Seit dem 1. Juni 1999 bezieht der Kläger Altersrente (Rentenbescheid vom 2. August 1999, monatlicher Zahlbetrag anfangs 2.220,30 DM).
Mit Überführungsbescheid vom 10. April 1995 stellte die Beklagte nach Maßgabe der seinerzeitigen Fassung des AAÜG vom Kläger in Zusatzversorgungssystemen zurückgelegte Zeiträume und erzielte Entgelte fest. Die Entgelte waren zeitweise begrenzt auf die Werte der Anlagen 5 und 8 zum AAÜG.
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers erließ die Beklagte am 19. Oktober 1996 auf Grundlage der bis Ende 1996 geltenden Rechtslage einen weiteren Überführungsbescheid, worin u.a. die Zeit vom 1. September 1968 bis zum 30. April 1969 nicht als Beschäftigungszeit mit Zusatzversorgung erfasst wurde.
Nach Inkrafttreten des ersten AAÜG-Änderungsgesetzes (1. Januar 1997) erging am 11. Februar 1997 ein Überführungsbescheid, mit dem für die festgestellten Entgelte nur noch auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hingewiesen wurde und frühere besondere Entgeltbegrenzungen entfielen.
Die genannten Überführungsbescheide wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. September 2000 ("Betrifft: Altersrente") beantragte der Kläger die Neubewertung seiner Rente. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Rücknahme des Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. enthaltenden Bescheides vom 29. Oktober 1996. Mit Bescheid vom 8. Januar 2002 (Datumsangabe irrig 8. Februar) lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Bescheid sei am Tage der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 bereits unanfechtbar gewesen. Mit Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes habe der Gesetzgeber aber festgelegt, dass eine rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide nicht in Betracht komme. Eine Änderung für die Zukunft (ab 1. Mai 1997) entfalle, weil die gesetzliche Neuregelung im zweiten AAÜG-Änderungsgesetz derjenigen entspreche, die im Falle des Klägers schon mit dem Bescheid vom 11. Februar 1997 für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 Anwendung gefunden habe.
Am 21. Januar 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er begehre die Rücknahme des Bescheides vom 29. Oktober 1996. Immerhin beruhe dieser Bescheid auf einer Norm, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 zurück. Zur Begründung heißt es in diesem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen: Mit bestandkräftigem Bescheid vom 10. April 1995 seien erstmals Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 19 und Nr. 21 (hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bzw. gesellschaftlicher Organisationen) festgestellt worden. Nach Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes blieben aber unanfechtbar gewordene Feststellungsbescheide bindend. Der bestandkräftige Bescheid vom 29. Oktober 1996 habe die Bindungswirkung des Bescheides vom 10. April 1995 nicht aufgehoben, sondern diesen nur geändert.
Gegen den ihm in S zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 8. Juni 2002 Klage erhoben. Ziel der Klage sei es, die Reduzierung der Entgeltpunkte aufzuheben und eine Nachzahlung der rechtswidrig vorenthaltenen Summe nebst Zinsen zu erreichen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2003, dem Kläger zugestellt am 14. August 2003 in S, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klage sei nicht zulässig, soweit der Kläger Ansprüche verfolge, die auf eine günstigere Rentenwertfestsetzung für zurückliegende Zeiträume zielten, denn dies könne er nicht im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger durchsetzen. Seine Ansprüche müsse er gegenüber dem Rentenversicherungsträger verfolgen, der allein für die Höhe der Rente zuständig sei, während es dem Zusatzversorgungsträger nur obliege, einzelne Daten festzustellen, auf deren Grundlage später die Rente berechnet werden könne. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, denn der beklagte Zusatzversorgungsträger sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und 29. Oktober 1996 zu ändern. Zwar beruhten diese mit § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm, doch komme eine Änderung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber dies durch Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes für die Vergangenheit ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Mit der am 28. Oktober 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Bescheide Bestand haben sollten, die auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 zu ändern und die Entgelte ohne besondere Begrenzung festzustellen sowie eine Rentennachzahlung nebst Zinsen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der ergangenen Feststellungebescheide. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger eine Rentennachzahlung begehrt, ist seine Klage, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage nämlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Dafür muss nach dem von dem Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das ihm möglicherweise zusteht, durch den Verwaltungsakt verletzt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil des Senats vom 13. Oktober 2005, L 4 RA 110/04). Daran fehlt es hier.
Der Kläger will im Ergebnis auch erreichen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger ihm durch einen anderen Inhalt der streitbefangenen Verwaltungsakte eine höhere Altersrente gewährt. Ein solcher Anspruch gegen den Versorgungsträger ist jedoch in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Das Bundessozialgericht, dem sich der Senat anschließt, hat wiederholt entschieden, dass nach § 8 Abs. 1 AAÜG der Versorgungsträger als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen hat, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der Rente oder diesbezügliche Anwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur Daten über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
Diese Daten hat die Beklagte in den bestandskräftigen Bescheiden vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 festgestellt.
Dagegen fällt es nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, die Rentenhöhe zur ermitteln und dem Kläger gegebenenfalls eine höhere Rente aufgrund der festgestellten Zeiten zu gewähren. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz, was dem Kläger bereits mehrfach mitgeteilt worden ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Sofern der Kläger also die Höhe der ihm gewährten Rente überprüft sehen will, muss er sich unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als Rentenversicherungsträger wenden.
Soweit der Kläger eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 begehrt, ist seine Klage, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Dies ergibt sich schon aus dem im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid zitierten einfachen Recht, nämlich aus Art. 11 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes. Dieser lautet: Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keinen zwingenden Weg beschritten, aber einen solchen, der ihm vom Bundesverfassungsgericht in seinem auch vom Kläger zitierten Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138 [195]) geebnet worden ist: Das Gericht hat ausdrücklich den Umfang der Nichtigkeit und Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, a.a.O.).
Zu Recht hat daher die Beklagte die Änderung der Überführungsbescheide vom 10. April 1995 und vom 19. Oktober 1996 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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