Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 6196/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 414/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die gegen den Bescheid vom 04.September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.Oktober 2004 von Rechtsanwalt W zugunsten der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht - nach ausdrücklicher Vollmachtanforderung unter Fristsetzung und Androhung der Abweisung der Klage als unzulässig - mit Gerichtsbescheid vom 10.März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es mangels Vorliegens einer Vollmacht für den Klägervertreter an einer wirksamen Klageerhebung fehle.
Gegen den am 19.April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10.Mai 2005 für die Klägerin eingegangene Berufung von Rechtsanwalt W, die ohne Antrag und Begründung geblieben ist. Der Senat hat mit Schreiben vom 14.September 2005 darauf hingewiesen, dass auch die Berufung unzulässig ist, wenn in dieser Instanz keine Prozessvollmacht vorgelegt wird.
II.
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen fehlender Prozessvollmacht als unzulässig zu verwerfen (§§ 158, 153 Abs.1, 73 Abs.2 Satz 1 SGG).
Da die Berufung aus den gleichen Gründen wie die Klage unzulässig ist, wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides in vollem Umfang Bezug genommen, § 153 Abs.2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, § 153 SGG Anm.8). Da die Berufung unzulässig ist, konnte über sie durch Beschluss entschieden werden, auch wenn sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet ( Meyer-Ladewig § 158 Anm. 5a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die gegen den Bescheid vom 04.September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.Oktober 2004 von Rechtsanwalt W zugunsten der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht - nach ausdrücklicher Vollmachtanforderung unter Fristsetzung und Androhung der Abweisung der Klage als unzulässig - mit Gerichtsbescheid vom 10.März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es mangels Vorliegens einer Vollmacht für den Klägervertreter an einer wirksamen Klageerhebung fehle.
Gegen den am 19.April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10.Mai 2005 für die Klägerin eingegangene Berufung von Rechtsanwalt W, die ohne Antrag und Begründung geblieben ist. Der Senat hat mit Schreiben vom 14.September 2005 darauf hingewiesen, dass auch die Berufung unzulässig ist, wenn in dieser Instanz keine Prozessvollmacht vorgelegt wird.
II.
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen fehlender Prozessvollmacht als unzulässig zu verwerfen (§§ 158, 153 Abs.1, 73 Abs.2 Satz 1 SGG).
Da die Berufung aus den gleichen Gründen wie die Klage unzulässig ist, wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides in vollem Umfang Bezug genommen, § 153 Abs.2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, § 153 SGG Anm.8). Da die Berufung unzulässig ist, konnte über sie durch Beschluss entschieden werden, auch wenn sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet ( Meyer-Ladewig § 158 Anm. 5a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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